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   OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94   

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https://dejure.org/1995,7495
OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94 (https://dejure.org/1995,7495)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 (https://dejure.org/1995,7495)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 1995 - 8 L 216/94 (https://dejure.org/1995,7495)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 14 Abs. 1 GG; § 1922 Abs. 1 BGB
    Friedhof; Friedhofssatzung; Rechtsnachfolge an Nutzungsrechten; Wahlgrab; Abweichung vom BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Friedhof; Friedhofssatzung; Rechtsnachfolge an Nutzungsrechten; Wahlgrab; Abweichung vom BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 340 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 811
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.06.1988 - 8 A 34/86
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94
    Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. NVwZ 1990, 94) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 11, 68 [71]; DÖV 1974, 390 [391]) sowie der des BGH (BGHZ 25, 200 [208] = NJW 1958, 59) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten als subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte an, auf die sich der durch Art. 14 I GG gewährleistete Eigentumsschutz nicht erstreckt.
  • BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59

    Nachträgliche Befristung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94
    Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. NVwZ 1990, 94) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 11, 68 [71]; DÖV 1974, 390 [391]) sowie der des BGH (BGHZ 25, 200 [208] = NJW 1958, 59) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten als subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte an, auf die sich der durch Art. 14 I GG gewährleistete Eigentumsschutz nicht erstreckt.
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56

    Erbbegräbnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94
    Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. NVwZ 1990, 94) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 11, 68 [71]; DÖV 1974, 390 [391]) sowie der des BGH (BGHZ 25, 200 [208] = NJW 1958, 59) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten als subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte an, auf die sich der durch Art. 14 I GG gewährleistete Eigentumsschutz nicht erstreckt.
  • VGH Hessen, 07.09.1993 - 11 UE 1118/92

    Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte nach Maßgabe der gültigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94
    Es ist ein anerkanntes Interesse des Friedhofsträgers, über Entstehung und Übergang von Nutzungsrechten eindeutige Regelungen zu treffen, die im Bestattungsfalle eine rasche und klare Entscheidung ermöglichen und den Friedhofsträger nicht in schwierige Streitfragen über Rechte an einer Wahlgrabstätte verwickeln (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 335 = DVBl 1994, 218).
  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 3.91

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Schriftformerfordernis - Analoge Anwendung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.1995 - 8 L 216/94
    Der Friedhofsträger darf deshalb in seiner Friedhofssatzung die Rechtsnachfolge an einem Nutzungsrecht beim Tode des Nutzungsberechtigten abweichend vom Erbrecht regeln (vgl. BVerwG, Buchholz 316, § 57 VwVfG Nr. 2 = NJW 1992, 2908 = NVwZ 1992, 1186 L).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 25/15

    Übergang des Grabnutzungsrechts auf Rechtsnachfolger

    Denn das Grabnutzungsrecht unterliegt nicht unmittelbar dem bürgerlichen Erbrecht (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, NdsRpfl 1996, 131 = NdsVBl 1996, 135 = NVwZ 1996, 811 = KirchE 33, 522).

    Damit kann auch das Ziel verfolgt werden, dass gewährleistet bleibt, dass das Nutzungsrecht nicht ohne seine Mitwirkung übertragen werden kann, so dass er an dem Übertragungsvorgang jeweils rechtzeitig zu beteiligen ist und er die Gelegenheit erhält, das Entstehen unklarer Rechtsverhältnisse zu verhindern (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, a.a.O.) Der Friedhofsträger darf deshalb in seiner Friedhofssatzung die Rechtsnachfolge an einem Nutzungsrecht beim Tode des Nutzungsberechtigten abweichend vom Erbrecht regeln (BVerwG Urt. v. 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, Buchholz 316 § 57 VwVfG Nr. 2 = DVBl 1992, 1295 NJW 1992, 2908 = BayVBl 1993, 88 = ZevKR 39, 9).

    Dabei kann er sich entweder an den erbrechtlichen Vorschriften orientieren oder an einer anderen zweckmäßigen Rangfolge (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1995 - 8 L 216/94 -, a.a.O., ebenso BVerwG Urt. v. 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2003 - 19 A 15/03
    Zutreffend ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren - der Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, dass sich Erwerb, Übertragung und Übergang sowie der Inhalt des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte - eines öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrechts an der öffentlichen Anstalt Friedhof - nach den in Wahrnehmung der Autonomie des Friedhofsträgers im Rahmen des Anstaltszwecks und der Zweckbestimmung von Wahlgrabstätten getroffenen Regelungen der jeweils gültigen Satzung (Friedhofsordnung) bestimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 19 A 2658/00 -, m.w.N., und dass sich die Rechtsnachfolge nicht kraft Gesetzes nach erbrechtlichen Rechtsvorschriften richtet, vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 2511/86 -, ZevKR 36 (1991), 74 (80 f.) und vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, ZevKR 32 (1987), 214 (217); OVG Lüneburg, Urteil vom 24. November 1995 - 8 L 216/94 -, NVwZ 1996, 811.

    Durch diese förmliche satzungsgemäße Verleihung des Nutzungsrechts sind nach Sinn und Zweck der Erwerbsbestimmungen im berechtigten Interesse des Friedhofsträgers klare, schriftlich gesicherte Rechtsverhältnisse geschaffen worden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 3.91 -, NJW 1992, 2908; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. November 1995, a.a.O., die durch die angeführten Umstände der seinerzeitigen Bestattung bzw. Umbettung der Großeltern und das Testament des Großvaters der Klägerin wie auch durch eventuell abweichende Vorstellungen der seinerzeit Beteiligten nicht in Frage gestellt werden können.

  • VG Braunschweig, 03.04.2000 - 1 A 1/00

    Eingriff in den Gestaltungswillen bei vor Änderung der Friedhofsordnung

    Das Gericht hält sie für ungültig, weil sie aus Gründen des Friedhofszwecks oder der friedhofsinternen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg NVwZ 1996, 811; Gaedke a.a.O. S. 203/204 m.w.N.).
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