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   BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95   

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https://dejure.org/1996,49
BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95 (https://dejure.org/1996,49)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1996 - 4 A 38.95 (https://dejure.org/1996,49)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 (https://dejure.org/1996,49)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen Einwendungspräklusion im Planfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Materielle Verwirkungspräklusion - Einwendungen gegen Enteignung - Planfeststellungsbehörde - Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses - Unverschuldete Fristsäumnis - Vermeidung ungewöhnlicher Härten - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 489
  • DVBl 1997, 51
  • DÖV 1997, 795
 
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Wird zitiert von ... (133)

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Diese Präklusionsregelung hat materiellrechtlichen Charakter und erstreckt sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Der Einwendungssausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (vgl. Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 489 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

    Der Gesetzgeber verfolgt mit der Präklusionsregelung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG legitime Ziele (vgl. Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 S. 137).

    Einerseits ist es dem Betroffenen möglich, seine Interessen, auch soweit sie nicht eigene Rechtspositionen, sondern öffentliche Belange betreffen, vorzutragen und auf ihre Behandlung zu dringen (vgl. Urteil vom 24. Mai 1996 a.a.O. S. 138).

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