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   BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81   

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BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81 (https://dejure.org/1983,358)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1983 - 1 BvL 8/81 (https://dejure.org/1983,358)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1983 - 1 BvL 8/81 (https://dejure.org/1983,358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mietwagenunternehmen - Untersagung von Werbung - Verfassungsmäßigkeit - Taxiunternehmen - Verwechselung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 237
  • NJW 1984, 1346 (Ls.)
  • NJW 1984, 1525 (Ls.)
  • NVwZ 1984, 365
  • BB 1984, 1115
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 GG in Betracht (BVerfGE 30, 292 ; 31, 8 ; 65, 237 ; 81, 70 ).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Dass Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend auszulegen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bislang nicht entschieden (offengelassen in BVerfG Beschluss vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 - juris Rn. 22; NJW 1994, 2750, 2751; NVwZ 1984, 365 und NJW 1964, 1411).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Wenn es den Mietwagenunternehmern erlaubt wäre, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, ohne daß dieser sich dagegen durch flexible Gestaltung der Beförderungsentgelte wehren könnte (vgl. auch BVerfGE 65, 237 >247<).

    Eine Regelung, welche einem Unternehmer Pflichten bei der Ausübung seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit auferlegt, trifft diesen daher in seiner Eigenschaft als Unternehmer, nicht als Eigentümer des Unternehmens (vgl. BVerfGE 30, 292 >334 f.<; 65, 237 >248<).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Dieses Grundrecht ist schon deshalb nicht verletzt, weil das streitige Verbot die Verleihunternehmen und die Betriebe des Baugewerbes nicht in der Ausübung von Eigentümerbefugnissen oder im Ergebnis ihrer beruflichen Betätigung trifft, sondern sich auf die Art der Berufsausübung bezieht (vgl. BVerfGE 65, 237 (248); 70, 1 (31) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Eine Norm wird nur dann in ihrer Neufassung Gegenstand eines bereits eingeleiteten Normenkontrollverfahrens, wenn ihr Inhalt im Zuge der Gesetzesänderung im Wesentlichen gleich bleibt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 61, 291 ; 65, 237 ).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    14 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die streitige Regelung auf die Art der Berufsausübung und nicht auf das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit bezieht (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerfGE 30, 292 (334 f.); 65, 237 (248) [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvL 8/81]).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Da auch sie das Bestimmungsrecht von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne Ehenamen hinsichtlich des Kindesgeburtsnamens auf den Namen des Vaters oder den der Mutter begrenzt und insofern den Kindesdoppelnamen ausschließt, ist es geboten, diese Neuregelung in die verfassungsrechtliche Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 61, 291 ; 65, 237 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Diese Beurteilung habe es in einer Entscheidung vom Jahre 1983 (BVerfGE 65, 237 (246 f.) [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvL 8/81]) ausdrücklich bestätigt.

    Diese Verschiedenbehandlung hat bisher keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung gegeben; denn es liegt im öffentlichen Interesse, daß der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein dem Kontrahierungszwang unterliegendes öffentliches Verkehrsmittel für individuelle Fahrten zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 11, 168 (186 f.); 65, 237 (246 f. [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvL 8/81]); 81, 70 (86 f.)).

    Da Existenz und Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes schutzwürdige Gemeinschaftsgüter im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfGE 11, 168 (186 f.); 65, 237 (246) [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvL 8/81]; 81, 70 (86)), ist die begünstigende umsatzsteuerliche Regelung jedoch aus den gleichen Erwägungen gerechtfertigt, die ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG tragen (vgl. BVerfGE 16, 147 (162) [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Diese Höchstgrenzen galten bis zum 31. Dezember 1977 auch für Ausbildungs-Ausfallzeiten.
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

    § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der Mietwagenverkehr für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom Taxenverkehr zu unterscheiden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983 - 1 BvL 8/81, BVerfGE 65, 237, 247).

    Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch Hervorheben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung unterscheiden (etwa "Mietwagen mit Fahrer" oder "Mietfahrten"), in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet (BVerfGE 65, 237, 248).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 238/92

    Unterlassung der Abgabe von betriebsfremden Waren an gewerbliche Kunden durch

  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 303/90

    Unterlassung wettbewerbsverzerrender Ausgabe von Einkaufsausweisen an private

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - VGH N 2/15

    Normenkontrollverfahren betreffend die Ausgestaltung des Finanzierungsfonds für

  • BGH, 27.09.1989 - VIII ZR 57/89

    Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Genehmigung zur

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 310/90

    Unterlassung wettbewerbsverzerrender Ausgabe von Einkaufsausweisen an private

  • BVerfG, 17.05.1994 - 2 BvL 12/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages

  • OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06

    Anbindung eines internationalen Verkehrsflughafens durch individuellen

  • VG Berlin, 12.12.1994 - 11 A 663.93

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots politischer Werbung auf Taxen; Chancengleichheit

  • BFH, 05.03.1992 - V R 97/88

    Unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 302/00

    Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum

  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 16 K 1189/01

    Mehrmütterorganschaft; Konsortium; Organträger;

  • BVerfG, 04.05.1994 - 2 BvL 22/91

    Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit des

  • FG München, 19.10.2005 - 3 K 3912/02

    Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Bergbahnen

  • BFH, 21.09.1988 - V B 137/87

    Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Andersbehandlung von

  • OLG Bamberg, 16.09.1992 - 3 U 63/92

    Wettbewerbswidrigkeit einer Fangwerbung; Eintragung eines Funkmietwagens unter

  • BFH, 27.10.1988 - V B 104/88

    Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheid

  • VG Braunschweig, 13.07.2000 - 6 A 280/99

    Zum Befahren der Fußgängerzone mit Mietwagen; hier: Versagung der

  • LG Köln, 08.06.2021 - 31 O 92/20
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