Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 1 S 1544/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 14.01.1987 - 16 K 1354/85
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 1 S 1544/87
Papierfundstellen
- ESVGH 39, 230 (Ls.)
- NJW 1989, 1180 (Ls.)
- NJW 1989, 1180 DVBl 1989, 1018 (Ls.)
- NVwZ 1989, 163
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen …
Eine Durchsetzung beschränkender Verfügungen ist ebenso wie die Auflösung einer Versammlung mit Mitteln des Verwaltungszwangs möglich (BVerwG, NJW 1982, 1008; VGH Mannheim, NVwZ 1989, 163;… Dietel/Gintzel/Kniesel Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 Rn. 138f. mwN). - OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 11 ME 478/08
Rechtsmittel in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine …
Ob bei der besonderen Konstellation einer vor Eintritt der Bestandskraft erledigten Grundverfügung möglicherweise eine andere Betrachtungsweise geboten sein könnte, kann offenbleiben, da ein derartiger Sachverhalt nicht vorliegt (…hierzu vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; VGH BW, Urt. v. 20.3. 1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217 = VBlBW 1988, 299 u. v. 9.6. 1986 - 1 S 1544/87 - NVwZ 1989, 163;… Lisken/Denninger, aaO., F 868). - VG Freiburg, 17.05.2010 - 3 K 464/09
Versammlungsrecht: Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern und zur …
Weil bloße Beschränkungen gegenüber der Auflösung geringere Eingriffe sind, ermächtigt § 15 Abs. 3 VersammlG hierzu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.1988 - 1 S 1544/87 -, NVwZ 1989, 163;… Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 15, Rn. 138 f.).
- VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05
Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Rahmen der …
Dementsprechend kann die Polizei während einer Versammlung im Rahmen einer räumlich beschränkenden Verfügung die Meidung eines bestimmten Versammlungsortes gebieten, während die Fortsetzung an einem anderen Ort nicht verhindert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.1988 - 1 S 1544/87 - NVwZ 1989, 163). - VG Karlsruhe, 09.09.2002 - 12 K 2302/01
Beschränktes freies Abgangsrecht als Minusmaßnahme gegenüber …
Danach darf die Behörde neben einer - hier nicht in Betracht kommenden - Teilauflösung auch von dem Mittel der räumlichen Beschränkung einer Versammlung nachträglich Gebrauch machen, wie sich aus der in § 15 Abs. 2 VersG in Bezug genommenen Befugnis nach § 15 Abs. 1 VersG, die Versammlung von "bestimmten Auflagen" abhängig zu machen, ergibt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.1988, NVwZ 1989, S. 163 …und Urt. v. 14.12.1989, VBlBW 1990, S. 300, 301).Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 09.06.1988, aaO), der das erkennende Gericht folgt, kommt es für die gerichtliche Beurteilung der hier beanstandeten Maßnahme ausschließlich auf die Erwägungen des für den Polizeieinsatz maßgeblichen Polizeiführers an, dem die Entscheidung oblag, in welcher Weise und nach welcher Rechtsgrundlage gegen die Versammlungsteilnehmer eingeschritten werden sollte und der die angeordnete Maßnahme auf § 15 Abs. 2 VersG gestützt hat.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1996 - 10 A 3363/92
Ordnungspflichtiger; Ordnungsbehörde; Ordnungsverfügung; Abbruch eines …
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der auf Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt, die Androhung der Ersatzvornahme und deren Festsetzung rechtmäßig waren, wenn sie nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar sind (anders für den Fall, daß sich die Grundverfügung vor Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit erledigt habe und deshalb erstmals im Rechtsstreit über die Vollstreckungskosten ihre Rechtmäßigkeit zur Prüfung stehe: VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.1988 -1 S 1544/87 - NVwZ 1989, 163; in diesem Fall soll sich die gerichtliche Kontrolle auch auf die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Grundverfügung erstrecken). - VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 1 S 799/89
Zur Erstattung von Kraftfahrzeugkosten nach Auflösung einer Blockadedemonstration
Diese Vorschrift ermächtigt, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1988 (NVwZ 1989, 163) im einzelnen dargelegt hat, nicht nur zur Auflösung einer Versammlung, sondern auch zu einer die Versammlung räumlich beschränkenden Verfügung.