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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,311
BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 (https://dejure.org/1986,311)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 (https://dejure.org/1986,311)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 (https://dejure.org/1986,311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Politische Stiftungen

  • openjur.de

    Politische Stiftungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21; PartG § 18
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vergabe öffentlicher Mittel an parteinahe Stiftungen; verfassungsrechtliche Anforderungen an solche Stiftungen in Abgrenzung ihrer Aufgaben zur Zielsetzung politischer Parteien; keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stiftungen - Zuschüsse - Gewährung - Öffentliche Mittel

Besprechungen u.ä.

  • pruf.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Staatliche Stiftungsfinanzierung (Prof. Dr. Martin Morlok)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 1
  • NJW 1986, 2497
  • NVwZ 1986, 1007 (Ls.)
  • DÖV 1986, 835
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Das Bundesverfassungsgericht stellte durch Urteil vom 19. Juli 1966 fest, daß die entsprechende Zuweisung im Haushalt 1965 nichtig sei (BVerfGE 20, 56).

    Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit setzt, da es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, den Parteien selbst solche Mittel zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 20, 56 [112]), von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen.

    Sie läßt sich von der übrigen Werbetätigkeit der politischen Parteien nicht abgrenzen (vgl. BVerfGE 20, 56 [112], 119 [130 f.]).

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (BVerfGE 2, 143 [150 ff.]; 27, 152 [157]).

    Streitigkeiten hierüber können nicht im Organstreit ausgetragen werden (vgl. BVerfGE 27, 152 [157]).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Das Recht auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (BVerfGE 52, 63 [82 f.] mit w. N.).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte streitet, die sich aus ihrem besonderen in Art. 21 GG umschriebenen, verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).

    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]).

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (BVerfGE 2, 143 [150 ff.]; 27, 152 [157]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    a) Der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans in Verbindung mit dem Haushaltsplan, gegen den der Antrag sich richtet, ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG (BVerfGE 20, 134 [141]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Sie ist daher als eine politische Partei, der diese Zuschüsse nicht zugute kommen, befugt, die durch die angegriffene Maßnahme möglicherweise bewirkte Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im Organstreit zu rügen (BVerfGE 20, 119 [130], 134 [141]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte streitet, die sich aus ihrem besonderen in Art. 21 GG umschriebenen, verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    An diese Begrenzung des Streitstoffes ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (BVerfGE 2, 347 [367 f.]; 68, 1 [63]).
  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    An diese Begrenzung des Streitstoffes ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (BVerfGE 2, 347 [367 f.]; 68, 1 [63]).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ).
  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Weitergehend setzt die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen (BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1, Rz 107).

    Es ist hier zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung andererseits zu unterscheiden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 73, 1, Rz 112 f.).

    Es beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht, wenn auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden, wie es z.B. auf die politischen (parteinahen) Stiftungen zutreffen kann, deren Finanzierung Gegenstand des BVerfG-Urteils in BVerfGE 73, 1 war.

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    b) In einem von der Partei DIE GRÜNEN im Jahr 1983 initiierten Organstreitverfahren entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.), dass die im Bundeshaushalt 1983 für die vier geförderten parteinahen Stiftungen ausgewiesenen Globalzuschüsse zur politischen Bildungsarbeit in Höhe von 83, 3 Millionen DM keine verdeckte Finanzierung der diesen Stiftungen nahestehenden politischen Parteien darstellten und deshalb nicht gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstießen.

    Mit Rücksicht auf diese Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits gebiete es daher der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtige (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Das Ministerium antwortete ihr, das gegenwärtige System staatlicher Zuwendungen an parteinahe Stiftungen beruhe auf dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ) und der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der politischen Stiftungen vom 6. November 1998.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe im Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.) die bis heute im Grunde unveränderte Praxis unter gewissen Vorgaben für verfassungsgemäß erklärt.

    So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt (vgl. BVerfGE 27, 152 ; 73, 1 ; 118, 277 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG anerkannt (vgl. BVerfGE 73, 1 ; so auch BVerfGE 20, 134 zur Einstellung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan).

    Sie verweist dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, dass bei der Stiftungsförderung "alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt" (BVerfGE 73, 1 ) werden müssen.

    Insgesamt nimmt die Antragstellerin damit Bezug auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die jeweils nahestehende Partei regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    (2) Die Annahme der Antragsgegnerin zu 3., vorliegend sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen auf die Wettbewerbschancen der politischen Parteien nicht oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt und diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Wäre der Auffassung der Antragsgegnerin zu 3. zu folgen, wäre für die Überlegung des Senats im Stiftungsurteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) kein Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Denn die in diesem Verfahren antragstellende Partei verfügte nicht über eine ihr nahestehende Stiftung, so dass keine andere Konstellation vorlag als im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Aus diesem Grund war der Senat der Notwendigkeit enthoben, zu entscheiden, ob es zur Vergabe der Globalzuschüsse an politische Stiftungen neben den haushaltsrechtlichen Festsetzungen einer "besonderen gesetzlichen Grundlage" bedarf (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    aa) In seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) hat der Senat festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen im öffentlichen Interesse liege und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Voraussetzung sei allerdings, dass es sich bei den politischen Stiftungen um von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen handle, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annähmen und in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahrten (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Es sei den Stiftungen verwehrt, im Auftrag und für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe (wie zum Beispiel die Gewährung von Krediten, den Ankauf und die Verteilung von Zeitschriften, die Finanzierung von Anzeigen oder den Einsatz von Stiftungspersonal im Wahlkampf) zu erbringen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Die Stiftungen sollten die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine - allen interessierten Bürgern zugängliche - offene Diskussion politischer Fragen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Davon ist der Senat bereits im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) ausgegangen (a).

    a) Der Senat hat im "Stiftungsurteil" (BVerfGE 73, 1) festgestellt, dass unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, nicht zu verkennen sei, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung, der Materialsammlung und -aufbereitung, der Publikation, der Pflege der internationalen Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im engeren Sinne der ihnen jeweils nahestehenden Partei in einem gewissen Maße zugutekomme.

    Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien, folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil zögen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ; vgl. auch BVerfGE 140, 1 ).

    (2) Neben den Effekten im Bereich der politischen (Erwachsenen-)Bildung wird die Wettbewerbslage auch mit Blick auf die Erarbeitung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse beeinflusst, die es den Parteien erleichtern, ihre Aufgaben wahrzunehmen und tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Demgemäß bedarf auch die - im öffentlichen Interesse liegende und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 73, 1 ) - staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 ; ders., DÖV 2016, S. 368 ; Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 152 ff.; Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 ; ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 173 ff.; Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 ; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ ; Hug, MIP 2017, S. 37 ; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.; Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 340 f.; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 ff.; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 ; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 ; Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 63 ; Ockermann, ZRP 1992, S. 323 ; Preuß, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 34 ; Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 ; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 179 ff.; vgl. auch Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, BTDrucks 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien und öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, juris, Rn. 24).

    aa) (1) Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die staatliche Stiftungsförderung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine "dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung" (vgl. BVerfGE 73, 1 ) repräsentieren.

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ).
  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Das Organstreitverfahren dient der gegenseitigen Abgrenzung von Kompetenzen der Verfassungsorgane oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 104, 151 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1986 eine verdeckte Parteienfinanzierung durch die staatliche Förderung der politischen Stiftungen verneint (BVerfGE 73, 1).

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 1) ergebe sich eindeutig, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die staatliche Finanzierung parteinaher Stiftungen nicht gegen Art. 21 GG verstoße.

    c) Dass der Vorwurf der Antragstellerin, die Gewährung von Globalzuschüssen an parteinahe Stiftungen verstoße gegen Art. 21 GG, unbegründet sei, folge bereits aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu politischen Stiftungen vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1), dem weiterhin Präjudizwirkung zukomme.

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; stRspr).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Nicht jede zweckwidrige, Art. 21 Abs. 1 GG missachtende Verwendung staatlicher Zuschüsse führt dazu, dass der Haushaltsgesetzgeber bereits durch die Bewilligung dieser Mittel das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit verletzt hat (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Bewilligung von Globalzuschüssen für die parteinahen Stiftungen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt, bereits im Jahr 1986 verneint (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Dabei hat es sich auch in der Sache mit der von der Antragstellerin behaupteten "Kooperationseinheit" zwischen den politischen Stiftungen und der jeweiligen Mutterpartei auseinandergesetzt und festgestellt, dass es "den Stiftungen verwehrt [ist], in den Wettbewerb der politischen Parteien einzugreifen, indem sie etwa im Auftrag für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe erbringen" (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Einzelne missbräuchliche Maßnahmen der Stiftungen rechtfertigen nicht die Annahme, es handele sich bei den Globalzuschüssen um eine verdeckte Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Dies gilt jedenfalls, solange eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Stattdessen hebt die Antragstellerin darauf ab, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) durch die Tendenzen der Parlamentsparteien zur Kartellbildung und die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Entscheidung in eigener Sache", zu den Grenzen der Parteienfinanzierung und zum Schutz kleiner Parteien überholt sei.

    Dies ist im Organstreitverfahren nicht statthaft (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Eine allgemeine verfassungsrechtliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme findet im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG nicht statt (BVerfGE 73, 1 [29]).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Anders als etwa bei der Festsetzung und Auszahlung ehemals der Wahlkampfkostenerstattung und nunmehr von Leistungen der Parteienfinanzierung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 152 [157]; - 73, 1 [30 f.]; - 111, 54 [81]) oder bei der Ausübung der Polizeigewalt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 251 [271 f.]) ist der Bundestagspräsident hier nicht als Verwaltungsbehörde tätig geworden, sondern hat (Binnen-) Recht des Parlaments gesetzt und den Status der Abgeordneten geregelt.

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]; - 73, 1 [30]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]).

    Er braucht aber nicht sowohl gegen den Bundestag als auch gegen den Bundesrat gerichtet zu werden; der Bundestag allein reicht als Antragsgegner aus (vgl. BVerfGE 73, 1 [30]).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue Parteien zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 47, 198 ; 73, 1 ; 73, 40 ; 91, 262 ).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08

    Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 6 B 19.11

    Keine Zuwendungen für die Jugendorganisation der Partei "Die Linke" aus Mitteln

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1995 - 25 A 2431/94

    Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes; Genehmigung

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

  • VG Düsseldorf, 25.03.1994 - 1 K 4629/93

    Genehmigung einer sogenannten parteinahen Stiftung; Erlass eines unterlassenen

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21

    Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Organklage der Bundestagsabgeordneten Gauweiler und Wimmer gegen Tornado-Einsatz

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15

    Härtefallkommission in Hamburg: AfD scheitert beim Verfassungsgericht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 6 N 64.15

    Zuwendung nach Wahlergebnis der den Stiftungen nahestehenden Parteien bei

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04

    Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20

    Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

  • VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22

    Fördermittelgewährung an parteinahe Stiftung

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2021 - 9 S 20.21

    Politische Stiftungen; Recht auf Chancengleichheit; Internetauftritt; politische

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
  • VG Hannover, 19.03.2014 - 11 A 3631/10

    Anspruch eines Jugendverbands auf Zahlung von Fördermitteln für das Jahr 2010 und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Unzulässige Organklage gegen die Untersagung, die Anschrift des

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH L 18 AL 128/18
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01
  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 928/05

    Grundlage eines Rechtsanspruchs auf eine Subvention; Einstufung eines

  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 146/06

    Höhe der einer der Linkspartei PDS nahe stehenden politischen Stiftung gewährten

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 76-I-05

    Organstreitverfahren auf Antrag der NPD-Fraktion wegen der Veröffentlichung von

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 6/18

    Nichtberücksichtigung bei Zuschüssen für politische Bildungsarbeit, Haushaltsplan

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,41
BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 (https://dejure.org/1986,41)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 (https://dejure.org/1986,41)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 (https://dejure.org/1986,41)
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Parteispenden III

Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG, gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung, § 10b EStG, § 9 KStG, 'Chancenausgleich';

Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    3. Parteispenden-Urteil

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Chancenausgleich - Partei - Zahlung - Staatskasse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Chancenausgleich; Partei; Zahlung; Staatskasse

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 40
  • NJW 1986, 2487
  • NJW 1986, 2494
  • NVwZ 1986, 1007 (Ls.)
  • DVBl 1986, 885
  • BB 1986, 1417
  • DB 1986, 1601
  • DÖV 1986, 832
  • BStBl II 1986, 684
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

    In der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 ) habe das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er Beiträge und Spenden an politische Parteien steuerlich begünstige, das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit gewählte Formulierung "ernsthaft ins Gewicht fallend" (BVerfGE 52, 63 [91]) beziehe sich nicht auf jegliche relative Differenz in der finanziellen Position der Parteien, sondern ausschließlich auf die Veränderung der vorgegebenen Wettbewerbslage zwischen ihnen.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 44, 125 [145]; 52, 63 [82]).

    Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).

    Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 52, 63 [89]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für den Wettbewerb der politischen Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 52, 63 [89]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).

    Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).

    Bei diesen Zuwendungen, etwa für religiöse, kulturpolitische oder wissenschaftliche Zwecke, ist, anders als bei Zuwendungen an politische Parteien, nicht ein Konkurrenzverhältnis um die Gewinnung politischer Macht im Spiel, die dann in der Form staatlicher Macht verbindlich für alle ausgeübt werden kann, und folglich nicht die demokratische Gleichheit (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 52, 63 [93 f.]).

    Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 einen Abzugsbetrag von 600/1200 DM als unbedenklich angesehen (BVerfGE 24, 300 [360 f.]); es hat 1979 erkennen lassen, daß eine begrenzte Erhöhung dieser Beträge zur Anpassung an die gewandelte Situation verfassungsrechtlich möglich sei (BVerfGE 52, 63 [94]).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der einzelne Steuerpflichtige, der sich zu einer Spende an eine Partei entschließt, Mitglied dieser Partei ist (BVerfGE 24, 300 [360]).

    Eine solche Spende kann auch dazu führen, daß der Spender einen mehr oder minder großen Einfluß auf politische Entscheidungen der von ihm bedachten Partei erlangt (vgl. BVerfGE 24, 300 [360 f.]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117]; 24, 300 [341 ff.]).

    Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu erstatten (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [306]; 41, 399 [414]).

    Die Pauschalierung begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie das Erstattungsverfahren vereinfacht, eine rein rechnerische Verteilung der Erstattungsbeträge erlaubt und Ermessensentscheidungen ausschließt (BVerfGE 24, 300 [335]).

    Andererseits verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, daß alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, in grundsätzlich gleicher Weise bei der Erstattung der Wahlkampfkosten berücksichtigt werden; eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ist dabei nur aus einem besonderen zwingenden Grund verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 20, 56 [116 ff.]; 24, 300 [339 f., 344 f.]; st. Rspr.).

    Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Parteifreiheit steuerbegünstigte Spenden juristischer Personen an politische Parteien für unbedenklich erklärt (BVerfGE 24, 300 [360]).

    Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 einen Abzugsbetrag von 600/1200 DM als unbedenklich angesehen (BVerfGE 24, 300 [360 f.]); es hat 1979 erkennen lassen, daß eine begrenzte Erhöhung dieser Beträge zur Anpassung an die gewandelte Situation verfassungsrechtlich möglich sei (BVerfGE 52, 63 [94]).

    Diese Kostenerstattung wird - was vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 f.]) - nicht nach Maßgabe nachgewiesener angemessener Aufwendungen, sondern nach einem Pauschalbetrag je Wahlberechtigten bemessen.

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [65 ff.]) habe das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, in erster Linie als Anreiz zum Spenden auf Einkommensteuerpflichtige mit großem Einkommen und auf die Körperschaftsteuerpflichtigen wirke.

    Das Änderungsgesetz habe im wesentlichen dieselben Vorschriften wieder eingeführt, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) an den Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Bürgergleichheit gemessen und unter beiden Gesichtspunkten für verfassungswidrig erklärt habe.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    Eine § 10 b EStG weitgehend ähnliche Regelung war bereits Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [53]).

    Auch § 10 b EStG 1955 sah die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben vor; bei Ausgaben für staatspolitische Zwecke erhöhte sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 v. H. Diese Vorschrift hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts als mit dem Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit nicht vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (BVerfGE 8, 51 [69]):.

    Soweit größere Spenden an eine Partei zu Ausgleichszahlungen an andere Parteien führen, kann der Spender nicht mehr mit dem unmittelbar ihm zufließenden Steuervorteil gerade seiner politischen Meinung bei der Willensbildung des Volkes zu einer größeren Werbekraft verhelfen; insoweit wird also die politische Meinung des Beziehers eines großen Einkommens nicht mehr "prämiiert" im Sinne der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [69]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Die Finanzverwaltung wird - sofern nicht § 176 Abs. 1 AO eingreift - zu prüfen haben, ob den Steuerpflichtigen, die bis zur Verkündung dieses Urteils im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gültigkeit des § 10 b EStG und des § 9 Nr. 3 KStG in der Fassung des Änderungsgesetzes Spenden an politische Parteien geleistet haben, der in diesen Vorschriften vorgesehene Steuervorteil gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 51 [71]).

    Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).

    Bei diesen Zuwendungen, etwa für religiöse, kulturpolitische oder wissenschaftliche Zwecke, ist, anders als bei Zuwendungen an politische Parteien, nicht ein Konkurrenzverhältnis um die Gewinnung politischer Macht im Spiel, die dann in der Form staatlicher Macht verbindlich für alle ausgeübt werden kann, und folglich nicht die demokratische Gleichheit (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 52, 63 [93 f.]).

    Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).

    Diese Ungleichheit ist nur beseitigt, soweit die gleichmäßige, auf 50 % festgelegte Steuervergünstigung des § 34 g EStG eingreift; soweit Zuwendungen über den dort genannten Betrag (1200/2400 DM) hinausgehen, bleibt es dabei, daß "bei Spenden an politische Parteien der Bezieher eines großen Einkommens einen absolut und relativ höheren Betrag an Steuern erspart als der Bezieher eines kleinen Einkommens" und "die politische Meinung des ersten sozusagen prämiiert" wird (BVerfGE 8, 51 [69]).

    "Eine solche, durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens verträgt sich aber nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht" (BVerfGE 8, 51 [69]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

    Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).

    Dies nimmt das Grundgesetz als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung hin (BVerfGE 20, 56 [105]).

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Dies erfordert nicht nur einen von Zwang und unzulässigem Druck freibleibenden Akt der Stimmabgabe, sondern ebensosehr, daß die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozeß der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 [97]).

    Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).

    Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.).

    Ist nach alledem der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß den politischen Parteien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, so ist er andererseits an deren finanzieller Förderung auch nicht gehindert, sofern hierdurch die politischen Parteien nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet werden, und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 [99, 102]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117]; 24, 300 [341 ff.]).

    Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu erstatten (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [306]; 41, 399 [414]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).

    Der Gesetzgeber muß sich um einen objektiven Maßstab bemühen (BVerfGE 20, 56 [115 f.]; ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verbietet eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln (vgl. BVerfGE 20, 56 [102); 52, 63 [85]).

    Andererseits verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, daß alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, in grundsätzlich gleicher Weise bei der Erstattung der Wahlkampfkosten berücksichtigt werden; eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ist dabei nur aus einem besonderen zwingenden Grund verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 20, 56 [116 ff.]; 24, 300 [339 f., 344 f.]; st. Rspr.).

    Art. 21 GG hat an der überkommenen Struktur der Parteien als frei konkurrierender und aus eigener Kraft wirkender Gruppen nichts ändern wollen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 20, 56 [107 ff.]); er verwehrt eine völlige oder vorwiegende Deckung des Finanzbedarfs der politischen Parteien durch Haushaltsmittel.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).

    Sie ist daher befugt, die durch das Änderungsgesetz möglicherweise bewirkte Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im Organstreit zu rügen (vgl. BVerfGE 20, 119 [130]).

    Der Bundesrat hat im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen an dem Erlaß des Änderungsgesetzes mitgewirkt (vgl. BVerfGE 20, 119 [131]; 20, 134 [142]) und die nach Art. 105 Abs. 3 GG erforderliche Zustimmung erteilt.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]; 60, 53 [61 f.]).

    Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 44, 125 [145]; 52, 63 [82]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Die in Aussicht gestellten steuerlichen Vorteile sollen das Verhalten der Steuerpflichtigen schon vor der Steuerveranlagung beeinflussen (vgl. BVerfGE 6, 273 [279]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte kämpft, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).

    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]; 60, 53 [61 f.]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte kämpft, die sich aus ihrem besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).

    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]; 60, 53 [61 f.]).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 47, 198 [225]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG - 2 BvR 442/84 (anhängig)
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Sie ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein bei Erlaß verfassungsmäßiges Gesetz nachträglich verfassungswidrig wird, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die es einwirkt, grundlegend gewandelt haben oder sich die beim Erlaß des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung seiner künftigen Wirkungen später als ganz oder teilweise falsch erweist (vgl. BVerfGE 50, 290 [335, 352]; 56, 54 [78 f.]; 73, 40 [94]).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,11
BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 (https://dejure.org/1986,11)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 (https://dejure.org/1986,11)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 (https://dejure.org/1986,11)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Wohnungsfürsorge

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu zinsbegünstigten Darlehen als verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 175
  • NJW 1986, 2561
  • NVwZ 1986, 1007 (Ls.)
  • DÖV 1986, 788
 
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Wird zitiert von ... (387)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
    Die Regelungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes wirken vielmehr auf Rechtsbeziehungen ein, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind; ihnen kommt unechte Rückwirkung zu (vgl. BVerfGE 63, 152 [175] m.w.N.).

    Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet (BVerfGE 63, 152 [175]).

    Nur wenn diese Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 312 [329 f.]; vgl. auch BVerfGE 67, 1 [14 ff.]).

    Die sich insgesamt ergebenden Zinszuflüsse in Höhe von mehreren hundert Millionen DM sind nicht so geringfügig, daß sie die beanstandete Zinserhöhung schlechterdings nicht rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 65, 116 [126]; s. auch BVerfGE 63, 152 [176]).

    Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfGE 48, 403 [419]; 50, 386 [396]; 63, 152 [175]; 312 [331]; s. auch BVerfGE 69, 272 [304, 309]).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
    Jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung eines Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 [397]; 45, 142 [170]; 48, 403 [412 f.]; für sozialversicherungsrechtliche Positionen vgl. BVerfGE 69, 272 [300]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach dargelegt, daß die auch hier beabsichtigte Sanierung der Staatsfinanzen ebenso wie konjunkturelle Steuerungsmaßnahmen (vgl. Art. 109 Abs. 2 bis 4 GG) eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers im Interesse des Staatsganzen darstellt (vgl. BVerfGE 48, 403 [418]; 50, 386 [396]; 60, 16 [43]).

    Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfGE 48, 403 [419]; 50, 386 [396]; 63, 152 [175]; 312 [331]; s. auch BVerfGE 69, 272 [304, 309]).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
    Jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung eines Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 [397]; 45, 142 [170]; 48, 403 [412 f.]; für sozialversicherungsrechtliche Positionen vgl. BVerfGE 69, 272 [300]).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, Verzerrungen im Gefüge der Wohnkostenbelastungen zu beseitigen und weiterhin die Bildung von Wohneigentum vornehmlich einkommensschwacher Bevölkerungskreise zu fördern, entspricht dem Sozialstaatsgebot (vgl. auch BVerfGE 69, 272 [304]).

    Dem steht die Notwendigkeit gegenüber, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfGE 48, 403 [419]; 50, 386 [396]; 63, 152 [175]; 312 [331]; s. auch BVerfGE 69, 272 [304, 309]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,330
BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82 (https://dejure.org/1985,330)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82 (https://dejure.org/1985,330)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 1341/82 (https://dejure.org/1985,330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 90 Abs. 2; RVO § 176c
    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Rechtswegerschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einer unmittelbargegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gesetzesverfassungsbeschwerde - Verstoß gegen Gebot der Rechtswegerschöpfung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 122
  • NVwZ 1986, 1007
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82
    Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, daß dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 (227)).
  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82
    Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 (145); BVerfG, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 700/83 u. a. - Umdruck S. 6).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82
    Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 (145); BVerfG, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 700/83 u. a. - Umdruck S. 6).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82
    Unter diesen Voraussetzungen trägt der Grundsatz der Subsidiarität dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten (vgl. BVerfGE 51, 130 (139) m. w. N.).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Die dem Grundsatz der Subsidiarität zugrunde liegende Erwägung, zunächst dem sachnäheren Fachgericht die Kontrolle auch der Einhaltung der Verfassung zu überlassen (vgl. BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; s. auch BSGE 72, 15 ), spricht dagegen, die Verfassungsbeschwerde für den Bereich der untergesetzlichen Rechtsetzung als Primärrechtsschutz anzuerkennen.
  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

    Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, insbesondere wenn das Gesetz einen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum offenhält (vgl. BVerfGE 69, 122 ).
  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 69, 122 ; 81, 22 ; stRspr) Genüge getan und im fachgerichtlichen Verfahren in ordnungsgemäßer Form eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen des Auseinanderfallens der Beurteilungszeiträume und -stichtage sowie der fehlenden Aktualität seiner Anlassbeurteilung gerügt hat (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
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