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   LG Berlin, 13.03.2001 - 7 O 76/00   

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https://dejure.org/2001,22557
LG Berlin, 13.03.2001 - 7 O 76/00 (https://dejure.org/2001,22557)
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2001 - 7 O 76/00 (https://dejure.org/2001,22557)
LG Berlin, Entscheidung vom 13. März 2001 - 7 O 76/00 (https://dejure.org/2001,22557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 810; VVG § 66
    Keine Pflicht des Versicherers zur Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens an den VN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 94
  • NVersZ 2002, 63
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Dresden, 27.11.2013 - 8 S 269/13

    Sturmversicherung: Einsichtsrecht eines Versicherungsnehmers in ein

    Die instanzgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt ein Einsichtsrecht überwiegend an (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 - 12 W 32/05 - r+s 05, 385 = zfs 05, 350, juris; LG Dortmund, Urteil vom 21.05.2008, 2 O 400/07, NJW-RR 2008, 1483, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 13 O 1604/11, r+s 2012, 343, juris, Rdnr. 15; ablehnend: LG Berlin, Urteil vom 13.03.2001, Az.: 7 O 76/00, VersR 2003, 94).
  • AG Singen, 08.06.2012 - 3 C 15/12

    Wohngebäudeversicherung - Anspruch auf Einsicht in Sachverständigengutachten

    Soweit die Rechtsprechung teilweise eine Vorlagepflicht aus § 810 BGB oder aus § 242 BGB verneint, wird nicht berücksichtigt, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht, das die Vorlagepflicht umfasst (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2001, 7 O 76/00, Versicherungsrecht 2003, 94).
  • LG Oldenburg, 09.12.2011 - 13 O 1604/11

    Sturmversicherung - Einsichtsrecht in Schadensgutachten

    Soweit dagegen vorgebracht wird, die Einholung eines Gutachtens durch den Versicherer diene einzig und allein dem Zweck, diesem Klarheit über den Umfang und die Bewertung des Schadens zu verschaffen und erfolge deswegen nicht im Interesse des Versicherungsnehmers (LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2001 zu 7 O 76/00, zitiert nach Juris), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
  • LG Berlin, 01.03.2018 - 23 O 143/17

    Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Einsicht in die seitens der

    Denn der Versicherer handelt bei Einholung eines solchen medizinischen Gutachtens in seinem eigenen Interesse und in eigener Verantwortung und nicht, um auch eine Aufgabe des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten wahrzunehmen (LG München I, Beschluss vom 14.10.2015 - 26 O 8341/15 -, juris; LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2001 - 7 O 76/00 -, juris; Armbrüster, VersR 2013, 944, 948).
  • LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 O 404/10

    Wohngebäudeversicherung - Anspruch auf Neuwertanteil bei Brand

    Ein Anspruch auf Vorlage interner Schadenskostenberechnungen besteht anerkanntermaßen selbst dann nicht, wenn diese mit sachverständiger Hilfe erstellt worden sind (vgl. LG Berlin, VersR 2003, 94).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2023 - 7 U 40/22
    Dabei kann dahinstehen, ob die beklagte Versicherung gemäß § 810 BGB verpflichtet ist dem Kläger Einsicht in das von Ihr eingeholte Schadensgutachten zu gewähren (bejahend LG Oldenburg, r+ts 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483, BeckOGK/J, F. Hoffmann, 1.3.2022, BGB & 810 Rn. 9, a. A. LG Berlin, r+s 2002, 220), da jedenfalls nach Treu und Glauben und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine vertragliche Nebenpflicht.
  • LG Köln, 07.09.2021 - 11 S 806/20
    Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Gutachtens kommt allein eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben resultierende, nicht leistungsbezogene Nebenpflicht des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags in Betracht, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13. März 2001 - 7 O 76/00 -, juris).
  • LG Hanau, 23.03.2022 - 4 O 1171/21

    Recht des Versicherten auf Einsichtnahme in die Schadensakte der Versicherung

    Dabei kann dahinstehen, ob die beklagte Versicherung gemäß § 810 BGB verpflichtet ist dem Kläger Einsicht in das von ihr eingeholte Schadensgutachten zu gewähren (bejahend LG Oldenburg, r+s 2012, 343; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483, BeckOGK/J. F. Hoffmann, 1.3.2022, BGB § 810 Rn. 9, a. A. LG Berlin, r+s 2002, 220), da jedenfalls nach Treu und Glauben und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine vertragliche Nebenpflicht hierzu besteht.
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