Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.01.1992

Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90   

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BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90 (https://dejure.org/1992,260)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - III ZR 16/90 (https://dejure.org/1992,260)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 (https://dejure.org/1992,260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels - Beeinflussung des Kaufentschlusses durch arglistige Täuschung - Belastung eines Grundstücks durch gesundheitsgefährdenden Schadstoffe - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - Einwand unzulässiger ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; BGB § 463; BGB § 254
    Schutzbereich der Amtshaftung wegen Überplanung von "Altlasten"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 463 S. 2
    Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftung beim Aufstellen von Bebauungsplänen (IBR 1992, 327)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 363
  • NJW 1992, 1953
  • MDR 1992, 557
  • NVwZ 1992, 913 (Ls.)
  • DNotZ 1993, 325
  • VersR 1992, 872
  • WM 1992, 1028
  • DVBl 1992, 1093
  • BB 1992, 810
  • ZfBR 1992, 188
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224).

    Es handelt sich um dasselbe Areal, über das sich das erste "Altlasten"-Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1989 (III ZR 194/87 = BGHZ 106, 323) verhält.

    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die planerische Ausweisung des hier in Rede stehenden Deponiegeländes Bielefeld-Brake zu Wohnzwecken eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt dargestellt hat, ist bereits durch das erste "Altlasten"-Urteil des Senats vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) bestätigt worden, welches eben dieses Gelände betraf.

    Der Senat hat den Schutzzweck der bei der Überplanung von Altlastenflächen wahrzunehmenden Amtspflichten bereits in seinem ersten Altlastenurteil (BGHZ 106, 323, 334 f.) dahin bestimmt, daß durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung bei dem Bürger das Vertrauen erweckt werde, daß keine Flächen im Plangebiet mit Schadstoffen belastet seien, die für die Wohnbevölkerung Gefahren hervorrufen könnten.

    Die Beklagte hatte durch die planerische Ausweisung des Geländes die erste und wesentliche Schadensursache gesetzt, obwohl ihr, wie bereits im ersten Altlastenprozeß "Bielefeld" geklärt worden ist, die Erkenntnisquellen vorlagen, wonach schon aus damaliger Sicht das Plangebiet "altlastenverdächtig" war (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 323, 327).

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224).

    Es hat sich dabei im wesentlichen an den Grundsätzen orientiert, die der Senat im zweiten Altlasten-Urteil (BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] - Fall "Osnabrück") aufgestellt hat, und hat insbesondere hervorgehoben, daß die Klägerin mit dem Verkauf des hier in Rede stehenden Grundstücks eine nach außen gerichtete Verantwortung für dessen Bebaubarkeit übernommen habe.

    Zwar hat der Senat in BGHZ 108, 224, 229 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] ausgesprochen, daß diejenigen Eigentümer, die überhaupt nicht die Absicht haben, die Grundstücke zu bebauen, bei denen also eine Verantwortlichkeit für die zu errichtenden Bauten von vornherein ausscheidet, nicht zu dem Kreis der geschützten Dritten zählen.

  • BGH, 12.07.1991 - V ZR 121/90

    Umfang des Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen der Nutzung eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Dies gilt in erhöhtem Maße für eine sog. wilde Müllkippe, bei der keinerlei Kontrolle des Ablagerungsgutes unterstellt werden konnte (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 121/90 = NJW 1991, 2900 = ZIP 1991, 1291).

    Die Eheleute B. wären so zu stellen gewesen, als ob sie ein fehlerfreies Grundstück erhalten hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1991 aaO).

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 21/88

    Durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88 = BGHR BGB § 463 Satz 2 Arglist 1 m. zahlr. w.Nachw.).

    Danach hat der Verkäufer für einen Mangel bei arglistiger Täuschung grundsätzlich einzustehen, es sei denn der Käufer hätte den Mangel bei Vertragsschluß gekannt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88 = BGHR BGB § 463 Satz 2 Verschweigen 1).

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Dies wäre nicht (erst) eine Frage des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin i. S. des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des der Klägerin durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGHZ 109, 327, 333).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Demgegenüber ist das Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Mangels bei der Kontaminierung eines Grundstücks mit sog. Altlasten, deren Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als geringfügig eingestuft, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist, zumindest in der Regel anzunehmen (vgl. Senat , Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 213; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. März 1992, III ZR 16/90, NJW 1992, 1953, 1954 f.).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (vgl. BGH 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311, 313; 19. März 1992 - III ZR 16/90 - BGHZ 117, 363, 368).
  • BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95

    Anforderungen an Arglist

    Nimmt der Verkäufer an, der Käufer sei aufgrund von Indizien imstande, den Mangel zu erkennen, so handelt er, der Verkäufer, gleichwohl arglistig, wenn er sich bewußt hierum nicht kümmert und in Kauf nimmt, daß der Käufer, weil er die Prüfung unterläßt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (BGH, NJW 1995, 1549 (1550); 1992, 1953 (1954); 1990, 42 f.).
  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 250/15

    Grundstückskaufvertrag: Altlastenverdacht als Sachmangel; arglistiges

    Auch die Nutzung eines Grundstücks als Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts ohne anschließend durchgeführte Entsorgung stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar, weil bei einer Deponie immer die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden muss, dass auf ihr auch Abfälle gelagert wurden, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine besondere Gefahr darstellen (Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 369).

    So kommt es etwa bei einer früheren Nutzung als Deponie oder wilde Müllkippe nicht darauf an, ob der Verkäufer Kenntnis von den konkret dort hingelangten Materialien und Schadstoffen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 369; Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901).

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpft an individuelles - zumindest bedingt vorsätzliches (Senat, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88, NJW 1990, 42 f.; Senat, Urteil vom 3. März 1995- V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; Senat, Urteil vom 16. März 2012- V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 24; BGH, Urteil vom 19. März 1992- III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 368) - Verhalten und damit an (vor-)vertragliche Redlichkeitsanforderungen im Einzelfall an, denen jeder Gemeinschaftsbezug fehlt.
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur von betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen erfasst, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz - im Sinne (bloßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden ist (BGHZ 117, 363, 368 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Nach Auffassung des Senats muß der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort, und zwar nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Senats schon im Vorfeld des § 254 BGB (vgl. neben BGHZ 117, 83, 90 auch die Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - JZ 1992, 1072 m. Anm. Ossenbühl, vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 - NJW 1992, 1953, 1955 und vom 5. Mai 1994 aaO.), seine Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Papier aaO. Rn. 210; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041; teilweise abweichend - gegen die Berücksichtigung der [fehlenden] konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen bereits im Amtshaftungstatbestand - Ossenbühl JZ 1992, 1074 f; Bömer NVwZ 1996, 749; dazu unten b bb (2) (b)).

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach das Gegenteil angenommen, zunächst allerdings durch Annahme ganz überwiegenden Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO.), in neueren Urteilen jedoch mit dem Ergebnis schon der Verneinung des Vorliegens des Amtshaftungstatbestandes (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 aaO. und vom 19. März 1992 aaO.).

    Wenn aber je nach Sachlage ein schutzwürdiges Vertrauen nicht von vornherein (ganz) verneint werden kann, also der Tatbestand der Amtspflichtverletzung nicht unter diesem Gesichtspunkt entfällt, besteht (entgegen Bömer aaO. S. 752) grundsätzlich durchaus noch Raum für die Prüfung und Annahme eines Mitverschuldens des Betroffenen und eine Schadensaufteilung nach § 254 BGB (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1992 aaO. S. 1955 r.Sp.; de Witt/Burmeister aaO. S. 1041 ff).

  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten

    Dies gilt nicht nur für eine "wilde" Müllkippe (vgl. dazu Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900 f; BGHZ 117, 363, 368 ff) [BGH 19.03.1992 - III ZR 16/90].

    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senatsurt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, WM 1989, 1735; BGHZ 117, 363, 368) [BGH 19.03.1992 - III ZR 16/90].

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß bei einer Täuschung durch Verschweigen eines hinweispflichtigen Umstandes derjenige arglistig handelt, der dessen Vorhandensein mindestens für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner diesen Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st.Rspr., vgl. BGHZ 117, 363, 368; BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 89/95, NJW 1996, 1465 unter III 1, jew. m.w.Nachw.).

    Damit werden auch solche Verhaltensweisen erfaßt, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGHZ 117, 363, 368; 109, 327, 333).

  • BGH, 08.07.2016 - V ZR 35/15

    Mangelhaftigkeit eines gekauften Grundstücks: Gefahr von erheblichen

    Ein darauf beruhender Sachmangel ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden für die frühere Nutzung als wilde Müllkippe (Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901), als Deponie (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 369), als Werksdeponie in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts (Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550) oder als Tankstelle (Senat, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 218/98, NJW 1999, 3777, 3778 unter II. 1.).
  • OLG Rostock, 10.08.2006 - 7 U 32/05

    Grundstückskauf: Mangelhaftigkeit eines Gebäudes wegen bestehendem Denkmalschutz

  • BGH, 11.09.2008 - III ZR 212/07

    Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00

    Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • OLG Brandenburg, 02.06.2016 - 5 U 34/14

    Grundstückskaufvertrag: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel;

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2006 - 1 U 181/05

    Gewährleistung beim Pkw-Kauf: Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Einbau eines

  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 1 U 10/04

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung bei Aufnahme des

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

  • BGH, 10.12.2015 - III ZR 27/14

    Amtshaftung eines Landkreises bei rechtswidriger Erteilung einer

  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 87/91

    Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2007 - 8 U 118/06

    Feststellungsklage; Insolvenzrecht; vorsätzliche unerlaubte Handlung:

  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

  • OLG Brandenburg, 09.06.2016 - 5 U 97/14

    Grundstückskaufvertrag: Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Verschweigens von

  • OLG Karlsruhe, 24.03.2006 - 1 U 181/06

    Subunternehmervertrag - Vertragsänderung - Rückzahlungsansprüche

  • OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14

    Grundstückskaufvertrag: Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 305/02

    Arglistiges Verschweigen von Mängeln beim Verkauft eines Hausgrundstücks;

  • OLG Brandenburg, 17.12.2015 - 5 U 19/13

    Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines

  • OLG Saarbrücken, 06.02.1996 - 4 U 422/95

    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Sachmangel

  • LG Bonn, 25.08.2020 - 7 O 77/19
  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 89/95

    Zusicherung von Eigenschaften bei Kauf einer EDV-Anlage

  • OLG Brandenburg, 16.07.2015 - 5 U 98/12

    Grundstückskaufvertrag: Übernahme der öffentlichen Kosten und Abgaben durch den

  • OLG Frankfurt, 17.12.2001 - 1 U 133/98

    Amtspflichtverletzung der Gemeinde bei Zuweisung eines Neugrundstückes im

  • OLG Frankfurt, 20.10.2004 - 1 U 52/04

    Kauf einer Eigentumswohnung: Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92

    Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes - Erlass eines

  • LG Köln, 28.11.2002 - 7 O 144/01

    Baustofflieferung - Arglistiges Handeln beim Verkauf sog. HMV-Asche

  • LAG Köln, 19.03.2008 - 7 Sa 1037/07

    Arbeitnehmerhaftung; Bankangestellter; Kreditvorlage; Schadensersatz; Immobilien

  • OLG Zweibrücken, 25.05.1998 - 7 U 138/97

    Schadensersatzanspruch eines Bauträgerunternehmens gegen eine Stadt wegen

  • OLG Köln, 24.10.2001 - 11 U 113/00

    Hausverkauf - arglistiges Verschweigen von Kellerfeuchtigkeit

  • LG Detmold, 31.01.2020 - 2 O 117/19

    Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages

  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 22 U 108/00

    Gewährleistung beim Hauskauf - baurechtlicher Bestandschutz für Gebäudenutzung

  • LG München I, 13.05.2009 - 21 O 4559/08

    Lizenzvertrag: Anfechtung wegen Täuschung über die Eigenschaft des Anmelders

  • OLG Stuttgart, 27.07.2000 - 19 U 115/99

    Berechtigte Geltendmachung "großen" Schadensersatzes trotz nur geringfügigen

  • OLG Hamm, 18.11.1999 - 22 U 142/99

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Verkauf einer Eigentumswohnung

  • OLG Brandenburg, 28.11.2006 - 3 U 89/06

    Pachtvertrag: Anspruch auf Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung wegen

  • LG München I, 15.12.2004 - 26 O 17856/04

    Wirksam vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem Gebrauchtwagen;

  • LG Detmold, 08.10.2019 - 2 O 305/18
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.1996 - 7 A 12518/94

    Grundsätze vernünftiger Wirtschaft; Verzicht auf Klageerhebung; Rechtsverfolgung;

  • OLG Stuttgart, 06.11.1998 - 2 U 107/98

    Ausschluss von § 463 BGB als vertraglichem Gewährleistungsanspruch bei Anfechtung

  • OLG Stuttgart, 07.11.1995 - 12 U 92/95

    Ausschluß der Wandelung im Bauträgervertrag?

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 158/92

    Amtspflichten der Amtsträger einer Gemeinde bei der Aufstellung von

  • OLG Köln, 08.06.1993 - 24 U 215/92
  • OLG Zweibrücken, 11.08.1997 - 7 U 1/97
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Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1713
BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89 (https://dejure.org/1992,1713)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1992 - III ZR 265/89 (https://dejure.org/1992,1713)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 (https://dejure.org/1992,1713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3306 (Ls.)
  • MDR 1992, 778
  • NVwZ 1992, 913
  • VersR 1992, 835
  • WM 1992, 1086
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.1987 - III ZR 159/86

    Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Die Klage ist erfolglos geblieben (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = VersR 1987, 1038 - BGHWarn 1987 Nr. 175).

    a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, daß in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Überschwemmung 1 m.w.Nachw.).

    b) Das Wasserwirtschaftsamt war zwar nach § 2 Abs. 5 BBauG (jetzt 4 BauGB) als Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung zu beteiligen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = BGHR WHG § 18 a Abwasserbeseitigung 1 m.w.Nachw.).

    Aus dem in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Stadt S. ergangenen Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 (aaO.) ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers nichts anderes.

    Der Senat hat darauf in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Stadt S. bereits hingewiesen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1987 aaO. unter I 3 d).

    Ein Entschädigungsanspruch des Klägers gegen das beklagte Land läßt sich weder auf das Unterlassen einer überörtlichen Planung (vgl. - für die Abwasserbeseitigung - § 45 d und allgemein § 46 ff. des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, jetzt i. d. F. vom 1. Juli 1988 - GBl. S. 269), noch auf den Nichterlaß landesrechtlicher Vorschriften über die wasserwirtschaftlichen Folgen der Bodenversiegelung, wie sie andere Bundesländer durch Normen über den Ausgleich der Wasserführung geschaffen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1987 aaO. unter II 1 m.w.Nachw.), noch auf das Unterlassen etwaiger sonstiger in die Zuständigkeit des Landes fallender Maßnahmen des Gewässerausbaus und Hochwasserschutzes stützen.

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Anders als bei der rechtswidrigen Versagung dieses Einvernehmens, die eine Haftung der Gemeinde auslösen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 188 f.), ist die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung an eine Erteilung des Einvernehmens nicht gebunden, so daß sie im Außenverhältnis allein die Verantwortung trägt (BGHZ 99, 262, 273).

    Ein mit Außenwirkung ausgestatteter Eingriff in die Rechtsstellung Dritter kommt dagegen wie in den genannten Fällen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BBauG (BGHZ 65, 182) in Betracht, wenn das Bergamt den Abbau von Lava nicht zuläßt, weil die Kreisverwaltung als untere Landespflegebehörde die erforderliche Zustimmung rechtswidrig, und zwar mit Bindungswirkung, verweigert (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 154/84 = BGHWarn 1985 Nr. 336 - VersR 1986, 372, 373 f.).

    Für etwaige Fehler bei der Bauleitplanung hat deshalb die Gemeinde einzustehen, Ansprüche sind gegen sie zu richten (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 34; 106, 323; auch BGHZ 65, 182, 188 f.).

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine Gemeinde, die rechtswidrig ihr Einvernehmen nach § 36 BBauG (positiv) erteilt, nicht aus enteignungsgleichem Eingriff haftet (BGHZ 99, 262, 272 ff.).

    Anders als bei der rechtswidrigen Versagung dieses Einvernehmens, die eine Haftung der Gemeinde auslösen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 188 f.), ist die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung an eine Erteilung des Einvernehmens nicht gebunden, so daß sie im Außenverhältnis allein die Verantwortung trägt (BGHZ 99, 262, 273).

    Belange, wenn dessen Stellungnahme - wie hier - gegenüber dem Satzungsgeber keine Bindungswirkung zukommt (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 99, 262, 272 ff., vom 5. Juli 1990 aaO. und vom 5. Dezember 1985 aaO.).

  • BGH, 05.12.1985 - III ZR 154/84

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff wegen Untersagung des Abbaus von

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Ein mit Außenwirkung ausgestatteter Eingriff in die Rechtsstellung Dritter kommt dagegen wie in den genannten Fällen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BBauG (BGHZ 65, 182) in Betracht, wenn das Bergamt den Abbau von Lava nicht zuläßt, weil die Kreisverwaltung als untere Landespflegebehörde die erforderliche Zustimmung rechtswidrig, und zwar mit Bindungswirkung, verweigert (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 154/84 = BGHWarn 1985 Nr. 336 - VersR 1986, 372, 373 f.).

    Belange, wenn dessen Stellungnahme - wie hier - gegenüber dem Satzungsgeber keine Bindungswirkung zukommt (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 99, 262, 272 ff., vom 5. Juli 1990 aaO. und vom 5. Dezember 1985 aaO.).

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Auch dann trifft die Verantwortung im Außenverhältnis zum Bauherrn nicht das Gewerbeaufsichtsamt, sondern allein die Baugenehmigungsbehörde (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHWarn 1990 Nr. 210 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 29 = VersR 1991, 75 ff.).

    Belange, wenn dessen Stellungnahme - wie hier - gegenüber dem Satzungsgeber keine Bindungswirkung zukommt (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 99, 262, 272 ff., vom 5. Juli 1990 aaO. und vom 5. Dezember 1985 aaO.).

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Das bedeutet, daß die Stellungnahme - nicht anders als Äußerungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung - keinen selbständigen Haftungstatbestand bildet, vielmehr entschädigungsrechtlich in den Zusammenhang der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Bebauung einzubeziehen ist, die den Gemeinden obliegt und die ihrerseits einen Haftungstatbestand darstellen kann (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 92, 34 ff.).

    Für etwaige Fehler bei der Bauleitplanung hat deshalb die Gemeinde einzustehen, Ansprüche sind gegen sie zu richten (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 34; 106, 323; auch BGHZ 65, 182, 188 f.).

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 350, 364 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89
    Für etwaige Fehler bei der Bauleitplanung hat deshalb die Gemeinde einzustehen, Ansprüche sind gegen sie zu richten (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 34; 106, 323; auch BGHZ 65, 182, 188 f.).
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, daß rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st.Rspr.; vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 224 ff. und Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung 1987 Rdn. 411 ff., jeweils m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Inwieweit dieser Zustand auch darauf beruht, daß die beklagte Gemeinde durch die Ausweisung zusätzlicher Baugebiete, u.a. des hier in Frage stehenden am Wiesenweg, und durch eine dabei bewirkte "Bodenversiegelung" dazu beigetragen hat, daß der Abfluß des Oberflächenwassers verändert worden ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Mai 1987 - III ZR 159/86 = VersR 1987, 1038 = BGHWarn 1987 Nr. 175 und vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89, zur Veröffentlichung vorgesehen), wird entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aufzuklären sein.

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 350, 364 f. und vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Hochwasserschutz 2 = WM 1992, 1086, 1087) [BGH 23.01.1992 - III ZR 265/89].
  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 350, 364 f und vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Hochwasserschutz 2 = NVwZ 1992, 913, 914).
  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Untätigkeit der Beklagten ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Unterlassen qualifizieren ließe und wenn nur ein bestimmtes Verhalten in Betracht käme, zu dem die öffentliche Hand verpflichtet gewesen wäre (vgl. Senat, BGHZ 102, 350, 364/365; Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Hochwasserschutz 2; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 215-217 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 140/06

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Auswirkungen unmittelbar

    Ein unmittelbarer Eingriff mit Außenwirkung, wie es für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff erforderlich ist, ist nicht gegeben, wenn eine zu beteiligende Behörde ihre Zustimmung versagt, dies für die zuständige Behörde aber nicht bindend ist (BGH NVwZ 1992, 913 f.. Anders bei Bindungswirkung, so zum Beispiel bei Versagung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36 BauGB; vgl. auch zum Fall einer Bindungswirkung BGH VersR 1986, 372, 374).
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