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   BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80   

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BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80 (https://dejure.org/1982,818)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 (https://dejure.org/1982,818)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4.80 (https://dejure.org/1982,818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - Bescheidung des verspäteten Widerspruchs - Klagemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 608
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.01.1968 - VI C 35.65
    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Diese Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung, die unabhängig von deren Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [7]; Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16 = DÖD 1968, 94, 95]), hindert nicht, vom Fortbestand des umgestalteten (beendeten) Beamtenverhältnisses auszugehen, wenn sich später, d.h. nach Eintritt der Gestaltungswirkung, herausstellt, daß die Entlassung keinen Bestand haben kann.

    Sobald dies geschehen ist, greift die durch die rechtskräftige Entscheidung klargestellte Rechtslage rückwirkend Platz (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [5 ff.]; Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 18]): Die Entlassung ist zu dem festgesetzten Zeitpunkt wirksam geworden, wenn die Rechtsbehelfe gegen die Entlassung erfolglos bleiben.

  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Diese Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung, die unabhängig von deren Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [7]; Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16 = DÖD 1968, 94, 95]), hindert nicht, vom Fortbestand des umgestalteten (beendeten) Beamtenverhältnisses auszugehen, wenn sich später, d.h. nach Eintritt der Gestaltungswirkung, herausstellt, daß die Entlassung keinen Bestand haben kann.

    Sobald dies geschehen ist, greift die durch die rechtskräftige Entscheidung klargestellte Rechtslage rückwirkend Platz (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [5 ff.]; Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [a.a.O.]; Beschluß vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 18]): Die Entlassung ist zu dem festgesetzten Zeitpunkt wirksam geworden, wenn die Rechtsbehelfe gegen die Entlassung erfolglos bleiben.

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Im umgekehrten Fall ist das Beamtenverhältnis als von der (aufgehobenen) Entlassungsverfügung durchgängig nicht berührt zu behandeln (vgl. auch BVerwGE 24, 92 [98]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48]).
  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Darüber hinaus kann etwa der Beamte seinen Antrag auf Entlassung (§ 30 Abs. 1 BBG) auch dann noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 C 5.66 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 6 = ZBR 1971, 88]), wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und die auf den Antrag verfügte Entlassung schon wirksam geworden ist.
  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    In seinem ein Zwangspensionierungsverfahren betreffenden Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - (Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2 = ZBR 1978, 376) ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß ein wegen Bestellung eines Pflegers unwirksamer Widerspruch des Beamten durch dessen spätere Genehmigung nach Aufhebung der für ihn angeordneten Pflegschaft auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist rückwirkend geheilt wird, so daß die zunächst bestandskräftig und wirksam gewordene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (wieder) der gerichtlichen Prüfung unterlag.
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Im umgekehrten Fall ist das Beamtenverhältnis als von der (aufgehobenen) Entlassungsverfügung durchgängig nicht berührt zu behandeln (vgl. auch BVerwGE 24, 92 [98]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48]).
  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 5.66

    Arglistige Täuschung des Antragsstellers - Berufung in das Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Darüber hinaus kann etwa der Beamte seinen Antrag auf Entlassung (§ 30 Abs. 1 BBG) auch dann noch wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 2 C 5.66 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 6 = ZBR 1971, 88]), wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und die auf den Antrag verfügte Entlassung schon wirksam geworden ist.
  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 72.62

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen unanfechtbaren Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Hat die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage - auch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet - nicht von sich aus wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (vgl. BVerwGE 15, 306 [310]; 28, 305 [307 f.]; Urteile vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 72.62 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1965, 89, 90] und vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6 = DVBl. 1972, 423, 424]).
  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 124.65

    Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei dessen

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Hat die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage - auch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet - nicht von sich aus wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (vgl. BVerwGE 15, 306 [310]; 28, 305 [307 f.]; Urteile vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 72.62 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1965, 89, 90] und vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6 = DVBl. 1972, 423, 424]).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80
    Die sachliche Bescheidung des Widerspruchs eröffnet unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet war oder nicht, die Klagemöglichkeit (BVerwGE 57, 342 [344]).
  • BVerwG, 29.10.1968 - IV B 7.68

    Baugenehmigung für eine geplante Tankstelle - Rücknahme rechtswidrig

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69

    Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • BVerwG, 02.06.1980 - 2 B 2.80

    Wiedereinberufung eines Ruhestandsbeamten - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

  • BVerwG, 16.01.1973 - II B 33.71

    Aussprechen einer vorsorglichen zweiten Entlassung gegenüber einem schon

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19

    Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung

    Denn ein stattgebendes Kassationsurteil nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts mit Wirkung ex tunc, sie wirkt also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück (s. allg. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 4.80 - NVwZ 1983, 608; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 5; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 8 m.w.N.) und entzieht dann der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1984 - 14 S 2640/83 - VBlBW 1984, 517; SächsOVG, Urt. v. 27.01.2009 - 4 B 809/06 - SächsVBl 2009, 165 m.w.N.; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 27.04.2006 - 4 LB 23/04 - NordÖR 2006, 204; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1 ; insoweit auch Labrenz, NVwZ 2010, 22).
  • VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 649/14

    Klage gegen die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun

    Hat die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage - auch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet - nicht von sich aus wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4/80 - zitiert nach juris, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Indem das Konsistorium diesen vermeintlich gegen letztere Festsetzung gerichteten Widerspruch sachlich beschieden, nämlich als unbegründet zurückgewiesen, hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4.80 -, juris Rn. 1 und 9), hat es die betreffende Festsetzung gebilligt und bestätigt und damit die eingetretene Bestandskraft dieses Verwaltungsakts beseitigt sowie die Klagemöglichkeit gegen ihn wieder eröffnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris Rn. 9, vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, juris Rn. 16, vom 13. Dezember 1967 - IV C 124.65 -, juris Rn. 10, und vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, juris Rn. 28, jeweils m.w.N.; vgl. auch Rennert a.a.O. § 70 Rn. 8 m.w.N.).
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