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   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88   

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BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 (https://dejure.org/1991,14)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 (https://dejure.org/1991,14)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 (https://dejure.org/1991,14)
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Bayer-Aktionäre

Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Kritische Bayer-Aktionäre

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Darlegungslast - Pressefreiheit - Herabsetzende Tatsachenbehauptung - Bewertung tatsächlicher Vorgänge

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Bayer

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlbewertung von Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 20.01.1992)

    Konzerne - Unter Druck gesetzt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 1
  • NJW 1992, 1439
  • MDR 1992, 526
  • NVwZ 1992, 766 (Ls.)
  • DVBl 1992, 141
  • ZUM 1992, 420
  • afp 1992, 53
 
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Wird zitiert von ... (546)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

    Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfGE 33, 1 [14]; 61, 1 [7]).

    Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen davon aus, daß die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt wird (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 [8 f.]).

    Soweit Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein außerhalb des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bleiben, sind sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

    Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).

    Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn Gerichte der Verurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280 f.]).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des Zivilrechts und des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; st. Rspr.).

    Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; st. Rspr.).

    Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen, am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]; 71, 162 [179 ff.]).

    Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn Gerichte der Verurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280 f.]).

    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 42, 143 [147 f.]).

    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn Gerichte der Verurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 82, 43 [52 f.]; 82, 272 [280 f.]).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]; 61, 1 [10]; 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung bereits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Büchern oder Flugblättern, also Publikationen, die nach allgemeiner Auffassung dem Pressebegriff unterfallen, am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]; 71, 162 [179 ff.]).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m. w. Nachw.).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische Bayer-Aktionäre; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW-RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esménard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baadsgard/Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]).
  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äu- ßerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90   

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BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90 (https://dejure.org/1991,561)
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BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90 (https://dejure.org/1991,561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Fragen - Rhetorische Fragen - Ehrverletzung - Schutzbereich

  • debier datenbank

    Fragen

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 2 Satz 1; StGB §§ 185 186
    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz im Zusammenhang mit Fragen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 23
  • NJW 1992, 1442
  • NVwZ 1992, 766 (Ls.)
  • DVBl 1992, 357
  • ZUM 1992, 495
  • afp 1992, 51
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Die freie Meinungsäußerung wird vom Grundgesetz garantiert, weil sie sowohl unmittelbarer Ausdruck der menschlichen Person als auch unerläßliche Voraussetzung einer demokratischen Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).

    Allerdings müssen diese Bestimmungen ihrerseits wieder im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208f.]; st. Rspr.).

    Die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) gilt deswegen auch für Fragen.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Zwar trifft es zu, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung schützt (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Tatsachenbehauptungen, die streng genommen keine Meinungsäußerung bilden, genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes - ebenso wie von einem weiten Meinungsbegriff (vgl. BVerfGE 61, 1 [9]) - von einem weiten Fragebegriff auszugehen.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Wie in dem Beschluß vom heutigen Tage (1 BvR 1555/88)1 näher dargelegt ist, greift es ein, wenn die Zulässigkeit einzelner Äußerungen in Rede steht, und zwar auch dann, wenn diese in einem Presseerzeugnis enthalten sind.

    Insoweit kann es wie bei Meinungsäußerungen, in denen sich Werturteile und Tatsachenbehauptungen unauflösbar vermengen, darauf ankommen, ob der Fragende für den tatsächlichen und ehrenrührigen Gehaltseiner Frage Anhaltspunkte besaß oder ob dieser aus der Luft gegriffen war (vgl. den Beschluß vom heutigen Tag -1 BvR 1555/88).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Da die angegriffenen Entscheidungen die umstrittenen Äußerungen des Beschwerdeführers als unwahre Tatsachenbehauptungen bewertet und damit dem Schutz des Grundrechts entzogen haben, sind die Annahmen, auf denen diese Einordnung beruht, vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerfGE 82, 272 [280f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90
    Daher erschöpft sich das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht im Schutz einzelner Äußerungen, sondern will die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung insgesamt sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,51
BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 (https://dejure.org/1992,51)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 (https://dejure.org/1992,51)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 1992 - 1 BvR 1859/91 (https://dejure.org/1992,51)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität - Auslegung einfachen Rechts - Vermögensfragen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität; Verfügungsverbot über restitutionsbefangene Grundstücke

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 15
  • NJW 1992, 1676
  • ZIP 1992, 1025
  • NVwZ 1992, 766 (Ls.)
  • NJ 1992, 259
  • DVBl 1992, 826
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
    Allerdings fällt der Gesichtspunkt der weiteren tatsächlichen Aufklärung im Hauptsacheverfahren, dem im allgemeinen bei der Überprüfung von Entscheidungen, die im Eilverfahren ergangen sind, besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 53, 30 (52 f.) [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]), hier nicht entscheidend ins Gewicht; denn das Kammergericht hat seiner Entscheidung die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen zugrunde gelegt und deren Verfügungsbegehren allein aufgrund einer rechtlichen Beurteilung abgewiesen.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
    Die zusätzlichen Erfordernisse einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, die auch im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes zu verlangen sind (vgl. BVerfGE 84, 90 (116)), sind jedoch nicht erfüllt.
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
    Auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht nicht stets verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtswegs - und dementsprechend hier vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs - zu entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 (226 f.) [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
    Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 (401) [BVerfG 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82]).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
    Das Bundesverfassungsgericht behandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in den genannten Fällen dann als zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 (279) [BVerfG 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85] m.w.N.).
  • BezG Erfurt, 08.03.1991 - BZR 157/90
    Auszug aus BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
    Der dieser Verpflichtung korrespondierende Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden (vgl. BezG Erfurt, DtZ 1991, S. 252; KG, DtZ 1991, S. 191; Kohler, NJW 1991, S. 465 (470)).
  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Zwar gebietet dieser regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich - wie hier - ebenso auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 m.w.N.; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auch sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 86, 15 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90, 2 BvH 4/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1516
BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90, 2 BvH 4/90 (https://dejure.org/1992,1516)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1992 - 2 BvH 3/90, 2 BvH 4/90 (https://dejure.org/1992,1516)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1992 - 2 BvH 3/90, 2 BvH 4/90 (https://dejure.org/1992,1516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landtagsfraktion - Antragsbefugnis - Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 71 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4
    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 353
  • NVwZ 1992, 760
  • NVwZ 1992, 766 (Ls.)
  • NJ 1992, 310
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90
    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BVerfGE 60, 319 (324); 62, 194 (201)).

    Die Geltendmachung von Rechten des Organs oder des Organteils, dem er angehört, ist einem Antragsteller im Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG verwehrt (vgl. BVerfGE 60, 319 (325); 62, 194 (201)).

    Hätte nämlich, wie die Antragstellerin meint, die Landesregierung durch das Vorschaltgesetz einen mehr als nur vorläufigen Status erhalten, so beträfe eine solche zu weit reichende Preisgabe parlamentarischer Rechte bei der Bildung, der Kontrolle und der Abberufung der Regierung nur Rechte und Zuständigkeiten des Parlaments als Ganzen (vgl. dazu BVerfGE 60, 319 (327 f.)).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90
    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BVerfGE 60, 319 (324); 62, 194 (201)).

    Die Geltendmachung von Rechten des Organs oder des Organteils, dem er angehört, ist einem Antragsteller im Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG verwehrt (vgl. BVerfGE 60, 319 (325); 62, 194 (201)).

    Die maßgeblichen Rechtssätze, aus denen der Antragsteller diese eigenen Rechte und Zuständigkeiten herleitet, müssen solche des Landesverfassungsrechts sein (vgl. BVerfGE 62, 194 (199); 66, 107 (114)).

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90
    Die maßgeblichen Rechtssätze, aus denen der Antragsteller diese eigenen Rechte und Zuständigkeiten herleitet, müssen solche des Landesverfassungsrechts sein (vgl. BVerfGE 62, 194 (199); 66, 107 (114)).

    Das gleiche gilt im Blick auf Verfassungsrecht des Bundes, soweit es in das Landesverfassungsrecht hineinwirkt (vgl. BVerfGE 66, 107 (114)).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt den einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 84, 133, 146 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]; 85, 360, 372 f. [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 62, 194 ; 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 5).

    Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen Bundesländer (vgl. BVerfGE 85, 353 ; 88, 63 ; BVerfG, Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 BvH 4/92 -, Umdruck S. 6).

  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Soweit dem Vorbringen des Klägers allgemein zu entnehmen ist, daß er die Berufungsentscheidung im Ergebnis für unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Bestands- und Vertrauensschutzes hinsichtlich der in der DDR erworbenen Rechte und Ansprüche hält, ist eine weitere höchstrichterliche Klärung der Rechtslage nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht sogar weit schwerwiegendere Eingriffe in die Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der in wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR tätig gewesenen Forscher für verfassungsmäßig gehalten hat (vgl. BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 6/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge

    Seine Anwendbarkeit wird verneint, wenn die Begrenzung der Verwendung vorhandener Vermögensgüter, für die grundsätzlich auch der Schutz des Art. 14 GG in Betracht kommt, nur mittelbare Folge einer angeordneten Handlungsbeschränkung ist (BVerfGE 102, 26, 40) [BVerfG 16.02.2000 - 1 BvR 420/97], insbesondere dann, wenn durch Gesetz Arbeitsverhältnisse befristet werden und damit die Freiheit der individuellen Erwerbsmöglichkeit von einem bestimmten Zeitpunkt an beendet wird (BVerfGE 84, 133, 157 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]; 85, 360, 383 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; - insoweit überholt die frühere Rechtsprechung des BGH, BGHZ 81, 21, 33 f [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]; differenzierend BGHZ 132, 181, 186 ff).
  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 60, 319 [324]; 62, 194 [201]; 85, 353 [358]; 88, 63 [67 f.]).

    Das gilt auch in der besonderen Situation der neuen Bundesländer (vgl. BVerfGE 85, 353 [358]; 88, 63 [68]).

  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 116/93

    Anspruch auf höheres Eingliederungsgeld - Keine Anrechnung eines gewährten

    Unter Berücksichtigung der besonderen historischen Situation der Wiedervereinigung Deutschlands (vgl BVerfGE 85, 360, 377) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] und der Geltungsdauer des § 249c Abs. 3 AFG (bis 31. Dezember 1992) ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt.

    Dies gilt in besonderer Weise bei der Bewältigung einer einzigartigen Aufgabe wie der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 11 RAr 99/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -, unveröffentlicht, jeweils mwN; vgl BVerfGE 85, 360, 377) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; sie erlaubte sogar ungleiche Regelungen für eine Übergangszeit (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993, aaO).

  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91

    Antragsbefugnis bei Organstreit innerhalb eines Bundeslandes

    Die Antragsbefugnis ist mithin nur dann gegeben, wenn ein Antragsteller schlüssig behauptet, daß er und der Antragsgegner an einem Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BVerfGE 60, 319 [324]; 62, 194 [201]; 85, 353 [358]).

    Mit der Behauptung einer Fraktion, der Landtag habe durch Selbstaufgabe bestimmter Rechte und Zuständigkeiten zugleich ihre parlamentarischen Mitbestimmungsrechte eingeschränkt, weil sie diese Rechte nur im Rahmen der Zuständigkeiten des Landtages ausüben könne, ist mithin der erforderliche unmittelbare Eingriff in ihre Rechtsstellung nicht in einer § 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG genügenden Weise dargetan (vgl. BVerfGE 60, 319 [327 f.]; 85, 353 [359]).

  • BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 63.96

    Hochschulrecht - Statusschutz evaluierter Professoren alten Rechts bei der

    Hier geht es zunächst um eine Organisationsmaßnahme, hinsichtlich derer der Staat durch die Grundrechte der bei der jeweiligen Einrichtung Beschäftigten, auch durch ihre Freiheit der Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG, grundsätzlich nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90] m.w.N.).

    Ein unmittelbarer Eingriff in das bisherige Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) des Professors nach altem Recht findet gerade nicht statt; darin unterscheiden sich die hier zu erörternden Fallgestaltungen von denjenigen des von der Beschwerde angeführten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 (BVerfGE 85, 360 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]).

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 605/95

    Befristung von Lektorenverträgen

    Soweit die Hochschulen selbst Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit sind (vgl. BVerfGE 85, 360, 384) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90], äußert sich diese vor allem darin, daß die Hochschulen vorbehaltlich der Organisationsfreiheit des Staates autonom bestimmen können, welche Qualifikation im einzelnen die in ihr Lehrenden aufweisen müssen (vgl. Löwisch, JZ 1994, 293).
  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 66/95

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes zum 1.1.1994

    Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber angesichts der Notwendigkeit, die einzigartige Aufgabe der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands zu bewältigen, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum besitzt (BVerfGE 84, 90, 130; 85, 360, 377 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; BSGE 76, 136, 142 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 62/93

    Bemessung der Höhe der Altersversorgung - Anspruch auf Neuberechnung der Rente -

  • BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 76.96

    Voraussetzungen der grundlegenden Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • BVerwG, 20.02.1997 - 2 B 107.96

    Auslegung auslaufenden Landesrechts ohne in die Zukunft weisende und damit ohne

  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 3/01 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge

  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 32/96

    Anspruch auf Bewilligung originärer Arbeitslosenhilfe - Zeitliche Begrenzung der

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93

    Anspruch auf eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung -

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 16/97

    Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Minderung der Dauer des

  • BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93

    Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld - Unverheiratete Arbeitslose ohne Kind

  • BAG, 14.12.1995 - 6 AZR 1042/94

    Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92

    Anspruch auf Altersübergangsgeld - Selbständige Tätigkeit - Beitrittsgebiet

  • LAG Baden-Württemberg, 03.09.1998 - 11 Sa 43/97

    Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer aus einem Mitgliedsstaat der

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 13/93

    Anspruch auf Nachzahlung von Witwenrente - Ruhen des Anspruchs während der Zeit

  • BFH, 05.03.1993 - VI R 37/92

    Anspruch eines Ehepaares mit Wohnsitz in Sachsen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich

  • BSG, 11.11.1993 - 6 BKa 15/92

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Unzureichende Begründung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.1992 - 2 A 11007/92

    Landesfachgruppe Journalismus; Benennungsrecht für Rundfunkrat

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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2749
BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89 (https://dejure.org/1992,2749)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89 (https://dejure.org/1992,2749)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 (https://dejure.org/1992,2749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zusammensetzung des Rundfunkrates in Hessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Rundfunkrat - Landessportbund

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2879 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 766
  • afp 1992, 131
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89
    Er hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß der Rundfunk weder dem Staat noch einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]; 83, 238 [296]).

    Anstaltsinterne Kontrollgremien, die aus Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammengesetzt sind, bilden eine verfassungsmäßige Möglichkeit, die Rundfunkfreiheit organisatorisch zu sichern (vgl. BVerfGE 12, 205 [261 ff.]; 83, 238 [333]).

    Wenn der Gesetzgeber dazu den Weg der Einrichtung gesellschaftlicher Kontrollgremien für den Rundfunk wählt, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Zusammensetzung dieser Gremien, die geeignet ist, das Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 83, 238 [334]).

    Sie hat aber nicht den Sinn, diesen Gruppen die Programmgestaltung zu übertragen oder sie gar zum Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu machen (vgl. BVerfGE 83, 238 [333]).

    Dieser umfaßt die Befugnis, das Kriterium der gesellschaftlichen Relevanz zu konkretisieren, die danach in Betracht kommenden Kräfte zu ermitteln, die ihnen zuzurechnenden Gruppen festzustellen und unter diesen die Entsendungsberechtigten auszuwählen und zu gewichten (vgl. BVerfGE 83, 238 [334]).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89
    Wer sich durch diese Regelung unter Verstoß gegen seine Grundrechte übergangen fühlt, kann grundsätzlich kein gesetzgeberisches Unterlassen geltend machen, sondern muß im Rahmen der §§ 90 ff. BVerfGG gegen das Gesetz vorgehen (vgl. BVerfGE 29, 268 [273]; 56, 54 [71]).

    Eine Ausnahme von dieser Regel kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine anfänglich verfassungskonforme Regelung aufgrund veränderter Umstände verfassungswidrig geworden ist und der Gesetzgeber eine daraus folgende Nachbesserungspflicht nicht erfüllt hat (BVerfGE 56, 54 [71 f.]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89
    Er hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß der Rundfunk weder dem Staat noch einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]; 83, 238 [296]).
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89
    Der Gesetzgeber hat dann die Pflicht, einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen (vgl. BVerfGE 6, 257 [265 f.]).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 690/70

    Verfassungsmäßigkeit der Festlegung des zur Nachentrichtung von

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89
    Wer sich durch diese Regelung unter Verstoß gegen seine Grundrechte übergangen fühlt, kann grundsätzlich kein gesetzgeberisches Unterlassen geltend machen, sondern muß im Rahmen der §§ 90 ff. BVerfGG gegen das Gesetz vorgehen (vgl. BVerfGE 29, 268 [273]; 56, 54 [71]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1992 - 1 BvR 1626/89
    Anstaltsinterne Kontrollgremien, die aus Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammengesetzt sind, bilden eine verfassungsmäßige Möglichkeit, die Rundfunkfreiheit organisatorisch zu sichern (vgl. BVerfGE 12, 205 [261 ff.]; 83, 238 [333]).
  • BVerfG, 14.12.2008 - 2 BvR 2338/07

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen der Schaffung eines

    b) Die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens setzt ferner voraus, dass ein Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt (vgl. BVerfGE 6, 257 [265]; - 11, 255 [261 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -, NJW 1987, S. 2287; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 -, NVwZ 1992, S. 766).
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 2487/94

    Rundfunkräte ohne Sinti und Roma

    Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht einen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruch gesellschaftlicher Gruppen auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks stets abgelehnt (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 1995, NVwZ 1996, S. 781; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992, NVwZ 1992, S. 766; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1989 - 1 BvR 756/88 und 902/88 - Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 327/86 -).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 1 BvR 209/93

    Zusammensetzung des Rundfunkrates beim NDR

    Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 1991 (BVerfGE 83, 238 [333]; ebenso Kammerbeschlüsse vom 30. November 1989 - 1 BvR 756 und 902/88 - und vom 13. Februar 1992 - 1 BvR 1626/89 - NVwZ 1992, 766) entschieden hat, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesellschaftlich relevanten Gruppe kein subjektives Recht auf Berücksichtigung bei der Zusammensetzung des Rundfunkrats.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 10 S 2577/95

    Wahlen zum Rundfunkrat - Quorumsregelung; Fernbleiben von Wahlmännern kein

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Bildung der Aufsichtsgremien aus gesellschaftlich relevanten Gruppen nur als Mittel, staatsunabhängige Sachwalter der Allgemeinheit zu gewinnen, nicht aber dazu, sie zum Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu machen ( vgl. u.a. Beschl. v. 07.11.1995, DVBl. 1996, 97; Kammerbeschl. v.13.02.1992, NVwZ 1992, 766, und Urt. v. 05.02.1991, BVerfGE 83, 238, 333).
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