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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93   

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https://dejure.org/1997,1334
BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93 (https://dejure.org/1997,1334)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1997 - 2 BvF 1/93 (https://dejure.org/1997,1334)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1997 - 2 BvF 1/93 (https://dejure.org/1997,1334)
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Hamburger Beihilfeverordnung

§ 76 Nr. 2 BVerfGG, objektives Klarstellungsinteresse

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Antrag auf Feststellung der Gültigkeit von Bundes- oder Landesrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von "Wahlleistungen" von der Beihilfefähigkeit - Vereinbarkeit mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - "Besonderes objektives Interesse" als Voraussetzung des Verfahrens der abstrakten ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 76 Nr. 2 BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 133
  • NJW 1998, 589
  • NVwZ 1998, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Februar 1992 hat der I. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dazu ausgeführt, § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO sei mit einer (seinerzeitigen) Bremer Regelung des Bremischen Beihilferechts, zu der der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) ergangen sei, inhaltlich identisch.

    Nach der dort gegebenen Begründung von BVerwGE 89, 207, der sich der Senat anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO rechtsungültig.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung von der Rechtsungültigkeit der Regelung im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) maßgeblich auf bundesrechtliche Erwägungen gestützt.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Demgegenüber kann ein besonderer Anlaß für die in § 76 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise mißachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 ) und ihre Geltung damit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 2, 143 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wie es bereits mehrfach festgestellt hat, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
    Demgegenüber kann ein besonderer Anlaß für die in § 76 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise mißachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 ) und ihre Geltung damit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 2, 143 ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Der Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist jedenfalls dann eröffnet, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - substantiiert geltend gemacht ist, dass das Gericht unter Überschreitung der Grenzen verfassungskonformer Auslegung in Wirklichkeit den Willen des Gesetzgebers hat leer laufen lassen und die Norm damit nicht angewandt hat (vgl. BVerfGE 96, 133 : "in sonst relevanter Weise missachtet ... und ihre Geltung damit in einer ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigenden Weise in Frage gestellt wird").
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Zwar bildet gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, soweit es im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle um Normen des Bundesrechts geht, allein deren behauptete Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, nicht die behauptete bloße Unvereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht, einen zulässigen selbständigen Antragsgrund (vgl. BVerfGE 1, 184 ; 96, 133 ).

    Ein objektives Klarstellungsinteresse ist indiziert, wenn ein auf die Bundesverfassung in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein besonders verpflichteter Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherem Bundesrecht überzeugt ist (vgl. BVerfGE 96, 133 ; 106, 244 ; 119, 394 ).

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Das erforderliche besondere objektive Klarstellungsinteresse (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 96, 133 ) ist aufgrund der unveränderten aktuellen Rechtsgeltung der Hennenhaltungsverordnung trotz ihres Übergangscharakters gegeben.
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Sie verfügen auch über das erforderliche objektive Klarstellungsinteresse (vgl. hierzu BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, Rn. 138), obwohl die vorliegend angegriffenen Wahlrechtsausschlüsse gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. März 2019 und dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 9. April 2019 (BTDrucks 19/9228) mit Wirkung zum 1. Juli 2019 außer Kraft treten sollen.
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Das besondere objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm (vgl. stRspr BVerfGE 96, 133 ; 103, 111 ) ist gegeben.
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines besonderen objektiven Interesses des Antragstellers an der Klarstellung der Geltung der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 [110]; - 96, 133 [137]).
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Der Normenkontrollantrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche objektive Klarstellungsinteresse vor (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 96, 133 ; 106, 244 ; 119, 394 ; 127, 293 ; stRspr).

    Bei einem Antrag nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wird das objektive Klarstellungsinteresse schon dadurch indiziert, dass ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht und daher von deren Nichtigkeit überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 96, 133 ; 106, 244 ; 119, 394 ; 127, 293 ; stRspr).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - VGH N 2/15

    § 1 und § 2 Abs 1 LHG 2014/2015 (juris: HG RP 2014/2015) sowie § 3c S 1

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen II

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

  • VG Hannover, 17.03.2005 - 2 A 2884/04

    Abschlag; Abzugsbetrag; Arzneimittel; Aufwendungen; Befreiung; Behandlungskosten;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvA 1/92, 2 BvA 2/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5013
BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvA 1/92, 2 BvA 2/92 (https://dejure.org/1997,5013)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1997 - 2 BvA 1/92, 2 BvA 2/92 (https://dejure.org/1997,5013)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - 2 BvA 1/92, 2 BvA 2/92 (https://dejure.org/1997,5013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 590
  • NVwZ 1998, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvA 1/92
    Zwar sind die genannten Vorschriften im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht schematisch anzuwenden; vielmehr sind bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Rechtsanwälte auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (BVerfGE 87, 270 [272]).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvA 1/92
    Notwendig sind die Auslagen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden mußten (vgl. BVerfGE 88, 382 [383]).
  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 2530/16

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Der Kostengläubiger hat die geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren konkret vorzutragen und ihre Entstehung glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvA 1/92 -, Rn. 2; Umbach/Clemens/ Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 30).

    Die Erstattung von Kosten für Telefonate, Briefporto und Schreibauslagen setzt dabei voraus, dass diese nachvollziehbar aufgeschlüsselt und belegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 1997 - 2 BvA 1/92 -, Rn. 9).

  • VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass der Kostengläubiger wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als "notwendig" im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vortragen und ihre Entstehung im Einzelnen glaubhaft machen muss (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1998, 590).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6607
BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93 (https://dejure.org/1997,6607)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93 (https://dejure.org/1997,6607)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 (https://dejure.org/1997,6607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1218 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 271
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; insbesondere läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, daß eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert ist (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

    Das folgt schon daraus, daß das Grundgesetz in Art. 34 GG nur den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen "garantiert", also gerade keine umfassende unmittelbare Staatshaftung fordert, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang klargestellt hat (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

  • BGH, 14.07.1975 - III ZR 141/72

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff in einen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 80, 1 ), hat die Beschwerdeführerin im Zivilrechtsweg in allen Instanzen erfolglos Entschädigung für entgangene Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 100.000 DM geltend gemacht mit der Begründung, bei einer verfassungsmäßigen Prüfungsregelung hätte sie (bei unterstelltem Bestehen der Prüfung) sogleich im Anschluß an den Dritten Prüfungsabschnitt als Ärztin arbeiten und Mehreinnahmen erzielen können.
  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Das ist ersichtlich auch nicht der Fall (vgl. BGHZ 111, 349 ; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1991, NJW 1992, S. 36 ).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Es ist nicht ersichtlich, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 64 ).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dem richterrechtlichen Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs sei der Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeiten auch sonst nicht fremd, läßt sie außer Acht, daß der Bundesgerichtshof einen Ertragsverlust nur dann für ersatzfähig hält, wenn die Ertragsmöglichkeit bereits einen "konkreten Wert" in der vorhandenen Substanz dargestellt hatte (vgl. BGHZ 30, 338 ; 57, 359 ; BGH, NJW 1975, S. 1966 ).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Das ist ersichtlich auch nicht der Fall (vgl. BGHZ 111, 349 ; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1991, NJW 1992, S. 36 ).
  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

    Hieraus folgt zugleich, dass es nicht Inhalt der Grundrechts-gewährleistung ist, dass der Staat für alle auf rechtswidrigen Grundrechtseingriffen beruhenden vermögenswirksamen Nachteile haften muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7, juris).
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung von Verfassungs wegen nicht gefordert ist (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1998, S. 271 ).
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. BVerfGE 61, 149 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 f.).
  • BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12

    In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger

    Art. 34 GG will den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen; die Norm enthält eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf (BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 ).
  • BVerfG, 18.07.2023 - 1 BvR 600/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem

    Art. 34 GG garantiert aber den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7).

    Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen disponieren kann er jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2022 - 2 BvR 737/20 -, Rn. 86; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2020 - 2 BvR 477/17 -, Rn. 30).

  • VG Minden, 19.04.2023 - 16 K 1291/21
    So bereits: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, juris; Problematisch gesehen wird ein Rückgriff auf Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts in Limanowski, Die Haftung des Staates für Verletzungen der Berufsfreiheit, 2019, S. 138.

    vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 20.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2008 - L 5 KR 6125/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Anfechtungsklage -

    Insbesondere sichere Art. 12 Abs. 1 GG keine künftigen Erwerbsmöglichkeiten (so auch BVerfG, Beschluss vom 20.11.1997, NJW 1998, 1218) und gebe auch keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen unverändert blieben.
  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Insbesondere gibt es für verfassungsunmittelbare verschuldensunabhängige Staatshaftungsansprüche wegen Grundrechtsverletzungen keine Rechtsgrundlage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 - juris Tz. 7).
  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Für einen von dem Kläger in Betracht gezogenen verfassungsunmittelbaren verschuldensunabhängigen Staatshaftungsanspruch wegen Grundrechtsverletzungen fehlt eine Rechtsgrundlage (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 - juris Tz. 7).
  • KG, 18.11.2014 - 9 U 113/13

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch eines Postdienstleistungsunternehmens

    Demgegenüber fehlt es für das Haftungskonzept der Klägerin, selbst dann, wenn es um legislative Grundrechtseingriffe geht, an einer Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 - juris Tz. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2005 - L 5 KR 5852/04

    Vorläufiger Rechtsschutz - Streichung der Produktgruppe 32 aus dem

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