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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90   

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BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 (https://dejure.org/1992,50)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 (https://dejure.org/1992,50)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 (https://dejure.org/1992,50)
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Länderfinanzausgleich II

Art. 107 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Finanzausgleich II

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Länderfinanzausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konzessionsabgaben - Finanzkraftmeßzahl - Finanzbedarf der Gemeinden - Entscheidende Merkmale - Haushaltsnotlage als Sonderlast - Finanzausgleich

  • zeit.de (Pressebericht, 12.06.1992)

    Karlsruhes Urteil zum Finanzausgleich hilft den schwächsten Bundesländern - Der Bund muß nun handeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 148
  • NJW 1992, 2279 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 159 (Ls.)
  • DVBl 1992, 965
  • DÖV 1992, 743
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2354), für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, wurden verschiedene dieser Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2764) - im folgenden: Achtes Änderungsgesetz - geändert und das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) neu bekanntgemacht.

    Die Konzessionsabgaben seien nach den Maßstäben berücksichtigungsfähig, nach denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 330 [410]) die bergrechtliche Förderabgabe einbezogen habe.

    Die Bundesregierung stellt darauf ab, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich eine Gestaltungs- und Abgrenzungsbefugnis bei der Bestimmung der Finanzkraft der Länder eingeräumt habe (BVerfGE 72, 330 [412 f.]).

    Konzessionsabgaben erschienen damit als Entgelt "für die Aufgabe einer eigentumsartigen Sachherrschaft" (vgl. BVerfGE 72, 330 [410]).

    Der Bundesminister der Finanzen hat, veranlaßt durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330), das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt zu prüfen, in welcher Höhe eine Einwohnerwertung der Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich gerechtfertigt sei.

    (2) Die Haushaltsnotlage des Saarlandes beruhe nicht auf politi schen Entscheidungen, die es autonom getroffen und für deren haushaltswirtschaftliche Folgen es mithin nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [405]) einzustehen habe.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [404 f.]) sei es aber nicht ausgeschlossen, Zuweisungen für Sonderlasten auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Finanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten habe.

    Auch § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes ist zulässiger Verfahrensgegenstand, obwohl die inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) Gegenstand des Verfahrens 2 BvF 1/83 gewesen ist.

    Da die Unvereinbarkeitserklärung auf alle Regelungen des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes erstreckt worden ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [421]), war es dem Gesetzgeber verwehrt, Teile dieses Abschnitts formell fortbestehen zu lassen.

    Aus den materiell-rechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers können keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse im Sinne spezifischer Begründungsanforderungen abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 [396 f.]).

    Soweit im Finanzausgleichsgesetz die Höhe bestimmter Berechnungsfaktoren wie die Einwohnerwertung der Stadtstaaten nicht frei gegriffen werden darf, sondern sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen muß (vgl. BVerfGE 72, 330 [415 f.]), kommt es darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis diesen Anforderungen genügt.

    Die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine Aufgabenzuweisung und eine ihr entsprechende Finanzausstattung, die im Rahmen des gesamtstaatlich Möglichen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erlaubt (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).

    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).

    Das bündische Prinzip ist zugleich Grundlage und Grenze der Hilfeleistungspflichten (vgl. BVerfGE 72, 330 [384, 386 f.]).

    Seine Zielrichtung ist vielmehr, solche Unterschiede in der Finanzkraft der Länder, die durch die primäre Verteilung des Steueraufkommens nicht aufgehoben, sondern möglicherweise erst offenbar werden, aber gleichwohl im Hinblick auf die bundesstaatliche Solidargemeinschaft als unangemessen gelten müssen, in gewissem Umfang, wenn auch nicht voll auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [387]).

    Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.

    Er ist umfassend zu verstehen und darf nicht allein auf die Steuerkraft reduziert werden; grundsätzlich unterfallen ihm auch alle sonstigen Einnahmen, aus nichtsteuerlichen Abgaben ebenso wie aus wirtschaftlicher Tätigkeit und anderen Ertragszuführungen (vgl. BVerfGE 72, 330 [400, 412]).

    Demgemäß kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft unberücksichtigt bleiben, wenn sie ihrem Volumen nach nicht ausgleichsrelevant ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 [399, 400]).

    Schon in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 hat der Senat Einnahmen solcher Art, die die Länder erzielen, deren Finanzkraft grundsätzlich zugerechnet (vgl. BVerfGE 72, 330 [412]).

    Denn Finanzkraft meint insgesamt eine finanzielle Leistungsfähigkeit, für die die in Zahlen ausgedrückten Einnahmen nur Indikatoren sind (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).

    Der Ausgleich der Finanzkraft der Länder ist, wie der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 dargelegt hat, primär aufkommensorientiert, er schließt die Berücksichtigung von Sonderbedarfen einzelner Länder, abgesehen von der historisch begründeten Ausnahme der Hafenlasten, aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschätzung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).

    Damit erreicht es noch nicht das Volumen, welches - auch im Blick auf die seit der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 1986 eingetretene Entwicklung - als ausgleichsrelevant anzusehen ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [409]).

    Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).

    Doch gilt für die Sonderbelastungen aus der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen aus historischen Gründen eine Ausnahme (vgl. BVerfGE 72, 330 [413 f.]).

    Er dient dazu, den Ländern staatliche Selbständigkeit durch eine aufgabengerechte Finanzausstattung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).

    Nur wo die Angemessenheit dieses Kriteriums aus unverfügbar vorgegebener struktureller Eigenart von Ländern, wie sie den Stadtstaaten eigentümlich ist, von vornherein entfällt, ist es gerechtfertigt, die tatsächliche Einwohnerzahl als Bezugspunkt für die Vergleichbarmachung des Finanzaufkommens zu modifizieren (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 f.]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 entschieden hat, ist es zumindest zulässig, der vorgegebenen, historisch gewachsenen strukturellen Eigenart der Stadtstaaten Bremen und Hamburg durch eine Einwohnerwertung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [401, 415]).

    Indem hierbei den Ländern Bremen und Hamburg die Möglichkeit eines landesinternen Finanzausgleichs fehlt, ist es sachgerecht, dieser Folge stadtstaatenspezifischer Eigenart (zumindest teilweise) auf der Ebene des bundesstaatlichen Länderfinanzausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).

    aa) Eine Möglichkeit, Indikatoren zur Bestimmung des Mehrbedarfs der Stadtstaaten gegenüber Flächenländern zu finden, liegt in der Durchführung eines Großstadtvergleichs, bei dem die Finanzausstattung von Städten vergleichbarer Größe - unter Einbeziehung der für sie wirksamen staatlichen Sonderleistungen - ermittelt wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).

    Auch bei der Einwohnerwertung ist daher die richtige Mitte in der dem Bundesstaatsprinzip innewohnenden Spannungslage zu finden zwischen Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 [398]).

    cc) Hinsichtlich der Pendlerproblematik, deren Berücksichtigung der Senat nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen hat (BVerfGE 72, 330 [416]), geht das Gutachten davon aus, daß sie sich typischerweise auch bei den in den Großstadtvergleich einbezogenen Vergleichsstädten stellt.

    Es ist nicht der Sinn der Einwohnerwertung des § 9 Abs. 2 FAG, die Folgen der Zerlegung der Einkommen- und Lohnsteuer nach dem Wohnsitzprinzip, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt hat (vgl. BVerfGE 72, 330 [406 f.]), zu kompensieren.

    Das bundesstaatliche System der Verteilung des Finanzaufkommens richtet sich - dem Konnexitätsgrundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG folgend - an den Bund und Ländern verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).

    Wie bereits dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 zu entnehmen ist, müssen (von der historisch begründeten Ausnahme der Seehafenlasten abgesehen) bei der Ermittlung der Finanzkraft im Sinne dieser Vorschrift Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).

    Ausgleichsverpflichtungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß die Reihenfolge der Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder verändert wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).

    Eine solche Verkehrung der Reihenfolge der Finanzkraft widerspräche dem Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).

    Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG können im Rahmen ihrer generellen Zweckbestimmung, eine Leistungsschwäche einzelner Länder auszugleichen, auch dazu eingesetzt werden, Sonderlasten zu berücksichtigen (BVerfGE 72, 330 [402]).

    Die Unterstützung muß im Wege der Bundesergänzungszuweisungen geleistet werden können (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).

    Dabei ist das föderative Gleichbehandlungsgebot zu beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 [404]).

    a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).

    Ihr Sinn und Zweck ist nicht allein, eine geordnete öffentliche Finanzwirtschaft der verschiedenen staatlichen Aufgabenträger zu ermöglichen, sondern ebenso, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten (vgl. auch BVerfGE 72, 330 [383]) und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann.

    Dann aber war er nach dem föderativen Gleichbehandlungsgebot gehalten, für die Freie Hansestadt Bremen ebenfalls eine Sonderlast wegen gegebener Haushaltsnotlage zu berücksichtigen und dementsprechend Bundesergänzungszuweisungen zu gewähren (vgl. BVerfGE 72, 330 [404, 405 f.]).

    Die Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Kosten politischer Führung für Länder mit geringer Einwohnerzahl im Rahmen der Bundesergänzungszuweisungen hat der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 für zulässig erklärt (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).

    Voraussetzung für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen an ein Land ist danach dessen Leistungsschwäche (vgl. BVerfGE 72, 330 [403]).

    Die Regelung verstößt gegen die aus Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sich ergebende, im Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]) ausgesprochene Verpflichtung, die durch die verfassungswidrige Nichtbeteiligung an den Bundesergänzungszuweisungen erlittenen Nachteile angemessen auszugleichen.

    Er hat sich dafür neben der Rechtssicherheit auf Gründe der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft bezogen, die rückwirkenden Eingriffen und Umverteilungen entgegenstünden (vgl. BVerfGE 72, 330 [422]).

    Es steht hier nicht der angemessene Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder oder der Leistungsschwäche einzelner Länder in Frage, der nach der Struktur des Länderfinanzausgleichs nur im Wege einer Annäherung, nicht aber einer Nivellierung der Unterschiede zu erfolgen hat (BVerfGE 72, 330 [387, 398]).

    Insoweit stehen Gesichtspunkte der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft rückwirkenden Eingriffen entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).

    Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.

    a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Es sei dem Bund verboten, bei dem Bemühen um eine verfassungsrechtlich relevante Vereinbarung über eine Frage, die alle Länder betreffe, nach dem Grundsatz des "divide et impera" zu handeln, d.h. auf Spaltung der Länder auszugehen; bei solchen Verhandlungen dürfe die Bundesregierung die Landesregierungen nicht je nach ihrer parteipolitischen Richtung verschieden behandeln, insbesondere nicht zu den politisch entscheidenden Beratungen nur Vertreter der ihr parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen zuziehen und die der Opposition im Bund nahestehenden Landesregierungen davon ausschließen (Hinweis auf BVerfGE 12, 205 [255 f.]).

    Dieser Grundsatz verbietet es ihr, bei Verhandlungen, die alle Länder angehen, die Landesregierungen je nach ihrer parteipolitischen Richtung verschieden zu behandeln, insbesondere zu den politisch entscheidenden Beratungen nur Vertreter der ihr parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen zuzuziehen und die der Opposition im Bunde nahestehenden Landesregierungen davon auszuschließen (vgl. BVerfGE 12, 205 [255 f.]).

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Der Bund bleibt allerdings darauf beschränkt, die förderungsfähigen Investitionsbereiche zu bestimmen (vgl. BVerfGE 39, 96 [115]).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Doch muß eine solche Korrektur dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot genügen; er ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244 f.]).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Doch muß eine solche Korrektur dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot genügen; er ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244 f.]).
  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 30.89

    Neueinführung von Konzessionsabgaben ist erlaubt

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG - 2 BvF 1/89 (anhängig)
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 119, 394 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Dies gilt unabhängig davon, dass Länder und Kommunen, die staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder sind (vgl. BVerfGE 86, 148 ), für ihre Zwecke und ihre Aufgabenbereiche nicht an die in einer "Statistik für Bundeszwecke" erhobenen Daten gebunden sind - im Rahmen ihrer Kompetenzen - durchaus eigene, themengleiche Statistiken erstellen und verwenden können.

    Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwischen den Ländern korrigiert werden, soweit sie unangemessen erscheinen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 , 101, 158 ; 116, 327 ).

    Dieser Rückgriff liegt nahe und ist in der Rechtsprechung des Senats wiederholt gebilligt worden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ), weil dadurch ein Finanzkraftvergleich zwischen den Ländern möglich wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings nicht zwingenden Annahme, dass in ganz Deutschland mit derselben Summe auch ein einheitliches Niveau öffentlicher Leistungen finanziert werden kann (vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 579) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspricht auch dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dieses Kriterium war dem Verfassungsgeber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa BTDrucks II/480, Tz. 130 ff., 146) und liegt auch den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 f.; Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).

    In diesem Sinne hat der Senat für Zwecke des Bund-Länder-Finanzausgleichs etwa ein Abstellen auf die "tatsächliche" Einwohnerzahl als Regelfall und Abweichungen hiervon als rechtfertigungsbedürftig angesehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Während die Stimmverteilung im Bundesrat nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Gewichtung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 50 GG) sicherstellen will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von Ländern und Kommunen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; Hidien, Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, S. 207 ff., 220 ff., 231 ff.; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 528 f., 579).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei Stadtstaaten und dünn besiedelten Flächenländern den Gesetzgeber verpflichtet, sich auf empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu stützen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Auch die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs ist Sache der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 GG; BVerfGE 86, 148 ) und wird vom Landesverfassungsrecht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 LV BW; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 SächsVerf; Art. 93 ThürVerf; Art. 58 NdsVerf; Art. 49 Abs. 6 RP LV; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137).

    210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Das Gebot föderativer Gleichbehandlung lässt eine unterschiedliche Behandlung einzelner Länder nur zu, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 86, 148 ).

    Das entspricht der Sache nach einem Willkürverbot (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Teil 4 Rn. 117 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    e) § 8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 ; Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425 ff.; BVerfGE 86, 148 ).

    Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).

    Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der bereits im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft.

    Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) eine sachgerechte Regelung zu treffen.

    Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§ 8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden.

    Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) hat den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§ 9 Abs. 3 FAG).

    Wechsel der Maßstäbe bedürfen eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    bb) § 11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1466
BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92 (https://dejure.org/1992,1466)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92 (https://dejure.org/1992,1466)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 1992 - 2 BvR 1129/92 (https://dejure.org/1992,1466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren Sinne - Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig eingegangen Parteivortrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schriftliches Verfahren - Urteilsausfertigung - Rechtliches Gehör - Verfassungsbeschwerde - Subsidiarität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 51
  • NVwZ 1993, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 62, 347 [352]; 70, 218 [220]).

    Da das Beschwerdegericht nach §§ 20 Ziff. 17, 11 Abs. 4 RPflG , § 573 ZPO im schriftlichen Verfahren entschied, waren Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d.h. bis der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgab, zu berücksichtigen (vgl. den ähnlich gelagerten Fall BVerfGE 62, 347 [353]).

  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Mit der Verfassungsbeschwerde kann er dagegen erreichen, daß die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG schon dann aufgehoben wird, wenn feststeht, daß das Gericht sein Vorbringen zur fehlenden Prozeßfähigkeit nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. auch BVerfGE 18, 380 [383]).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Auch wenn es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren in Betracht kommt, daß er prozeßunfähig ist, steht dies der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er rügt, daß sein Vorbringen zu seiner Prozeßunfähigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren übergangen wurde, nicht entgegen (vgl. BVerfGE 10, 302 [306]; 65, 317 [321]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 68, 384 [388 f.]).
  • BVerfG, 13.09.1991 - 2 BvR 355/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung und

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen ein Beschwerdeführer im Rahmen des § 90 Abs. 2 BVerfGG auf die Nichtigkeitsklage verwiesen wurde (vgl. BVerfGE 34, 204 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 13.9.1991, NJW 1992, 496 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 22. Januar 1992, NJW 1992, 1030 ), wäre hier sein Obsiegen im Verfahren nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO von anderen, weitergehenden Voraussetzungen abhängig als ein Erfolg in der Verfassungsbeschwerde.
  • BVerfG, 22.01.1992 - 2 BvR 40/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Nichtigkeitsklage als Teil der

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen ein Beschwerdeführer im Rahmen des § 90 Abs. 2 BVerfGG auf die Nichtigkeitsklage verwiesen wurde (vgl. BVerfGE 34, 204 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 13.9.1991, NJW 1992, 496 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 22. Januar 1992, NJW 1992, 1030 ), wäre hier sein Obsiegen im Verfahren nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO von anderen, weitergehenden Voraussetzungen abhängig als ein Erfolg in der Verfassungsbeschwerde.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 62, 347 [352]; 70, 218 [220]).
  • BVerfG, 17.01.1973 - 2 BvR 335/72

    Rechtswegerschöpfung im Schiedsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen ein Beschwerdeführer im Rahmen des § 90 Abs. 2 BVerfGG auf die Nichtigkeitsklage verwiesen wurde (vgl. BVerfGE 34, 204 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 13.9.1991, NJW 1992, 496 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 22. Januar 1992, NJW 1992, 1030 ), wäre hier sein Obsiegen im Verfahren nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO von anderen, weitergehenden Voraussetzungen abhängig als ein Erfolg in der Verfassungsbeschwerde.
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
    Auch wenn es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren in Betracht kommt, daß er prozeßunfähig ist, steht dies der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er rügt, daß sein Vorbringen zu seiner Prozeßunfähigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren übergangen wurde, nicht entgegen (vgl. BVerfGE 10, 302 [306]; 65, 317 [321]).
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Abgelehnt ist der Zulassungsantrag - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht schon in dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Urkundsbeamte die Ausfertigung des ablehnenden Beschlusses - wie hier am 16. Juli 2003 - zur Zustellung hinausgibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 - NJW 1993, 51).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 62, 347 ; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -, NJW 1993, S. 51).
  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 425/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 62, 347 ; 70, 215 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -, NJW 1993, S. 51, und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, NJW 2013, S. 925).
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Rechtsprechung
   VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91 (https://dejure.org/1992,4385)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.03.1992 - VGH 3/91 (https://dejure.org/1992,4385)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 1992 - VGH 3/91 (https://dejure.org/1992,4385)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 159
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Dieses Recht umfaßt auch für einen Gemeindeverband das Recht zur Organisation der Gemeinde(Verbands-)verwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363, 383).

    Ob sie über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung umfaßt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172, 181; 71, 25, 36 f.; 83, 363, 386).

    Vielmehr bedarf die Einrichtung der gemeindlichen Selbstverwaltung der (einfach- )gesetzlichen Ausgestaltung und Formung (BVerfGE 83, 363, 381 unter Hinweis auf BVerfGE 79, 127, 143).

    Was herkömmlich das Bild der gemeindlichen Selbstverwaltung in ihren verschiedenen historischen und regionalen Erscheinungsformen durchlaufend und entscheidend prägt, darf weder faktisch noch rechtlich beseitigt werden (BVerfGE 83, 363, 381 m.w.N.).

    Danach besteht diese Autonomie, zuletzt als "Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (einschließlich etwa der Personalhoheit oder der Haushaltsautonomie)" bezeichnet (BVerfGE 83, 363, 382), zwar gleichfalls (nur) nach Maßgabe der Gesetze; inhaltliche Vorgaben bedürfen insoweit, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte verfassungsrechtlich gewährleistet ist, aber eines rechtfertigenden Grundes des gemeinen Wohls.

    Sie sind auf dasjenige zu beschränken, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (BVerfGE 83, 363, 382 f. unter Hinw. Auf BVerfGE 79, 127, 152 ff.).

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Der Verfassungsauftrag des Art. 49 Abs. 5 LV enthält eine in diesem Sinne zu verstehende Garantie der gemeindlichen Finanzhoheit; letztere wird als Ausgabenhoheit auf der Grundlage einer angemessenen Finanzausstattung verstanden (vgl. Urteile vom 05. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, AS 15, 66, 68 und vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339, 340 f.).

    Kommt es in der Folge tatsächlich zu einer aus der Sicht des Art. 49 Abs. 5 LV unvertretbaren finanziellen Unterdeckung (hierzu vgl. auch VGH Rh-Pf, AS 19, 339, 342), so ist dies nicht ein bei der konkreten, neu eingeführten oder erweiterten Aufgabe angesiedeltes Problem, das die Gemeinden oder Gemeindeverbände etwa dazu berechtigte, deren Erfüllung zu verweigern.

    Diese läßt weder Raum für einen Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine gesonderte Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten (AS 15, 66, 70) noch bestimmter Aufgabenbereiche (AS 19, 339, 341).

    Vielmehr geht sie vom Grundsatz einheitlicher Aufgabenerfüllung und einheitlicher Ausgleichsleistung aus (AS 19, 339, 341; vgl. ebenso Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage in dem Verfahren VGH 2/91).

    Unabhängig hiervon darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aber auch nur und nur soweit eingegriffen werden, als dies durch das Gemeinwohl geboten ist (vgl. Urteile vom 27. November 1972 - VGH 5/72 -, Umdr. S. 9; vom 15. Januar 1973 - VGH 1/71 -, Umdr. S. 12; vom 22. Oktober 1973 - VGH 8/72 -, Umdr. S. 10; vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr. S. 17 und vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339, 342).

    Auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz billigt dem Gesetzgeber im Bereich der Eingriffe in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht bei der Konkretisierung dessen, was das Gemeinwohl fordert, einen Gestaltungsspielraum zu, dessen Ausfüllung vom Verfassungsgerichtshof nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann; er hat lediglich zu kontrollieren, ob die fragliche Regelung von sachgerechten Erwägungen getragen wird und geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, ferner, ob sie auch im übrigen in Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht, insbesondere nicht willkürlich belastend, in sich widersprüchlich oder unklar ist (vgl. VGH Rh-Pf, AS 19, 339, 342 unter Hinw. Auf AS 11, 73, 80 und 201, 203; 17, 268, 278 sowie BVerfGE 50, 50, 51; vgl. auch VGH Rh-Pf, Urteil vom 30. März 1982 - VGH 1/82 bis 4/82 -, Umdr. S. 16).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Vielmehr bedarf die Einrichtung der gemeindlichen Selbstverwaltung der (einfach- )gesetzlichen Ausgestaltung und Formung (BVerfGE 83, 363, 381 unter Hinweis auf BVerfGE 79, 127, 143).

    Bei der Bestimmung des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (BVerfGE 79, 127, 146 unter Hinweis auf BVerfGE 59, 216, 226; 76, 107, 118).

    Sie sind auf dasjenige zu beschränken, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (BVerfGE 83, 363, 382 f. unter Hinw. Auf BVerfGE 79, 127, 152 ff.).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Vielmehr ist eine sinnvolle Fortentwicklung des überkommenen Systems verfassungsrechtlich durchaus zulässig, sofern dadurch die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände innerlich nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 1, 167, 178; 23, 353, 367; 38, 251, 279; 52, 95, 116 f.; VGH Rh-Pf, Urteil vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr.

    a) Die angegriffenen Vorschriften lassen den Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung unangetastet; es ist keineswegs festzustellen, daß sie das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin derart einschränken, daß es "innerlich ausgehöhlt wird, die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung verliert und nur noch ein Schattendasein führen kann" (so VGH Rh-Pf, Urteil vom 15. Januar 1973 - VGH 1/71 -, Umdr. S. 12 unter Hinw. Auf BVerfGE 1, 167, 175).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 und 3 LV gehört zwar grundsätzlich durchaus auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 52, 95, 117; 71, 25, 36).

    Ob sie über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung umfaßt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172, 181; 71, 25, 36 f.; 83, 363, 386).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73

    Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Vielmehr ist eine sinnvolle Fortentwicklung des überkommenen Systems verfassungsrechtlich durchaus zulässig, sofern dadurch die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände innerlich nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 1, 167, 178; 23, 353, 367; 38, 251, 279; 52, 95, 116 f.; VGH Rh-Pf, Urteil vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr.

    Unabhängig hiervon darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aber auch nur und nur soweit eingegriffen werden, als dies durch das Gemeinwohl geboten ist (vgl. Urteile vom 27. November 1972 - VGH 5/72 -, Umdr. S. 9; vom 15. Januar 1973 - VGH 1/71 -, Umdr. S. 12; vom 22. Oktober 1973 - VGH 8/72 -, Umdr. S. 10; vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr. S. 17 und vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339, 342).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Bei der Bestimmung des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (BVerfGE 79, 127, 146 unter Hinweis auf BVerfGE 59, 216, 226; 76, 107, 118).

    Gesetz in diesem Sinne ist nämlich auch eine Rechtsverordnung, die auf einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigung beruht (BVerfGE 26, 228, 237; 56, 298, 309; 76, 107, 117 f.; vgl. auch OVG Rh-Pf, AS 15, 221, 224).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 und 3 LV gehört zwar grundsätzlich durchaus auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 52, 95, 117; 71, 25, 36).

    Vielmehr ist eine sinnvolle Fortentwicklung des überkommenen Systems verfassungsrechtlich durchaus zulässig, sofern dadurch die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände innerlich nicht ausgehöhlt wird (vgl. BVerfGE 1, 167, 178; 23, 353, 367; 38, 251, 279; 52, 95, 116 f.; VGH Rh-Pf, Urteil vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.05.1985 - VGH 2/84
    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Der Verfassungsauftrag des Art. 49 Abs. 5 LV enthält eine in diesem Sinne zu verstehende Garantie der gemeindlichen Finanzhoheit; letztere wird als Ausgabenhoheit auf der Grundlage einer angemessenen Finanzausstattung verstanden (vgl. Urteile vom 05. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, AS 15, 66, 68 und vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339, 340 f.).

    Unabhängig hiervon darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aber auch nur und nur soweit eingegriffen werden, als dies durch das Gemeinwohl geboten ist (vgl. Urteile vom 27. November 1972 - VGH 5/72 -, Umdr. S. 9; vom 15. Januar 1973 - VGH 1/71 -, Umdr. S. 12; vom 22. Oktober 1973 - VGH 8/72 -, Umdr. S. 10; vom 09. Dezember 1974 - VGH 2/73 -, Umdr. S. 17 und vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339, 342).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1987 - 2 A 30/87
    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß pauschalierte Aufwandsentschädigungen - wie etwa auch diejenige nach der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden vom 01. März 1974 - nicht nur dazu dienen, einen konkreten besonderen Aufwand abzugelten, sondern sich teilweise - unter insoweit irreführender Bezeichnung - auch als eine Vergütung für Arbeitsleistung und Zeitversäumnis darstellen können (vgl. z.B. OVG Rh-Pf, Urteil vom 14. Oktober 1987 - 2 A 30/87 -, RiA 1988, 94; s. auch die Darlegungen des Ministers der Justiz zum Begriff der Aufwandsentschädigung auf Bl. 74 - 76 d. Akte).
  • BVerwG, 13.03.1964 - VII C 87.60

    Gesetzliches Verbot übertariflicher Bezahlung durch Gemeinden

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.1984 - VGH 9/83
  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.02.1971 - VGH 10/70

    Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechtes einer verbandsangehörigen Gemeinde

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.07.1970 - VGH 2/70
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1979 - 7 A 115/78
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.1982 - VGH 1/82

    Unvereinbarkeit von Hauptamt in Verbandsgemeinde und Ehrenamt in Ortsgemeinde

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.11.1966 - VGH 5/66

    Gemeinden können nicht gegen Umorganisation staatlicher Behörden und Gerichte

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

    (vgl. im Hinblick auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1990 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, juris Rn. 67 f.; ebenso VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Die Verfassungsgerichte der Länder haben ihren jeweiligen Landesverfassungen derartige Mindestgarantien entnommen und dies - soweit die Ausstattung aus Landesmitteln in Rede steht - allenfalls gelegentlich unter einen Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit des Landes gestellt; die Gemeinden müssen hiernach mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 - DVBl 1978, 802 und vom 18. März 1992 - VGH 3/91 - NVwZ 1993, 159 m.w.N.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - ESVGH 49, 242; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 27. Februar 1997 - Vf. 17 VII-94 - VerfGHE BY 50, 15 und vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE BY 60, 184; VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September1999 - 28/98 - NVwZ-RR 2000, 129 ; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 11. Mai 2006 - 1/05 u.a. - LKV 2006, 461 und vom 26. Januar 2012 - 33/10 - juris; Niedersächsischer StGH, Urteile vom 15. August 1995 - 2/93 u.a. - OVGE 45, 486, vom 25. November 1997 - 14/95 u.a. - OVGE 47, 497 und vom 7. März 2008 - 2/05 - NdsVBl 2008, 152 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 16/02 - OVGE 50, 306; Urteile vom 11. Dezember 2007 - 10/06 - OVGE 51, 272 und vom 19. Juli 2011 - 32/08 - DVBl 2011, 1155; VerfGH Saarland, Urteile vom 10. Januar 1994 - Lv 2/92 - NVwZ-RR 1995, 153 und vom 13. März 2006 - Lv 2/05 - juris; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urteil vom 23. November 2000 - Vf. 53-II-97 - LKV 2001, 223 ; LVerfG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05 - NVwZ 2007, 78; Thüringer VerfGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - 16/02 - DVBl 2005, 443, vom 21. Juni 2005 - 28/03 - NVwZ-RR 2005, 665 und vom 18. März 2010 - 52/08 - LKV 2010, 220; aus der Literatur: Tettinger/Schwarz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 248 ff.; Dreier, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 156; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. Januar 2013, Art. 28 Rn. 53; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 28 Rn. 102; Hufen, DÖV 1998, 276 ).
  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
    Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird; den Gemeinden muss eine ausreichende zweckungebundene finanzielle Mindestausstattung gesetzlich garantiert werden, die so zu bemessen ist, dass sie in die Lage versetzt werden, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises noch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (vgl. VerfGH 49, 37/51; 50, 15/41 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 15.2.1985 = DVBl. 1985, 685/686; vom 16.12.1988 = DVBl. 1989, 151/152 f.; vom 6.7.1993 = DVBl. 1993, 1205; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 5.12.1977 = DVBl. 1978, 802; vom 18.3.1992 = NVwZ 1993, 159/160).
  • VerfGH Saarland, 10.01.1994 - Lv 2/92

    Übertragung der Schulträgerschaft an Gymnasien; Vorrang des Verfassungsrechts

    Sie sind indessen nicht davor geschützt, daß ihnen weitere kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden (BVerfG NVwZ 1987, S. 123 m.w.N.; VerfGH RH-Pf. in NVwZ 1993, S. 159 ff. und DVBl. 1992, S. 981).

    Dann müßte der betroffene Aufgabenträger eine Klärung dieser Frage auf der Ebene der entsprechenden Finanzausgleichsregelung anstreben (vgl. VerfGH RH-Pf. in NVwZ 1993, S. 160 m.w.N.).

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 147/16

    Kommunaler Finanzausgleich

    Allerdings müssen die Gemeinden mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrnehmen zu können (VerfGH RP, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, DVBl 1978, 802 [805] und vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, NVwZ 1993, 159 [160] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, BVerwGE 145, 378-392, Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 415/16

    Kommunaler Finanzausgleich

    Allerdings müssen die Kommunen mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrnehmen zu können (VerfGH RP, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, DVBl 1978, 802 [805] und vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, NVwZ 1993, 159 [160] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, BVerwGE 145, 378-392, Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 602/16

    Kommunaler Finanzausgleich

    Allerdings müssen die Gemeinden mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrnehmen zu können (VerfGH RP, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, DVBl 1978, 802 [805] und vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, NVwZ 1993, 159 [160] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, BVerwGE 145, 378-392, Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Mainz, 17.06.2021 - 1 K 551/20

    Keine Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Leistungsklage; Deckelung der

    Zudem wäre die gesetzlich abschließend festgelegte Höhe des zu leistenden Ersatzes des Verdienstausfalls für ehrenamtlich tätige Personen ein vertiefter (rechtfertigungsbedürftiger) Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1, Abs. 3 LV (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, NVwZ 1993, 159 [160]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2022 - 2 A 11412/21

    Sachlich zuständige Behörde für die (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts;

    Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - umfasst das Recht zur Organisation der inneren Gemeindeverwaltung, einschließlich der eigenen Entscheidungen über die Art und Weise der Aufgabenerledigung (Organisationshoheit, vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, AS 23, 434 [438 f.]).
  • VGH Hessen, 08.05.2001 - 10 N 399/98

    Erstattung der Kosten der Flüchtlingsaufnahme durch Kommunen

    Zwar gilt dies nach Auffassung des beschließenden Senats nicht in Bezug auf die vom Antragsteller behauptete Verletzung seiner vom Recht auf Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung umfassten Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG; s. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u.a. -, BVerfGE 71, 25 und Nierhaus, in: Sachs , GG, 1996, Art. 28 Rdnr. 68) und der hierdurch gewährleisteten "aufgabenadäquaten Finanzausstattung" des Landkreises (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 - bezogen auf die Gemeinden - sowie Kirchhoff, Das Finanzsystem der Landkreise, DVBl. 1995, 1057 , Henneke, Der kommunale Finanzausgleich, DÖV 1994, 1 und Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, 1997, Rdnr. 247) bzw. der zur Erfüllung seiner Aufgaben zumindest erforderlichen "finanziellen Mindestausstattung" (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 -, NVwZ 1998, 63 ; s. auch Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - s. hierzu auch die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bezogen auf die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Regelungen der Finanzgarantien der Gemeinden und Gemeindeverbände, vgl. nur Bad.Württ. StGH, Urteil vom 10. Mai 1999 - GR 2/97 -, DVBl. 1999, 1351 , Bay.VerfGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - Vf. 17-VII-94 -, BayVBl. 1997, 303 , Nds. StGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 -, DVBl. 1998, 185 ff., NW VerfGH, Urteil vom 09. Dezember 1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, NVwZ 1997, 793 ff., RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 1992 - VGH 3/91 -, NVwZ 1993, 160).
  • VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06

    Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" rechtmäßig

  • VG Trier, 17.06.1998 - 5 K 863/97

    Bewilligung von Fördermitteln an einem Betreuungsverein; Verletzung des Anspruchs

  • VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 1-VIII-93

    Normenkontrolle auf kommunalen Antrag betreffend Regelungen des Schulgesetzes und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.1994 - 2 A 12156/93

    Baukostenzuschuß des Landes ; Schule; Schulverband

  • VG Neustadt, 27.05.2015 - 3 K 465/15

    Rheinland-Pfalz; Landesfinanzausgleich; interkommunales Gleichbehandlungsgebot;

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