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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83   

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BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83 (https://dejure.org/1986,465)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 (https://dejure.org/1986,465)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 (https://dejure.org/1986,465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 754
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81

    AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83
    Die §§ 3 und 35 Abs. 1 AVBWasserV beruhen auf der - weit auszulegenden - Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Rechts der Wirtschaft (vgl. BVerfG (VorprA), Beschluß vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - JZ 1982, 288).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage;

    Die Pflicht zur nur "entsprechenden" Anwendung der Bestimmung nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV lässt Raum für Abweichungen, die in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen sachlich geboten sind (BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - DVBl 1982, 27 ; BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 58 S. 52 f.).

    Daher darf der Satzungsgeber eine Teilbefreiung ausschließen, wenn für einen konkreten Verwendungszweck aus Gründen der Volksgesundheit oder zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung selbst ein dringendes öffentliches Bedürfnis für das Beibehalten des Benutzungszwangs besteht (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O. S. 53 ff.; Beschluss vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7 B 17 u. 18.91 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 113, S. 97 f.).

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Damit wird die systematische Stellung des § 218 AO 1977 im Steuererhebungsverfahren durchbrochen und ein zusätzliches Regelungsbedürfnis durch Abrechnungsbescheid hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen anerkannt, soweit es einer Überprüfbarkeit des Entstehens dieser Säumniszuschläge nach Grund und Höhe bedarf (vgl. Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 AO 1977 Rz. 31, und Brodersen, JuS 1987, 502).
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Diese ausschließlich den Anschlusszwang betreffende Regelung unterliegt keinen Einschränkungen im Lichte des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750), der nach § 35 Abs. 2 AVBWasserV auch im Rahmen öffentlichrechtlich ausgestalteter Versorgungsverhältnisse Geltung beansprucht und verlangt, dass dem Nutzer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen ist, den Wasserbezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken (zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306, für die erforderliche Anpassung öffentlich-rechtlicher Satzungen Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50/83 - NVwZ 1986, 754; Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 und 52.85 - NVwZ 1986, 483; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 - DÖV 1990, 151).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

    Ein hinreichender Bezug zum und eine Rechtfertigung durch den Gesetzeszweck des Gesundheitsschutzes ist insoweit aber dann gegeben, wenn entweder festgestellt werden kann, dass für die Erstreckung auf den Brauchwasserbereich selbst Gründe der Volksgesundheit sprechen oder wenn die Trinkwasserversorgung selbst hiervon abhängt - sei es, weil erst auf diese Weise die erforderlichen Durchsatzmengen gewonnen werden können, sei es, weil eine nur das Trinkwasser betreffende Versorgung den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlässt, weil sie die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert oder zu erträglichen Preisen nicht möglich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 ; Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO, BezO für den Freistaat Bayern, Art. 24 GO Erl. I 5.1).

    Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 ).

    Dieser Einschätzung kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet sei, alle ihr zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Auswirkungen einer Beschränkung der Benutzungspflicht etwa durch die Anpassung der Gebührenstruktur aufzufangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754 ; BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274 ).

  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 N 70/03

    Unwirksamkeit einer Fernwärmeversorgungssatzung, die keine Ausnahmen vom

    Fiskalische oder wirtschaftliche Gründe können als Nebenzweck hinzutreten, sind aber allein keine Gründe des öffentlichen Wohls (hierzu auch Uckel/Hauth/Hoffmann, a. a. O. Anm. 5.1 zu § 20 ThürKO; Schmidt Aßmann in Badura u. a., Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Auflage 2003, Rn. 115; BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - NVwZ 1986, 754; VGH BW, 23.11.1972 - I 732/72 - a. a. O.; OVG SH, Urteil vom 22.10.2003 - 2 KN 5/02 -a. a. O.).

    Sie werden gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV aber auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt (ebenso: § 35 Abs. 1 AVBWasserV; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Norm: BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306; zur entsprechenden Anwendung der AVBWasserV auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - a. a. O. und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 -).

    Auch wenn somit eine Kommune bei der Ausgestaltung des landesrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung nicht zu einer detailgetreuen Übernahme der Regelungen in § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV (z. B. der Einordnung von Holz als regenerativer Energiequelle) in die Benutzungssatzung verpflichtet ist, kann sie jedoch eine den privatrechtlichen Benutzungsverhältnissen entsprechende verbraucherfreundliche Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung nicht völlig außer Acht lassen, wenn dies nicht durch Besonderheiten der landesrechtlichen Vorgaben und insbesondere durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist (so auch BVerwG zur Berücksichtung der AVBWasserV in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -a. a. O. und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 -).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 8 C 14.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; gemeindliches Satzungsrecht; Aufgabe; kommunale

    Er ist damit nicht automatisch von der Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umschlossen (vgl. Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 und 7 C 57.84 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 58 S. 49 und vom 6. April 2005 - BVerwG 8 CN 1.03 - NVwZ 2005, 963 ).
  • VG Sigmaringen, 21.04.2016 - 3 K 3176/13

    Befreiung Anschluss-/Benutzungszwang; Teilbefreiung; landwirtschaftlicher Bedarf;

    § 5 Abs. 3 WVS bezweckt einen schonenden Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und dem Individualinteresse der einzelnen Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306; BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Das probate Mittel hierfür ist an sich - wie in vergleichbaren Fallgestaltungen aus anderen Rechtsgebieten - das Absehen von einem lückenlosen Anschluss- und Benutzungszwang; den bundesrechtlichen Anforderungen ist Genüge getan, wenn das kommunale Satzungsrecht für die relevanten Fälle die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986, NVwZ 1986, 754, 755, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.1990, NVwZ-RR 1990, 499, 500 = KStZ 1990, 232, 233, jeweils zu notwendigen satzungsrechtlichen Befreiungen vom Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, NVwZ 1998, 1080, 1081 = BayVBl 1998, 602, zur notwendigen satzungsrechtlichen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Abwasserbeseitigung für besondere Ausnahmefälle).
  • VG Freiburg, 16.06.2021 - 1 K 5140/18

    Befreiungsmöglichkeit vom Anschluss- und Benutzungszwang an die

    Sie werden gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV aber auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt (ebenso: § 35 Abs. 1 AVBWasserV; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Norm: BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 - juris; zur entsprechenden Anwendung der AVBWasserV auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - juris und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 -).

    Auch wenn somit eine Kommune bei der Ausgestaltung des landesrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung nicht zu einer detailgetreuen Übernahme der Regelungen in § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV verpflichtet ist, darf sie eine den privatrechtlichen Benutzungsverhältnissen entsprechende verbraucherfreundliche Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung nicht außer Acht lassen, wenn dies nicht durch Besonderheiten der landesrechtlichen Vorgaben und insbesondere durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist (so auch BVerwG zur Berücksichtigung der AVBWasserV in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 - jew. juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 1 S 3072/11

    Tatsächliche Anschlussmöglichkeit für Hinterliegergrundstück an Wasserversorgung

    Folglich ist den Anforderungen genügt, wenn das einschlägige Satzungsrecht der Gemeinde die Möglichkeit einer Befreiung vom Benutzungszwang im Einzelfall vorsieht, wenn ein Verbraucher nur einen Teil- oder Zusatzbedarf durch ihre Anlage decken will (vgl. Senatsurteil vom 19.03.1990, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 7 C 50/83 - NVwZ 1986, 754; Beschl. v. 04.11.1991 - 7 B 56/91 - juris).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.03

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; privater

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 4 BV 05.1037

    Regenwassernutzung für Toilettenspülung - Wasserversorgungsanlage - Beschränkung

  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 52.87

    Wasserversorgung - Anschlussleitung - Öffentliche Einrichtung - Unterhaltskosten

  • BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang

  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455

    Keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei großen Auswirkungen auf die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 - 2 L 117/05

    Befreiung vom Benutzungszwang

  • BVerwG, 24.09.1987 - 7 B 49.87

    Divergenzrevision hinsichtlich des Anschlusszwanges eines Wohngrundstückes an die

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1991/89

    Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserversorgung

  • BVerwG, 04.11.1991 - 7 B 56.91

    Geltungsbereich von Satzungen - Umfang der Begründung einer Revision wegen

  • VGH Hessen, 10.02.1988 - 5 UE 1592/85

    Wasserversorgungssatzung - Teilbefreiung vom Benutzungszwang im Rahmen des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94

    Wasserversorgung; Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Befreiung vom

  • VG Dresden, 24.02.2000 - 7 K 1668/97

    Anspruch auf Teilbefreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang ;

  • VG Bayreuth, 10.05.2017 - B 4 K 15.251

    Beschränkung der Benutzungspflicht einer öffentlichen

  • BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 2.88

    Wasserversorgungsanlage - Unterhaltung der Anschlussleitungen - Kostenerstattung

  • LG Karlsruhe, 25.01.1985 - 9 S 580/83

    Kündigung durch Mitglieder einer Wohngemeinschaft

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08

    Zur Anpassungspflicht gemäß § 35 AVBWasserV

  • VGH Hessen, 27.02.1997 - 5 UE 2017/94

    Gemeindliche Wasserversorgung: Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für

  • OVG Niedersachsen, 08.01.1991 - 9 L 280/89

    Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche

  • BVerwG, 13.09.1989 - 3 B 43.89

    Örtlicher Benutzungszwang für Schlachtabfälle - Pflicht zur Beseitigung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 B 195.87

    Abwasser - Volksgesundheit - Gemeinderecht - Öffentliche Wasserversorgungsanlage

  • BVerwG, 05.04.1988 - 7 B 54.88

    Wasserrecht - Wasserversorgungsanlage - Landwirtschaftliches Anwesen - Befreiung

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396

    Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 57.84

    Benutzungszwang für Brauchwasser - Wirtschaftliche Zumutbarkeit eines

  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.397

    Beschränkung der Pflicht zur Benutzung einer öffentlichen

  • VG Cottbus, 10.07.2014 - 6 K 388/11

    Haus(Grundstücks)anschlusskosten

  • BVerwG, 18.06.1990 - 7 B 66.90
  • BVerwG, 22.12.1989 - 7 ER 226.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.12.1989 - 7 ER 225.88

    Rechtsmittel

  • VG Magdeburg, 08.12.2004 - 9 A 387/03
  • VG Schwerin, 28.10.2004 - 3 A 2562/01

    Antrag eines Rinderzüchters auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang

  • BVerwG, 04.07.1990 - 7 B 91.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entsorgung einer

  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 B 85.90

    Anordnung zum Anschlusszwang und Benutzungszwangs einer gemeindlichen

  • BVerwG, 20.06.1984 - 7 B 3.84

    Zulassung einer Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.1996 - 20 A 3158/95
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 15/91

    Teilbefreiung; Benutzungszwang; Kommunale Wasserversorgung; Brauchwasser;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1987 - 22 A 2684/83

    Befreiung eines Grundstückeigentümers vom Benutzungszwang an die öffentliche

  • VG Stuttgart, 29.11.2001 - 9 K 5443/00

    Trinkwasser; Teilbefreiung; Anschlusszwang und Benutzungszwang

  • VG Oldenburg, 28.10.1999 - 2 A 3761/96

    Verpflichtung eines Schlachtbetriebes zur Beseitigung von Tierkörpern in einer

  • VG Bayreuth, 03.08.2016 - B 4 K 15.648

    Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht für den Wasserbezug aus der

  • VG Regensburg, 24.06.2013 - RO 8 K 12.1568

    Die "wirtschaftliche Zumutbarkeit" eines Beschränkungsverlangens nach § 7 Abs. 1

  • VG Schwerin, 24.08.2000 - 3 B 615/00

    Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser; Anspruch auf Unterlassung der

  • VG Gießen, 09.04.2019 - 8 K 4568/16

    Teilbefreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich der gemeindlichen

  • BVerwG, 27.05.1988 - 7 B 88.88

    Anspruch eines Eigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigener

  • VG Schwerin, 24.08.2000 - 3 A 615/00
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.04.1986 - 8 B 43.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4491
BVerwG, 15.04.1986 - 8 B 43.86 (https://dejure.org/1986,4491)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1986 - 8 B 43.86 (https://dejure.org/1986,4491)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1986 - 8 B 43.86 (https://dejure.org/1986,4491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewissensfreiheit - Sanitätsoffizier - Ausrüstungübernahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 754
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1986 - 8 B 43.86
    Das angefochtene Urteil weicht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - (DVBl. 1986, 294) ab.

    In dem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O.) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung, daß sie berechtigt seien, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten hätten; ihr Dienst sei kein "Kriegsdienst mit der Waffe".

    Die Frage, ob Entsprechendes auch für einen gedienten Wehrpflichtigen mit dem Dienstgrad eines Stabsarztes der Reserve zu gelten hat, war in jenem Verfahren nicht entscheidungserheblich und ist dementsprechend in dem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O.) auch nicht beantwortet worden.

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