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   BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94   

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BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94 (https://dejure.org/1995,331)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.1995 - 4 NB 42.94 (https://dejure.org/1995,331)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - 4 NB 42.94 (https://dejure.org/1995,331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Gemeindenachbarliches Abstimmungsgebot - Großflächiger Einzelhandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einkaufszentrum: Interkommunale Abstimmung von Bebauungsplänen? (IBR 1995, 396)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 694
  • DÖV 1995, 820
  • BauR 1995, 354
  • ZfBR 1995, 148
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94
    Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - nicht, daß eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder daß wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden (im Anschluß an Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - (BVerwGE 84, 210 [BVerwG 15.12.1989 - 4 C 36/86] = Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 28) grundsätzlich geklärt, daß sich für die Gemeinde aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB weitergehende Rechte ergeben, als sie ihr gegen überörtliche Fachplanungen zustehen.

    Der Beschluß des Senats vom 9. Mai 1994 (a.a.O.) enthält gegenüber dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.) keine Modifizierung.

    Das Normenkontrollurteil nimmt auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug; es weicht auch der Sache nach nicht hiervon ab, wenn es in der "Verödungsgefahr" solche "unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art" sieht, die im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots berücksichtigt werden müssen.

  • BVerwG, 09.05.1994 - 4 NB 18.94

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94
    Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Normenkontrollgericht weiche deshalb von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 18.94 - (UPR 1994, 307 = DÖV 1994, 874) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 1987 - 5 S 2474/86 - (ZfBR 1987, 210 = BRS 47 Nr. 24) ab, weil es die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde bereits dann bejahe, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf ihrem Gemeindegebiet durch die angegriffene Bauleitplanung nachteilig beeinflußt werden könnten.

    Der Beschluß des Senats vom 9. Mai 1994 (a.a.O.) enthält gegenüber dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.) keine Modifizierung.

  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 27.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Befugnis zum Antrag auf Normenkontrolle durch

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94
    Schließlich bleibt auch die von der Beschwerde hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 - (DÖV 1994, 875 = UPR 1994, 308) erhobene Divergenzrüge erfolglos.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1992 - 10 C 12780/90

    Antragsbefugnis einer Gemeinde in Normenkontrollverfahren; Gebot interkommunaler

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94
    Das Normenkontrollgericht weicht auch nicht vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1992 - 10 C 12780/90 - (BauR 1993, 204 = BRS 54 Nr. 13) ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1987 - 5 S 2472/86

    Zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags einer Gemeinde gegen den

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94
    Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Normenkontrollgericht weiche deshalb von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 18.94 - (UPR 1994, 307 = DÖV 1994, 874) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 1987 - 5 S 2474/86 - (ZfBR 1987, 210 = BRS 47 Nr. 24) ab, weil es die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde bereits dann bejahe, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf ihrem Gemeindegebiet durch die angegriffene Bauleitplanung nachteilig beeinflußt werden könnten.
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Maßgebend ist die Reichweite der Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209; Beschluss vom 9. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 18.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 89; Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 42.94 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2001 - 8 A 11441/00

    Beeinträchtigung des zwischengemeindlichen Rücksichtnahmegebotes: FOC im

    Es enthält eine spezielle Ausformung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6  BauGB und verpflichtet die planenden Gemeinden zur Rücksichtnahme immer dann,  wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1972, BVerwGE 40, 323; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar  1995, NVwZ 95, 694).

    Auch  auf solche Wirkungen ist dann im Rahmen der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB ebenso Rücksicht zu nehmen wie beispielsweise bei der Ausweisung  eines - mit dem benachbarten Wohngebiet unverträglichen - Industriegebietes an  der Gemeindegrenze (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1995, NVwZ 95, 694; BayVGH,  Urteil vom 14. Januar 1991, GewArch 91, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss  vom 31. Januar 2000, DÖV 2000, 644; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom  30. Juni 1999, NVwZ-RR 2000, 559).

    Soweit  daher eine Nachbargemeinde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorträgt,  bestimmte Teile ihres Gemeindegebietes - hier den Stadtkern - in einer ganz  konkreten Art städtebaulich gestaltet zu haben und diese Planungen sowie ihre Verwirklichung würden durch die Bauleitplanung der Nachbargemeinde ernsthaft in  Frage gestellt, muss sich die Abwägung - und damit die ihr zugrunde liegende  Ermittlung der Betroffenheit - auch darauf beziehen (BVerwG, NVwZ 95, 694  "Verödungsgefahr", OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 1999, NVwZ-RR 2000,  559; Schmitz, BauR 99, 1100 - 1107; s. auch V./W. S. 71, 76).

    Als eine die Klägerin schützende Norm kommt jedoch § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht.  Das interkommunale Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 BauGB verbietet über den  Rahmen der Bauleitplanung hinaus der Gemeinde, durch andere Maßnahmen die  Weichen für die Zulassung eines Vorhabens zu stellen, das unmittelbare  Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde nach sich zieht, etwa durch die Erteilung des Einvernehmens nach  § 36 BauGB (BVerwGE 84, 209, Urteil vom 11. Februar 1993, NVwZ 94, 285; NVwZ 95,  694).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die materielle Abstimmungspflicht nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen bei der Nachbargemeinde Bauleitpläne bereits vorhanden sind; die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit steigert sich zwar, wenn sie durch den Erlass von Bauleitplänen ausgeübt wurde; ihre Schutzwürdigkeit überhaupt hängt aber davon nicht ab (Urteil vom 8. September 1972 a.a.O. S. 330 f.; Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 42.94 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37).
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