Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.07.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89 (https://dejure.org/1989,74)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 (https://dejure.org/1989,74)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 (https://dejure.org/1989,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere Kulturkreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 171
 
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Wird zitiert von ... (1590)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89
    Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180) ab, weil es die Auffassung vertrete, daß die Glaubhaftmachung von Asylgründen im Fall von Asylbewerbern aus fremden Kulturkreisen geringeren Anforderungen genügen müsse und selbst dann noch gelingen könne, wenn Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers nicht aufgelöst werden könnten und obwohl der Asylbewerber zu einem nachvollziehbaren Vortrag unfähig sei.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89
    Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. hierzu das oben zitierte Urteil vom 16. April 1985 sowie Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79).
  • BVerwG, 10.09.1984 - 6 C 7.82

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89
    Das Berufungsgericht hat demnach in einer jedenfalls nachvollziehbaren Weise (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 2) im Rahmen der ihm obliegenden tatsächlichen Feststellungen begründet, warum es bei Abwägung aller Umstände von der Wahrheit des wesentlichen Teils des klägerischen Sachvortrags überzeugt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    Dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 32).

    Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

    Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 36; dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 59).

    Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.07.1989 - 4 NB 21.89   

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BVerwG, 25.07.1989 - 4 NB 21.89 (https://dejure.org/1989,2809)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1989 - 4 NB 21.89 (https://dejure.org/1989,2809)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1989 - 4 NB 21.89 (https://dejure.org/1989,2809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 265
  • MDR 1990, 502
  • NVwZ 1990, 171 (Ls.)
  • NZV 1990, 125 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 06.12.1985 - 2 N 2676/84
    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 4 NB 21.89
    Bei der Beantwortung dieser Frage sei das Normenkontrollgericht nämlich von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 1985 - 2 N 2676/84 - abgewichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 5 S 2590/13

    Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigem Gehweg

    Denn für diese, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegte sachbezogene - weil an die räumliche Nähe zum zu reinigenden bzw. zu räumenden Gehweg anknüpfende - Ungleichbehandlung gibt es sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989 - 4 NB 21.89 -, Buchholz 407.0 Allgemeines Straßenrecht Nr. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 - BayVGH, Urt. v. 25.04.1989 - 8 N 87.01583 -, BayVBl 1989, 435; anders HessVGH, Urt. v. 17.06.2008 - 2 UE 203/07 -, ESVGH 59, 18), die auch von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -, BVerfGE 107, 27; Beschl. v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412); von einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot führenden evidenten Unsachlichkeit der vorgenommenen Differenzierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -,BVerfGE 88, 87), kann ersichtlich nicht die Rede sein.

    Nur ihm, nicht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des gegenüberliegenden Grundstücks, bietet der Gehweg einen unmittelbaren Zugang zum Grundstück (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; VGH.-Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -).

    Denn schon das Erschlossensein durch die Straße stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Begründung von Straßenreinigungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 17.06.2008, a.a.O.; Urt. v. 10.11.1987 - 2 UE 329/85 -, RdL 1989, 19).

    In welcher Weise sie vorgehen wollte, lag indes - im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem normativen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 C 14/15

    Straßenreinigung, Satzung, Befangenheit, Gemeinderat, Allgemeininteresse,

    In welcher Weise die Gemeinde vorgehen will, liegt - im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem normativen Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989 - 4 NB 21/89 -, juris Rn. 6).

    Die Antragsgegnerin hat weitreichendes Ermessen hinsichtlich der Ausgestaltung der Reinigungs- und Schneeräumpflicht bei Straßen mit einseitigem Gehweg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989 - 4 NB 21/89 -, juris Rn. 6).

    Es wäre auch zulässig, diesen allein die Pflicht zur Reinigung des Gehwegs aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989 - 4 NB 21/89 -, juris Rn. 6).ii) Die Straßenreinigungssatzung vom 19. September 2011 ist auch nicht insoweit rechtswidrig, als in § 1 Abs. 1 StrRS die Reinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer unbebauter Grundstücke übertragen wird, ohne dass hiervon landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausgenommen werden.

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 C 27/12

    Straßenreinigungssatzung; Straßenreinigungspflicht; Anlieger; Straßen mit

    In welcher Weise die Gemeinde vorgehen will, liegt - im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem normativen Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989 - 4 NB 21/89 -, juris Rn. 6).

    Die Antragsgegnerin hat weitreichendes Ermessen hinsichtlich der Ausgestaltung der Reinigungs- und Schneeräumpflicht bei Straßen mit einseitigem Gehweg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989 - 4 NB 21/89 -, juris Rn. 6).

    Es wäre auch zulässig, diesen allein die Pflicht zur Reinigung des Gehwegs aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989 - 4 NB 21/89 -, juris Rn. 6).62 ii) Die Straßenreinigungssatzung vom 19. September 2011 ist auch nicht insoweit rechtswidrig, als in § 1 Abs. 1 StrRS die Reinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer unbebauter Grundstücke übertragen wird, ohne dass hiervon landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausgenommen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - 9 A 3057/05

    Unbestimmtheit einer Straßenreinigungssatzung bezüglich Sackgassen

    Selbst wenn man in diesem Zusammenhang dem Ortsgesetzgeber einen Spielraum einräumen wollte (so genanntes normatives Ermessen), vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 25.7.1989 - 4 NB 21.89 -, NJW 1990, 265; Schl.-H. OVG, Urteil vom 28.2.2000 - 4 K 6/99 -, juris, wäre ein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht erkennbar.
  • VG Berlin, 29.08.2013 - 1 K 366.11

    Winterdienst nur auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück

    Für den Fall eines einseitigen Gehwegs mit einhergehender Räumungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu folgendes ausgeführt (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1989 - 4 NB 21.89 -, NJW 1990, 265 (266), juris Rn. 6):.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2000 - 2 L 68/99

    Auf Anlieger beschränkte Straßenreinigungspflicht rechtens

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 25.07.1989 - 4 NB 21.89 - NJW 1990, 265), die mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, ist geklärt, daß es weder gegen Art. 3 GG verstößt, nur den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Reinigungspflicht "ihres" Straßenteilstücks aufzuerlegen, noch daß der Gleichheitssatz verletzt ist, wenn auch die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zur Reinigungspflicht herangezogen werden.
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