Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 14.04.1987 | BVerfG, 27.03.1987

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,16
BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 (https://dejure.org/1987,16)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 (https://dejure.org/1987,16)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 (https://dejure.org/1987,16)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,16) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Landesmediengesetz Baden-Württemberg

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von bestimmten Rundfunk- und Kommunikationsdiensten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    5. Rundfunkentscheidung

  • Telemedicus

    5. Rundfunkentscheidung / Baden-Württemberg

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Landesmediengesetz / 5. Rundfunkurteil SDR / SWF

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Landesmediengesetzes Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Regional - Rundfunkprogramm - Ausschluß Privater

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Regional - Rundfunkprogramm - Ausschluß Privater

  • kommunikationsseminare.eu PDF, S. 11 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "Baden-Württemberg"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das "Fünfte Rundfunkurteil" des Bundesverfassungsgerichts - Thesen und Perspektiven -

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als "Ewigkeitsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 297
  • NJW 1987, 2987
  • NVwZ 1987, 1067 (Ls.)
  • DVBl 1987, 834
  • DÖV 1987, 776
  • ZUM 1987, 391
  • afp 1987, 478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Auch jenseits der Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten (BVerfGE 73, 118 [157 f.]) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschließlich privaten Anbietern vorzubehalten.

    Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).

    Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinne gewährleistet ist (BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [152 f.]).

    Den verfassungsrechtlichen Geboten kann, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 4. November 1986 (BVerfGE 73, 118 [157 ff.]) entschieden hat, unter den Bedingungen der gegenwärtigen und für die nähere Zukunft absehbaren Entwicklungen auch eine duale Ordnung des Rundfunks entsprechen, wie sie sich derzeit in der Mehrzahl der deutschen Bundesländer herausbildet.

    a) Mit dem Begriff der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. November 1986 Aufgaben des Rundfunks umschrieben, deren Wahrnehmung auch in der auf der Grundlage der neuen Landesmediengesetze entstehenden dualen Ordnung des Rundfunks unerläßlich ist und jedenfalls durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirksam sichergestellt sein muß (oben I): Es muß im Prinzip dafür Sorge getragen sein, daß für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme geboten werden, welche umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert ist (BVerfGE 73, 118 [157 f.]).

    Wesentlich sind nach dem Urteil vom 4. November 1986 vielmehr drei Elemente: eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist, bis auf weiteres mithin die herkömmliche terrestrische Technik (BVerfGE 73, 118 [123]); weiterhin der inhaltliche Standard der Programme im Sinne eines Angebots, das nach seinen Gegenständen und der Art ihrer Darbietungen oder Behandlung dem dargelegten Auftrag des Rundfunks nicht nur zu einem Teil, sondern voll entspricht; schließlich die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

    Die Lösung der Absätze 1, 2 und 4 entspricht jedoch mit den dargelegten Maßgaben den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Organisation von alleinigen Veranstaltern privaten Rundfunks als hinreichend erachtet hat (BVerfGE 73, 118 [174 f.]).

    Die Ausgestaltung darf allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen (BVerfGE 73, 118 (166); vgl. auch BVerfGE 57, 295 [321]); die Aufgabe, die dem Gesetzgeber insoweit gestellt ist, befreit ihn nicht von seiner Bindung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

    Qualifiziertes Personal kann ebenso ein privater Veranstalter engagieren (vgl. BVerfGE 73, 118 [194]).

    Infolgedessen können die Anstalten nicht nur die Breite des gesamten Programmangebotes erhöhen, sondern in dieses auch ein für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik wesentliches Element einbringen und in diesem Bereich den klassischen Auftrag des Rundfunks wahrnehmen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).

    Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln (vgl. BVerfGE 73, 118 [154]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).

    Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit; sie dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (BVerfGE 57, 295 [319 f.]).

    Es kommt allein darauf an, daß freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung im dargelegten Sinne gewährleistet ist (BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [152 f.]).

    Die Ausgestaltung darf allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen (BVerfGE 73, 118 (166); vgl. auch BVerfGE 57, 295 [321]); die Aufgabe, die dem Gesetzgeber insoweit gestellt ist, befreit ihn nicht von seiner Bindung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

    Denn das Gesetz trägt insoweit nicht den Charakter einer zeitlich und örtlich begrenzten Erprobungs- und Versuchsregelung auf dem Gebiet des Rundfunks, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber eine erheblich größere Gestaltungsfreiheit zukommt, weil solche Versuche der Aufgabe dienen, Erfahrungen zu gewinnen (vgl. dazu BVerfGE 57, 295 [324] unter Bezugnahme auf BVerfGE 54, 173 [202] m. w. N.): § 88 Abs. 2 LMedienG normiert keine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer des Gesetzes.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 72, 39 [43]).

    Das Erfordernis einer solchen Betroffenheit soll verhindern, daß ein Beschwerdeführer auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Bestimmung vorgehen kann, von der er irgendwann einmal in der Zukunft ("virtuell") betroffen werden könnte; denn damit würde sich die Verfassungsbeschwerde entgegen dem Sinn des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (BVerfGE 1, 97 [102]).

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten; der Beschwerdeführer hat einen gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1 97 [102 f.]; 72, 39 [43 f.] m. w. N.; BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - BVerfGE 74, 69 [74]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der Rundfunkfreiheit und des durch § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 LMedienG zu schützenden Rechtsguts: Die Einschränkung, die in dem Verbot der Veranstaltung regionalen und lokalen Rundfunks liegt, muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung einer der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfGE 71, 206 [214]).

    Aber die erforderliche Allgemeinheit läßt sich ihr nicht absprechen, weil das Verbot, das sie zum Inhalt hat, nicht die öffentlich-rechtlichen Regional- oder Lokalprogramme mittelbar zu beschränken oder gar zu unterbinden sucht und damit weder die Äußerung oder Verbreitung bestimmter Meinungen noch den Prozeß freier Meinungsbildung als solchen beeinträchtigt; es dient dem Schutz anderer, ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen zu schützender Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 71, 206 [215]) und entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander durchdringen und stützen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204] - Lüth).

    120 Die Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    aa) Es erscheint schon bedenklich, ob sie als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zu betrachten ist; denn das Verbot richtet sich ausschließlich und gezielt gegen die Landesrundfunkanstalten, so daß ihm die persönliche Allgemeinheit fehlt (vgl. BVerfGE 21, 271 [280]).

    Ob Wirtschaftswerbung im Rundfunk in gleicher Weise durch die Rundfunkfreiheit geschützt wird wie der Anzeigenteil von Presseerzeugnissen durch die Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 ff.]; 64, 108 [114]), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Als juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind (BVerfGE 21, 362 [373]), können die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer; 59, 231 [254] - Freie Rundfunkmitarbeiter).

    Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn (BVerfGE 57, 295 [319] m. w. N. - Privatfunk im Saarland; 59, 231 [257 f.]; 73, 118 [152] - Niedersächsisches Landesrundfunkgesetz).

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 72, 39 [43]).

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten; der Beschwerdeführer hat einen gegen den Vollziehungsakt gegebenen Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1 97 [102 f.]; 72, 39 [43 f.] m. w. N.; BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - BVerfGE 74, 69 [74]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Lebach

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Das Verbot des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 LMedienG führt mithin nicht nur zu einer Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit; es läuft darüber hinaus der Meinungsfreiheit insgesamt zuwider, die für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 35, 202 [221 f.] - Lebach).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
    Ob Wirtschaftswerbung im Rundfunk in gleicher Weise durch die Rundfunkfreiheit geschützt wird wie der Anzeigenteil von Presseerzeugnissen durch die Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 ff.]; 64, 108 [114]), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG - 1 BvR 478/86 (anhängig)
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ) als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird (vgl. Waldhoff, AfP 2011, S. 1 ), steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen.

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten (vgl. zur Grundrechtsberechtigung vom Staat unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten EuGH, Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 12, 57 - für Art. 16 GRCh; Jarass, in: ders., EU-Grundrechte-Charta, 3. Aufl. 2016, Art. 11 Rn. 19 - für Art. 11 Abs. 2 GRCh; EGMR, RTBF v. Belgien, Urteil vom 29. März 2011, Nr. 50084/06, §§ 5, 94 - für Art. 10 EMRK; so auch BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ) Inhalteanbieters als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,192
BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84 (https://dejure.org/1987,192)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1987 - 1 BvL 25/84 (https://dejure.org/1987,192)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 (https://dejure.org/1987,192)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Selbstbedienung bei Arzneimitteln

Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG;

Art. 100 GG, mittelbare Entscheidungserheblichkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • openjur.de

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • rechtsportal.de

    ApothBetrO § 10 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Regelung der Selbstbedienung bei freiverkäuflichen Arzneimitteln in Apotheken und im übrigen Einzelhandel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstbedienung - Freiverkäufliche Arzneimittel - Einzelhandel

  • zeit.de (Pressebericht, 18.09.1987)

    Arzneimittel - Streit um das richtige Rezept

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 166
  • NJW 1987, 2919
  • NVwZ 1987, 1067 (Ls.)
  • BB 1987, 1769
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Zweifel an der Zulässigkeit könnten lediglich deshalb bestehen, weil für das Ausgangsverfahren eine Vorschrift des Verordnungsrechts, das nicht dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliegt (vgl. BVerfGE 48, 40 [45]), nämlich § 10 Abs. 2 ApothBetrO, unmittelbar entscheidungserheblich ist.

    Diese findet sich vielmehr in § 21 ApothG, der seinerseits den Verordnungsgeber zwar zu einer Regelung im Sinne des § 10 Abs. 2 ApothBetrO ermächtigt, ihn aber nicht dazu zwingt, sondern Spielraum für eigenverantwortliche verfassungskonforme Regelungen läßt (vgl. BVerfGE 48, 40 [46]).

  • BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Apotheker

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Dabei kann mit dem vorlegenden Gericht davon ausgegangen werden, daß der Normgeber ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindern und einer Geschäftsgestaltung entgegenwirken darf, die der Apotheke den Charakter eines "Drugstore" geben würde (vgl. dazu den Nichtannahmebeschluß BVerfGE 53, 96 zum Verbot marktschreierischer Werbung).
  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvL 28/64

    Verfassungsmäßigkeit der § 6 Abs. 3 FischG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt worden, daß eine Norm (hier: § 52 AMG) zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, daß ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: § 10 ApothBetrO) entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 [303]; 32, 346 [358] und 48, 29 [35 ff.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 [240 f.]; 32, 260 [266 f.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt; vgl. ferner die besonders gelagerten Fälle BVerfGE 2, 341 [345]; 20, 312 [316 f.]).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 70, 230 [239 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvL 122/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt worden, daß eine Norm (hier: § 52 AMG) zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, daß ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: § 10 ApothBetrO) entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 [303]; 32, 346 [358] und 48, 29 [35 ff.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 [240 f.]; 32, 260 [266 f.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt; vgl. ferner die besonders gelagerten Fälle BVerfGE 2, 341 [345]; 20, 312 [316 f.]).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt worden, daß eine Norm (hier: § 52 AMG) zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, daß ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: § 10 ApothBetrO) entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 [303]; 32, 346 [358] und 48, 29 [35 ff.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 [240 f.]; 32, 260 [266 f.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt; vgl. ferner die besonders gelagerten Fälle BVerfGE 2, 341 [345]; 20, 312 [316 f.]).
  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Bei dieser Sachlage würde die "Befriedungsfunktion" der Normenkontrollentscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise verfehlt (vgl. BVerfGE 62, 354 [364]), wenn die mittelbare Entscheidungserheblichkeit der gesetzlichen Vorschriften verneint würde.
  • Drs-Bund, 12.04.1976 - BT-Drs 7/5025
    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Bei den Beratungen über eine Neufassung des Arzneimittelgesetzes hatte sich weder das generelle Verbot des Arzneimittelverkaufs im Wege der Selbstbedienung durchgesetzt, wie es in dem 1975 eingebrachten Regierungsentwurf vorgesehen war (BTDrucks. 7/3060, S. 25 und S. 57), noch umgekehrt die vom zuständigen Bundestagsausschuß empfohlene und vom Bundestag beschlossene weitgehende Freigabe der Selbstbedienung (BTDrucks. 7/5025, S. 48, und 7/5091, S. 18).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt worden, daß eine Norm (hier: § 52 AMG) zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, daß ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: § 10 ApothBetrO) entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 [303]; 32, 346 [358] und 48, 29 [35 ff.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 [240 f.]; 32, 260 [266 f.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt; vgl. ferner die besonders gelagerten Fälle BVerfGE 2, 341 [345]; 20, 312 [316 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84
    Eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit ist in der Rechtsprechung für den Fall anerkannt worden, daß eine Norm (hier: § 52 AMG) zwar nicht selbst unmittelbar Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ist, daß ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: § 10 ApothBetrO) entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 [303]; 32, 346 [358] und 48, 29 [35 ff.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 [240 f.]; 32, 260 [266 f.] für den Fall, daß das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm wiederholt; vgl. ferner die besonders gelagerten Fälle BVerfGE 2, 341 [345]; 20, 312 [316 f.]).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Teilweise Unwirksamkeit des Parkverbots auf schmalen Straßen

    Für Rechtsverordnungen besteht eine solches Monopol nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166, und vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 -, BVerfGE 48, 40).

    Der Inhalt des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wird auch nicht von einer Norm des formellen Rechts vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166).

  • AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20

    Corona-VO NRW, Unwirksamkeit, Parlamentsvorbehalt

    Von diesem Grundsatz werden nur dann Ausnahmen gemacht, wenn zwar unmittelbar entscheidungserheblich allein Normen einer Verordnung sind, jedoch eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Bewertung des der Verordnung zu Grunde liegenden Gesetzes anzunehmen ist, da ihre verfassungsrechtliche Bewertung auf die der unmittelbar entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlage durchschlägt (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987 - 1 BvL 25/84 - juris, Rn. 33).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das

    Ungeachtet der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Kriteriums der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften (vgl. BVerfGE 78, 165 ) genügt es für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle, wenn aus einer Norm, obwohl sie nicht unmittelbar Grundlage der im fachgerichtlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung ist, Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 75, 166 ; 107, 218 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86, 1 BvR 850, 1167   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4227
BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86, 1 BvR 850, 1167 (https://dejure.org/1987,4227)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86, 1 BvR 850, 1167 (https://dejure.org/1987,4227)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86, 1 BvR 850, 1167 (https://dejure.org/1987,4227)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,4227) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • vdai.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in Spielhallen; Einhaltung des von § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO vorgegebenen Ermächtigungsrahmens durch § 3 Abs. 2 und 3 SpielV; keine Verletzung der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle - Anzahl der Automaten für Geldspiele - Anzahlbegrenzung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 1067
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Die Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, da der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums davon ausgehen durfte, dass Anreize für die Spieler zum fortgesetzten Spielen in Spielhallen umso geringer sind, je weniger Geräte sich dort befinden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, NVwZ 1987, S. 1067; VG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 17 K 2429/13 -, juris, Rn. 104).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Vielmehr ist bekannt, dass die Dichte der Geldspielgeräte die Spielerquote und damit auch die Suchtgefahr in die Höhe treibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.3.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, NVwZ 1987, 1067; OVG NRW, Urteil vom 29.9.2011 - 4 A 17/08 -, Juris Rn. 122).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. - NVwZ 1987, 1067).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    ... Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom ?Recht der Spielhallen' nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    ... Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom 'Recht der Spielhallen' nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

    Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch die Reduzierung von Geldspielgeräten in Spielhallen würden Spielanreize zurückgeführt, offensichtlich fehlsam wäre (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 [189]); die dem Gesetz zugrunde gelegte Vorstellung des Gesetzgebers entspricht - im Gegenteil - sogar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.).

    Ihm ist zudem entgegenzuhalten, dass die Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.) und insoweit weitere Umsätze generiert werden könnten.

    Es liegt bereits kein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da es insoweit lediglich um die eigentumsrechtlich nicht geschützte Beeinträchtigung von Chancen und Erwerbsmöglichkeiten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    (2.) Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom "Recht der Spielhallen" nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

    Dies ist allerdings schon vom Wesen der ihr auferlegten Reduzierungsverpflichtung her nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich bei einer Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in einer Spielhalle (lediglich) um eine Berufsausübungsregelung, die die sinnvolle Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers nicht faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194, 195).

    Dass es dabei unzweifelhaft ist, dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195) bereits ausgeführt.

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 28) soll die Reduzierung der Zahl der Spielgeräte innerhalb einer Spielhalle von maximal zwölf auf acht die Anreize zu übermäßigem Spielen innerhalb der Spielhalle reduzieren und der Suchtprävention und damit dem Gesundheitsschutz potenzieller und aktiver Spieler und dem Schutz vor wirtschaftlichen Auswirkungen der Spielsucht dienen, indem der Anreiz zu übermäßigem Spielen reduziert wird (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 163 ff.; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 67; Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2017, 4 Bs 121/17, n.v.).

    Die Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, auch eine geringere Zahl von Geldspielgeräten reduziere innerhalb der einzelnen Spielhalle den Anreiz weiterzuspielen, weil auch von mehr Geldspielgeräten wegen ihrer gemeinsamen Verfügbarkeit innerhalb eines Raumes bzw. einer Spielhalle ein zusätzlicher oder höherer Anreiz ausgeht als von einer niedrigeren Anzahl (vgl. zur Erforderlichkeit der Gerätereduzierung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 165; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 334; vgl. zur Gerätereduzierungspflicht bezogen auf eine Einzelspielhalle: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 13.13, juris Rn. 59).

    Der Betreiber kann außerdem Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86, NVwZ 1987, 1067; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, 1 B 5.17, juris Rn. 186) und insoweit weitere Umsätze generieren.

    Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, NVwZ 2017, 791, juris Rn. 73).

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. zu § 3 Abs. 2 SpielV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 1985 [BGBl. I, 2244] in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, NVwZ 1987, 1067), insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 98).
  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2001 - 7 LA 921/01

    Geldspielgerät; Gewerberecht; Höchstzahlregelung

  • VG Berlin, 15.02.2013 - 4 K 344.12

    Spielhallengesetz Berlin - Unterblieben der Notifizierung des Entwurfs einer

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 22.85

    Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Vorliegen einer

  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985

    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

  • VG München, 07.11.2019 - M 16 E 19.5138

    Streit um Aufstellung von Geldspielgeräten

  • VG München, 07.11.2019 - M 16 E 19.5140

    Reduzierung der Zahl der Geldspielgeräte in Gaststätten

  • VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639

    Gebühren für glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis bei Befreiung vom

  • OVG Hamburg, 19.11.2001 - 4 Bf 202/01

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen auf maximal 10 Geldspielgeräte pro

  • VG Schleswig, 10.12.2015 - 12 A 192/15

    Rechtmäßigkeit des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2014

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1994 - 1 L 70/92
  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2020 - 19 L 471/20

    Spielhalle; Zuverlässigkeit; Ordnungswidrigkeiten

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1992 - 1 L 57/91

    Grenzen des überwirkenden Bestandsschutzes bei sanierungsfälligen Gebäuden;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht