Rechtsprechung
BGH, 08.08.2006 - 5 StR 284/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Alkohol; sichere Feststellung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; verminderte Schuldfähigkeit; Affektspannung in schwieriger Partnerbeziehung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens einer Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) im Falle eines Mordes
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 64
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21; StPO § 267 Abs. 1
Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen einer übernommenen Sachverständigengutachtens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 369
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.09.1992 - 4 StR 283/92
Hochgradiger Affekt bei Gewalttaten
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 284/06
Das Landgericht hat ferner nicht erwogen, ob die Schlussfolgerung des Angeklagten aus einer Äußerung des Tatopfers, er sei nicht der Erzeuger von T. (UA S. 26), die Affektspannungen in der schwierigen Partnerbeziehung erhöht haben könnte (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6). - BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87
Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt …
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 284/06
Das Landgericht hat die Beurteilungsgrundlage des psychiatrischen Sachverständigen nicht in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise mitgeteilt (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3). - BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87
BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil - …
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 284/06
Danach bedarf der psychische Zustand des Angeklagten zur Tatzeit insgesamt neuer Bewertung in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3).
Rechtsprechung
BGH, 01.06.2006 - 4 StR 175/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 354 Abs. 1a StPO
Unzureichende Strafzumessungsbegründung bei Vergewaltigung (geringes Maß an Gewalt; länger andauernde intime Beziehung zum Tatopfer; keine festgestellten psychischen Tatfolgen beim Opfer) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Berücksichtigungsfähige Umstände bei der Wahl des Strafrahmens und der Begründung der Strafzumessung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 177 Abs. 2
Kriterien für das Heranziehen des Strafrahmens von § 177 Abs. 2 StGB - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 369
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.03.2006 - 4 StR 21/06
Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (ausgebliebene …
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - 4 StR 175/06
Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH StV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe 4 neu zugemessen werden. - BGH, 10.01.2002 - 4 StR 539/01
Vergewaltigung; Doppelverwertungsverbot
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - 4 StR 175/06
Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH StV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe 4 neu zugemessen werden. - BGH, 30.11.2000 - 4 StR 463/00
Minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung)
Auszug aus BGH, 01.06.2006 - 4 StR 175/06
Da das Landgericht diese wesentlichen Umstände (vgl. BGH StV 2001, 453; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2002 - 4 StR 539/01 - und vom 21. März 2006 - 4 StR 21/06) weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beachtet hat, muss die Strafe 4 neu zugemessen werden.