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   BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95   

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BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95 (https://dejure.org/1996,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 (https://dejure.org/1996,84)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 (https://dejure.org/1996,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Geltendmachung einer angemessenen Beamtenbesoldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldung der Beamten - Anspruch auf Auszahlung einer höheren Besoldung - Verwaltungsgerichtliche Geltendmachung - Erhöhung der Besoldung für unterhaltsberechtigte Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 76
  • DVBl 1997, 353
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eines Amtmannes (Besoldungsgruppe A 11) mit drei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1990 - 1995 (im Anschluß an BVerfGE 81, 363 ).«.

    Zwar habe der Gesetzgeber aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff.) bislang noch keine besoldungsrechtlichen Konsequenzen gezogen.

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Das gilt auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 ), durch den bestimmte Besoldungsregelungen für Beamte mit drei und mehr Kindern für verfassungswidrig erklärt worden sind, zumal dieser Beschluß nicht die hier streitigen Jahre 1990 bis 1995 betrifft.

    In seiner Hilfsbegründung ist es zwar sachlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Besoldungsregelungen eingegangen, ist dabei aber nicht den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 ) ausgesprochenen Maßstäben gerecht geworden.

    Dies haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu letzterem etwa BVerfGE 81, 363 [375 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - [Buchholz 240 § 40 Nr. 26 = ZBR 1993, 84]).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249 , konkretisiert in BVerfGE 81, 363 ), daß sich die Beamten in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können.

    Dabei kann nach wie vor angenommen werden, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum im wesentlichen amtsangemessen waren, auch wenn die geltenden Regelungen weiterhin zur Folge hatten, daß kinderlose Beamte sich regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamte mit einem oder mit zwei Kindern (BVerfGE 81, 363 [377]).

    Eine damit verbundene Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile verstößt gegen das Prinzip amtsangemessener Alimentation (BVerfGE 81, 363 [376 - 378]).

    Als in diesem Sinne heranziehbare und zu gewichtende Regelsätze hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Sozialhilfesätze, die Unterhaltssätze der sog. Düsseldorfer Tabelle und die vom Statistischen Bundesamt errechneten Indizes für die Lebenshaltung eines Kindes hervorgehoben (BVerfGE 81, 363 [378 f.]).

    Für das Jahr 1976 ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß in einem "um fast 15 v.H. über dem Sozialhilfesatz" liegenden Betrag der verfassungsgebotene Unterschied noch hinreichend deutlich werde (BVerfGE 81, 363 [378, 382]).

    305 DM ermittelten Mindestbedarf eines Kindes als maßstabsgerechten Anhaltspunkt gewertet (BVerfGE 81, 363 [381 f.]).

    Unter Heranziehung dieses vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [380 f.]) aufgestellten Maßstabes bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist für jedes Kalenderjahr zu prüfen, ob der Nettosteigerungsbetrag für das dritte Kind den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an die Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern entspricht.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Verfassungsrechtliche Bedenken an der besoldungsrechtlichen Regelung seien nur unter der Voraussetzung angebracht, daß diese eindeutig und evidentermaßen zu einer Unterprivilegierung der kinderreichen Beamten führe (vgl. BVerfGE 44, 249 [267 f.]).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 249 , konkretisiert in BVerfGE 81, 363 ), daß sich die Beamten in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das gleiche leisten" können.

    Dem Gesetzgeber steht vielmehr insoweit ein Gestaltungsfreiraum zur Verfügung (BVerfGE 44, 249 [267/274]).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 14.83

    Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Er kann jedoch einen Anspruch auf verfassungsgemäße (höhere) Besoldung verwaltungsgerichtlich mit der Folge geltend machen, daß das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und, wenn es sie verneinen sollte, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat (im Anschluß an Teilurteil und Beschluß des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 235 § 2 Nr. 6 und Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279 ]).

    Wie indessen der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - (Buchholz 235 § 2 Nr. 6) ausgesprochen hat, ergibt sich der Anspruch auf Besoldung - vorbehaltlich des Art. 100 GG - ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG ).

    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).

    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Die hierdurch bewirkten Entlastungseffekte hätten schon in den Jahren 1986 und 1987 bei Kindergeldberechtigten mit drei und mehr Kindern dazu geführt, daß diesen ein in etwa angemessener Familienlastenausgleich zuteil geworden sei (vgl. BVerfGE 91, 93 ff.).

    Hinsichtlich der Sozialhilfesätze, d.h. der durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG nebst einem Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen (einmalige Leistungen, anteilige Miet- und Heizkosten; vgl. BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112 f.]; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, ND 1995 S. 1 [S. 10, C IV b]) ist zu beachten, daß die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung etwas qualitativ anderes ist als die Alimentation des Beamten und seiner Familie.

    Zu berücksichtigen ist der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag, das Kindergeld nach Maßgabe des bis 1995 geltenden Bundeskindergeldgesetzes und die Entlastung im Einkommensteuerrecht durch die jeweiligen Kinderfreibeträge (vgl. dazu BVerfGE 91, 93 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Hinsichtlich der Sozialhilfesätze, d.h. der durchschnittlichen Regelsätze nach § 22 BSHG nebst einem Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen (einmalige Leistungen, anteilige Miet- und Heizkosten; vgl. BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112 f.]; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, ND 1995 S. 1 [S. 10, C IV b]) ist zu beachten, daß die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung etwas qualitativ anderes ist als die Alimentation des Beamten und seiner Familie.
  • BVerwG, 13.06.1988 - 2 B 82.88

    Besoldung - Anwärterbezüge - Verheiratetenzuschlag - Kinderzahl - Mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 2 B 106.94

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Wirkungen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Dementsprechend haben der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 106.94 und 108.94 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 5 und ZTR 1995, 234]) und im Anschluß hieran das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]) jeweils für den Bereich einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejaht.
  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Dies haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, wenn auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Besoldung zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu letzterem etwa BVerfGE 81, 363 [375 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - [Buchholz 240 § 40 Nr. 26 = ZBR 1993, 84]).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit haben sie ggf. das Verfahren weiter bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen; auch dies ist eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes und begründet somit die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 84, 233 [236 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
    Auch im Fall einer - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; 81, 363 [386]; Teilurteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 14.83 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 14.83 - [Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 57 = ZBR 1986, 279] und Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 2 B 82.88 - [Buchholz 240 § 62 Nr. 5]).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 2 B 108.94

    Verfahrensrechtlicher Anspruch des Klägers, für seinen konkreten Fall eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1058/15

    Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u. a. -, juris, Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 33.
  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

    Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 ; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - BLK-Bericht 1984, S. 9), ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 pro Kind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S. 26 f., 31; Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.1997 - 8 B 247.96   

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https://dejure.org/1997,2210
BVerwG, 14.01.1997 - 8 B 247.96 (https://dejure.org/1997,2210)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1997 - 8 B 247.96 (https://dejure.org/1997,2210)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 (https://dejure.org/1997,2210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksteilung - Unentgeltliche Übertragung des Eigentums am abgeteilten Grundstück auf einen Familienangehörigen - Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten - Revisibilität

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 76
  • ZMR 1997, 203
  • DVBl 1997, 1071 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1997 - 8 B 247.96
    Zur hinreichenden Bezeichnung eines solchen Mangels gehört u.a. die Darlegung, aus welchem Grunde sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der unterbliebenen Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 (43 f.)).
  • BVerwG, 02.07.1990 - 5 B 37.90

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Berufsfachschülers auf

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1997 - 8 B 247.96
    Denn § 42 AO findet im Erschließungsbeitragsrecht nicht kraft einer bundesrechtlichen Anordnung als Bundesrecht, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - über die Verweisung in § 11 Satz 2 KAG (Schl-H) nur als Landesrecht Anwendung (stRspr, vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Ob die Norm deshalb (lediglich) als irrevisibles Landesrecht Anwendung findet (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1997 - BVerwG 8 B 247.96 - Buchholz 401.0 § 42 AO Nr. 1 S. 2) oder ob ein Verbot missbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten auch als ungeschriebener Rechtssatz des Bundesrechts Geltung beansprucht und insoweit die revisionsgerichtliche Prüfung eröffnet ist, kann dahingestellt bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 2 S 1946/06

    Gestaltungsmissbrauch im Erschließungsbeitragsrecht

    Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 1 L 344/02

    Verwaltungsgebühr für Abbruchgenehmigung, Rahmengebühr,

    Die Abgabenordnung ist somit als Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 14.01.1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76; BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 C 4.02 - Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 12 Erl. 1.3) über die Verweisungsnorm des § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar (Aussprung, a.a.O., § 12 Erl. 1.2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2007 - 2 LB 12/06

    Entstehen der Zweitwohnungssteuerpflicht trotz Vermietung an Gesellschaft

    Eine Gestaltung ist dann unangemessen, wenn sie der Abgabenminderung oder -vermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurt. v. 19.09.1996 - 2 L 126/95 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.01.1997 - 8 B 247.96 -).
  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 LB 184/03

    Erschließungsbeitragspflicht für ein Grundstück mit Baulandqualität; Einbeziehung

    Nach diesen Vorschriften entsteht bei missbräuchlicher Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Abgabenanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (vgl. dazu Beschl. d. Sen. v. 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - NSt-N 2000, 200; BVerwG, Beschl. v. 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76 = ZMR 1997, 203 = Buchholz 401.0 § 42 AO Nr. 15 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.4.2003 - 6 A 10098/03.OVG - KStZ 2003, 171 = DWW 2003, 198).
  • VG Cottbus, 13.12.2017 - 3 L 323/17

    Straßenausbaubeiträge

    Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Beitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung beziehungsweise der Ankündigung der Gemeinde, einen Beitrag zu erheben, von einem Anliegergrundstück abgetrennt und einem Angehörigen übertragen wird und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Beitragspflicht verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 -, Rn. 36, juris und Beschluss vom 14. Januar 1997 - 8 B 247/96, juris m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017, aaO. und vom 28. Februar 2008 - 2 S 1946/06 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 6 B 15.1834 -, juris und Beschluss vom 14. August 2015 - 6 CS 15.1396 - und 6 CS 15.1399 -, vom 20. August 2012 - 6 CS 12.970 -, vom 9. Juli 2012 - 6 ZB 12.185 -, juris, Beschluss vom 25. April 2012, a.a.O.; sowie vom 10. September 2009 - 6 CS 09.551 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 7. Januar 2010 - 5 B 2516/09 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 17. November 2016, aaO., m.w.N, juris; vgl. zusammenfassend auch Driehaus , Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17, Rn. 102f. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 15 A 2569/12

    Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks mit bestandsgeschützter Bebauung zu

    - dazu siehe BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 9 C 1.09 -, BVerwGE 136, 126 (138) = BRS 75 Nr. 153 = NVwZ 2010, 910 (913) = juris Rn. 35, und Beschluss vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NWVBl. 1998, 245 (246) = juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 -, juris Rn. 19 - vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2000 - 9 M 4526/99

    Beitragspflicht; Buchgrundstück; Erschließungsbeitrag; Grundstücksteilung;

    Dies schon deshalb nicht, weil sich die Beantwortung der Frage, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vorliegt, nach irreversiblem Landesrecht richtet (BVerwG, Beschl. v. 14.1.1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76).
  • VG Schleswig, 22.12.2016 - 2 A 47/16

    Kommunalrecht: Anfechtungsklage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid

    Eine Gestaltung ist dann unangemessen, wenn sie der Abgabenminderung oder -vermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 19.09.1996 - 2 L 126/95 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.01.1997 - 8 B 247.96 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2001 - 3 B 1371/00
    Mit Blick auf die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ist eine in diesem Sinne missbräuchliche Grundstücksaufteilung beispielsweise anzunehmen, wenn ein Baugrundstück hierdurch in eine insgesamt unbebaubare Fläche umgewandelt wird, weil das Anliegergrundstück durch den gewählten Zuschnitt und das Hinterliegergrundstück durch die Trennung von der Erschließungsanlage die Bebaubarkeit verliert, vgl. den vom OVG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 A 11303/90 -, KStZ 1991, 136), oder wenn von einem Wohnhausgrundstück eine nur 39 qm große dreieckige Parzelle abgeteilt wird, deren Grenze den Garagenbau schneidet und die deshalb einer anderweitigen Überbauung faktisch entzogen ist, vgl. das Urteil des Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584, oder wenn beachtliche Gründe für eine Grundstücksteilung nicht ersichtlich sind, weil das auf den Sohn übertragene Anliegergrundstück wegen Belastung mit einem Wegerecht auf einem 8 m breiten Streifen in der Grundstücksmitte wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden kann, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. September 1996 - OVG 2 L 126/95 - (referiert im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 -, ZMR 1997, 203).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1999 - 3 B 92/99

    Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen der Bildung einer Erschließungseinheit

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