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   OVG Hamburg, 27.05.1986 - Bs IV 318/86   

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OVG Hamburg, 27.05.1986 - Bs IV 318/86 (https://dejure.org/1986,5863)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.1986 - Bs IV 318/86 (https://dejure.org/1986,5863)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 1986 - Bs IV 318/86 (https://dejure.org/1986,5863)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 610
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfG Hamburg, 15.09.2015 - HVerfG 5/14

    Norminterpretationsantrag zur Auslegung von Art 26 Abs 5 S 1 Verf HA - Vorrang

    Nach entsprechenden Ansätzen in der Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, Bs IV 318/86, NVwZ 1987, 610; VG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2014, 8 E 1256/14, juris Rn. 31; Beschl. v. 22.5.1986, 5 VG 1391/86, DVBl. S. 1017, 1021) sei allenfalls denkbar, dass ein qualifizierter Verstoß gegen ein Grundrecht, das seinem Gewicht nach mindestens dem Gewicht des parlamentarischen Untersuchungsrechts gleichkomme, eine gerichtliche Überprüfung des Abschlussberichts rechtfertigen könne.

    Lässt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (vgl. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Art. 26 HV Rn. 135; offen gelassen: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, Bs IV 318/86, NVwZ 1987, 610, 611; VG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2014, 8 E 1256/14, juris Rn. 30; Beschl. v. 22.5.1986, 5 VG 1391/86, DVBl. 1986, 1017; vgl. zu Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG: Achternberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 44 Rn. 184, 186; Kortekamp/Steffens in Bachmann/Schneider, Zwischen Aufklärung und politischem Kampf, 1989, S. 115 ff.; ähnlich: Kästner, Parlamentarisches Untersuchungsrecht und richterliche Kontrolle, NJW 1990, 2649, 2658; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, 2004, S. 135 ff., 139; Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuss, 1991, S. 153f.; a.A.: Glauben in Bonner Kommentar, Stand März 2013, Art. 44 Rn. 156, 159; Morlok in Dreier, GG, 2. Auflage 2006, Art. 44 Rn. 61; Brocker in Epping/Hillgruber, GG, 2. Auflage 2013, Art. 44 GG Rn. 77; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 44 Rn. 2; Klein in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand August 2005, Art. 44 Rn. 231, 234; Magiera in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 44 Rn. 28; Masing, Parlamentarische Untersuchung privater Sachverhalte, 1998, S. 299 ff., 303 ff.; vgl. insgesamt auch: Brocker, Die Gerichtsfreiheit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, NVwZ 2014, 1357 ).

  • OVG Hamburg, 23.04.2014 - 3 Bs 75/14

    Zum Unterlassungsanspruch auf Veröffentlichung des Untersuchungsberichts des

    Der Antragsteller ist dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610) mit dem Argument entgegengetreten, dass jedenfalls in Fällen nachhaltiger und intensiver Rechtsverstöße eine gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlich geboten sei.

    Denn der Antragsgegner ist bei seiner Arbeit und der Abfassung seines Abschlussberichts nicht nur an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, sondern er ist bereits aus seiner Aufgabenstellung heraus zu einer genauen und objektiven Prüfung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.5.1986, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 21.03.2018 - 20 L 6077/17

    Angreifbarkeit des Abschlussberichts eines Untersuchungsausschusses des Landes

    Er ist als Hilfsorgan des Parlaments tätig und als solches mit der Prüfung eines Sachverhalts beauftragt, den das Parlament zur Erfüllung seines Verfassungsauftrages für klärungsbedürftig erachtet hat, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 - Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610, 611.

    Bei dem Begehren des Antragstellers handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil nur der Antragsgegner, aber nicht der Antragsteller ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist, vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. März 2014 - 8 E 1256/14 -, zitiert nach juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 - Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610, 611.

    Es ist damit ausgeschlossen, dass im Wege gerichtlicher Entscheidungen das Erscheinen von Abschlussberichten verhindert oder der Berichtstext geändert wird, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 - Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610 ff; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschlüsse vom 22. Mai 1986 - 5 VG 1391/86 -, DVBl 1986, S. 1017 ff., und vom 27. März 2014 - 8 E 1256/14 - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, BVerfGE 99, S. 19, 35; juris; Günther in: Heusch/Schönenbroicher, die Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 41 Rdn. 32; Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 41 Rdn. 54; Dästner, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 2002, Art. 41,Rdn. 8; Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 2014, Art. 41 Anm. 10 d); Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, 18. Kapitel Rdn. 359, 360; Brocker, NVwZ 2014, S. 1357 ff; ders. in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2015, § 31 Rdn. 77; Glauben in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 29 Rdn. 24 ff; ders. In: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, März 2013, Art. 44 Rdn. 159 ff; Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Dezember 2015, Art. 44 Rdn. 230 ff.; Magiera in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 44 Rdn. 28; Waldhoff/Gräditz, Kommentar zum PUAG, 2015, § 36 Rdn. 58; Morlok in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rdn. 63; Geis in: Isensee/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2015, § 55 Rdn. 62; Pieroth in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 14. Aufl., Art. 44 Rdn. 2.

    Begrenzter Rechtsschutz soll nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz möglich sein, wenn die Verletzung der Grundrechte zum Nachteil eines Betroffenen von einem solchen Gewicht ist, dass es dem Gewicht des parlamentarischen Kontrollrechts zumindest gleichkommt, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 1986 - Bs IV 318/86 -, NVwZ 1987, S. 610, 611.

  • VG Hamburg, 27.03.2014 - 8 E 1256/14

    Kein Anspruch eines Betroffenen gegen den Parlamentarischen

    Es handelt sich vorliegend nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil nur der Antragsgegner - nicht jedoch der Antragsteller - ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 610 f.).

    Könnte der Antragsteller mit gerichtlicher Hilfe direkten Einfluss auf das nehmen, was der Untersuchungsausschuss für das zutreffende Ergebnis der Untersuchung hält, würde die Unabhängigkeit der Bürgerschaft bei der Untersuchung des Exekutivhandelns im Rahmen des Baus der Elbphilharmonie beeinträchtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611).

    Ob hiervon wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen drohen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.1986, 5 VG 1391/86, DVBl. 1017, 1021: "vollständiger Grundrechtsentzug"; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611) oder Verfahrensrechte missachtet wurden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.5.1986, NVwZ 1987, 610, 611; zusammenfassend Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Auflage 2011, § 29 Rn. 34 m.w.N.; zum Streitstand auch Glauben, a.a.O., Rn. 159), braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Denn nur der Beklagte ist ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610).

    Dementsprechend kann jemand, der geltend macht, durch den Abschlussbericht in seinen Rechten verletzt zu sein, damit von den Gerichten nicht gehört werden (vergleiche OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611).

    Darüber hinaus ist der Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, anders als das strafrechtliche Urteil, nicht der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV), was ebenfalls die Schutzbedürftigkeit desjenigen erhöht, der mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person im Abschlussbericht rechnen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610).

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Denn nur der Beklagte ist ein am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610).

    Dementsprechend kann jemand, der geltend macht, durch den Abschlussbericht in seinen Rechten verletzt zu sein, damit von den Gerichten nicht gehört werden (vergleiche OVG Hamburg, Beschluss vom 27.05.1986, NVwZ 1987, 610, 611).

    Darüber hinaus ist der Abschlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, anders als das strafrechtliche Urteil, nicht der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV), was ebenfalls die Schutzbedürftigkeit desjenigen erhöht, der mit ehr- und rufschädigenden Feststellungen zu seiner Person im Abschlussbericht rechnen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.05.1986, NVwZ 1987, 610).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 49/19

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Teilweise wird die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf Parlamentsbeschlüsse etwa in Situationen, in denen Bürger an dem Rechtsstreit beteiligt sind, bejaht (vgl. etwa OVG BB, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 , juris, betreffend das Begehren eines Bürgers, der Bundestag möge über einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Immunität einer Abgeordneten beschließen; OVG HH, Beschluss vom 27. Mai 1986, NVwZ 1987, 610, betreffend den Beschluss eines Untersuchungsausschusses; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2018 - 20 L 6077/17, juris, betreffend den Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses; vgl. auch VerfG BB, Beschluss vom 18. September 2015 - 14/15, juris), teilweise verneint (vgl. OVG SL, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 W 15/02 , juris).
  • BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Anfechtung des

    Die hier zuständigen Hamburger Verwaltungsgerichte haben jedoch im Zusammenhang mit dem Abschlußbericht eines Untersuchungsausschusses fachgerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls für die Fälle nicht ausgeschlossen, in welchen - wie hier geltend gemacht - gewichtige Grundrechtsverletzungen in Rede stehen (DVBl 1986, 1017 [1021]; NVwZ 1987, 610 [611]; vgl. dazu Kortekamp/Steffens, in: Zwischen Aufklärung und politischem Kampf, 1988, S. 107 ff.).
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