Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.05.1988

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87   

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BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87 (https://dejure.org/1987,126)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 (https://dejure.org/1987,126)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 (https://dejure.org/1987,126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung ohne erneute Bürgerbeteiligung; Bestimmtheit von Festsetzungen [Belastung mit Leistungsrecht]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bebauungsplan - Beteiligungsverfahren - Änderung - Auslegung des Entwurfs - Betroffene Bürger - Träger öffentlicher Belange - Gelegenheit zur Stellungnahme - Ausdrücklicher Vorschlag - Klarstellung von Festsetzungen - Flächenfestsetzung - Festsetzung der Tiefenlage - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 822
  • ZfBR 1988, 90
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 , Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 , Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Die Frage, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen zu einer Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs nach öffentlicher Auslegung gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB ), durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ausnahmsweise auch auf das in § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) vorgesehene vereinfachte Beteiligungsverfahren verzichtet werden kann, ohne daß dies für die Gültigkeit des Bebauungsplans beachtlich ist, ist von allgemeiner, über den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Dies wäre nämlich auch dann der Fall gewesen, wenn das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachgekommen wäre: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die ihm gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgelegte Rechtsfrage in der Besetzung mit fünf Richtern zu befinden (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 (173 f.]).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 ).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87
    Auch im Falle des § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO besitzt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gleiche Funktion wie eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren (vgl. zur Besetzung der Richterbank bei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 7 VwGO im übrigen auch den Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    vgl. in diesem Zusammenhang zur Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG etwa BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, juris Rn. 22; siehe zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren nach § 3 BauGB: BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 12, vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 19, vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 34, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; für eine Spezialität von §§ 3 ff. BauGB im Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz während des Bauleitplanverfahrens: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 3 Rn. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29) Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet VR 08 (Michelsdorf) "Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - BRS 47 Nr. 4).

    Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88   

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https://dejure.org/1988,1392
BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1988,1392)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1988,1392)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 (https://dejure.org/1988,1392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begünstigender Verwaltungsakt - Widerruf - Frist - Bescheid - Aufhebung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 822
  • DVBl 1989, 41
  • DÖV 1988, 975
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1988 - 7 B 79.88
    Denn die Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG (= § 48 Abs. 4 VwVfG) beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme - oder im Falle des § 117 Abs. 2 Satz 2 LVwG (= § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) die für den Widerruf - außerdem erheblichen Tatsachen bekannt sind; der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984, BVerwGE 70, 356, 362 f.).
  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    (3) Soweit das BSG und im Anschluss daran das BVerwG entschieden haben, dass ein zweiter Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid nur innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergehen darf, betraf dies nur Fälle, in denen der erste Aufhebungs- oder Rücknahmebescheid während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben und entweder durch einen erneut belastenden Verwaltungsakt ersetzt worden ist oder noch gar kein zweiter Rücknahmebescheid ergangen war (BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 115/87 - BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 27.7.1989 - 11 RAr 7/88 - SozR 4100 § 103 Nr. 42; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 28/88 - BSGE 66, 204 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 10; BVerwG vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199, 203 f = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 - juris RdNr 15; anders noch BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39 - juris RdNr 23; BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - BSGE 63, 37, 43 = SozR 1300 § 45 Nr. 34 S 112, wonach es auch nach Ablauf der Jahresfrist ausreicht, wenn der neue Bescheid unverzüglich bzw alsbald nach Aufhebung des ersten Bescheides erlassen wird; anders auch zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG vom 20.5.1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 = juris RdNr 3; BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230, 238 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 - juris RdNr 30) oder in denen der erste Bescheid gar nicht wirksam bekanntgegeben worden war (BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 - BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19) .
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Wird der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt hat, die ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt waren, erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Auffassung die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Beschluss vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 6.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 7.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Wird die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme oder einen erneuten Widerruf aus demselben Rücknahme- oder Widerrufsgrund neu; die Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung finden insofern keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30).

    Dem Vorstehenden steht die Rechtsprechung des 7. und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 4 f.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 30 ff.).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Gleichwohl soll vieles dafür sprechen, daß nach Auffassung des Großen Senats des BVerwG die fristauslösende Entscheidungsreife nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahme- oder Widerrufsbescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei, weil erst sie der Behörde im Sinne des angeführten Beschlusses "vollständige Kenntnis" über die für die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen verschaffe (BVerwG vom 20. Mai 1988 - 7 B 79/88 - DÖV 1988, 975; ähnlich BSG SozR - 11.
  • OVG Saarland, 27.04.2007 - 1 R 22/06

    Rechtscharakter von Besoldungszahlungen an Beamte - Rückforderung von Bezügen -

    Es gelte nach wie vor die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 - vertretene Rechtsauffassung, wonach fristauslösende Entscheidungsreife im Sinne von § 48 Abs. 4 SVwVfG nach einer gerichtlichen Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen unzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe gegeben sei.
  • BVerwG, 05.08.1996 - 5 C 6.95

    Verwaltungsrverfahrensrecht - Rücknahme rechtswidriger begünstigender

    Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides führt, kann der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem Sinne zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822 )).

    Dem Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1988 (a.a.O.) vermag der erkennende Senat - im Gegensatz zum Beklagten - nichts anderes zu entnehmen.

  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 261/18

    Widerruf eines Zuwendungsbescheides

    Notwendig ist, dass dem Amtswalter alle erheblichen Tatsachen positiv bekannt sind (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 211); der Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79/88 - juris Rn. 3).

    Es handelt sich um eine Entscheidungsfrist, innerhalb derer der Amtswalter sich "vollständige Kenntnis" über die Tatsachen verschaffen muss (BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2012 - 4 S 546/11

    Wahlbeamter; Strafverurteilung; Rückforderung von Versorgungsbezügen

    Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden und ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5; Urteil vom 19.12.1995, a.a.O.).
  • BSG, 27.07.1989 - 11 RAr 7/88

    Verfügbarkeit eines Studenten, Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen fehlender

  • VG Düsseldorf, 19.05.2008 - 13 K 2072/07
  • BSG, 31.01.1995 - 1 RK 6/94

    Rückzahlung von Krankengeld an die Krankenkasse; Rücknahme einer

  • VGH Bayern, 27.02.2007 - 4 ZB 06.799

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 1 ZB 18.555

    Nichtzulassung der Berufung - Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids für

  • BVerwG, 25.09.1998 - 3 B 109.98

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2010 - 3 M 419/10

    Widerruf von Produktionsgenehmigungen für Fleischerzeugnisse

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 111/87
  • VG Ansbach, 13.01.2009 - AN 1 K 08.00751

    Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalls; Versagung der Gewährung von

  • VG Ansbach, 13.01.2009 - AN 1 K 08.01172

    Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalls; Versagung der Gewährung von

  • VG München, 22.03.2018 - M 12 K 17.2783

    Fehlerhafte Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Zeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1989 - 4 S 954/89

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Beginn der Jahresfrist

  • VG Würzburg, 04.10.1990 - W 3 K 89.713

    Einzug eines Vertriebenenausweises ; Freiwillige Namensänderung bzw.

  • VG Ansbach, 29.01.2008 - AN 1 K 06.00726

    Rücknahme eines Dienstunfallanerkennungsbescheides nach Ablauf der Jahresfrist

  • VG Braunschweig, 09.01.2008 - 2 A 179/07
  • OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 4 L 6021/96

    Jahresfrist für die Aufhebung eines rechtswidrigen; Aufhebung; Jahresfrist;

  • VG Regensburg, 29.07.1992 - RN 1 K 91 2063

    Frist für die Rücknahme eines Ermessensverwaltungsaktes über die Gewährung von

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