Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.01.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2864
BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93 (https://dejure.org/1994,2864)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1994 - 11 C 22.93 (https://dejure.org/1994,2864)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 (https://dejure.org/1994,2864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und Vermögen eines Auszubildenden - Gewährung von Vorausleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 174
  • FamRZ 1995, 703
  • DVBl 1995, 686 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Der sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG ergebende Anspruch auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern hat eine Doppelfunktion: Er dient nicht nur dazu, Beeinträchtigungen der Ausbildung infolge einer Nichterfüllung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche zu verhindern, sondern soll zugleich die durch die unterschiedlichen Voraussetzungen entstehende Lücke zwischen dem bürgerlichen Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht schließen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - ).
  • BVerwG, 18.12.1984 - 1 C 19.81

    Voraussetzung - Annahme - Asylrechtsmißbrauch - Ausweisungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Denn es wäre reine Förmelei ohne jeden sachlichen Grund, in einem solchen Falle eine erneute Einlegung der Revision zu fordern (vgl. dazu auch BVerwGE 21, 286 ; Urteil vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 C 19.81 - <NVwZ 1985, 428>).
  • BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Gerade die dadurch gegebene Möglichkeit des Auszubildenden, im Bedarfsfall die Sozialleistungen, die er aus Mitteln der Ausbildungsförderung erhält, im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, rechtfertigt es auch vor dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip, daß § 26 Satz 1 BSHG Personen, die eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, von der Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 - BVerwG 5 B 25.94 - ZfSH/SGB 1994, S. 528 ).
  • BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74

    Ausbildungshilfe - Sozialhilfe - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • BVerwG, 20.01.1988 - 5 B 102.87

    Auslegung der sogenannten Härtefallklausel in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80

    Voraussetzungen für eine Vorausleistung als Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten (vgl. BVerwGE 65, 147 ; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 58.80 - ; Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 5 B 20.87 - ).
  • BVerwG, 01.07.1965 - III C 105.64
    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Denn es wäre reine Förmelei ohne jeden sachlichen Grund, in einem solchen Falle eine erneute Einlegung der Revision zu fordern (vgl. dazu auch BVerwGE 21, 286 ; Urteil vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 C 19.81 - <NVwZ 1985, 428>).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 5 C 22.80

    Vorausleistung der Ausbildungsförderung - Anrechnung des Ehegatteneinkommens -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten (vgl. BVerwGE 65, 147 ; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 58.80 - ; Beschluß vom 5. Mai 1987 - BVerwG 5 B 20.87 - ).
  • BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 14.75
    Auszug aus BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93
    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • BVerwG, 05.05.1987 - 5 B 20.87
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2014 - 4 LC 158/11

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausgezahlten

    Trotz des Charakters der Vorausleistung als "außerordentliche" Zusatzleistung, auf die der Auszubildende nicht nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat (vgl. ebenfalls BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 -), ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings davon ausgegangen, dass die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

    Dies kommt unter anderem darin zum Ausdruck, dass Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibeträge der §§ 23 und 29 BAföG der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

    Diese gesetzgeberische Änderung hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Geltung der in den Abschnitten IV und V geregelten Anrechnungsvorschriften auch für die Vorausleistung allerdings nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

    Vielmehr ist die Frage, ob dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen und eine Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gegeben ist, durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

    Da die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auch für die in Abschnitt VII besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -), folgt hieraus auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorausleistung der gegenwärtigen Sicherung der Ausbildung, dass an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen nicht als Mittel zu berücksichtigen sind, mit denen er anderweitig seinen Ausbildungsbedarf decken kann.

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung;

    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).

    Diese Anrechnungsfreiheit dient dazu, zum einen dem Auszubildenden einen Anreiz zu vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, und zum anderen die Förderungsverwaltung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung davon zu entlasten, Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall auch dann zu ermitteln und zu überprüfen, wenn es die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 f.).

    Die Streichung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG 2000 wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14) auch damit begründet, dass Einkommen und Vermögen unterhalb der Freibeträge der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung nicht entgegenstehen (BTDrucks 14/4731 S. 40).

  • BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18

    Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anrechnungsvorschrift; Ausbildungsförderung;

    Freibeträge nach § 23 BAföG sind im Rahmen der Prüfung der Gefährdung der Ausbildung zu berücksichtigen, wenn dies die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorausleistung sowie der Anrechnungsvorschriften gebietet (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die sich aus den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergebenden Anrechnungsvorschriften insoweit auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung, wenn und soweit dies die Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften ergibt (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 2 f. m.w.N. und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG eine Bedarfssicherungsfunktion zu (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 14).

    Wegen dieser Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG gelten die Freibetragsregelungen der Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG, wenn die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 f.).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - (Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 f.) die Anreiz- und Vereinfachungsfunktion als für den Zweck einer Freibetragsregelung als maßgeblich angesehen hat.

  • OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13

    Ausbildungshilfe, Ausbildungsverhältnis, Ausbildungsvergütung, ;

    21 Eine sog. Vollanrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG wird im Anschluss an einen Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November 2000 (- 7 S 608/00 -, juris) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13) zur Bedarfsergänzungs- und Entlastungsfunktion ausbildungsförderungsrechtlicher Freibeträge vorgenommen, wenn ein Auszubildender Einkünfte für Leistungen erhält, die er "im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit" erzielt und die nicht - wie etwa bei Nebentätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit - das Ergebnis "besonderer zusätzlicher Anstrengungen" sind, sondern dem Auszubildenden "praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließen" (so die vielzitierten Formulierungen des VGH BW a. a. O.; dem folgend OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; VG Dresden, Urt. v. 8. März 2012 - 5 K 1889/09 -, UA S. 5; ebenso Humborg, in: Rothe/Blanke a. a. O., § 23 Rn. 33; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 23 Rn. 31).

    Hinzu kommt, dass der von der Freibetragsregelung bezweckte Anreiz für Auszubil- 30 dende, die Sozialleistungen der Ausbildungsförderung im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, nicht nur durch einzelne Nebentätigkeiten während der vorlesungsfreien Zeit (so unter Hinweis auf die damalige Lebenswirklichkeit "bedürftiger Studenten" BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13) oder durch die kontinuierliche Ausübung von Minijobs (so die Begründung für die letzte Erhöhung der Freibeträge des § 23 Abs. 1 im Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2007, vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 23 f), sondern auch dadurch gewährleistet wird, dass Ausbildungsbeihilfen Privater über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, die an "Anstrengungen" eines Auszubildenden in der Vergangenheit (hier: berufliche Vortätigkeit des Klägers) sowie an berufsbezogene vertragliche Verpflichtungen für einen Zeitraum nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung anknüpfen (hier: mehrjährige Betriebsbindung).

  • VG Hannover, 12.05.2011 - 3 A 44/09

    Die Leistung von Kindergeld an den Auszubildenden steht deshalb einer Gefährdung

    Es kommt hier demnach nicht darauf an, ob das Kindergeld von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Anwendung der Freibeträge (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, Az. 11 C 22/93, NVwZ 1996, 174 f., juris, Leitsatz 1) im Rahmen der Vorausleistungen, die sich der Gesetzgeber mit dem AföRG zueigen gemacht hat, erfasst ist.
  • VG Münster, 22.07.2014 - 6 K 397/14

    Anspruch auf Vorausleistungen für ein Bachelor-Studium in der Fachrichtung

    "... ist die Frage, ob dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen und eine Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gegeben ist, durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).

    Da die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auch für die in Abschnitt VII besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -), folgt hieraus auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorausleistung der gegenwärtigen Sicherung der Ausbildung, dass an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen nicht als Mittel zu berücksichtigen sind, mit denen er anderweitig seinen Ausbildungsbedarf decken kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00

    Kürzung der Ausbildungsförderung um Ausbildungsvergütung

    Hinzu kommt, dass dem Auszubildenden das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 P 2/93 [richtig: 11 C 22.93 - d. Red.] -, Buchholz 436.36 § 36 Nr. 14 = DVBl. 1995, 686 = FamRZ 1995, 703).
  • VG Münster, 28.06.2016 - 6 K 2162/14

    Gefährdung der Ausbildung; Vorausleistung; Kindergeld; Elterngeld

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 12 A 2455/15

    Anrechnung von Kindergeld i.R.d. Gewährung von Ausbildungsförderung

    Auf die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - L 16 AL 308/06

    Berücksichtigung von Kindergeld bei Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe;

    Denn die der Bedarfsergänzung dienenden Freibeträge des Auszubildenden, die für ihn einen Anreiz schaffen sollen, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Förderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten, Bedarf zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22/93 - FamRZ 1995, 703, 704), könnten als "freigestelltes" Einkommen auch im Rahmen des § 72 SGB III nicht als der Bedarfsdeckung dienend und mithin eine Gefährdung der Ausbildung ausschließend anzusehen sein.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2011 - 7 A 11082/10

    Praktikumsvergütung als anrechenbares Einkommen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1999 - 16 B 352/99

    Ausbildungsförderung; Überschreitung der Altersgrenze; Finanzielle Unterstützung

  • VG Düsseldorf, 02.11.2012 - 1 K 2105/12

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung in

  • VG Minden, 29.01.2021 - 6 K 1403/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2014 - 12 A 769/14

    Bewertung von Unterhaltsrückständen als die Gefährdung der Ausbildung

  • VG Hannover, 08.06.2009 - 3 B 92/09

    Getrennte Betrachtung der Leistungen beider Elternteile i.R.v. Vorausleistung von

  • VG München, 27.08.2009 - M 15 K 09.2113

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Kindergeld

  • VG München, 25.05.2009 - M 15 E 09.2114

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Kindergeld

  • VG Schwerin, 30.05.2007 - 6 A 317/07

    Ausbildungsförderung - Überschreitung der Altersgrenze

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 1.94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 22.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7682
BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 22.93 (https://dejure.org/1995,7682)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1995 - 3 C 22.93 (https://dejure.org/1995,7682)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 (https://dejure.org/1995,7682)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,7682) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Vertrages über den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt durch den Beseitigungspflichtigen auf Grund der Beauftragung eines anderen kostengünstigeren Unternehmens - Schadensersatzpflicht des Beseitigungspflichigen aus positiver Vertragsverletzung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 174
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 22.93
    Diese Klage ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 C 21.93.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums BVerwG 3 C 21.93 dargelegt.

  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 22.93
    Der im Zivilrecht entwickelte und allgemein anerkannte Grundsatz, daß die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten nicht nur bei Unmöglichkeit und Verzug zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 1953 - I ZR 140/52 - BGHZ 11 S. 80 ), gilt auf der Grundlage der Verweisungsvorschrift in § 62 Satz 2 VwVfG - hier in Verbindung mit § 1 Nds.VwVfG - auch für öffentlich-rechtliche Verträge.
  • BVerwG, 26.06.1979 - I C 51.74
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 22.93
    Dies hat der früher zuständige erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1979 - BVerwG 1 C 51.74 - (Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 1 S. 19) bejaht.
  • BVerwG, 20.01.2010 - 9 B 31.09

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Nebenpflichten; Schriftformerfordernis

    Zum einen geht die Beschwerde selbst unter Hinweis auf von ihr zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die nunmehr in § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB kodifizierten Grundsätze über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) auch auf die Anbahnung von öffentlich-rechtlichen Verträgen anwendbar sind (Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 7 C 2.72 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 125 S. 65), dass dasselbe für das in § 280 BGB kodifizierte Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung gelte (Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 22.93 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 11 S. 12 f.) und dass sich aus einem Verwaltungs(vollstreckungs)rechtsverhältnis als Nebenpflicht eine Mitteilungspflicht der Behörde über eine voraussehbare wesentliche Kostenüberschreitung ergeben kann (Urteil vom 13. April 1984 - BVerwG 4 C 31.81 - Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 4 S. 8 f.).
  • OVG Sachsen, 25.02.2020 - 4 A 439/18

    Sachgerechtigkeit; Frist; Vertragsanpassung; Angemessenheit

    20 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Besonderheiten des öffentlichen Rechts im allgemeinen oder des öffentlichen Vertragsrechts erforderten, dass eine ordentliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags "sachgerecht" sein müsse (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1979 - 1 C 51.74 - Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 1 S. 19; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 -, juris Rn. 38).

    Da wirtschaftliche Gründe vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Kommunen zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) zur ordentlichen Kündigung berechtigen (so auch BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1995 - 3 C 22.93 -, juris Rn. 39 [zu einem "Unternehmervertrag"]), ist die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags durch die Beklagte vorliegend auch "sachgerecht".22 Der "Sachgerechtigkeit" der Kündigung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - "zumindest bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist für die Fördermittel zur Erweiterung der Kläranlage" auf den Fortbestand der vertraglichen Vereinbarung hätte vertrauen dürfen, weil ihr sonst eine zumindest teilweise Rückzahlung der Zuwendung drohe, die sich im Jahr 2013 noch auf etwa 291.000 EUR belaufen hatte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht