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   BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89   

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BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89 (https://dejure.org/1989,190)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1989 - 4 NB 8.89 (https://dejure.org/1989,190)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1989 - 4 NB 8.89 (https://dejure.org/1989,190)
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Hotel-Parkhaus

§ 1 Abs. 6 BauGB, Verhältnis zwischen "planerischer Konfliktbewältigung" und "planerischer Zurückhaltung", Lärmprognose im Bebauungsplan, Berücksichtigung von § 15 BauNVO ("Nachsteuerung")

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücksichtsnahmegebot - Festsetzung eines Bebauungsplanes - Wirksamkeit - Notwendigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 15
    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung (Prof. Dr. Bernhard Stüer; BayVBl. 2000, 257)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 960
  • NVwZ 1989, 961
  • DVBl 1989, 661
  • DÖV 1989, 724
  • BauR 1989, 129
  • BauR 1989, 306
  • ZfBR 1989, 129
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei einer Planung Interessenkonflikte nicht einfach unbewältigt bleiben dürfen (BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89
    Die konkrete Situation der Grundstücke und ihr Verhältnis zur Nachbarschaft ist zu sehen, etwaige Konflikte sind zu lösen (BVerwGE 67, 334 [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79]).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89
    Auch im Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - (DVBl. 1988, 845 = ZfBR 1988, 189) ging es allein um die Frage, welches Maß der Konkretisierung für die Festsetzung eines Bebauungsplans zu fordern sei.
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89
    Wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - (DVBl. 1988, 848 = ZfBR 1988, 234) heißt, in einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe könnten im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), so beruht auch diese Aussage nicht auf der Auffassung, der Bebauungsplan könne im Baugenehmigungsverfahren noch korrigiert werden.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89
    Nichts anderes kann der in der Beschwerde aufgeführten Rechtsprechung des Senats entnommen werden: In dem Beschluß vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - (BVerwGE 69, 30 [BVerwG 17.02.1984 - 4 B 191/83]) wird das Verhältnis von Bauleitplanung und immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren angesprochen; es ging nur um die Frage, in welchem Umfang schon in einem auf eine konkrete Anlage bezogenen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen seien bzw. in welchem Umfang die Immissionskonflikte noch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bewältigt werden können.
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89
    In dem Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - (DVBl. 1987, 1273 = ZfBR 1988, 44) ist der Senat der Rechtsauffassung entgegengetreten, der Grundsatz der Problembewältigung erfordere bei der Planung eines Großvorhabens mit hohem Verkehrsaufkommen stets im Bebauungsplan eine Regelung, durch die angrenzende Wohngebiete vor unzumutbarem Verkehrslärm geschützt würden.
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 ; Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - ZfBR 1989, 129).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält (Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27 S. 2).

    Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (z.B. Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O.).

    Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (Beschluss vom 6. März 1989 a.a.O. - Parkhaus -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 2 B 18.11

    Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus an der Potsdamer Straße

    Die Vorschrift erlaubt es dagegen nicht, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989, a.a.O., juris Rn. 8).

    Zwar kann ein Bebauungsplan als Ausdruck "planerischer Zurückhaltung" den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belassen und die Lösung bzw. den Ausgleich bestimmter Interessenkonflikte, die aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, z.B. dem Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage von § 15 BauNVO überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, juris Rn. 7).

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