Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 01.03.1997 | BVerfG, 18.12.1996 | EuGH, 05.12.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.1996 - C-68/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,333
EuGH, 26.11.1996 - C-68/95 (https://dejure.org/1996,333)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.1996 - C-68/95 (https://dejure.org/1996,333)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 1996 - C-68/95 (https://dejure.org/1996,333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Verordnung des Rates Nr. 404/93, Artikel 16 Absatz 3, 19 Absatz 2 und 30
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Bananen; Einfuhrregelung; Zollkontingent; Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch; Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und ...

  • EU-Kommission

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Regelung von Härtefällen bei Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen; Zuteilung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen durch die Kommission; Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bananeneinfuhr: Härteregelung

  • opinioiuris.de

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 404/93 Art. 16; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 16 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 19 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 27; ; Verordnung Nr. 404/93 Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 173

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    T. Port GmbH & Co. KG./. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Zur gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit innerstaatlichen vorläufigen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch - Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1125
  • NJW 1997, 1225
  • ZIP 1996, 2120
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)
  • EuZW 1997, 61
  • BB 1997, 340
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    61 Im übrigen könnte der Mitgliedstaat oder die Klägerin beim Gerichtshof oder beim Gericht Nichtigkeitsklage erheben, falls die Kommission es ausdrücklich ablehnen oder einen anderen Rechtsakt erlassen sollte als den von den Betroffenen begehrten oder für erforderlich gehaltenen (Urteile vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Ltd/Kommission, Slg. 1988, 6473, und ENU/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 21.05.1977 - 31/77

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    Zudem kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921) im Rahmen von Feststellungsklagen einstweilige Anordnungen erlassen.
  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    61 Im übrigen könnte der Mitgliedstaat oder die Klägerin beim Gerichtshof oder beim Gericht Nichtigkeitsklage erheben, falls die Kommission es ausdrücklich ablehnen oder einen anderen Rechtsakt erlassen sollte als den von den Betroffenen begehrten oder für erforderlich gehaltenen (Urteile vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, vom 15. Dezember 1988 in den verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Ltd/Kommission, Slg. 1988, 6473, und ENU/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 18.11.1970 - 15/70

    Chevalley / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    59 Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages eröffnet natürlichen und juristischen Personen zwar die Möglichkeit der Untätigkeitsklage, wenn ein Organ es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten; der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß die Artikel 173 und 175 des Vertrages ein und denselben Rechtsbehelf regeln (Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 15/70, Chevalley/Kommission, Slg. 1970, 975, Randnr. 6).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-120/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    Diese Bestimmung ist allgemein formuliert und sieht keine Ausnahme für bestimmte Verfahren vor (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-120/94 R, Kommission/Griechenland, Slg. 1994, I-3037, Randnr. 42).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    50 Ferner hat der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Zuckerfabrik auf sein Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433) verwiesen; dort hat er im Rahmen eines Verfahrens über die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berufung auf die praktische Wirksamkeit des Artikels 177 ausgeführt, daß das nationale Gericht, das ihm im Hinblick auf seine Entscheidung über die Vereinbarkeit Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die Möglichkeit haben muß, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Anwendung des beanstandeten nationalen Gesetzes auszusetzen, bis es auf der Grundlage der gemäß Artikel 177 vorgenommenen Auslegung seine eigene Entscheidung erlässt.
  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    24 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761; im folgenden: Urteil Atlanta) die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein nationales Gericht einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Gestaltung oder Regelung streitiger Rechtspositionen oder -verhältnisse in bezug auf einen nationalen Verwaltungsakt treffen kann, der auf einer Verordnung beruht, deren Gültigkeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens ist.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    47 Im Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Söst, Slg. 1991, I-415; im folgenden: Urteil Zuckerfabrik) und im Urteil Atlanta (a. a. O.) hat der Gerichtshof anerkannt, daß die nationalen Gerichte im Rahmen des Vollzugs eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts einstweilige Anordnungen treffen dürfen.
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    27 Zu Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung hat der Gerichtshof bereits im Beschluß vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R (Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 44) festgestellt, daß diese Vorschrift die Gemeinschaftsorgane zur Anpassung des Zollkontingents verpflichtet, wenn sich dies im Verlauf des Wirtschaftsjahres als notwendig erweist, um das Auftreten ungewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Einfuhrbedingungen auswirken.
  • EuGH, 16.02.1993 - C-107/91

    ENU / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
    58 Sollte das Gemeinschaftsorgan untätig bleiben, könnte der Mitgliedstaat Untätigkeitsklage beim Gerichtshof erheben; ebenso könnte der Marktbeteiligte, wenn der Rechtsakt im Falle seines Erlasses an ihn gerichtet wäre oder ihn zumindest unmittelbar und individuell betreffen würde, eine solche Klage beim Gericht erheben (Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91, ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Mit Schreiben vom 26. März 1997 wurde das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Vorlagebeschluss der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) eine Entscheidung getroffen habe, nach der Art. 30 VO 404/93 die Kommission zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte.

    Dieser hat nämlich in seinem nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangenen Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) die Kommission nach Art. 30 VO 404/93 zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichtet.

  • EuG, 28.09.1999 - T-612/97

    Cordis / Kommission

    ... Cordis hat nicht nachgewiesen, daß sie vor den vorgenannten Zeitpunkten andere Maßnahmen getroffen hätte, die bedingt durch die Schwierigkeiten des Übergangs von der vormals geltenden nationalen Regelung zu der mit der betreffenden Verordnung geschaffenen Regelung eine übermäßige Härte im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-68/95 zur Folge gehabt hätten.".

    Die Klägerin macht geltend, der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei weiter, als ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) definiert habe.

    Da Artikel 30 auf ernsthafte Schwierigkeiten abstelle, müsse er auch auf das im vorliegenden Fall bestehende strukturelle Problem Anwendung finden können, obwohl die im Urteil T. Port beschriebenen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien.

    Daher müsse die Kommission alle erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen und könne ihr Eingreifen nicht, wie im Urteil T. Port ausgeführt worden sei, auf Härtefälle beschränken.

    Denn nach dem Urteil T. Port sei ein Eingreifen derGemeinschaftsorgane insbesondere dann geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktordnung die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter beeinträchtigt würden.

    Die Kommission wendet sich gegen das Argument der Klägerin, daß der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die vom Gerichtshof in seinem Urteil T. Port gezogenen Grenzen hinausgehe.

    Im übrigen seien die weiteren im Urteil T. Port aufgeführten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die strukturellen Nachteile der ostdeutschen Unternehmen nicht mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zusammenhingen, sondern bereits zuvor bestanden hätten.

    Die Französische Republik schließt sich in bezug auf die Behauptung, daß der Anwendungsbereich des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 über den im Urteil T. Port beschriebenen Einzelfall hinausgehe, dem Standpunkt der Kommission an.

    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

    Die Kommission hat daher nur darauf hingewiesen, daß es der Klägerin obliege, darzutun, daß die im Urteil T. Port aufgeführten Kriterien erfüllt seien.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils vorweg daran erinnert, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) bereits zur Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 geäußert habe.

    In den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils fuhr das Gericht wie folgt fort: "150 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission in Frage gestellt, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil T. Port ausgelegt habe, sie nur dann zum Tätigwerden verpflichte, wenn die Bananeneinführer in Schwierigkeiten gerieten, die nicht nur untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, sondern auch ihre Existenz bedrohten.

    Zum anderen war die Bezugnahme auf die existenzielle Bedrohung des Marktbeteiligten durch die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage vorgegeben (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 23).".

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil T. Port (Randnr. 31) entschieden hat, muss die Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen, wenn sie berücksichtigt werden soll, um den im Verlauf eines Jahres eingetretenen Rückgang der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auszugleichen, eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Bedarfsvorausschätzung desselben Jahres sein, nicht aber im Vergleich zur Erzeugung des vorangegangenen Jahres.

    Sie legen im Übrigen das Urteil T. Port insofern anders aus, als mit dessen Randnummer 43 ihrer Ansicht nach nicht darauf hingewiesen werden soll, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Vorliegen einer existenziellen Bedrohung der betroffenen Marktbeteiligten ist, sondern damit Artikel 30 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung einander gegenübergestellt werden sollen.

    Auf den Einwand der Kommission und der französischen Regierung, dass nur Schwierigkeiten, die für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend seien, ein Tätigwerden der Kommission aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 rechtfertigen könnten, ist zu entgegnen, dass das Gericht, nachdem es in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils die Schwierigkeiten von Camar als "ernsthafte Schwierigkeiten" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert hatte, in den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dem Urteil T. Port könne nicht entnommen werden, dass es sich um existenzielle Schwierigkeiten für das Unternehmen handeln müsse.

    In der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, hatte der Gerichtshof nämlich auf eine Vorlagefrage zu antworten, mit der geklärt werden sollte, ob Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission "zur Regelung von Härtefällen verpflichtet, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist (vgl. Urteil T. Port, Randnrn.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,88
BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 (https://dejure.org/1997,88)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 (https://dejure.org/1997,88)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 (https://dejure.org/1997,88)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,88) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kommunale Vergnügungssteuer

Art. 105 IIa GG, herkömmliche örtliche Steuern, Lenkungszweck, Art. 3, 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gluecksspielsucht.de (Pressebericht)

    Kommunale Spielautomatensteuer soll auch Spielsucht vorbeugen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 2, GG Art 3, GG Art 12
    Gemeindliche Vergnügungssteuer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2746 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 573
  • DVBl 1997, 1053
  • DÖV 1997, 637
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (206)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Ungeachtet der Frage, inwieweit die für die direkten Steuern entwickelten grundrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]; 93, 121 [136 ff.]) auch auf indirekte Steuern Anwendung finden, sind die beschwerdeführenden Automatenaufsteller hier allein durch eine steuerliche - mittelbare - Regelung ihrer Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 14, 76 [101]; 31, 8 [32]) betroffen.

    Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer, daß sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (vgl. BFH, HFR 1996, S. 822; BVerfGE 14, 76 [91 ff.]; BVerfGE 31, 8 [19 f.]).

    Weiterhin soll die besondere Attraktivität der Gewinnspiele für die Nachfrager zur Eindämmung der Spielsucht verringert werden (vgl. BVerfGE 31, 8 [23]).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 31, 8 [29]; 38, 61 [85 f.]).

    Es erscheint angemessen, wenn die Allgemeinheit durch eine (höhere) Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnapparate herabgesetzt, die Zahl der Apparate also vermindert worden sein sollte (vgl. BVerfGE 14, 76 [101]; 31, 8 [32]).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Ungeachtet der Frage, inwieweit die für die direkten Steuern entwickelten grundrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]; 93, 121 [136 ff.]) auch auf indirekte Steuern Anwendung finden, sind die beschwerdeführenden Automatenaufsteller hier allein durch eine steuerliche - mittelbare - Regelung ihrer Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 14, 76 [101]; 31, 8 [32]) betroffen.

    Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer, daß sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (vgl. BFH, HFR 1996, S. 822; BVerfGE 14, 76 [91 ff.]; BVerfGE 31, 8 [19 f.]).

    Für diese Zuordnung zu den traditionellen und insofern in ihrem Fortbestand zugelassenen örtlichen Kommunalsteuern wäre es auch unerheblich, wenn man die Vergnügungsteuer - wie eine frühere Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 14, 76 [90 ff.]) - als Verbrauchsteuer qualifizieren oder aber in einer neueren systematischen Analyse als Verkehrsteuer qualifizieren würde (vgl. zu letzterem Küssner, Die Abgrenzung der Kompetenzen des Bundes und der Länder im Bereich der Steuergesetzgebung sowie der Begriff der Gleichartigkeit von Steuern, 1992, S. 339 m.w.N.).

    Es erscheint angemessen, wenn die Allgemeinheit durch eine (höhere) Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnapparate herabgesetzt, die Zahl der Apparate also vermindert worden sein sollte (vgl. BVerfGE 14, 76 [101]; 31, 8 [32]).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Das Grundgesetz nimmt die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bei der Regelung der Gesetzgebungshoheit (Art. 105 Abs. 2a GG ) und der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung auf und anerkennt sie als zulässige Form des Steuerzugriffs (vgl. BVerfGE 65, 325 [343]; 93, 121 [134 f.]).

    Die "örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern" sind die Steuern, die Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. als "mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" definiert hatte (vgl. BVerfGE 40, 56 [60]; 65, 325 [343]).

    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, daß die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll (vgl. BVerfGE 65, 325 [346]).

    Wenn § 6 Abs. 3 KAG B-W den Gemeinden die Befugnis zur Regelung der herkömmlichen Aufwandsteuern zuweist, so läßt sich hieraus der Maßstab für die Auswahl von Steuergegenstand und Steuerpflichtigen, die Gestaltung von Bemessungsgrundlage und Steuersätzen ableiten (vgl. BVerfGE 65, 325 [345 ff.]).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    a) Die Länder haben von ihrer ausschließlichen Landeszuständigkeit für die in Art. 105 Abs. 2a GG bezeichneten Steuern (vgl. BVerfGE 40, 56 [60 f.]) dadurch Gebrauch gemacht, daß sie durch ihre Kommunalabgabengesetze die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt haben.

    Die "örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern" sind die Steuern, die Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. als "mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" definiert hatte (vgl. BVerfGE 40, 56 [60]; 65, 325 [343]).

    Die "örtliche" Steuer ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten Wirkungskreis beschränkt (vgl. BVerfGE 40, 56 [61]).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 31, 8 [29]; 38, 61 [85 f.]).

    Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 [269]; 38, 61 [83]) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 [278]).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerfGE 40, 52 [55]; 56 [61 ff.]; 69, 174 [183]).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungsteuer (vgl. BVerfGE 40, 52 [55]; 56 [64]).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Ungeachtet der Frage, inwieweit die für die direkten Steuern entwickelten grundrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]; 93, 121 [136 ff.]) auch auf indirekte Steuern Anwendung finden, sind die beschwerdeführenden Automatenaufsteller hier allein durch eine steuerliche - mittelbare - Regelung ihrer Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 14, 76 [101]; 31, 8 [32]) betroffen.

    Das Grundgesetz nimmt die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bei der Regelung der Gesetzgebungshoheit (Art. 105 Abs. 2a GG ) und der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung auf und anerkennt sie als zulässige Form des Steuerzugriffs (vgl. BVerfGE 65, 325 [343]; 93, 121 [134 f.]).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 [269]; 38, 61 [83]) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 [278]).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen (vgl. BVerfGE 27, 375 [383]).
  • EuGH, 15.03.1989 - 317/86

    Lambert u.a. / Directeur des services fiscaux de l'Orne u.a.

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89
    Das Bundesverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, daß der Inhalt dieser Regelung durch die Entscheidung des EuGH vom 3. März 1988 (Rs. 252/86, EuGHE 1988, 1343 ff.; vgl. auch Urteil vom 15. März 1989, EuGHE 1989, 787 ff. und speziell zur örtlichen Vergnügungsteuer Urteil vom 19. März 1991, EuGHE 1991, I-1385 ff.) bereits geklärt ist.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung der Schutzhelmpflicht für

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Sie setzt sich mit § 9 Abs. 4 KAG BW und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 142, 234 ; stRspr), wonach die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen des § 6 Abs. 2 KAG BW 1964 und des § 6 Abs. 3 KAG BW 1982 eine taugliche Ermächtigung für die Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Gemeinden waren (vgl. BVerfGE 65, 325 - Zweitwohnungsteuer Überlingen; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, Rn. 41 ff.).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Vielmehr ist zur Abgrenzung, ob eine Steuer in Nordrhein-Westfalen neu eingeführt (oder wieder eingeführt) wird, im Einzelfall zu untersuchen, ob ein bereits besteuerter Gegenstand lediglich neu umschrieben, erweitert oder modifiziert wird - dann liegt keine genehmigungspflichtige neue Steuer vor - oder ob die Steuer an einen neuen Steuergegenstand anknüpft, was die Genehmigungspflicht zur Folge hat (OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 - 14 A 1577/07 - juris Rn. 25 ff., zur neuartigen Besteuerung sexueller Vergnügungen in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen; vgl. zur bloßen Veränderung bzw. Fortentwicklung einer herkömmlichen Steuer demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573 = juris Rn. 49).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Die Spielgerätesteuer wird auch in Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, S. 573 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 25; Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 26; Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 30; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 -, NVwZ 1990, S. 903 f.; Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 312 ; BFHE 217, 280 ) und Literatur (vgl. etwa Heintzen, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4./5. Aufl. 2003, Art. 105 Rn. 57; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 105 Rn. 61; Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 16 Rn. 17; Wolff, NVwZ 2005, S. 1241 ) übereinstimmend als Unterfall der Vergnügungsteuer und damit als Aufwandsteuer verstanden.

    Als Ersatzmaßstab ist bei einer Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten in der Vergangenheit, bis dies durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 ) erheblich erschwert wurde, vielfach eine pauschalierende Bemessung der Steuer nach der Stückzahl der aufgestellten Automaten gewählt worden (vgl. neben der vom Finanzgericht vorgelegten Norm etwa die satzungsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 - und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 110, 237; 123, 218 ; BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, S. 933, und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322 - waren).

    Der Stückzahlmaßstab kann vor Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht im Hinblick darauf Bestand haben, dass mit der Erhebung der Vergnügungsteuer zulässigerweise auch Lenkungszwecke, namentlich in Gestalt einer Eindämmung der Spielsucht, verfolgt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten stellt (vgl. BVerfGE 31, 8 ; BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 ; NVwZ 2001, S. 1264).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93, 1 BvR 1228/95, 1 BvR 616/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,313
BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93, 1 BvR 1228/95, 1 BvR 616/95 (https://dejure.org/1996,313)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1996 - 1 BvR 748/93, 1 BvR 1228/95, 1 BvR 616/95 (https://dejure.org/1996,313)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - 1 BvR 748/93, 1 BvR 1228/95, 1 BvR 616/95 (https://dejure.org/1996,313)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,313) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    DSF

  • openjur.de

    DSF

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Rechtsstreitigkeiten um die Zulassung des Deutschen Sportfernsehens

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen die durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in letzter Instanz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Sendegenehmigung für das Deutsche Sportfernsehen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Sendegenehmigung für das Deutsche Sportfernsehen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Medienkonzentration

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 163
  • NJW 1997, 1147
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)
  • ZUM 1997, 202
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 07.04.1993 - 45-VI-93

    (VerfGH München: vorläufige Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 1993 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 -.

    die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 1995 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 -.

    Die Folgenabwägung ergebe ein überwiegendes Interesse der BLM an der Außervollzugsetzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1993, S. 304).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat an der Bedeutung der Meinungsvielfalt im Rundfunk für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung und damit sowohl für die Entfaltung der Persönlichkeit als auch für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung keinen Zweifel gelassen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Dabei ist auch auf die Notwendigkeit einer präventiven Konzentrationskontrolle hingewiesen worden, weil eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat an der Bedeutung der Meinungsvielfalt im Rundfunk für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung und damit sowohl für die Entfaltung der Persönlichkeit als auch für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung keinen Zweifel gelassen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Dabei ist auch auf die Notwendigkeit einer präventiven Konzentrationskontrolle hingewiesen worden, weil eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

  • VerfGH Bayern, 04.05.1995 - 48-VI-95
    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Mai 1995 - Vf. 48-VI-95 -.

    Die daher nötige Folgenabwägung führe wiederum zu dem Ergebnis, daß die Vorteile einer einstweiligen Anordnung schwerer wögen als ihre Nachteile (vgl. im einzelnen BayVerfGH, ZUM 1995, S. 426).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, die eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; stRspr).
  • VGH Bayern, 19.04.1995 - 25 CS 95.850
    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Es habe seine geschäftlichen Beziehungen und sonstigen zulassungsrelevanten Verhältnisse nicht offengelegt und sei selbst jetzt nicht dazu bereit (vgl. im einzelnen BayVGH, ZUM 1995, S. 423).
  • VGH Bayern, 24.03.1993 - 25 CS 93.483
    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Ein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts fehle, weil sein Vollzug nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung möglich wäre und offen zutage liege, daß er im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werde (vgl. im einzelnen BayVGH, ZUM 1993, S. 296).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Ein Verweis auf diese Rechtsschutzmöglichkeit ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar (vgl. BVerfGE 79, 275 ).
  • VGH Bayern, 19.06.1995 - 25 B 94.03762
    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren hat die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BLM bisher in zwei Instanzen Erfolg gehabt (vgl. VG München, Urteil vom 30. Mai 1994 - M 3 K 93.198 - BayVGH, ZUM 1996, S. 326).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat an der Bedeutung der Meinungsvielfalt im Rundfunk für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung und damit sowohl für die Entfaltung der Persönlichkeit als auch für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung keinen Zweifel gelassen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 09.07.1993 - 1 BvR 748/93

    Zulassung des "Deutschen Sport Fernsehens" für einen Satellitenkanal

  • VerfGH Bayern, 10.02.1995 - 45-VI-93
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dieses Leistungsangebot wird durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das Internet weiterhin nicht infrage gestellt (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 119, 181 ; 136, 9 ).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bedarf es daher nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ), sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

    Dazu gehört insbesondere die Verhütung vorherrschender Meinungsmacht (vgl. BVerfGE 95, 163 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Der Prozess horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den Medienmärkten schreitet voran (vgl. schon BVerfGE 95, 163 ; siehe ferner Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich , Crossmediale Verflechtungen als Herausforderung für die Konzentrationskontrolle, 2007, S. 121-366; ALM Jahrbuch 2006, S. 197 ff.).

    Auch wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 85, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ) und hinzugefügt, dass einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.1996 - C-85/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,488
EuGH, 05.12.1996 - C-85/95 (https://dejure.org/1996,488)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.1996 - C-85/95 (https://dejure.org/1996,488)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - C-85/95 (https://dejure.org/1996,488)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sind

  • EU-Kommission

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen zum Beweis des Vorsteuerabzugsrechts

  • riw-online.de

    Vorsteuerabzug: »Rechnung«

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sind - [EG-Vertrag, Artikel 177]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH zum Vorsteuerabzug - Besitz der Originalrechnung erforderlich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 18, Richtlinie 77/388/EWG Art 18, UStG § 14, UStG § 15
    Ablichtungen als Rechnung; Anerkennung von Durchschriften; Zweitschriften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 857
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)
  • EuZW 1997, 58
  • BB 1997, 171
  • BB 1997, 928
  • DB 1997, 259
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-85/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87 (Jeunehomme, Slg. 1988, 4517, Randnrn. 16 und 17) entschieden hat, können die Mitgliedstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, daß die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-85/95
    25 und 26, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 10).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuGH, 05.12.1996 - C-85/95
    Wird mit Vorabentscheidungsfragen um die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ersucht, so entscheidet der Gerichtshof grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte veranlasst haben, ihm die Fragen vorzulegen, und unter denen sie die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anzuwenden beabsichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnrn.
  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Art. 226 MwStSystRL regelt die Ausstellung der Rechnung "verbindlich" (EuGH-Urteil Reisdorf vom 5. Dezember 1996 C-85/95, EU:C:1996:466, Rz 21 zu der inhaltsgleichen Regelung in Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    13 Der Bundesfinanzhof führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 1999 entstanden und könne nach Artikel 18 dieser Richtlinie erst im Jahr 2000, nach Erhalt der Rechnung, ausgeübt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 22).

    28 Die französische Regierung macht geltend, die Rechnung erfülle die Funktion eines Belegs für die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer und erlaube es, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung insbesondere im Hinblick auf das Abzugsrecht sicherzustellen (Urteil Reisdorf, Randnr. 29, und Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-141/96, Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randnrn.

    32 Dagegen ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie in der Regel an den Besitz der Originalrechnung oder des Dokuments geknüpft ist, das nach den vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (Urteil Reisdorf, Randnr. 22).

    Dieses Erfordernis steht nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (vgl. Urteile Reisdorf, Randnr. 24, und Langhorst, Randnr. 17), zum anderen erfolgt, wie in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

    Werden dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, so entscheidet er grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte hierzu veranlasst haben und unter denen sie die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersuchen, anzuwenden beabsichtigen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 15, und Telefónica O2 Czech Republic, Randnr. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht