Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.05.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90   

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https://dejure.org/1991,220
BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90 (https://dejure.org/1991,220)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 (https://dejure.org/1991,220)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1991 - 7 C 43.90 (https://dejure.org/1991,220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung - Nachtrag Teilgenehmigung - Genehmigung für den Probebetrieb - Nachfolgende Betriebsgenehmigung - Klage auf Einstellung des Betriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 286
  • NVwZ 1993, 177
  • VBlBW 1991, 422
  • DVBl 1992, 51
  • DVBl 1992, 52
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Der erkennende Senat hat im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) zwar ausgeführt, das vorläufige positive Gesamturteil entfalte Bindungswirkung nur nach Maßgabe seiner Vorläufigkeit.

    Sind die Zweifel begründet, dann entfällt damit jedoch noch nicht die Bindungswirkung endgültiger positiver Beurteilungen in vorangegangenen Teilerrichtungsgenehmigungen, sondern dazu bedarf es der Rücknahme oder des Widerrufs gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 AtG, wenn die Zweifel nicht durch nachträgliche Auflagen ausgeräumt werden können (vgl. BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]).

    Zwar hat der Senat in bezug auf den Konzeptvorbescheid und den Standortvorbescheid entschieden, daß sie - anders als das vorläufige positive Gesamturteil - im Tenor des atomrechtlichen Bescheids zum Ausdruck kommen müssen (BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 3 C 33/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

    Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Aufassung, der Betrieb des KWO sei durch die 2. TBG nicht mehr gestattet gewesen, mit Bezugnahmen auf Aussagen im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) und im Mülheim-Kärlich-Urteil (BVerwGE 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86]) des Senats zum Regelungsgehalt atomrechtlicher Teilgenehmigungen und zur Anfechtungslast potentiell Drittbetroffener.

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 [BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.

    Allerdings begründet eine Verletzung von Vorschriften des atomrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Klagebefugnis nur, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, "daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte" (BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]).

    Gelegentlich wird auch für den ersten Betriebszyklus, d.h. für den Vollastbetrieb bis zur ersten Abschaltung zwecks Brennelementwechsel, vom Probebetrieb gesprochen (vgl. BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]).

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 85.84

    Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Steuerbegünstigung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 [BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.

    Allerdings begründet eine Verletzung von Vorschriften des atomrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Klagebefugnis nur, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, "daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte" (BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Zwar hat der Senat in bezug auf den Konzeptvorbescheid und den Standortvorbescheid entschieden, daß sie - anders als das vorläufige positive Gesamturteil - im Tenor des atomrechtlichen Bescheids zum Ausdruck kommen müssen (BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 3 C 33/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

    Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Aufassung, der Betrieb des KWO sei durch die 2. TBG nicht mehr gestattet gewesen, mit Bezugnahmen auf Aussagen im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) und im Mülheim-Kärlich-Urteil (BVerwGE 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86]) des Senats zum Regelungsgehalt atomrechtlicher Teilgenehmigungen und zur Anfechtungslast potentiell Drittbetroffener.

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 [BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.

    Allerdings begründet eine Verletzung von Vorschriften des atomrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Klagebefugnis nur, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, "daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte" (BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]).

  • BVerwG, 28.05.1985 - 7 B 116.85

    Atomrecht - Atomrechtliches Verfahren - Öffentlichkeitsbeteiligung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Verfahrensvorschriften des Atomrechts sind drittschützend insofern, "als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen" (Beschluß des Senats vom 28. Mai 1985 - BVerwG 7 B 116.85 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 14).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Zwar hat der Senat in bezug auf den Konzeptvorbescheid und den Standortvorbescheid entschieden, daß sie - anders als das vorläufige positive Gesamturteil - im Tenor des atomrechtlichen Bescheids zum Ausdruck kommen müssen (BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 3 C 33/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 23.89

    Untertägige Erkundung eines Standortes - Eignung für die Sicherstellung und

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 [BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 [BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90
    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 77, 381 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]) und des Senats (BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; 61, 256 [BVerwG 19.12.1980 - 6 P 11/79]; 75, 285 [BVerwG 12.12.1986 - 8 C 85/84]; 85, 54 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]), daß auch die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften dem Schutz potentiell von dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage Betroffener dienen.
  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

  • BVerwG, 19.12.1980 - 6 P 11.79

    Verpflichtung der Ausübung der Tätigkeit als Personalratsvorsitzender in der

  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Darum führt zum einen der Hinweis der Revision auf die Rechtsfigur der gestuften Genehmigung, wie sie u.a. im Atomrecht entwickelt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185 : "Konzeptvorbescheid"; Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 ), nicht weiter.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2823/92
    Nachdem im Jahre 1989 von den Klägern im Parallelverfahren 10 S 2822/92 die Betriebseinstellung von KWO mit der Begründung beantragt worden war, daß dieses lediglich auf der Grundlage einer Genehmigung für den Anfahrbetrieb und Probebetrieb und damit ohne die erforderliche Dauerbetriebsgenehmigung betrieben werde, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286), daß das KWO nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben werde.

    a) Ein Bewertungsdefizit besteht allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286, 289 ff.), die es im Urteil vom 11.3.1993 - 7 C 4.92 - (BVerwGE 92, 185, 190) und im Beschluß vom 12.7.1993 - 7 B 177.92 - (DVBl. 1993, 1151) bestätigt hat, nicht im Hinblick auf die Frage, ob die mit den Teilerrichtungsgenehmigungen (TEG) dem KWO vorgegebene Anlagentechnik (Soll-Zustand) die genannte Genehmigungsvoraussetzung erfüllt.

    In einer endgültigen Genehmigung für den Dauerbetrieb ist nämlich - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 7.6.1991 (a.a.O., S. 302) weiter ausführt - die genehmigungskonform errichtete Anlage nicht insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob sie auch nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik noch so errichtet werden dürfte.

    Als eine solche weitere Voraussetzung ist etwa anzusehen, daß die Genehmigungsbehörde - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.6.1991 (a.a.O., S. 290 f.) verlangt hat - vor Erteilung einer weiteren Genehmigung prüfen muß, ob bereits erteilte Teilgenehmigungen aufgehoben oder mit nachträglichen Auflagen versehen werden müssen.

    Vielmehr kommt der Genehmigungsbehörde selbst eine aufsichtliche Aufgabenstellung insoweit zu, als sie vor Erteilung einer weiteren Teilgenehmigung im gestuften Verfahren zu prüfen hat, ob vorangegangene Teilgenehmigungen gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 AtG zurückzunehmen oder zu widerrufen oder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG mit nachträglichen Auflagen zu versehen sind (BVerwG, U. v. 7.6.1991, a.a.O., S. 290 f.).

    Die Rechtsauffassung, daß die Genehmigungsbehörde den Ist-Zustand der Anlage nach dem Maßstab, ob er die durch die Teilerrichtungsgenehmigungen vorgegebene Vorsorge derzeit und auch in Zukunft (noch) gewährleistet, vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung prüfen und bewerten mußte, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1991 (a.a.O.).

    Einer entsprechenden Berücksichtigung des Ist-Zustandes der Anlage im Genehmigungsverfahren stehen auch die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.6.1991 (a.a.O.) konkret genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Schlußgenehmigung nicht entgegen.

    Die Beigeladene hätte nämlich den Betrieb bis zu einer auch erst später erfolgenden Erteilung der abschließenden Betriebsgenehmigung auf der Grundlage der 2. TBG weiterführen können, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1991 (a.a.O.) einen unbefristeten Probebetrieb erlaubte, der jedenfalls nicht beendet werden mußte, solange seine Überführung in einen endgültigen Dauerbetrieb noch in Betracht kam.

    Auch mußten Dritte, auf deren Empfängerhorizont bei der Auslegung von atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden neben demjenigen des Adressaten gerade im Hinblick auf einen Einwendungsausschluß entscheidend abzustellen ist (BVerwG, U. v. 7.6.1991, a.a.O., S. 292), allein daraus, daß in der Auflage nicht ausdrücklich bestimmt war, das Notfallhandbuch sei der Behörde zur Genehmigung vorzulegen, nicht zwingend folgern, daß eine solche Genehmigung nicht erfolgen sollte, insbesondere auch dann nicht, wenn noch eine abschließende Betriebsgenehmigung erteilt werden mußte.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 10 S 2822/92

    Mit dem tatbestandlichen Gebot der Vorsorge in AtG § 7 Abs 2 Nr 3 nicht zu

    Auf die Revision des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286) das Urteil des Senats und wies die Klagen ab.

    a) Ein Bewertungsdefizit besteht allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43.90 - (BVerwGE 88, 286, 289 ff.), die es im Urteil vom 11.3.1993 - 7 C 4.92 - (BVerwGE 92, 185, 190) und im Beschluß vom 12.7.1993 - 7 B 177.92 - (DVBl. 1993, 1151) bestätigt hat, nicht im Hinblick auf die Frage, ob die mit den Teilerrichtungsgenehmigungen (TEG) dem KWO vorgegebene Anlagentechnik (Soll-Zustand) die genannte Genehmigungsvoraussetzung erfüllt.

    In einer endgültigen Genehmigung für den Dauerbetrieb ist nämlich - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 7.6.1991 (a.a.O., S. 302) weiter ausführt - die genehmigungskonform errichtete Anlage nicht insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob sie auch nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik noch so errichtet werden dürfte.

    Als eine solche weitere Voraussetzung ist etwa anzusehen, daß die Genehmigungsbehörde - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.6.1991 (a.a.O., S. 290 f.) verlangt hat - vor Erteilung einer weiteren Genehmigung prüfen muß, ob bereits erteilte Teilgenehmigungen aufgehoben oder mit nachträglichen Auflagen versehen werden müssen.

    Vielmehr kommt der Genehmigungsbehörde selbst eine aufsichtliche Aufgabenstellung insoweit zu, als sie vor Erteilung einer weiteren Teilgenehmigung im gestuften Verfahren zu prüfen hat, ob vorangegangene Teilgenehmigungen gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 AtG zurückzunehmen oder zu widerrufen oder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG mit nachträglichen Auflagen zu versehen sind (BVerwG, U. v. 7.6.1991, a.a.O., S. 290 f.).

    Die Rechtsauffassung, daß die Genehmigungsbehörde den Ist-Zustand der Anlage nach dem Maßstab, ob er die durch die Teilerrichtungsgenehmigungen vorgegebene Vorsorge derzeit und auch in Zukunft (noch) gewährleistet, vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung prüfen und bewerten mußte, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1991 (a.a.O.).

    Einer entsprechenden Berücksichtigung des Ist-Zustandes der Anlage im Genehmigungsverfahren stehen auch die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.6.1991 (a.a.O.) konkret genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Schlußgenehmigung nicht entgegen.

    Die Beigeladene hätte nämlich den Betrieb bis zu einer auch erst später erfolgenden Erteilung der abschließenden Betriebsgenehmigung auf der Grundlage der 2. TBG weiterführen können, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.1991 (a.a.O.) einen unbefristeten Probebetrieb erlaubte, der jedenfalls nicht beendet werden mußte, solange seine Überführung in einen endgültigen Dauerbetrieb noch in Betracht kam.

    Auch mußten Dritte, auf deren Empfängerhorizont bei der Auslegung von atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden neben demjenigen des Adressaten gerade im Hinblick auf einen Einwendungsausschluß entscheidend abzustellen ist (BVerwG, U. v. 7.6.1991, a.a.O., S. 292), allein daraus, daß in der Auflage nicht ausdrücklich bestimmt war, das Notfallhandbuch sei der Behörde zur Genehmigung vorzulegen, nicht zwingend folgern, daß eine solche Genehmigung nicht erfolgen sollte, insbesondere auch dann nicht, wenn noch eine abschließende Betriebsgenehmigung erteilt werden mußte.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1992 - 7 C 16.91   

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BVerwG, 14.05.1992 - 7 C 16.91 (https://dejure.org/1992,3905)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 7 C 16.91 (https://dejure.org/1992,3905)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 7 C 16.91 (https://dejure.org/1992,3905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 7 C 16.91
    Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die der Anordnung zur Betriebseinstellung vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit der Begründung aufgehoben, das Kernkraftwerk werde nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben (Urteil vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 -, BVerwGE 88, 286).

    Wie der beschließende Senat mit Urteil vom 7. Juni 1991 (a.a.O.) entschieden hat, wurde das Kernkraftwerk der Klägerin nicht ohne die erforderliche Genehmigung betrieben.

    Im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO hat diese Überlegung jedoch dann, wenn - wie hier aufgrund des Senatsurteils vom 7. Juni 1991 (a.a.O) - die Rechtslage eindeutig ist, keine Rolle zu spielen.

  • BVerwG, 14.05.1992 - 7 C 17.91

    Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerks - Anordnung der Einstellung des

    wie BVerwG 7 C 16.91.

    Der Senat schätzt unter Hinweis auf seine Ausführungen im Beschluß vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 16.91 die wirtschaftlichen Verluste der Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum auf 56 Millionen DM.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - 5 O 1/19

    Streitwert in Genehmigungsverfahren bezüglich Windkraftanlagen

    Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalisieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2015 - 1 O 22/14 - ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 6 PB 17.06 -, Rn. 1, juris; Beschluss vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, Rn. 62, juris; Beschluss vom 14. Mai 1992 - 7 C 16.91 -, Rn. 7, juris).
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