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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93   

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BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93 (https://dejure.org/1993,3887)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.1993 - 1 BvR 290/93 (https://dejure.org/1993,3887)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 1993 - 1 BvR 290/93 (https://dejure.org/1993,3887)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit einer Handwerksinnung - Territorialer Zuschnitt einer Innung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handwerksinnungen - Grenzen eines Innungsbezirks - Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 262
  • DVBl 1993, 1202
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß die Grundrechte in erster Linie als Schutz- und Abwehrrechte des Einzelnen gegen die staatliche oder vom Staat abgeleitete öffentliche Gewalt zu verstehen sind (BVerfGE 50, 290 [337]; 61, 82 [100]; 68, 193 [205]).

    Juristische Personen können als Träger von Grundrechten angesehen werden, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]; 68, 193 [206]).

    Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern auf Grund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind (BVerfGE 68, 193 [206]).

    Zahntechniker-Innungen können dieser Rechtsprechung zufolge sich nicht auf Grundrechte berufen, soweit bestimmte Fragen des öffentlichrechtlich gestalteten Sozialversicherungsrechts - im konkreten Fall Leistungsvergütung auf Grund des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes - in Frage stehen (BVerfGE 68, 193 [205 ff.]).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß die Grundrechte in erster Linie als Schutz- und Abwehrrechte des Einzelnen gegen die staatliche oder vom Staat abgeleitete öffentliche Gewalt zu verstehen sind (BVerfGE 50, 290 [337]; 61, 82 [100]; 68, 193 [205]).

    Juristische Personen können als Träger von Grundrechten angesehen werden, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]; 68, 193 [206]).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht einem Rentenversicherungsträger (BVerfGE 21, 362 [366]), einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (BVerfGE 39, 302 [312]), einer Gemeinde (BVerfGE 61, 82 [100]), einer Sparkasse (BVerfGE 75, 192 [195]) und Rundfunkanstalten im Hinblick auf ihre Eigentumsgarantie (BVerfGE 78, 101 [102]) Grundrechtsschutz verweigert.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Umgekehrt können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Organisationen nichtärztlicher Heil- und Hilfsberufe eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung erheben, da sie nicht in gleicher Weise wie die Zahntechniker in das öffentliche Versicherungssystem eingebaut sind und hier insbesondere keine öffentlichen Aufgaben erfüllen (BVerfGE 70, 1 [19]).

    Wenn die Innung innerhalb dieses Rahmens grundsätzlich auch grundrechtlich geschützte Aktivitäten entwickeln kann (vgl. BVerfGE 70, 1 [19 f.]), ist doch die Setzung des Rahmens selbst eine Frage der staatlichen Organisation, welche die Innung mit konstituiert, die aber von der Innung nicht eingefordert werden kann.

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Juristische Personen können als Träger von Grundrechten angesehen werden, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]; 68, 193 [206]).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht einem Rentenversicherungsträger (BVerfGE 21, 362 [366]), einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (BVerfGE 39, 302 [312]), einer Gemeinde (BVerfGE 61, 82 [100]), einer Sparkasse (BVerfGE 75, 192 [195]) und Rundfunkanstalten im Hinblick auf ihre Eigentumsgarantie (BVerfGE 78, 101 [102]) Grundrechtsschutz verweigert.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Bei juristischen Personen des Privatrechts sind diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt (BVerfGE 39, 302 [312]).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht einem Rentenversicherungsträger (BVerfGE 21, 362 [366]), einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (BVerfGE 39, 302 [312]), einer Gemeinde (BVerfGE 61, 82 [100]), einer Sparkasse (BVerfGE 75, 192 [195]) und Rundfunkanstalten im Hinblick auf ihre Eigentumsgarantie (BVerfGE 78, 101 [102]) Grundrechtsschutz verweigert.

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Dies wurde bei Universitäten im Hinblick auf die Forschungs- und Lehrfreiheit (BVerfGE 15, 256 [262]) und bei Rundfunkanstalten im Hinblick auf die Meinungsfreiheit (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254]) angenommen.
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Dies wurde bei Universitäten im Hinblick auf die Forschungs- und Lehrfreiheit (BVerfGE 15, 256 [262]) und bei Rundfunkanstalten im Hinblick auf die Meinungsfreiheit (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254]) angenommen.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Dies wurde bei Universitäten im Hinblick auf die Forschungs- und Lehrfreiheit (BVerfGE 15, 256 [262]) und bei Rundfunkanstalten im Hinblick auf die Meinungsfreiheit (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254]) angenommen.
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Neugliederung von Gemeinden (BVerfG, DVBl. 1992, 960 ff.).
  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 97.61

    ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten - § 65 Abs. 2 VwGO,

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93
    Wenn sie nämlich nicht beigeladen worden ist, obwohl ein Fall einer notwendigen Beiladung gegeben war, sind die Urteile der Verwaltungsgerichte ihr gegenüber unwirksam (BVerwGE 16, 23 ; 18, 124 [126]; Bachof, MDR, 1950, S. 376).
  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • BVerwG, 17.03.1992 - 1 C 31.89

    Handwerk - Innung - Innungsbezirk - Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde -

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Speziell die Honorarverteilung unter die Vertragsärzte ist den KÄVen einfachgesetzlich als öffentliche Aufgabe zugewiesen (BVerfG SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 S 52; s auch BVerfG DVBl 1993, 1202 sowie BVerfGE 68, 193, 206 f); deren Ausgestaltung und Durchführung kann ihnen daher ohne Verfassungsverstoß auch wieder ganz oder teilweise entzogen, vom Bundesgesetzgeber selbst vorgegeben oder auf andere Stellen übertragen werden.
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

    Speziell die Honorarverteilung unter die Vertragsärzte ist den KÄVen einfachgesetzlich als öffentliche Aufgabe zugewiesen (BVerfG SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 S 52; s auch BVerfG DVBl 1993, 1202 sowie BVerfGE 68, 193, 206 f); deren Ausgestaltung und Durchführung kann ihnen daher ohne Verfassungsverstoß auch wieder ganz oder teilweise entzogen, vom Bundesgesetzgeber selbst vorgegeben oder auf andere Stellen übertragen werden.
  • BVerwG, 30.12.1992 - 1 B 11.92

    Änderung der Innungsbezirksgrenzen

    BVerfG B. 05.04.1993 - 1 BvR 290/93.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 13/04
    Speziell die Honorarverteilung unter die Vertragsärzte ist den KÄVen einfachgesetzlich als öffentliche Aufgabe zugewiesen ( BVerfG (Kammer) SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 S 52; s auch BVerfG (Kammer) DVBl 1993, 1202 sowie BVerfGE 68, 193, 206 f ); deren Ausgestaltung und Durchführung kann ihnen daher ohne Verfassungsverstoß auch wieder ganz oder teilweise entzogen, vom Bundesgesetzgeber selbst vorgegeben oder auf andere Stellen übertragen werden.
  • BSG, 11.11.1993 - 6 BKa 15/92

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Unzureichende Begründung der

    Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit (Beschluß vom 5. April 1993 - 1 BvR 290/93 - = Gew-Arch 1993, 288, 289) entschieden, daß die materiellen Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl ua BVerfGE 68, 193, 206; 75, 192, 196; jeweils mit eingehenden Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 294/93   

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https://dejure.org/1993,8945
BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 294/93 (https://dejure.org/1993,8945)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.1993 - 1 BvR 294/93 (https://dejure.org/1993,8945)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 1993 - 1 BvR 294/93 (https://dejure.org/1993,8945)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bezirk einer Handwerksinnung - Verfassungsbeschwerde - Trägerin von Grundrechten

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 34.92

    Bayerischer Rechnungshof - Handwerkskammer - Haushalts- und Wirtschaftsführung -

    Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin überhaupt Grundrechte zustehen; juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nämlich über Art. 19 Abs. 3 GG nur dann in den Schutzbereich der Grundrechte einbezogen, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist (BVerfGE 21, 362 (369) [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63]; 68, 193 (206); Beschluß vom 5. April 1993 - 1 BvR 294/93 - NVwZ 1994, 262).
  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5108/15

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Kläger überhaupt Grundrechte zustehen; juristische Personen des öffentlichen Rechts sind über Art. 19 Abs. 3 GG nur dann in den Schutzbereich der Grundrechte einbezogen, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - juris; Beschluss vom 5. April 1993 - 1 BvR 294/93 NVwZ 1994, 262).
  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5027/15

    Befugnis des Landesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und

    Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin überhaupt Grundrechte zustehen; juristische Personen des öffentlichen Rechts sind über Art. 19 Abs. 3 GG nur dann in den Schutzbereich der Grundrechte einbezogen, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - juris; Beschluss vom 5. April 1993 - 1 BvR 294/93 NVwZ 1994, 262).
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