Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 01.07.1986

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   BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80   

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BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80 (https://dejure.org/1986,69)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80 (https://dejure.org/1986,69)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 (https://dejure.org/1986,69)
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Dynamisch verweisender Sozialplan

Art. 1 Abs. 3 GG, mittelbare Geltung der Grundrechte auf dem Gebiet des Privatrechts (objektive Wertordnung)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Sozialplan

  • openjur.de

    Sozialplan

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bindung des Richters an die Grundrechte auf dem Gebiet des Privatrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung eines Sozialplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechte - Drittwirkung - Streitentscheidende Tätigkeit - Unmittelbare Bindung - Beeinflussung des Privatrechts - Verfassungsrechtliche Grundentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 261
  • NJW 1987, 827
  • NJW 1987, 829
  • MDR 1987, 289
  • NVwZ 1987, 401 (Ls.)
  • DVBl 1987, 128
  • BB 1987, 126
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Eine Bindung des Richters an die Grundrechte kommt bei dieser streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; st. Rspr.).

    Hier wirkt der Rechtsgehalt der Grundrechte über das Medium der das einzelne Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und ausfüllungsbedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen, auf dieses Rechtsgebiet ein (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.]; 25, 256 [263]; 42, 143 [148]; -- sog. Ausstrahlungs- oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).

    Dabei überprüft das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts in ständiger Rechtsprechung nur daraufhin, ob die ordentlichen Gerichte bzw. Arbeitsgerichte die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte hinreichend beachtet oder ob sie ihren Entscheidungen eine unrichtige Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zugrunde gelegt haben (vgl. z. B. BVerfGE 7, 198 [207]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 163 [168]; 61, 1 [6]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Eine Prüfung unmittelbar am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht lediglich in Fällen richterlicher Rechtsfortbildung vorgenommen (vgl. z. B. BVerfGE 65, 182; 65, 196).

    Diese Verfassungsnorm schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet und insbesondere die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Hier wirkt der Rechtsgehalt der Grundrechte über das Medium der das einzelne Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und ausfüllungsbedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen, auf dieses Rechtsgebiet ein (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.]; 25, 256 [263]; 42, 143 [148]; -- sog. Ausstrahlungs- oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Diese Verfassungsnorm schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet und insbesondere die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Dabei überprüft das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts in ständiger Rechtsprechung nur daraufhin, ob die ordentlichen Gerichte bzw. Arbeitsgerichte die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte hinreichend beachtet oder ob sie ihren Entscheidungen eine unrichtige Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zugrunde gelegt haben (vgl. z. B. BVerfGE 7, 198 [207]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 163 [168]; 61, 1 [6]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]; 50, 290 [367]; 55, 7 [21]; 57, 220 [245]).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]; 50, 290 [367]; 55, 7 [21]; 57, 220 [245]).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Die Erstreckung einer Verweisung auch auf solche Tatbestände ist zwar bei staatlichen Gesetzen unzulässig, weil eine im Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip hinreichende Begrenzung der Verweisung nicht mehr erkennbar wäre (vgl. BVerfGE 64, 208 [215 unter 2 a]).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Elemente der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 4, 96 [101 f.]; 19, 303 [312, 319]; 28, 295 [304]; 50, 290 [367]; 55, 7 [21]; 57, 220 [245]).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
    Diese Verfassungsnorm schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet und insbesondere die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 ; 81, 242 ; 89, 214 ; 112, 332 ); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 33, 1 ).
  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

    Wenn eine Äußerung nicht bereits den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, erfordert die Prüfung ihrer Zulässigkeit im vorgenannten Sinn regelmäßig eine Abwägung, in deren Rahmen die kollidierenden (Grund-) Rechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83   

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BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83 (https://dejure.org/1986,173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum staatlich gebundenen Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Vermessungsingenieur - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Zulassung - Befähigung zum gehobenen Dienst - Praktische Tätigkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 301
  • NJW 1987, 1255 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 401
  • DVBl 1987, 355
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Dieses Grundrecht gilt nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern erfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch Berufe, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden oder durch öffentlichrechtliche Bindungen und Auflagen "staatlich gebunden" sind (vgl. BVerfGE 7, 377 (397); 17, 371 (377); 47, 285 (318 f.); 54, 237 (246)).

    Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, um so stärker können solche Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr die Eigenschaften des freien Berufes hervortreten, desto stärker entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 7, 377 (398); 17, 371 (377)).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Dieses Grundrecht gilt nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern erfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch Berufe, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden oder durch öffentlichrechtliche Bindungen und Auflagen "staatlich gebunden" sind (vgl. BVerfGE 7, 377 (397); 17, 371 (377); 47, 285 (318 f.); 54, 237 (246)).

    Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, um so stärker können solche Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr die Eigenschaften des freien Berufes hervortreten, desto stärker entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 7, 377 (398); 17, 371 (377)).

  • BVerfG, 25.04.1979 - 1 BvL 18/70

    Eintritt von Zweifeln an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage während

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Der Hessische Ministerpräsident hält die Vorlage gleichwohl für unzulässig, weil das vorlegende Gericht das Ausgangsverfahren nicht so weit gefördert habe, wie ihm das möglich sei (vgl. BVerfGE 47, 146 (154); 51, 161 (164)).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Im übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 97 (117 f.); 25, 236 (247)) anerkannt, daß ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuß" an Ausbildungsanforderungen hinzunehmen ist, wenn die darin liegende Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen aufgewogen wird.
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Das Bundesverfassungsgericht kann die Einschätzung des Gesetzgebers erst dann beanstanden, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles "objektiv untauglich oder ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist (vgl. BVerfGE 47, 109 (117) m. w. N.; 61, 291 (313 f.); 71, 206 (215 f.)).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Das Gebot der Gleichbehandlung wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 (88); 60, 123 (133 f.); 68, 287 (301); 69, 188 (205)).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Der Hessische Ministerpräsident hält die Vorlage gleichwohl für unzulässig, weil das vorlegende Gericht das Ausgangsverfahren nicht so weit gefördert habe, wie ihm das möglich sei (vgl. BVerfGE 47, 146 (154); 51, 161 (164)).
  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    a) Da die Zulassungsregelung die Freiheit der Berufswahl beschränkt, muß sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes dienen (vgl. BVerfGE 59, 302 (316)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Das Bundesverfassungsgericht kann die Einschätzung des Gesetzgebers erst dann beanstanden, wenn das eingesetzte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles "objektiv untauglich oder ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist (vgl. BVerfGE 47, 109 (117) m. w. N.; 61, 291 (313 f.); 71, 206 (215 f.)).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83
    Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Ausgestaltung darauf beruht, daß dem Berufsinhaber die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben übertragen worden ist und daß er daher Funktionen ausübt, die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -).
  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerwG, 08.01.1963 - I B 160.62

    Herstellung der Spruchreife durch das Gericht - Überprüfung der Kenntnisse und

  • BVerwG, 04.12.1974 - I WB 57.74
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Nur wenn eine Beschränkung der Berufsfreiheit schlechthin ungeeignet ist, das jeweilige Gemeinschaftsgut ausreichend zu schützen, verstößt sie gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 47, 109 - Juris Rn. 30; BVerfGE 73, 301 - Juris Rn. 37, st. Rspr.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

    Andernfalls müsste er die Berufungen zurückweisen (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, Rn. 55 und Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, Rn. 25, beide juris).
  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

    Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil das Bundesverfassungsgericht einen gewissen Überschuss an Ausbildungsanforderungen für zulässig gehalten habe, nicht jedoch eine unzumutbare Überqualifikation (unter Hinweis auf BVerfGE 13, 97 [117]; - 54, 301 [330]; - 73, 301 [320]).

    Deshalb ist ein sich in vernünftigen Grenzen haltender "Überschuss" an Ausbildungsanforderungen hinzunehmen, falls die darin liegende Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen aufgewogen wird (vgl. BVerfGE 73, 301 [320]).

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