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   BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97   

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BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97 (https://dejure.org/1999,2731)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1999 - 1 A 1.97 (https://dejure.org/1999,2731)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1999 - 1 A 1.97 (https://dejure.org/1999,2731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Mißstandsaufsicht - Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen - Versicherungsunternehmen - Geschäftspraxis - Tarifwechsel - Neuer Versicherungsvertrag - Risikoeinstufung - Gesundheitszustand des Versicherten - Risikozuschläge - Basisprämie

  • Judicialis

    VAG § 12 Abs. 1; ; VAG § ... 12 c; ; VAG § 21 Abs. 1; ; VAG § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2; ; VVG § 16; ; VVG § 17; ; VVG § 178 a Abs. 2; ; VVG § 178 f; ; VVG § 178 k; ; VVG § 178 o; ; SGB V § 257 Abs. 2 a Nr. 1; ; KalV § 12

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAG § 12 Abs. 1; VAG § ... 12 c; VAG § 21 Abs. 1; VAG § 81 Abs. 2 S. 1; VAG § 81 Abs. 2 S. 2; VVG § 16; VVG § 17; VVG § 178 a Abs. 2; VVG § 178 f; VVG § 178 k; VVG § 178 o; SGB V § 257 Abs. 2 a Nr. 1; KalV § 12
    Umfang der zulässigen Risikozuschläge bei Tarifwechsel (§ 178 f VVG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der Krankenkosten-Vollversicherung

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Einstufung bleibt auch bei Tarifwechsel

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 325
  • NJW 1999, 2752 (Ls.)
  • VersR 1999, 743
  • DVBl 1999, 1062 (Ls.)
  • NVersZ 1999, 376
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 70/15

    Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei

    Hieraus folgt nicht, dass ein Risikozuschlag in Fällen, in denen diese Besonderheit nicht vorliegt, nicht zulässig wäre (BVerwGE 108, 325 juris Rn. 21).

    Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse - etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung - die damalige Einstufung zu günstig war (BVerwGE 108, 325 juris Rn. 26; 137, 179 Rn. 31; ferner Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05, VersR 2007, 196 Rn. 15; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 11).

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16

    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines

    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.

    Hierzu verhält sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1999 nicht (VersR 1999, 743).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06

    Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz,

    Die Anwendbarkeit dieser Verordnungsregelung auch im Rahmen des § 178f VVG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A 1.97 - (BVerwGE 108, 325 = Buchholz 452.00 § 81 VAG Nr. 6 S. 4) für zutreffend angesehen (vgl. auch Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 178f Rn. 2; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 178f Rn. 3).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O. S. 330 bzw. S. 5) die nach § 178f VVG anzurechnenden "erworbenen Rechte" als besondere unentziehbare Rechtspositionen umschrieben, die der Versicherungsnehmer durch den Abschluss und im Verlauf des Vertrages gewinnt, und als Beispiel u.a. den Ablauf einer Wartezeit genannt.

    Dagegen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers nach Vertragsbeginn grundsätzlich vom Versicherer zu tragen.

    Darum muss die nach dem alten Tarif zurückgelegte Versicherungszeit auch dann unter der Geltung des neuen Tarifs Berücksichtigung finden, wenn - wie hier - der alte Tarif keine Wartezeit vorsah (vgl. zur Fortgeltung des Verzichts auf eine Wartezeit Urteil vom 5. März 1999 a.a.O.).

    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Passage aus dem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O. S. 332 f. bzw. S. 6 f.) betrifft die Möglichkeit eines Risikozuschlags bei einem Wechsel aus einem Tarif mit Pauschalprämie, in die Risiken aus Vorerkrankungen unter entsprechender Kalkulation des Gesamtrisikos einbezogen waren, in einen solchen mit gesonderten und auf Dauer angelegten Risikozuschlägen für Vorerkrankungen.

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09

    Krankenversicherung; substitutive; Tarifstrukturzuschlag; Prämie;

    Das bestehende Versicherungsverhältnis ist zu den Bedingungen des neuen Tarifs fortzusetzen (Urteil vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A 1.97 - BVerwGE 108, 325 = Buchholz 452.00 § 81 VAG Nr. 6 S. 6).

    Aus dem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4 f.) ergibt sich nichts anderes.

    Die Annahme, § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gestatte die Erhebung gesetzlich nicht vorgesehener Zuschläge, widerspricht schließlich dem Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG, der für die Vorgängerregelung in § 178f VVG a.F. aus den Gesetzesmaterialien zu belegen ist (vgl. Urteil vom 5. März 1999 a.a.O.; BTDrucks 12/6959 S. 105).

    Bereits in der Entscheidung vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A 1.97 - (BVerwGE 108, 325 f. = Buchholz 452.00 § 81 VAG Nr. 6 S. 5 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht die nach § 178f Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. (Vorgängervorschrift zu § 204 Abs. 1 VVG) anzurechnenden "erworbenen Rechte" als besondere unentziehbare Rechtspositionen umschrieben, die der Versicherungsnehmer durch den Abschluss und im Verlauf des Vertrags gewinnt und insbesondere in der Bewertung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers durch den Versicherer bei Vertragsbeginn eine Position gesehen, die zu den "aus dem Vertrag erworbenen Rechten" des Versicherungsnehmers gehört.

  • VG Frankfurt/Main, 23.07.2009 - 1 K 3082/08

    Krankenversicherung; Risikomischung; Grundprämie des Zieltarifs; individuelle

    Der Begriff der erworbenen Rechte bezieht sich auf die unentziehbaren Rechtspositionen in Bezug auf die Risikoverteilung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl. BVerwG Urt. v. 05.03.1999 - 1 A 1/97 -, VersR 1999, 743 [744] = BVerwGE 108, 325 [330]; Urt. v. 21.03.2007 - 6 C 26/06 -, VersR 2007, 1253, [TZ 33]).

    Zu den erworbenen Rechten gehört auch der vereinbarte Verzicht auf eine Wartezeit, der vereinbarte Umfang an den Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung, der vom Versicherer zu tragen ist, sowie die Erhöhung dieser Sätze während der Vertragsdauer und der vereinbarte Ausschluss des Rücktrittsrechts des Versicherers wegen Verletzung der Anzeigepflicht (BVerwG v. 05.03.1999 a.a.O).

    Der Versicherer trägt also das Risiko dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten während der Dauer des Versicherungsvertrages verschlechtert (BVerwG v. 05.03.1999 a.a.O).

    Selbst wenn sich im Lichte des weiteren Krankheitsverlaufs (ex-post-Betrachtung) oder im Lichte neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung (ex-ante-Betrachtung) belegen lässt, dass die ursprüngliche Gewichtung einer Vorerkrankung für die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines darauf zurückzuführenden Versicherungsfalls falsch war, ist der Versicherer an die ursprüngliche Risikoeinstufung für die Dauer des Vertrages gebunden (BVerwG v. 05.03.1999 a.a.O).

    Das gilt insbesondere für das Urteil vom 05.03.1999 (- 1 A 1/97 -, BVerwGE 108, 325 [330] = VersR 1999, 743 [744]).

  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05

    Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung nach

    Einer Prüfung und ggf. - ärztlichen - Untersuchung bedarf nur der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in der Lage ist, das von ihm individuell zu übernehmende Wagnis einzuschätzen und seine Prämienberechnung danach auszurichten (vgl. BVerwG VersR 1999, 743, 745); lediglich einer solchen neuerlichen Prüfung steht die Bestimmung des § 178e Satz 2 VVG entgegen.
  • LG München I, 17.12.2014 - 25 S 2896/14

    Versicherungsnehmer, Berufungsinstanz, Streitwert, Tarif, Klägers

    Denn - entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 05.03.1999, Az. 1 A 1/97 sowie Urteil vom 23.06.2010, Az. 8 C 42/09 - ist zu berücksichtigen, dass bei einem Tarifwechsel gerade kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sondern der bisherige Vertrag nach Maßgabe des neuen Tarif fortgesetzt wird.
  • OLG Hamm, 04.09.2015 - 20 U 132/15

    Krankheitskostenversicherung: Tarifwechsel; Risikozuschlag

    Demgegenüber darf nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VAG der wechselnde Versicherungsnehmer bezüglich der im Zieltarif zu zahlenden Prämie nicht besser oder schlechter gestellt werden, als ein dort neu eintretender Versicherter (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1999, 1 A 1/97, juris, Rn. 28, BVerwGE 108, 325 = VersR 1999, 743; Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 204 VVG Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2010 - 9 U 77/09

    Maßgebliches Recht bei Änderung eines Versicherungsverhältnisses

    Vielmehr ist ein Tarifwechsel im Rahmen der privaten Krankenversicherung gemäß § 178f VVG a.F. (bzw. § 204 VVG i.d. bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) grundsätzlich nicht als Abschluss eines neuen Vertrags zu verstehen, sondern lediglich als eine Fortsetzung des alten Vertrags zu geänderten Bedingungen (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG , § 204 Rn. 2; BVerwG, VersR 1999, 743; vgl. auch BVerwG, VersR 2007, 1253 ).
  • VG Frankfurt/Main, 01.06.2006 - 1 E 4837/05

    Versicherungsaufsichtsrecht - Anrechnung von Vorversicherungszeiten in der

    Die Klägerin beruft sich für Ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.1999 (1 A 1.97 - BVerwGE 108, 325).
  • OLG München, 30.11.1999 - 25 U 3487/99

    Krankenversicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen; Krankheitskostentarif;

  • LG München I, 12.01.2012 - 6 S 742/11

    Krankheitskostenversicherung: Tarifwechsel unter Vereinbarung eines

  • OLG München, 27.02.2014 - 25 U 4550/13

    Private Krankheitskostenversicherung - Risikozuschläge bei Tarifwechsel

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