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   BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93   

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BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93 (https://dejure.org/1994,238)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1994 - 9 C 510.93 (https://dejure.org/1994,238)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1994 - 9 C 510.93 (https://dejure.org/1994,238)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1119
  • DVBl 1994, 927
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - (BVerwGE 91, 150 ) ausgeführt hat, spricht dafür der vom Berufungsgericht festgestellte nach wie vor totalitäre Charakter des vietnamesischen Staates.

    Die Prognose genügt dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren maßgeblich ist (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 , m.w.N.).

  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich die Frage, ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates oder unerlaubten Verbleibens im Ausland kriminellen oder politischen Charakter hat, nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der "Tatbegehung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27 [28 f.]), das heißt danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt.

    Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise und des unerlaubten Verbleibens im Ausland in aller Regel dieselbe Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern (Urteil vom 26. Oktober 1971 aaO., Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13).

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 1.80

    Politische Verfolgung auf Grund sog. Nachfluchtgründe - Wiedereinreise nach

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Es müssen vielmehr die Gesamtverhältnisse im Herkunftsland berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 1.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 25).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 9 B 657.93

    Voraussetzungen für die Beurteilung einer Bestrafung zurückkehrender

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Der Senat hat diese von den Prozeßbevollmächtigten der bezeichneten Kläger schon früher erhobene Rüge bereits mehrfach als unbegründet erachtet (Beschlüsse vom 27. Januar 1994 - BVerwG 9 B 657.93, 662.93, 682.93) und hält hieran nach erneuter Überprüfung fest (§ 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO ).
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    So kann eine Norm, die politischen Charakter aufweist, gleichwohl in der Praxis in einer Weise gehandhabt werden, daß sie nur noch der Einhaltung ordnungspolitischer Vorstellungen dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 ).
  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Denn die Umerziehung zielt in totalitären Staaten sozialistischer Prägung unabhängig davon, ob sie in ihrer Durchführung die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche Intensität aufweist (vgl. hierzu Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 93.90 - BVerwGE 87, 187 ), meist auf die politische Einstellung des Betroffenen.
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Asylberechtigt ist sonach derjenige, der (auch) in einer von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung getroffen werden soll, die sein Heimatstaat allein schon wegen des unerlaubten Aufenthalts im Ausland annimmt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 [46] m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 34.71

    Drohen einer Bestrafung wegen "Republikflucht" als Nachfluchtgrund

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafdrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Lande leben zu können (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 34.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10).
  • BVerwG, 24.04.1979 - 1 C 49.77

    Furcht vor Verfolgung wegen Republikflucht - Unerlaubtes Verbleiben im Ausland

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise und des unerlaubten Verbleibens im Ausland in aller Regel dieselbe Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern (Urteil vom 26. Oktober 1971 aaO., Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93
    Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß zwar für jeden Einzelfall durch Gesetz und ergänzende Regelung möglichst eindeutig im vorhinein festgelegt sein, welcher Richter zur Entscheidung oder Mitwirkung bei der Entscheidung berufen ist, damit sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters ausgeschlossen sind (BVerfGE 17, 294 [298 ff.]).
  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates kriminellen oder politischen Charakter hat, nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der "Tatbegehung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 9), das heißt danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14).

    Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafdrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Lande leben zu können (BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14; Urt. v. 7.10.1975, 1 C 34.71, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10).

    Es müssen vielmehr die Gesamtverhältnisse im Herkunftsland berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 31.3.1981, 9 C 1.80, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 25; siehe zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates kriminellen oder politischen Charakter hat, nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der "Tatbegehung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 9), das heißt danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14).

    Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafdrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Lande leben zu können (BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14; Urt. v. 7.10.1975, 1 C 34.71, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10).

    Es müssen vielmehr die Gesamtverhältnisse im Herkunftsland berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 31.3.1981, 9 C 1.80, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 25; siehe zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2024 - 6 A 1605/20
    vgl. zur Asylrelevanz der Bestrafung der unerlaubten Ausreise und des unerlaubten Verbleibens im Ausland BVerwG, Urteil vom 15.3.1994 - 9 C 510.93 -, NVwZ 1994, 1119 = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 2.9.2021 - 4 Bf 546/19.A -, AuAS 2021, 239 (Ls.) = juris Rn. 70 f. m. w. N.
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