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   VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85   

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VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85 (https://dejure.org/1986,1279)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 (https://dejure.org/1986,1279)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. August 1986 - 1 S 3241/85 (https://dejure.org/1986,1279)
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Gegendemonstrationen

§ 9 PolG

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    PolG §§ 6, 9

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 237
  • VBlBW 1987, 183
  • DVBl 1987, 151
  • DÖV 1987, 254
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Preußen, 21.06.1923 - I C 9/23
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85
    Vielmehr bedarf es des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen, "die nicht nur die mehr oder weniger entfernte Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eröffnen, sondern eine solche Gefährdung absehbarerweise besorgen lassen" (PrOVG, Urt. v. 21.6.1923, PrOVGE 78, 267 [271]; Urt. v. 27.9.1923, PrOVGE 78, 272 [278] - Herrmannsschlacht - s. auch württ.-bad. VGH, Beschl. v. 12.11.1953, ESVGH 3, 154 [155]; vgl. auch Reiff / Währle / Wolf; PolG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 7; Drews / Wacke / Vogel / Martens, aaO, S. 332 f.; jew. m.w.Nachw.).

    Denn Aufgabe der Polizei ist es zuvörderst, die Rechtsordnung und die in ihren Rechten bedrohten Bürger bestmöglich zu schützen und gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter einzuschreiten (so schon PrOVG, Urt. v. 21.6. 1923, PrOVGE 78, 267 [271]; Urt. v. 27.9.1923, PrOVGE 78, 272 [277]; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1967, DÖV 1968, 179 [180 f.]; Reiff/ Wöhrle / Wolf; aaO, § 9 RdNr. 14; Drews / Wacke / Vogel / Martens, aaO, S. 334; vgl. auch Ossenbühl, DVBl. 1973, S. 289 [297 ]; jew. m.w.Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1981 - 1 S 1752/80

    Erstattung der Kosten eines Ölalarm-Einsatzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85
    Hinsichtlich seines eigenen Verhaltens fehlt es an einer Gefahr, die der Kl. im polizeirechtlichen Sinne verursacht hätte (zu dieser Voraussetzung näher Urt. d. Senats v. 7.12.1981. VBlBW 1982, 371 [372] m.w.Nachw.).

    Der Inhaber der tatsächlichen oder rechtlichen Gewalt haftet nach § 7 Po1G für den Zustand seiner Sache nur dann, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit oder räumlichen Lage im Blick auf die konkrete Gefahr polizeiwidrig ist, d.h. unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (Urt. d. Senats v. 7.12.1981, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1986 - 1 S 650/85

    Kosten für Polizeieinsatz bei Blockadedemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85
    Unter der - vom Standpunkt des Bekl. aus ohne weiteres erfüllten - Voraussetzung, daß nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit durch die Protestkundgebung unmittelbar gefährdet war, weil Ausschreitungen einzelner Gegendemonstranten gegen die Veranstaltung des Kl. nicht auszuschließen waren, waren in erster Linie der Erlaß von Auflagen wie etwa räumliche Beschränkungen, die Auflösung der Gegendemonstration oder auch - als ultima ratio - ein vorbeugendes Versammlungsverbot nebst Platzverweis in Betracht zu ziehen (§§ 15, 18 Abs. 1, 13 Abs. 2 VersG; s. dazu Urt. d. Senats v. 21.4.1986, VBlBW 1986, 305 [306]).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2012 - 1 S 1401/11

    Störereigenschaft des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem die Gefahr eines

    Eine unmittelbar bevorstehende Störung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Eintritt der Störung nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit bevorsteht und als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (Senatsurteile vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 - NVwZ 1987, 237 = VBlBW 1987, 183 und vom 15.06.2005 - 1 S 2718/04 - NJW 2006, 635 m.w.N.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 415).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    (1) Die Tauglichkeit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr beurteilt sich aus der ex ante-Sicht der handelnden Beamten; maßgeblich sind die bei Anordnung der Maßnahme erkennbaren Tatsachen und vorhandenen Erkenntnisse (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, DVBl 1987, 153 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2016 - 10 S 1901/15 -, juris Rn 8; BeckOK PolR BW/Kastner, 22. Ed. 17.1.2021, BWPolG § 5 Rn. 23;Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl., Rn. 333; Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 523).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung oder Beschränkung der Ausgangsveranstaltung kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Gegendemonstranten zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 257; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2005 - 1 S 2718/04

    Zeigen einer Flagge des Kaiserreichs; zur Störung der öffentlichen Sicherheit und

    Eine unmittelbar bevorstehenden Störung liegt nur dann vor, wenn der Eintritt der Störung nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit bevorsteht und als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (vgl. Senatsurteile vom 10.07.2000 - 1 S 2239/99 -, VBlBW 2001, 102 , vom 20.02.1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282, sowie Senatsbeschluss vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, VBlBW 1987, 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1989 - 1 S 3448/88

    Kein Versammlungsverbot gegenüber Nichtstörer

    Er hatte die Veranstaltung nicht öffentlich bekanntgemacht und es auch auf andere Weise nicht darauf angelegt, mit dieser rechtswidrige Übergriffe Dritter hervorzurufen ("Zweckveranlasser", vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.8.1986, DVBl. 1987, 151 m. w. N.).

    Vielmehr bedarf es des Nachweises begründeter Tatsachen, die nicht nur die mehr oder weniger entfernte Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eröffnen, sondern eine solche Gefährdung absehbarerweise besorgen lassen (Urteil des Senats vom 28.8.1986, aaO, m. w. N.).

    Der Polizei stand nicht nur die Möglichkeit eines vorbeugenden Versammlungsverbots offen, sondern sie hatte, wenn sich dieses nicht als ausreichend erweisen sollte, die Befugnis zur Auflösung der Versammlung und zum Erlaß eines Platzverweises (§§ 15 Abs. 3, 18 Abs. 1, 13 Abs. 2 VersammlG; vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.4.1986, VBlBW 1986, 305 und Urteil vom 28.8.1986, aaO).

    Auf diesem Wege gegen die (potentiellen) Störer einzuschreiten, war gegenüber einer Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter vorrangig und zum Schutz der vom Kl. veranstalteten rechtmäßigen Versammlung geboten, um die Rechtsordnung zu wahren und die Grundrechtsausübung des Kl. zu gewährleisten (BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985, aaO; Urteil des Senats vom 28.8.1986, aaO, m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89

    Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches

    Durch eine Auflösung der Versammlung bei Störungen durch Dritte würde indessen der Sache nach das von den externen Störern verfolgte Ziel verwirklicht, während der verfassungsrechtlich gebotene und der Polizei aufgegebene Schutz der Versammlung gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter leerliefe (zum Schutzgebot s. Urteil des Senats vom 28.08.1986, VBlBW 1987, 183/184 m.w.N.).
  • VG Mainz, 29.11.2017 - 1 K 1430/16

    Kostentragung für Maßnahmen des Infektions- und Seuchenschutzes; Desinfektion;

    Dieser enge Zusammenhang soll in der überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte zumindest dann bestehen, wenn der Betreffende die unmittelbare Störung "gezielt ausgelöst", sie jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl. zum sog. "Zweckveranlasser": OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 - 7 A 678/07 -, NVwZ-RR 2008, 12; VGH BW, Urteil vom 28. August 1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237).

    Es kann aber auch eine lediglich "objektive Verknüpfung" ausreichend sein (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. September 1987 - 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638 [639]; VGH BW, Urteil vom 28. August 1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237 [238]: "objektiv oder subjektiv").

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen

    Eine solche Beschränkung könnte sich allenfalls aus § 9 Abs. 1 PolG ergeben, der ein Einschreiten gegen den für die befürchtete Störung selbst nicht Verantwortlichen nur unter strengen Voraussetzungen zuläßt (s. Urt. d. Sen. v. 28.8.1986, VBlBW 1987 = DÖV 1987, 254).

    Unter diesen Umständen ist es zuvörderst Aufgabe der Polizei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es anläßlich der Veranstaltung nicht zu rechtswidrigen Übergriffen Dritter kommt (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, aaO; Urt. v. 24.10.1969, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 2; Urt. d. Sen. v. 28.8.1986, aaO; HessVGH, Beschl. v. 12.12.1985, NJW 1986, 2660).

  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 576/05

    Versammlungsrecht; versammlungsrechtliche Auflage; Ortsverlegung; polizeilicher

    Der Beklagten stand nach den Grundsätzen des unechten polizeilichen Notstandes insbesondere auch kein Auswahlermessen dahingehend zu, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Blockierer oder die nicht störende Klägerin in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 - DÖV 1987, S. 254).

    Allein deshalb, weil mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Blockierer im Falle der Räumung gerechnet werden musste, durften polizeiliche Maßnahmen gegen sie als Störer nicht unterbleiben, denn dies würde die Rechtsordnung prinzipiell in Frage stellen (so bereits VGH Mannheim, Urteil vom 28.08.1986 - 1 S 3241/85 - DÖV 1987, S. 254 [256]).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.1999 - 4 W 148/98

    Zur "unmittelbar bevorstehenden Gefahr" beim polizeirechtlichen Lauschangriff

    Mithin wird eine Gefahr als unmittelbar bevorstehend bezeichnet, wenn mit dem Eintritt eines Schadens sofort oder doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (BVerwGE 45, 51, 58; VGH Bad-Württ. VBlBW 1986, 308, 310; VGH Bad-Württ. VBlBW 1987, 183, 184; Belz/Mußmann, PolG BW, 5. Aufl., § 9 Rnr. 3; Mußmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., S. 129f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93

    Versammlungsverbot wegen zu erwartender Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen

  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

  • VG Karlsruhe, 28.07.2020 - 1 K 3155/20

    Inanspruchnahme von Eltern eines volljährigen und vollziehbar ausreisepflichtigen

  • VG Gera, 09.09.2009 - 1 E 990/09

    Verbot der Versammlung "4. Fest der Völker" wegen Veranstaltungskollision und der

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