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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92   

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BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92 (https://dejure.org/1994,743)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 (https://dejure.org/1994,743)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 (https://dejure.org/1994,743)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 379
  • NVwZ 1996, 182 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 675
  • FamRZ 1995, 599 (Ls.)
  • DVBl 1995, 678
  • DÖV 1995, 514
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.07.1994 - 5 C 11.92

    Zweckidentität von Schadensersatzleistungen Dritter und

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer im Sinne des § 43 Abs. 3 BSHG zweckgleichen Leistung nur eine solche zu verstehen, die dem Zweck der Eingliederungshilfe in Gestalt einer der in § 43 Abs. 2 BSHG genannten Maßnahmen entspricht (Urteil vom 26. Juli 1994 - BVerwG 5 C 11.92 - Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 7).

    Die Zweckgleichheit der Leistung eines anderen ist vielmehr bezogen auf eine konkrete, in § 43 Abs. 2 BSHG aufgeführte Maßnahme der Eingliederungshilfe zu ermitteln (Urteil vom 26. Juli 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die wesentliche Zweckbestimmung des Kindergeldes darin, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken, zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (BVerwGE 60, 6 (10); st. Rspr.).

    Die Offenheit und Weite dieser Zweckbestimmung sind Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überläßt, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet (vgl. auch BVerwGE 60, 6 (11 f.)).

  • BSG, 22.09.1993 - 10 RKg 18/92

    Kind - Stiefkind eines dritten Erwachsenen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Diese Zielsetzung wird auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehoben (vgl. BSGE 69, 191 (195); Urteil vom 22. September 1993 - 10 RKg 18/92 - (SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 21 S. 65)).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Die Rechtsprechung des Senats, nach der es sich beim Kindergeld um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG handelt (BVerwGE 94, 326 (328) m. w. N.), ist auf § 43 Abs. 3 BSHG nicht übertragbar.
  • BSG, 07.08.1991 - 10 RKg 15/91

    Pflegekindschaftsverhältnis im Erwachsenenalter

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Diese Zielsetzung wird auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hervorgehoben (vgl. BSGE 69, 191 (195); Urteil vom 22. September 1993 - 10 RKg 18/92 - (SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 21 S. 65)).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 58.86

    Umfang der Hilfe in besonderen Lebenslagen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Diese rechtliche Zuordnung beruht auf dem engen funktionalen Bezug zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung und dem konkreten Zweck der Hilfemaßnahme (vgl. auch Senatsurteil vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.86 - (Buchholz 436.0 § 27 BSHG Nr. 2 S. 2)).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92
    Es hat den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, die dem Familienlastenausgleich dient und dazu bestimmt ist, den Aufwand, insbesondere die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 (78 f.) m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die wesentliche Zweckbestimmung des staatlichen Kindergeldes nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und den §§ 62 ff. EStG darin, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhaltes beizutragen (vgl. Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 11, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18).

    Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf Kindergeld über diese allgemeine Zwecksetzung hinaus stärker maßnahme- oder bedarfsbezogen zu regeln (BVerwG, Urteil vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12).

    Mit dem allgemeinen Zweck des Familienleistungsausgleichs wird ein weiter Rahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung sind Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlässt, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 53/05 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.02.2004 - 4 LC 47/03 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10).

  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Der Senat hat das Kindergeld als eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG angesehen (vgl. Urteil vom 25. November 1993 BVerwG 5 C 8.90 ), eine Zweckgleichheit mit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch verneint (Urteil vom 29. September 1994 BVerwG 5 C 56.92 ).
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

    Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1194/96

    Hilfe zur Erziehung - Kostenbeitrag - Anrechnung von Kindergeld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.09.1994, DÖV 1995, 514 - zu § 43 Abs. 3 BSHG; Beschluß vom 11.10.1985, ZfSH/SGB 1986, 218 - zu § 77 BSHG; Urteil vom 07.02.1980, BVerwGE 60, 10ff. - zu § 6 JWG) hat Kindergeld den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, die dem Familienlastenausgleich dient und dazu bestimmt ist, den Aufwand, insb.

    die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (Urteil vom 29.09.1994 a.a.O.).

    Es sei daher dem einzelnen Kindergeldberechtigten überlassen, auf welche Art und Weise er das Kindergeld seiner allgemeinen Zielsetzung entsprechend zu Gunsten der Kinder, für die es geleistet werde, verwende (Urteil vom 29.09.1994 a.a.O.).

    Auf dieser Grundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des Sozialhilferechts das Kindergeld zwar anrechenbares Einkommen i.S.v. §§ 76, 77 BSHG für die Berechnung der (allgemeinen) Hilfe zum Lebensunterhalt, weil es sich insoweit um eine mit dieser zweckidentische Leistung handelt (Urteil vom 25.11.1993, BVerwGE 94, 326, 328; Urteil vom 29.09.1994 a.a.O.); wegen der "Zweckneutralität" des Kindergelds hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch umgekehrt die Frage verneint, ob Kindergeld mit der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 BSHG (Unterbringung in einer Anstalt einschließlich des dort gewährten Lebensunterhaltes) zweckgleich ist (Urteil vom 29.09.1994 a.a.O.) und ob Kindergeld, das Pflegeeltern gewährt wird, auf das dem Kind nach § 6 JWG (a.F.) gewährte Pflegegeld anzurechnen ist (BVerwGE 60, 6), solange es nicht dem Kind als zweckorientierte Leistung unmittelbar zugewendet werde.

  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen in Gestalt der erweiterten Eingliederungshilfe für Behinderte in einem Heim gewährt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG), umfaßt die Hilfe gemäß § 27 Abs. 3 BSHG den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt, der damit zum Bestandteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird (vgl. Urteil vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 8 S. 6 [7]).

    Die Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen erstreckt sich nach § 27 Abs. 3 BSHG wegen des engen funktionalen Bezuges zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung und dem konkreten Zweck der Hilfemaßnahme auf den Lebensunterhalt, der von dem Heim tatsächlich angeboten wird und Berechnungsgrundlage der Heimkosten ist (vgl. Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.86 - Buchholz 436.0 § 27 BSHG Nr. 2 S. 1 und vom 29. September 1994, a.a.O. S. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19

    Bei dem Pflegegeld und einer gewährten Kinder- und Jugendhilfeleistung handelt es

    Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist bei der Prüfung der Zweckgleichheit auf die "jeweilige Leistung der Jugendhilfe" abzustellen, das heißt, die Zweckgleichheit der Leistung ist nicht pauschal, sondern konkret bezogen auf eine der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Maßnahmen der Jugendhilfe zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1996 - 5 C 18.95 -, juris, Rn. 9 und 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVerwGE 96, 379 = juris, Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.1996 - 5 L 163/95

    Sozialhilfe - zum Ausschluß der Überleitung des Unterhaltsanspruchs - hier:

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 - ausgeführt, daß das Kindergeld keine zweckgleiche Leistung i.S.d. § 43 Abs. 3 BSHG sei.

    Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf Kindergeld über die allgemeine Zwecksetzung hinaus stärker maßnahme- oder bedarfsbezogen zu regeln (vgl. hierzu: BVerwG, Ort. v. 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, FEVS 45, 452 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

    Darauf hat bereits das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen (Urteil v. 29.09.1994, a.a.O., S. 454).

  • OVG Sachsen, 30.09.2021 - 3 A 364/20

    Jugendhilfe; zweckgleiche Leistung; Eingliederungshilfe; Pflegegeld;

    Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Gewährung der zu vergleichenden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll (BVerwG, Urt. v. 29. September 1994 - 5 C 56/92 -, juris Rn. 9).
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 59/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rn. 48).

    Mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs werde für das Kindergeld ein weiter Verwendungsrahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne, während die Eingliederungshilfe nach Art, Umfang und Dauer maßgeblich durch den jeweiligen Eingliederungsbedarf geprägt werde (BVerwG-Urteile in BVerwGE 108, 222; 96, 379).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 57/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; vgl. auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rn. 44 ff.).

    Mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs werde für das Kindergeld ein weiter Verwendungsrahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne, während die Eingliederungshilfe nach Art, Umfang und Dauer maßgeblich durch den jeweiligen Eingliederungsbedarf geprägt werde (BVerwG in BVerwGE 108, 222; in BVerwGE 96, 379).

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

  • BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95

    Kinder- und Jugendhilferecht: Fehlende Zweckgleichheit bei Sozialzuschlag zum

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02

    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung),

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 59/97

    Kindergeld für behindertes Kind; Eigene Bezüge des Kindes durch Zahlung von

  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 24/96 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Zählkindvorteil

  • OVG Niedersachsen, 28.05.1997 - 4 L 5905/96

    Gewährung einer Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung in einer

  • OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1995 - 24 A 4833/94

    Sozialhilferecht: Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags bei Hilfe zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1997 - 16 E 380/97

    Zulassung der Beschwerde; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2013 - L 5 AS 487/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2001 - 12 A 31/01

    Anspruch auf Aufwendungsersatz und Kostenersatz für eine Tagespflegeperson;

  • LSG Bayern, 22.11.2023 - L 8 SO 271/22

    Keine Zweckidentität zwischen Leistungen einer privaten

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.12.2002 - 2 L 41/02
  • OVG Niedersachsen, 26.05.1999 - 4 L 4442/98

    Berücksichtigung von Schulden; Kostenbeitrag der Eltern; Heimkosten

  • VG Minden, 22.08.2014 - 6 K 232/14
  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 23/96 R

    Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 6 S 3056/94

    Sozialhilfe: zur Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger -

  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 18 K 5090/03

    Kindergeld; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers; Bereitschaftspflege;

  • VG Göttingen, 27.01.2005 - 2 A 381/03

    Belastung; Berechnung; Besuch; Bildungskredit; Deutsche Ausgleichsbank;

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2004 - 4 LC 47/03

    Aufwendung; Aufwendungsersparnis; Ersparnis; Existenzminimum; Jugendhilfe;

  • VG Düsseldorf, 29.06.2004 - 22 K 8105/03

    Anforderungen an das Vorliegen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 8 SO 331/11
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,865
BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93 (https://dejure.org/1995,865)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1995 - 5 C 5.93 (https://dejure.org/1995,865)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1995 - 5 C 5.93 (https://dejure.org/1995,865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Gebrechlichkeitspflegschaft - Berücksichtigung der Aufwendungen - Aufwendungsersatzanspruch des Pflegers - Unbestimmter Rechtsbegriff - Überprüfbarkeit durch VG'

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3135
  • NVwZ 1996, 182 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1350
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Diese Vorschriften sind hier mit dem Inhalt anzuwenden, den ihnen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ) beigemessen hat.

    Danach ist § 1835 Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß als Aufwendungen neben Barauslagen auch Zeitaufwand und anteilige Bürokosten des Berufsvormunds gelten (BVerfGE 54, 251 [270 ff., 273 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht zieht in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Bewilligung des damaligen Armenrechts als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" heran (vgl. BVerfGE 35, 348 [355] m.w.N.) und führt aus, auch im Bereich des Vormundschaftswesens sei sicherzustellen, daß mittellose Mündel aus finanziellen Gründen keine schlechtere Betreuung als vermögende erhielten (BVerfGE 54, 251 [273]).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Das Bundesverfassungsgericht zieht in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Bewilligung des damaligen Armenrechts als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" heran (vgl. BVerfGE 35, 348 [355] m.w.N.) und führt aus, auch im Bereich des Vormundschaftswesens sei sicherzustellen, daß mittellose Mündel aus finanziellen Gründen keine schlechtere Betreuung als vermögende erhielten (BVerfGE 54, 251 [273]).
  • BVerwG, 07.04.1995 - 5 B 36.94

    Sozialhilfe - Bestimmung des Arbeitseinkommens - Freibetrag - Pauschalierung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Für das wortgleiche Tatbestandsmerkmal in § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG kann nichts anderes gelten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 -).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86

    Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Zu der letztgenannten Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - (Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1 S. 2 f. = NVwZ 1990, 370 f.) bereits entschieden, daß das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Behörde keinen Beurteilungsspielraum einräumt, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.
  • LG Mainz, 15.11.1989 - 8 T 77/89
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Dementsprechend hatte sich in der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1835 Abs. 3 BGB a.F. die Auffassung durchgesetzt, daß als "mittellos" derjenige anzusehen ist, dessen Einkommen und Vermögen unterhalb der Grenzen liegen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgeblich sind, wobei überwiegend an die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeknüpft wurde (vgl. hierzu die vorgenannten Entscheidungen m.w.N.; ferner LG Bonn, Beschluß vom 17. August 1987 - 5 T 90/87 - [Rpfleger 1988, 104], und LG Mainz, Beschluß vom 15. November 1989 - 8 T 77/89 - [Rpfleger 1990, 70]; aber auch Soergel/Damrau, BGB , 12. Aufl. 1987, Rn. 10 zu § 1835).
  • LG Bonn, 17.08.1987 - 5 T 90/87
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Dementsprechend hatte sich in der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1835 Abs. 3 BGB a.F. die Auffassung durchgesetzt, daß als "mittellos" derjenige anzusehen ist, dessen Einkommen und Vermögen unterhalb der Grenzen liegen, die nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgeblich sind, wobei überwiegend an die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeknüpft wurde (vgl. hierzu die vorgenannten Entscheidungen m.w.N.; ferner LG Bonn, Beschluß vom 17. August 1987 - 5 T 90/87 - [Rpfleger 1988, 104], und LG Mainz, Beschluß vom 15. November 1989 - 8 T 77/89 - [Rpfleger 1990, 70]; aber auch Soergel/Damrau, BGB , 12. Aufl. 1987, Rn. 10 zu § 1835).
  • BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90

    Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus § 1835 Abs. 3 BGB a.F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1991 und 8. Juli 1992 - BVerwG 5 B 127.90 und BVerwG 5 B 111.92 - [Buchholz 310 § 166 VwGO Nrn. 24, 30]) vergleichbar.
  • LG Mainz, 09.04.1990 - 8 T 44/90
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    In Übereinstimmung damit wurden die Aufwendungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB a.F. aus der Staatskasse zu erstatten waren, auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als "Kosten der fürsorgenden Rechtshilfe" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. April 1983 - 3 W 38/83 - [Rpfleger 1983, 312]) bzw. als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (z.B. LG Mainz, Beschluß vom 9. April 1990 - 8 T 44/90 - [Rpfleger 1990, 358/359]; Bobenhausen, Rpfleger 1985, 426 [427]) bezeichnet.
  • OLG Zweibrücken, 28.04.1983 - 3 W 38/83
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    In Übereinstimmung damit wurden die Aufwendungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB a.F. aus der Staatskasse zu erstatten waren, auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als "Kosten der fürsorgenden Rechtshilfe" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. April 1983 - 3 W 38/83 - [Rpfleger 1983, 312]) bzw. als "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" (z.B. LG Mainz, Beschluß vom 9. April 1990 - 8 T 44/90 - [Rpfleger 1990, 358/359]; Bobenhausen, Rpfleger 1985, 426 [427]) bezeichnet.
  • BVerwG, 08.07.1992 - 5 B 111.92

    Übernahme von Prozesskosten im Rahmen der Sozialhilfe - Gleichstellung des

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93
    Nach Inhalt und Zielsetzung war der Ersatzanspruch gegen die Staatskasse (Justizfiskus) aus § 1835 Abs. 3 BGB a.F. daher der Prozeßkostenhilfe als spezialgesetzlich geregelter Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1991 und 8. Juli 1992 - BVerwG 5 B 127.90 und BVerwG 5 B 111.92 - [Buchholz 310 § 166 VwGO Nrn. 24, 30]) vergleichbar.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 13.82

    Teilrückforderung von Eingliederungshilfe wegen Überzahlung - Bedingungen für

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Nach Sinn und Zweck dieser Norm, die vermeiden soll, dass dem Hilfeempfänger daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, dass er (auf Kosten der Allgemeinheit) in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung und Pflege sichernden Einrichtung untergebracht ist, kann bei einer dauerhaften, umfassenden Heimbetreuung, wie sie W seit August 2007 erfuhr, die volle Heranziehung des Einkommens angemessen sein, wenn der Barbetrag (weiterer notwendiger Lebensunterhalt) ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen und der Hilfeempfänger keine besonderen finanziellen Belastungen zu tragen hat, die eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen bzw rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 6.4.1995 - 5 C 5/93 - noch zur Vorgängerregelung § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG) .
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Nach dieser Rechtsprechung stellt § 85 (jetzt Abs. 1) Nr. 3 Satz 2 BSHG eine "Soll-Vorschrift" dar (BVerwG, Urteil vom 6. April 1996 - 5 C 5/93 -, Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 = NJW 1995, 3135 ff); das "Soll-Ermessen" (dagegen in § 25e Abs. 4: "Kann-Ermessen") bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel die Inanspruchnahme des unter der Einkommensgrenze des BSHG liegenden Einkommens geboten ist und vom Einsatz des Einkommens nur abgesehen werden darf, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 629/91 -, FEUS 45, 119 f); nach dieser Rechtsprechung ist gerade nicht davon auszugehen, daß im Regelfall ein realisierbarer "Anspruch" auf Freistellung besteht.
  • BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97

    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Auslegung und Anwendung der §§ 84, 85 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, ber. S. 2975) anzuwenden ist, die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - ): Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - L 23 SO 19/07

    Zur Hilfe zur Pflege u. Einkommenseinsatz oberhalb und unterhalb der

    Bei dem nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG möglichen Einkommenseinsatz ist zu beachten, dass die Einsatzpflicht bei voraussichtlich längerer Heimpflege u. a. vermeiden soll, dass dem Hilfeempfänger ein wirtschaftlicher Vorteil daraus erwächst, dass er auf Kosten der Allgemeinheit seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung erhält (BVerwG v. 06. April 1995, 5 C 5/93, Juris).
  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 9/93

    Vollstreckbarer Unterhaltsvergleich als sonstiger Grund iS. des § 65 Abs. 1 S. 1

    Es handelt sich dabei um denselben unbestimmten Rechtsbegriff (s Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 6. April 1995, NJW 1995, 3135, 3136), der auch in § 84 Abs. 1 S 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Heranziehung von Einkünften über der Einkommensgrenze begrenzt und dessen Anwendung der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt.

    Dabei sind im Rahmen des § 85 Nr. 3 S 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die in § 84 Abs. 1 S 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielhaft genannten Angemessenheitskriterien gleichermaßen zu berücksichtigen, also ua besondere Belastungen durch unterhaltsberechtigte (vom Hilfesuchenden nicht überwiegend unterhaltene) Angehörige (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 6. April 1995, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2001 - 12 L 3923/00

    Anrechnung; Arbeitstraining; Arbeitstrainingsprämie; Ausbildungsgeld;

    Das ergibt sich aus den in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Angemessenheitskriterien (BVerwG, Urt. v. 26.10.1089 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).

    Dies gilt auch für den in § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, denn Nr. 3 verfolgt gerade das Anliegen, dem Hilfesuchenden keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 6.4.1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 27.01

    Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Freibetrag

    Danach ist es aber weder im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14; Beschluss des Senats vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 13) noch des verbleibenden Ermessens gerechtfertigt, Einkommensteile in der Erwartung frei zu lassen, der Hilfeempfänger könne und werde damit eigenständig noch offene sozialhilferechtliche Bedarfe decken.
  • OLG Hamm, 12.11.2002 - 15 W 150/02

    Festsetzung von Zinsen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Die Heranziehung der Vorschrift setzt im übrigen voraus, daß der (Verwaltungs-)Prozeß mit der Zuerkennung einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlaß eines entsprechenden Leistungsbescheids (NJW 1995, 3135, NJW 1998, 3368 jeweils m.w.N).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2001 - 4 L 3963/00

    Arbeitstraining; Behinderter; Einkommen; Einkommenseinsatz; Freibetrag;

    1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93; Urt. v. 6. April 1995 - 5 C 5.93 -, FEVS 46, 45; Senat, Urt. v. 14. März 2001 - 4 L 3636/00 -).

    Dies gilt im Fall des Einsatzes von Einkommen und Vermögen unter der Einkommensgrenze gerade auch für den in § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, denn mit dieser Vorschrift wird das Anliegen verfolgt, dem Hilfesuchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 1995 - 5 C 5.93 -, NJW 1995, 3135-3137 = FEVS 46, 45-51 = NDV-RD 1996, S. 35-37; OVG Münster, Urt. v. 9. Nov.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1998 - 7 S 913/98

    Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze - Anrechnung von Krankengeld

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 3636/00

    Ausbildungsgeld für Behinderte; Eingliederungshilfe; Kostenbeitrag; Leistung für

  • VG Düsseldorf, 24.03.2005 - 13 K 6289/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur

  • VG Düsseldorf, 06.03.2006 - 13 K 7154/03

    Gewährung von Hilfe zur Pflege ; Aufbringung der Mittel durch den Empfänger ;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95

    Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von

  • VG Düsseldorf, 23.11.2005 - 20 K 3466/04

    Gewährung einer Hilfeleistung zur Betreuung eines Behinderten; Voraussetzungen

  • OVG Bremen, 28.05.1997 - 2 BA 12/95

    Absetzbarkeit der Vergütung für Gebrechlichkeitspflegschaft; Abführung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2008 - L 8 B 40/06
  • VG Münster, 07.12.2004 - 5 K 3499/02

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege ; Gutachten des Medizinischen Dienstes ;

  • VG Braunschweig, 22.05.2003 - 3 A 329/00

    Angemessenheit; besondere Belastungen; Freibetrag; Verselbstständigung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2009 - L 8/13 SO 8/07
  • SG Hildesheim, 18.04.2008 - S 44 SO 9/06
  • VG Göttingen, 12.05.2005 - 2 A 320/04

    Angemessen; Aufenthalt; Barbetrag; Eingliederung; Eingliederungshilfe; Einkommen;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 8 SO 183/07
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1472
BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93 (https://dejure.org/1994,1472)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1994 - 2 C 20.93 (https://dejure.org/1994,1472)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 2 C 20.93 (https://dejure.org/1994,1472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zivildienstleistender richtet mit Sanka 33.000 DM Schaden an - Die Versicherung des Malteser-Hilfsdienstes muss die Kosten übernehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 182
  • DVBl 1995, 201
  • DÖV 1995, 382
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 60.85

    Beamtenrecht - Gemeindebeamter - Entlassung - Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    Für eine nach Auffassung der Revision gebotene Lückenausfüllung im Wege der Analogie ist deshalb kein Raum (vgl. dazu BVerwGE 45, 85 [88 ff.]; 57, 183 [185 f.]; Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [Buchholz 237.95 § 45 Nr. 1] und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - [Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4]).

    Denn dies setzte die hinreichend verläßliche Feststellung voraus, daß der Gesetzgeber, hätte er den zu regelnden Sachverhalt bedacht, die Lücke gerade in dieser Weise ausgefüllt hätte (vgl. BVerwGE 45, 85 [90]; 57, 183 [185 f.]; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [aaO.]).

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    Für eine nach Auffassung der Revision gebotene Lückenausfüllung im Wege der Analogie ist deshalb kein Raum (vgl. dazu BVerwGE 45, 85 [88 ff.]; 57, 183 [185 f.]; Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [Buchholz 237.95 § 45 Nr. 1] und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - [Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4]).

    Denn dies setzte die hinreichend verläßliche Feststellung voraus, daß der Gesetzgeber, hätte er den zu regelnden Sachverhalt bedacht, die Lücke gerade in dieser Weise ausgefüllt hätte (vgl. BVerwGE 45, 85 [90]; 57, 183 [185 f.]; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [aaO.]).

  • BVerwG, 14.03.1974 - II C 33.72

    Rücknahme einer durch arglistige Täuschung herbeigeführten Ernennung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    Für eine nach Auffassung der Revision gebotene Lückenausfüllung im Wege der Analogie ist deshalb kein Raum (vgl. dazu BVerwGE 45, 85 [88 ff.]; 57, 183 [185 f.]; Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [Buchholz 237.95 § 45 Nr. 1] und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - [Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4]).

    Denn dies setzte die hinreichend verläßliche Feststellung voraus, daß der Gesetzgeber, hätte er den zu regelnden Sachverhalt bedacht, die Lücke gerade in dieser Weise ausgefüllt hätte (vgl. BVerwGE 45, 85 [90]; 57, 183 [185 f.]; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [aaO.]).

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 11.87

    Arbeitsplatzschutz - Zeitsoldat - Wehrdienstantritt - Mangelnde Rückwirkung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    Für eine nach Auffassung der Revision gebotene Lückenausfüllung im Wege der Analogie ist deshalb kein Raum (vgl. dazu BVerwGE 45, 85 [88 ff.]; 57, 183 [185 f.]; Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - [Buchholz 237.95 § 45 Nr. 1] und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - [Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4]).

    Auch aus den Gesetzesmaterialien, die das Revisionsgericht selbst auszulegen berechtigt ist (BVerwGE 52, 84 [89] m.w.N.; Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - [aaO.]), wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, Zivildienstleistende innerhalb und außerhalb der Zivildienstgruppen rechtlich gleichzustellen (BT-Drs. 3/1142 [neu] S. 1 f.).

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    § 823 Abs. 1 BGB kommt als Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen den Beklagten ebenfalls nicht in Betracht, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 ZDG - ebenso wie § 78 BBG (BVerwGE 52, 255 [256] m.w.N.) und § 24 SG - eine abschließende Regelung in bezug auf das Haftungsverhältnis zwischen Dienstherr und Bedienstetem enthält; dies gilt, soweit die dienstliche Tätigkeit anstatt beim Dienstherrn bei einer Beschäftigungsstelle zu leisten ist, auch dieser gegenüber.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1992 - 4 S 709/91

    Zivildienstleistender: Haftung gegenüber einer privatrechtlich organisierten

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (ESVGH 42, 300 = NVwZ-RR 1993, 366 ).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93
    Auch aus den Gesetzesmaterialien, die das Revisionsgericht selbst auszulegen berechtigt ist (BVerwGE 52, 84 [89] m.w.N.; Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - [aaO.]), wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, Zivildienstleistende innerhalb und außerhalb der Zivildienstgruppen rechtlich gleichzustellen (BT-Drs. 3/1142 [neu] S. 1 f.).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Dieser bestimmt sich nach dem Schadensbegriff des § 249 BGB und entspricht dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - Buchholz 448.11 § 34 ZDG Nr. 1 S. 3 sowie - zu § 24 SG - Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 15 S. 16 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 10 m.w.N.).

    Deshalb sind anderweitige Ansprüche des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Dienstleistenden ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - a.a.O. ).

  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 200/08

    Rückgriff auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts

    Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).

    Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 BbgLBG; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 BRRG bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 BBG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (BVerwG NVwZ 1999, 77, 78 m.w.N. zu § 78 BBG a.F.; BVerwG NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 BBG a.F., § 34 ZDG und § 24 SG; so auch OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2005, 477, 478 ; OVG Nordhein-Westfalen , Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - [...] Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner BVerwGE 52, 255, 256) .

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheidet deswegen aus, soweit ein Beamter oder Soldat durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht hat (BVerwGE 52, 255 ; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - , vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    Vielmehr kann die Forderung des Klägers - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - ihre Grundlage auch in § 96 Abs. 1 LBG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes vom 7. Februar 1994, GBl S. 85; vgl. BVerwGE 100, 280 ) finden, der als beamtenrechtliche Sonderregelung die Haftungsverhältnisse zwischen Dienstherrn und Beamten abschließend bestimmt (stRspr; BVerwGE 52, 255 ; Urteil vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - ; Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - ) und der unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 173.61 - ; BVerwGE 24, 225 ; 100, 280 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - 8 A 940/02

    Zurechnung eines Verschuldens eines Zivildienstleistenden; Erfüllungsgehilfe der

    BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20.93 -, NVwZ 1996, 182; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.6.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O..

    BVerwG, Urteil vom 13.10.1994, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29.9.1993, a.a.O.; Simianer, Vermögensrechtliche Haftung des Beamten dem Dienstherrn gegenüber, ZBR 1993, 33 (37, Fn. 30).

  • BVerwG, 08.12.1994 - 2 B 101.94

    Falschberechnung von Wohngeld - Beamtenhaftung, Drittschadensliquidation,

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) in bezug auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Zivildienstleistenden zum Bund ausgesprochen; für das Beamtenverhältnis gilt insoweit nichts anderes.
  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Allerdings hat der Beklagte den Erstattungsbeschluß unzutreffend auf § 823 BGB als materielle Rechtsgrundlage gestützt anstatt auf die abschließende beamtenrechtliche Haftungsregelung des § 78 BBG (vgl. dazu BVerwGE 52, 255 ; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - und vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Denn Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden selbst stehen der Dienststelle nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 2 C 20/93 -, DVBl 1995, 201; Urteil des Senats vom 09.06.1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993, 366; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2002, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - 27 U 163/02 -, NJW 2004, 1883; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 64/06 -, Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2013 - 12 K 1564/10

    Fachhochschulprofessoren müssen Schadensersatz leisten

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370 ff. (juris Rz. 12) und vom 13. Oktober 1994 - 2 C 20/93 -, DVBl 1995, 201 ff. jeweils zur Haftung von Zivildienstleistenden gemäß § 34 ZDG bei Schädigung der Beschäftigungsstelle; Urteil vom 8. Dezember 1994- 2 B 101/94 -, ZBR 1995, 107 zur Haftung eines Beamten für Handeln im Rahmen der Auftragsverwaltung; Plog/Wiedow, BBG a.F., § 78, Rz. 46 ff.; Franke in: Fürst, BBG a.F., § 78, Rz. 41.
  • VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 967/99

    Recht der Bundesbeamten; Zur Frage der Verjährung deliktischer

    Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheide daher aus, soweit ein Beamter durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht habe (vgl. hierzu auch: BVerwG, U. v. 20.04.1997 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255 ff [256 f]; U. v. 15.09.1977 - 2 C 41.74 -, Buchholz 232 § 78 Nr. 25; U. v. 13.10.1994 - 2 C 20.93 -, Buchholz 448.11 § 34 Nr. 1; U. v. 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 27 U 163/02

    Inanspruchnahme eines Zivildienstleistenden durch die privatrechtlich

  • VG Hannover, 29.03.2017 - 13 A 171/14

    Bestechlichkeit; inhaltliche Bestimmtheit; Drittschadensliquidation; Korruption;

  • OLG Dresden, 04.08.1999 - 6 U 1187/99

    Amtshaftung für Zivildienstleistende

  • BVerwG, 25.11.1994 - 2 B 134.94

    Voraussetzung für die Annahme der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache -

  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 26.93

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Geltendmachung von

  • VG Aachen, 22.02.2017 - 4 K 38/17

    Rechtsschutzbedürfnis; Antrag auf Wiederaufnahme; Einstellung des Verfahrens;

  • VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2001 - 16 S 38/01

    Haftung im Zivildienst

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2138
BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93 (https://dejure.org/1995,2138)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1995 - 5 C 12.93 (https://dejure.org/1995,2138)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1995 - 5 C 12.93 (https://dejure.org/1995,2138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfeansprüche von (Straf-)Gefangenen - Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt als Voraussetzung für sozialhilferechtliche Zuständigkeit - Hafturlaub

  • rechtsportal.de

    BSHG (F. 1985) § 97, § 98, § 103, § 109, § 121

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 132
  • NJW 1995, 3266
  • NVwZ 1996, 182 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1183
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 02.02.1979 - BT-Drs 8/2534
    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93
    Denn nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 8/2534 Anlage 2 Nr. 12 S. 21) wollte der Gesetzgeber mit § 98 BSHG den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich eine Strafvollzugsanstalt befindet, vor nicht gerechtfertigten Belastungen schützen.

    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber für die Vollzugsanstalten nicht die für Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen geltenden Regelungen (für die örtliche Zuständigkeit § 97 BSHG (tatsächlicher Aufenthalt) und für die Kostentragung die Kostenerstattung nach § 103 BSHG (gewöhnlicher Aufenthalt)) übernommen; vielmehr hat er, auch verwaltungsökonomische Vorteile sehend (BTDrucks 8/2534 a.a.O.), mit § 98 BSHG bereits die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt bestimmt.

    Mit dieser auf den Aufenthalt in Einrichtungen zum Vollzug ausgerichteten und damit wesentlich funktional geprägten Auslegung (BTDrucks 8/2534 a.a.O. spricht von "Insassen") entspricht der Aufenthalt im Sinne von § 98 BSHG dem in § 109 BSHG bezeichneten, auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhenden Aufenthalt in einer Einrichtung (zur Abstimmung zwischen § 98 und § 109 BSHG vgl. auch BTDrucks 8/2534 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93
    Denn nach § 121 BSHG ist der Sozialhilfeträger erstattungspflichtig, der bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte (BVerwGE 91, 245 (248) [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 32/89]).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 12.93
    Der erkennende Senat hat für die Einrichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG entschieden, daß darunter ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen ist, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (BVerwGE 95, 149).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen

    Ein Aufenthalt, der tatsächlich außerhalb einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung besteht, kann auch über die "funktionale Zuordnung" zu dieser Einrichtung angenommen werden (BVerwGE 98, 132 ff zu einem Wechsel des Aufenthalts zwischen Haftanstalt und Krankenhaus) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - L 19 AS 1492/18

    SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte ein Aufenthalt, der tatsächlich außerhalb einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung besteht, über die funktionale Zuordnung zu dieser Einrichtung als Aufenthalt in der Einrichtung verstanden werden, jedoch waren nicht alle Aufenthalte außerhalb einer Einrichtung erfasst, die während des Vollzugs einer Haftstrafe nach den Regeln des Strafvollzugs diesem zuzurechnen sind (BVerwG, Urteil vom 06.04.1995 - 5 C 12/93).
  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (BVerwGE 91, 245 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5; BVerwGE 98, 132 = Buchholz 436.0 § 98 BSHG Nr. 1 S. 2).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2015 - L 8 SO 27/14

    Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe durch den endgültig zuständigen

    Eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift ist ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12/93 - BVerwGE 98, 132 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24/92 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2006 - L 7 AS 1128/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

    Nicht in Abrede gestellt hat die Antragsgegnerin zu 2., dass es sich bei der Rehabilitationseinrichtung um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Halbs. 1 SGB II handelt; insoweit erachtet auch der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens eine vertiefende Betrachtung nicht für geboten (vgl. im Übrigen zum Begriff der stationären Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) BVerwGE 95, 149; zur funktional geprägten Auslegung des Begriffs des Aufenthalts in Einrichtungen BVerwGE 98, 132; zur Gleichsetzung des Aufenthalts in einer Einrichtung zur Suchttherapie gemäß §§ 35, 36 BtMG mit der Strafhaft im Rahmen des § 98 Abs. 4 SGB XII Schoch in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 98 Rdnr. 62; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnr. 90; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 3. Auflage, § 98 Rdnr. 30; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 9 TG 2990/88 - (unveröffentlicht)).

    Aber selbst wenn Strafgefangene grundsätzlich dem Regime des SGB II unterfielen, käme hier eine Zusammenrechnung der Zeiten in der JVA und in der Rehabilitationseinrichtung nicht in Betracht, wobei ebenfalls offen bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenrechnung überhaupt erfolgen dürfte (generell verneinend Peters in Estelmann, a.a.O., Rdnr. 41; ferner zur funktionalen Anbindung des Aufenthaltes an eine Einrichtung nochmals BVerwGE 98, 132).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - L 8 SO 15/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Eine Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12/93 -, BVerwGE 98, 132 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24/92 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2008 - 12 A 2340/07

    Anwendungsbereich des § 89e Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Schutz einer

    vgl. zum Begriff der Einrichtung: BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 5 C 12.93 -, BVerwGE 98, 132 = FEVS 46, 52, zu § 100 Abs. 1 BSHG; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, FEVS 45, 52, zur Einrichtung nach § 100 Abs. 1 BSHG.
  • OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 5245/95

    Erstattung von Aufwendungen für Krankenbehandlung; Aufwendungserstattung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des klagenden Landes durch Urteil vom 6. April 1995 (- BVerwG 5 C 12.93 -, NDV-RD 1996, 61) das Urteil des 4. Senats vom 11. November 1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen, weil die Abweisung der Klage mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch aus § 121 BSHG könne dem Kläger schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil die Beklagte nicht der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (gewesen) sei, auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) beruhe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2006 - 12 A 4824/05

    Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Unterbringung eines Hilfeempfängers in

    - 5 C 12.93 -, FEVS 46, 52 (55) m. w. N.
  • BVerwG, 17.01.2002 - 5 B 89.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Klärungsbedürftigkeit der

    Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 121 Satz 1 BSHG eine hypothetische Betrachtung anordnet (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 BVerwG 5 C 21.00 Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 12 S. 2 = DVBl 2001, 1698, 1699): Bei der Anwendung der Norm ist zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothelfer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig bekannt geworden und sodann bezogen auf diesen Zeitpunkt zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach diesem Gesetz gewährt haben würde (vgl. BVerwGE 91, 245 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5; BVerwGE 98, 132 = Buchholz 436.0 § 98 BSHG Nr. 1 S. 2).
  • VG Lüneburg, 12.02.2004 - 6 A 38/02

    Aufenthalt in JVA; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattung

  • VG Braunschweig, 21.03.2002 - 3 A 184/01

    Nothelfer; örtliche Zuständigkeit

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