Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.03.1997

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1246
BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96 (https://dejure.org/1997,1246)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1997 - 4 B 244.96 (https://dejure.org/1997,1246)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 (https://dejure.org/1997,1246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsverletzung eines Nachbarn durch eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen abstandsrechtliche Vorschriften - Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauO Rheinland-Pfalz § 65 Abs. 2; VwGO § 42
    Bauordnungsrecht - Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 48
  • NVwZ 1998, 58
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96
    In der Beschwerdebegründung muß deshalb eine entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.1991 - 8 B 11955/91

    Geltendmachung von Nachbarrechten im vereinfachten Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96
    Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß bauordnungsrechtliche Fragen im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 2 LBauO (Rheinland-Pfalz) nicht zu prüfen seien und auch weder zum feststellenden noch zum verfügenden Teil der Baugenehmigung gehörten (vgl. hierzu auch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 18. November 1991 - 8 B 11955/91.OVG - AS 23, 321 -, auf den im Berufungsurteil verwiesen wird).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96
    In der Beschwerdebegründung muß deshalb eine entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Dieses begegnet bezüglich des dort nach der Auslegung des Berufungsgerichts geregelten Prüfungsumfangs hinsichtlich landesrechtlicher Vorschriften (keine Prüfung bauordnungsrechtlicher Normen) keinen Bedenken hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit Bundesrecht (BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1997 - BVerwG 4 B 244.96 zur Veröffentlichung in Buchholz - 406.19 Nachbarschutz - vorgesehen; vgl. auch Beschluß vom 28. Februar 1997 - BVerwG 4 B 212.96 -).
  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Dies gilt sowohl für die inhaltliche als auch die zeitliche Reichweite und schließt die Frage mit ein, wann eine Nutzungsunterbrechung zum Verlust des Schutzes einer erteilten Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316; Beschlüsse vom 16. Januar 1997 - BVerwG 4 B 244.96 - und vom 10. November 1998 - BVerwG 4 B 107.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nrn. 142 und 155).
  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16

    Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz

    Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts voraus, denn nur soweit dieser reicht, ist auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften denkbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142).
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Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.1997 - C-96/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,933
EuGH, 20.03.1997 - C-96/95 (https://dejure.org/1997,933)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 - C-96/95 (https://dejure.org/1997,933)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1997 - C-96/95 (https://dejure.org/1997,933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Inhalt

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen; Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufenthaltsrecht nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

  • Judicialis

    EGVtr Art. 169; ; EGVtr Art. 189 Abs. 3; ; RL 90/364 Art. 5; ; RL 90/365 Art. 5; ; AuslG 1990 § 2 Abs. 2; ; AufenthEWGG § 15; ; AufenthEWGG § 15a

  • rechtsportal.de

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Inhalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2202 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 48
  • EuZW 1997, 348
  • BB 1997, 432
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    22 Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13).

    24 Ausserdem hat der Gerichtshof entschieden (vgl. insbesondere Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8), daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muß, die die Kommission zu der Überzeugung geführt haben, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.

    Das Recht des einzelnen, sich unter besonderen Umständen vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie zu berufen, stellt nämlich nur eine Mindestgarantie dar, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages durch die Richtlinien auferlegt ist, und die keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen kann, daß er es versäumt hat, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 12).

    38 Zu dem Vorbringen, die Behörden der Länder seien über die beiden streitigen Richtlinien unterrichtet worden, ist daran zu erinnern, daß ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus einer Richtlinie nicht durch ein einfaches Rundschreiben, das die Verwaltung beliebig ändern kann, nachkommen kann (Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    34 Zweitens könne eine innerstaatliche Verweisungsregelung dem Gebot der Rechtsklarheit genügen, wenn sich der einzelne aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Kenntnis von den ihn begünstigenden Rechtsvorschriften verschaffen und sich dabei abschließend und umfassend über die ihm darin vermittelten Rechtspositionen unterrichten könne (vgl. Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567).

    35 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 15) verlangt die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendig, daß ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen, besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleistet, daß - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    Das Recht des einzelnen, sich unter besonderen Umständen vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie zu berufen, stellt nämlich nur eine Mindestgarantie dar, die sich aus dem zwingenden Charakter der Verpflichtung ergibt, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages durch die Richtlinien auferlegt ist, und die keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen kann, daß er es versäumt hat, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 12).
  • EuGH, 02.12.1986 - 239/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    38 Zu dem Vorbringen, die Behörden der Länder seien über die beiden streitigen Richtlinien unterrichtet worden, ist daran zu erinnern, daß ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus einer Richtlinie nicht durch ein einfaches Rundschreiben, das die Verwaltung beliebig ändern kann, nachkommen kann (Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).
  • EuGH, 23.03.1995 - C-365/93

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    Diese Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.01.1994 - C-296/92

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1, Randnr. 11) wird folglich der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt.
  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    29 Ferner geht aus den Akten nicht hervor, daß die Kommission die Ausführungen in der Mitteilung vom 31. März 1993 nicht berücksichtigt hätte; die mit Gründen versehene Stellungnahme nahm nämlich auch auf das Schreiben der deutschen Regierung vom 2. Juni 1993 Bezug, dem diese Mitteilung beigefügt war (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 20).
  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    24 Ausserdem hat der Gerichtshof entschieden (vgl. insbesondere Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8), daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muß, die die Kommission zu der Überzeugung geführt haben, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.
  • EuGH, 17.11.1992 - C-157/91

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
    Daher kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden (vgl. auch Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-157/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1992, I-5899, Randnr. 17).
  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Eine Pflicht zur Umsetzung unter Übernahme des Wortlauts der Richtlinie besteht nicht (EuGH, Urteil vom 20. März 1996 - C-96/95, Slg. 1997, I-1653 Rn. 35 = NVwZ 1998, 48 - Kommission/Deutschland), auch wenn sich die Übernahme des Richtlinienwortlauts in das nationale Recht immer als unbedenkliche Form der Umsetzung einer Richtlinie erweist (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV Rn. 120 [Stand Januar 2022]).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Néanmoins, la Commission peut, postérieurement à la lettre de mise en demeure, préciser ses griefs, tant que l'objet de ces derniers reste en substance le même (voir, en ce sens, arrêt Commission/Allemagne, C-96/95, EU:C:1997:165, points 30 et 31).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Entgegen den Erfordernissen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 22, und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

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