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   BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90   

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BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90 (https://dejure.org/1990,81)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 (https://dejure.org/1990,81)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 (https://dejure.org/1990,81)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagungsverfügung - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1, Abs. 6
    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 372
  • DVBl 1991, 388
  • DÖV 1991, 297
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 I GewO) ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80] = NVwZ 1982, 503).

    Für die Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung hat der beschließende Senat aus dem materiellen Recht, und zwar aus der Regelung des vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv, gefolgert, daß die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist; eine spätere günstige Änderung der Verhältnisse muß der Betroffene im Wiedergestattungsverfahren geltend machen (BVerwGE 65, 1 ; zustimmend Friauf , GewO, § 35 Rdnr. 164; Landmann/Rohmer , GewO, § 35 Rdnr. 21; Sieg/Leifermann/Tettinger, GewO, 5. Aufl. 1988, § 35 Rdnr. 29; ablehnend z.B. Klein, NVwZ 1990, 633, m.w.N.).

    Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ; 65, 1 ); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht.

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ; 65, 1 ); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht.

    In der Tat ist es mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ) bedenklich, einem Gewerbetreibenden, dem die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden war, dessen Unzuverlässigkeit aber infolge einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist, die Gewerbeausübung gleichwohl noch über eine nicht unbeträchtliche Zeit zu verwehren.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ; 65, 1 ); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht.

    In der Tat ist es mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ) bedenklich, einem Gewerbetreibenden, dem die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden war, dessen Unzuverlässigkeit aber infolge einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist, die Gewerbeausübung gleichwohl noch über eine nicht unbeträchtliche Zeit zu verwehren.

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237).
  • BVerwG, 15.02.1985 - 4 C 42.81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines angefochtenen Bescheides -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 3 C 48.85

    Lebensmittel - Kennzeichnungsvorschriften - Neuordnung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 ; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).
  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 ; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 ; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 1 B 95.89

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Gewerbeuntersagung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der Wiedergestattungsantrag setzt nicht voraus, daß der Anfechtungsprozeß abgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 B 95.89 - Dickersbach, WiVerw 1982, 65 ).
  • BVerwG, 16.06.1987 - 1 B 93.86

    Rechtsbeistandserlaubnis - Unzuverlässigkeit - Strafgerichtliche Verurteilung -

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.
  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    Denn auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 7; Rennert, DVBl 2019, 593 ).

    In dieser Vorschrift ist eine Trennung der Verfahren betreffend die Beschränkung und die Neuerteilung eines Passes in ähnlicher Weise angelegt, wie sie für den Bereich der Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 6 GewO in Gestalt der Unterscheidung zwischen Untersagungsverfahren und Wiedergestattungsverfahren zum Ausdruck gelangt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 8).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    aa) Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.w.N. aus der Rspr.; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11).

    Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51/05, BeckRS 2005, 30305 unter 2 a; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [zum Berufungsverfahren]; NVwZ 2003, 490 unter II 2 [zu neuen Tatsachen im Zulassungsverfahren]; NVwZ 2004, 744 unter II 1 [zu Rechtsänderungen im Zulassungsverfahren]).

    (1) Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. etwa BVerwGE 65, 1, 2 ff.; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [jeweils zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO]; BVerwGE 105, 214, 220; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 3 B 7/06, juris Rn. 10 [jeweils zum Widerruf einer ärztlichen Approbation]; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51/05, aaO [zur Streichung aus der Architektenliste]; BVerwG, NJW 2010, 2901, Rn. 10 f. [zum Widerruf des Führens der Berufsbezeichnung "Logopäde"]).

    Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag nach §§ 6, 7 BRAO stellen (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1990 - 7 B 155.90   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Private Stiftung - Handlungsfreiheit - Satzungsänderung - Stiftungszweck

  • rechtsportal.de

    Stiftungsrecht: Anspruch auf Genehmigung einer Satzungsänderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 713
  • NVwZ 1991, 372 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 7 B 155.90
    Wie das Oberverwaltungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats vom 22. September 1972 - BVerwG 7 C 21.71 - (BVerwGE 40, 347 [BVerwG 22.09.1972 - VII C 27/71]) zutreffend ausgeführt hat, übernimmt der Staat mit der Stiftungsaufsicht eine Mitverantwortung dafür, daß der Wille des Stifters verwirklicht und auch bei Satzungsänderungen gebührend berücksichtigt wird.
  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Des Weiteren ist die Entscheidungsfreiheit des Stiftungsvorstands wegen der heteronomen Determination durch den Stifterwillen beschränkt, der notfalls auch gegen die Absichten der Stiftungsorgane durch die staatliche Stiftungsaufsicht durchgesetzt wird (BVerwG, Urteile vom 22. September 1972 - 7 C 27.71 - BVerwGE 40, 347 und vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 ; Beschluss vom 29. November 1990 - 7 B 155.90 - NJW 1991, 713; BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/85 - BGHZ 99, 344 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 3587/02

    Teilzulassung eines Rechtsmittels; Entwicklung eines Handlungsprogramms für eine

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.1990 - 7 B 155.90 -, NJW 1991, 713; Seifart/von Campenhausen, a.a.O., § 8 Rdnr. 104.

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.1990 - 7 B 155.90 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.4.1976 - III ZR 21/74 -, MDR 1976, 1001; OVG Bremen, Urteil vom 28.8.1990 - OVG 1 BA 9/90 -, in: Stiftungen in der Rechtsprechung, Band IV, S. 127 ff.; Seifart/von Campenhausen, a.a.O., § 8 Rdnr. 108/111; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001 und 2003, § 7 Rdnr. 42 (S. 156) m.w.N.; Ebersbach, a.a.O., I-6.3 (S. 89 ff.); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.3.1960 - 7 C 99.57 -, a.a.O., und BGH, Urteil vom 3.3.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 (zu § 5 StiftG Berlin); a.A.: OVG NRW, Urteil vom 23.3.1984 - 15 A 1620/81 -, a.a.O., allerdings vor dem Hintergrund des § 67 GO NRW a.F.; Twehues, a.a.O., S. 236.

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 12 K 499/18

    Keine Anerkennung einer Verbrauchsstiftung bei Fehlen eines entsprechenden

    Der hiernach für die Errichtung (Anerkennung) und für die (anschließende) Verwaltung der Stiftung konstitutive Stifterwille, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1990 - 7 B 155/90 -, Rn. 4, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15 -, Rn 28, juris, wonach sich die die Stiftung betreffenden Entscheidungen ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung niederge-legten Willen des Stifters richten, ist im vorliegenden Fall der letztwilligen Verfügung der Eheleute, die als Stiftungsgeschäft (§§ 81 Abs. 1, 83 Satz 1 BGB) deren wirklichen Willen widerspiegelt, zu entnehmen.
  • VG München, 23.01.2013 - M 7 K 11.5908

    Verpflichtungsklage auf Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde

    Denn die Aufgaben der Stiftungsaufsicht dienen neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, in erster Linie der Verwirklichung des Stiftungszwecks und dem Schutz der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 - 19 BayStG; BayVGH, B. v. 19. Januar 2010 - 5 ZB 09.504 - Rz 7; VGH BW, U. v. 31. März 2006 - 1 S 2115/05 - Rz 43; OVG Berlin, B. v. 1. November 2002 - 2 S 29.02 - Rz 13 ff.; BVerwG, B. v. 29. November 1990 - 7 B 155/90 - Rz 3).

    Auch verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu begründen (vgl. BVerwG, B. v. 29. November 1990 - 7 B 155/90 - Rz 3 zum Anspruch auf stiftungsaufsichtliche Genehmigung einer Satzungsänderung, die auf die Aufgabe des bisherigen Stiftungszwecks und dessen Ersetzung durch einen neuen Zweck gerichtet ist).

  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 1 A 168/10

    Zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung - grundgesetzlich garantierte

    Dies gelte auch, wenn in der Stiftungssatzung deren Änderung ausdrücklich zugelassen sei, denn dies entbinde die Stiftungsaufsicht nicht von der Beachtung des für den Bestand der Stiftung konstitutiven Stifterwillens (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1990 - 7 B 155/90 -, NJW 1991, 713) .

    Denn nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, was das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Recht zur Errichtung privater Schulen (Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 GG) ausdrücklich bejaht hat (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1990, a.a.O., und Urteil vom 22.9.1972, a.a.O.) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 8 A 1024/11

    Rechtmäßigkeit einer Empfehlung des Bundesministeriums der Verteidigung gegenüber

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 29. November 1990 - 7 B 155/90 -, NJW 1991, 713, juris Rn. 3 (zu Art. 2 Abs. 1 GG); Sachs, in: ders., GG, 6. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 61 m.w.N.
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