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   BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87   

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https://dejure.org/1989,516
BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87 (https://dejure.org/1989,516)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 (https://dejure.org/1989,516)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1989 - 8 C 83.87 (https://dejure.org/1989,516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschließung - Beitragssatzung - Nachträgliche Beitragserhöhung - Fehlerbeseitigung - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer Verteilungsregelung; rückwirkendes Ersetzen einer nichtigen durch eine wirksame Verteilungsregelung; Grundsatz der Einmaligkeit der Erschließungsbeitragspflicht; Zulässigkeitsgrenze für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 168
  • DVBl 1989, 678
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.09.1976 - IV C 22.74

    Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    Richtig ist zwar, daß, wenn eine Satzung die zulässigen Geschoßflächen als Komponente des Verteilungsmaßstabs vorsieht, das Fehlen einer Bestimmung zur Ermittlung der Geschoßflächenzahlen in diffus genutzten Baugebieten des unbeplanten Innenbereichs zur Nichtigkeit der entsprechenden Verteilungsvorschrift führen kann (vgl. Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10 ).

    Das ist nur anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung ein diffus genutztes Baugebiet des unbeplanten Innenbereichs vorhanden oder sein Entstehen zu erwarten war, d.h. konkrete Anhaltspunkte für die Absicht der Gemeinde gegeben waren, entgegen der Zielsetzung des Bundesbaugesetzes (bzw. jetzt des Baugesetzbuchs) ohne Bebauungsplan ein diffus nutzbares Baugebiet entstehen zu lassen (vgl. Urteil vom 24. September 1976, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.1978 - 4 C 70.75

    Teilnichtigkeit und Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    Erweisen sich Zweifel an der Gültigkeit etwa der Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung als unbegründet, so bleibt ihre rückwirkende Änderung oder Ersetzung erschließungsbeitragsrechtlich ohne Konsequenzen, weil - sofern alle übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - auf der Grundlage dieser Satzung Erschließungsbeitragspflichten mit der Folge entstanden sind, daß eine spätere Satzung ungeachtet einer ihr beigelegten Rückwirkung die Beitragspflicht nicht ein weiteres Mal und gar in einer anderen Höhe entstehen lassen kann (im Anschluß an das Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 ).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Vollbeitragspflicht im einzelnen im Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 ) dargelegt und aus der Einmaligkeit der Erschließungsbeitragspflicht hergeleitet, die nicht nur in dem Sinne bestehe, daß ein Grundstück vor einer mehrfachen Heranziehung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, sondern auch in dem Sinne, daß eine Beitragsforderung, ist sie einmal entstanden, nicht zu einem anderen Zeitpunkt noch einmal entstehen kann.

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    Eine nachträgliche Beitragserhöhung, die sich daraus erklärt, daß der Ortsgesetzgeber die rückwirkende Beseitigung eines Fehlers der Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung zum Anlaß genommen hat, diese Verteilungsregelung rückwirkend auch durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente zu ändern, scheitert am bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (im Anschluß an das Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Mangel der Ausgangssatzung in einem Fehler der Verteilungsregelung besteht und das Entstehen einer höheren Beitragspflicht eine unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung gerade dieses Fehlers ist (vgl. Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ).

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 m.weit.Nachw.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine für das Inkrafttreten einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Rückwirkung dann nicht an den durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) der Rückwirkung gesetzten Zulässigkeitsgrenzen scheitert, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung oder eine einzelne nichtige Satzungsbestimmung zu ersetzen.
  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 29.76

    Bestand der durch die Kostenspaltung begründeten Teilbeitragspflicht - Änderung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    Ist sie entstanden, kann sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 29.76 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 32 S. 36 ) entschieden hat, nicht zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe ein weiteres Mal entstehen.
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    Denn für den Fall, daß die Verteilungsregelung der EBS 1974 nichtig sein sollte, hätte die im übrigen formell und materiell unbedenkliche EBS 1978 zwar nicht rückwirkend, aber doch für den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne Rückwirkung das Entstehen einer Teilerschließungsbeitragspflicht in Höhe von 17.803,04 DM und damit in Höhe des mit dem Bescheid, vom 12. November 1979 geltend gemachten Betrages bewirkt (vgl. in diesem Zusammenhang im einzelnen Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 ff.).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid in seinem vom Kläger angefochtenen Teil rechtmäßig ist, d.h. insoweit, als mit ihm ein über den zunächst geltend gemachten Betrag von 13.510,51 DM hinausgehender Teilerschließungsbeitrag verlangt wird, richtet sich - soweit es die erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen betrifft - nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August - 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 ).
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    In diesem Fall kann kein schutzwürdiges Vertrauen Betroffener darauf entstehen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfGK 16, 162, 167 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 191; vgl auch zB BVerwGE 67, 129 ff; BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43) .
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, es sei unzulässig, eine grundsätzlich mögliche Heilung von Satzungsmängeln (vgl. Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 und vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ) zum Anlass zu nehmen, rechtlich unbedenkliche Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen zu ändern (Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 83.87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43 S. 9).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2014 - 2 K 2233/13

    Abwassergebühren: Kosten für Regenbecken, Abschreibungen für künftige

    Denn da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat und da die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht des Klägers geführt hat (s. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris).

    Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris).

    Diese Erhöhung war nicht Folge der "rückwirkenden Fehlerbeseitigung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris).

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