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   BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88   

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BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88 (https://dejure.org/1992,1105)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 (https://dejure.org/1992,1105)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 (https://dejure.org/1992,1105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verzögerter Postlauf als Ursache einer Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Sozialhilfe beim Besuch einer Waldorfschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3216 (Ls.)
  • NJW 1993, 691
  • MDR 1993, 1255
  • NVwZ 1992, 1177
  • NVwZ 1993, 691
  • FamRZ 1993, 425 (Ls.)
  • DÖV 1994, 175
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88
    Diese Bestimmung legt dem Staat zwar die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen (BVerfGE 75, 40).

    Diese Schutzpflicht findet jedoch ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40,68), nicht aber in dem Recht der Eltern, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen.

    Das von der Revision mehrfach angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16.84 - (BVerfGE 75, 40) stützt ihren Rechtsstandpunkt nicht.

    In diesem Urteil wird die staatliche Schutzpflicht für private Ersatzschulen zwar u.a. aus der Erwägung begründet, nur wenn das private Ersatzschulwesen grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse offenstehe, könne die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit im Schulwesen tatsächlich verwirklicht und von allen Eltern und Schülern gleichberechtigt in Anspruch genommen werden (BVerfGE 75, 40,65).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen zu unterstützen, so unterliegt er hierbei den Beschränkungen aus Art. 3 GG (BVerfGE 75, 40,67,69).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88
    Mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschule kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der u.a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt (vgl. BVerfGE 34, 165,182,184).

    Der Klägerin ist zwar einzuräumen, daß das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt und daß dieses Wahlrecht nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (BVerfGE 34, 165,183 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1988 - 6 S 1031/87

    Sozialhilfe: Übernahme der Kosten für Besuch einer Waldorfschule

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88
    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11.8.1988 (ZfF 1990 S. 84) im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:.
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88
    Das Bundessozialhilfegesetz räumt Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ein (BVerwGE 55, 148,150; 89, 192,198).
  • BVerwG, 10.12.1986 - 7 C 60.84

    Private Grundschule - Besonderes pädagogisches Interesse - Entscheidungsspielraum

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88
    Die Schulgeldfreiheit für öffentliche (Grund-)Schulen ist - wie die Einrichtung der öffentlichen Grundschule (vgl. BVerwGE 75, 275,278) selbst - auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88
    Das Bundessozialhilfegesetz räumt Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ein (BVerwGE 55, 148,150; 89, 192,198).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 13.8.1992 - 5 C 70/88 - (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S 3) ausgeführt, dass der Staat mit der Einrichtung der öffentlichen Grundschulen seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nachkomme und die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden habe, sodass für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Sozialhilfeleistung nicht zu übernehmen seien.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Zur Frage der finanziellen Unterstützung von Schülern solcher Schulen verhält sich diese Vorschrift aber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1982 - 7 B 143/81 -, NVwZ 1982, S. 441 f.; BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, S. 691 ).
  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 29/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe -

    d) Nicht in Widerspruch setzt sich der Senat hierdurch zu der Entscheidung des für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 8. Senats des BSG, dass die Übernahme von Schulgeld für eine private Ersatzschule als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung keine im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe für eine angemessene Schulbildung ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10; vgl ebenso bereits BVerwG vom 13.8.1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16) .
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Die zusätzlichen Kosten für den Besuch einer Privatschule sind daher bei der Bemessung staatlicher Sozialleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, 691; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 16.09.2006 - L 6 AS 8/05 -, NZS 2007, 164).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der

    Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. zu einem entsprechenden Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 37).

    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (§ 8 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <BGBl. I S. 1163>) (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5 und Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259.02 - juris Rn. 17; vgl. ferner Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 39).

  • OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05

    Kein Anspruch auf Besuch privater Schule unter Kostenübernahme für

    Ist eine anderweitig zur Verfügung stehende und mit öffentlichen Mitteln betriebene Bildungseinrichtung (wie die öffentliche Förderschule) geeignet, die erforderliche Hilfe zu leisten und ist sie - wie hier - jedem, der dieser Hilfeleistung bedarf ("Reichen" wie "Armen"), unentgeltlich zugänglich, so handelt es sich um eine eigenständige Hilfegewährung außerhalb des Sozialhilferechts, auf deren Inanspruchnahme ein behinderter Hilfesuchender verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 für Kosten des Besuchs einer Waldorfschule; BayVGH, Urt. v. 14.5.2001, FEVS 53, 361 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 8.6.1984, FEVS 35, 196 [199]; OVG Bremen, Urt. v. 23.2.2005 - 2 A 437/03 -, juris).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn der Besuch der öffentlichen Einrichtung aus objektiven Gründen (etwa wegen einer großen räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder wegen schwerwiegender persönlicher Gründe praktisch nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO; Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259/02 -, juris).

    Aus der verfassungsrechtlich geschützten Privatschulfreiheit des Schulträgers können weder der Kläger selbst noch seine Eltern einen Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger ableiten (BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, NVwZ 1993, 691 [692]; OVG Berlin, Urt. 8.6.1984, FEVS 35, 196 [200]).

    Das elterliche Erziehungsrecht, das grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen dem Besuch öffentlicher und privater Schulen einschließt, begründet keine eigene Rechtsposition des Klägers (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 6 Rdnr. 34) und vermittelt auch keinen Anspruch auf Ermöglichung eines Privatschulbesuchs für den Fall, dass die Erziehungsberechtigte den Besuch der öffentlichen Schule aus pädagogischen Gründen ablehnen (so schon BVerwG, Urt. v. 13.8.1992, aaO).

  • VG Köln, 27.01.2023 - 25 K 1538/20
    Im Bereich der Sozialhilfe kommt die Übernahme des Schulgeldes im Rahmen des notwendigen Unterhalts grundsätzlich nicht in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 - juris, aufgrund des vorrangigen, auch in NRW nach Art. 9 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlichen Schulsystems.

    Denn mit der Einrichtung öffentlicher Schulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der unter anderem darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungseinrichtungen Raum zur Entfaltung lässt, BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 - juris, Rn. 8 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 - juris, Rn. 78, 85.

    Die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Grundschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) als Sonderregelung, die in aller Regel einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt, BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 - juris, Rn. 9.

    BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70.88 - juris, Rn. 10.

  • LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Den besonderen pädagogischen Gesichtspunkten einer nach Waldorf-Lehrplan gestalteten Beschulung und Ausbildung kommt nicht ein eigenes elementares, dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Existenzsicherung entsprechendes Gewicht zu, welches für sich genommen im Sinne einer elementaren Bedarfsdeckung anspruchsbegründend wäre (so auch bereits BVerwG vom 13. August 1992: 5 C 70/88, NVwZ 1993, 691).

    Insoweit beinhaltet jedoch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine leistungsrechtliche Dimension im Sinne der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; begründet ist vielmehr die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in der Form, dass Erziehungsberechtigte das Recht haben, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (so auch BVerwG vom 13. August 1992, 5 C 70/88 - Juris -).

    Schließlich kann der Anspruch auf Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der BM.-Schule auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, worin dem Staat die Pflicht auferlegt wird, das private Ersatzschulwesen zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40); diese Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privatschulwesens ab in Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht jedoch auf das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule (kostenfrei) zu wählen (so auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß das Bundessozialhilfegesetz Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt einräumt (vgl. BVerwGE 55, 148 [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77]; 89, 192 [BVerwG 13.12.1991 - 8 C 49/90]; Senatsurteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).

    aa) Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88).

  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

  • LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18

    Erforderlichkeit von Fahrtkosten bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

  • SG Berlin, 12.06.2012 - S 172 AS 3565/11

    Waldorfschule muss selbst bezahlt werden - Kein Anspruch gegen Jobcenter auf

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 8/05

    Arbeitslosengeld II - Besuch einer Privatschule - Sozialbeitrag zum Schulgeld -

  • LSG Bayern, 19.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Bescheid, Bewilligung, Behinderung, Einkommen,

  • OVG Bremen, 23.02.2005 - 2 A 437/03

    Eingliederungshilfe; Beförderungskosten; Schulbesuch

  • LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch eines Behinderten als Leistung der

  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 19 E 808/05

    Übernahme von Schülerfahrkosten

  • OVG Sachsen, 14.03.2006 - 4 B 188/05

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für Kosten eines Integrationshelfers zum

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 - 12 S 1750/04

    Jahresfrist bei irreführender Rechtsmittelbelehrung; Notwendiger Lebensunterhalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

  • BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - L 18 AS 932/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildungsbedarf - Kostenübernahme für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
  • VG Gelsenkirchen, 15.12.2000 - 19 K 7228/98

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von

  • VG Freiburg, 21.03.2013 - 4 K 392/13

    Rechtsanspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Übernahme von Aufnahmebeiträgen

  • LAG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 16 Sa 60/15

    Lehrgangsbeitrag - Unterrichts- und Lernmittelfreiheit - Sonderungsverbot -

  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 4/10

    Sozialhilferecht: Übernahme von Schulgeld als Leistung der Eingliederungshilfe

  • LSG Bayern, 25.03.2015 - L 11 AS 238/13

    Prozessführungsbefugnis und zum Individualanspruch volljähriger Kinder als

  • SG Köln, 12.12.2014 - S 30 AS 4315/12

    Anspruch einer in einer Ausbildung befindlichen Mutter auf Übernahme von Kosten

  • VGH Bayern, 21.07.2005 - 12 B 02.3054

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,

  • VGH Hessen, 15.10.2013 - 10 B 1254/13
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 3/10

    Anspruch auf Übernahme von Schulgeld; Anspruch auf Übernahme von Schulgeld

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - L 12 AS 354/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2012 - L 8 SO 131/12
  • OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 3 U 110/21

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Privatschulvertrag

  • VG Stade, 14.03.2002 - 4 A 489/01

    Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Kosten für Privatschule; notwendiger Unterhalt;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2014 - L 8 SO 465/13
  • SG Hildesheim, 18.11.2010 - S 34 SO 234/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2012 - L 8 SO 41/12
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2012 - L 7 AS 5756/11
  • SG Lüneburg, 30.08.2007 - S 22 SO 200/07
  • VG Hannover, 11.08.2004 - 6 B 2803/04

    Bildung; Existenzminimum; Finanzierung; Freistellung; Kosten; Kostenübernahme;

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.1992 - 5 L 417/91

    Fahrtkosten; Waldorf-Schule; Lebensunterhalt

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