Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.03.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97   

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BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97 (https://dejure.org/1997,198)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 8 B 234.97 (https://dejure.org/1997,198)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 (https://dejure.org/1997,198)
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Private Kläranlage

Anschluß- und Benutzungszwang, Art. 20a GG

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1080
  • DVBl 1998, 1222
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, daß er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 239 S. 2 ).

    Der durch gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für die betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3 m.w.N.).

    Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, kann durch die auch in der Anschlußsatzung des Beklagten vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1984, a.a.O. S. 16 und vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 6 m.w.N.).

    Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 8).

    Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 15.10.1984 - 7 B 27.84

    Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang - Entnahme von

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Daß Bundesverfassungsrecht die Gemeinden nicht daran hindert, aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung durch Satzung für ihre Einrichtungen der Daseinsvorsorge - namentlich der Abwasserbeseitigung - den Anschluß- und Benutzungszwang anzuordnen, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. etwa auch Beschlüsse vom 15. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 27.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 226 S. 14 m.w.N. und vom 12. Juli 1991 - BVerwG 7 B 17 u. 18.91 - Buchholz 415.1 allg. KommR Nr. 113 S. 95 m.w.N.).

    Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden nach Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden (vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1984, a.a.O. S. 16).

    Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führen würde, kann durch die auch in der Anschlußsatzung des Beklagten vorgesehene Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1984, a.a.O. S. 16 und vom 12. Januar 1988, a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 1 B 153.93

    Befreiung von der Beitragspflicht des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch für

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung des irrevisiblen Rechts mit Bundesrecht könnte die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn das Bundesrecht eine revisionsgerichtliche Klärung erforderte (vgl. etwa Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 9 ).
  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 30.88

    Benutzungserlaubnis - Wasserwirtschaftliche Belange - Gesundheits- und

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit (vgl. etwa Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - BVerwGE 81, 347 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 94.1935
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
    BVerwG 8 B 234.97 VGH 23 B 94.1935.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 1 U 146/14

    Der Einsatz von umweltschädlichem Löschschaum

    Auch bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist das Staatsziel des Umweltschutzes von Bedeutung, da dem hierdurch erhöhten Gewicht des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 234/97 [juris Tz. 3]; v. Mangoldt/Klein/Starck - Epiney, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 20a Rn. 94 und SchmidtBleibtreu/Hofmann/Henneke - Sannwald, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20a Rn. 31).
  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Grundrechtsrügen auf eine Verletzung der in Art. 20a GG enthaltenen Staatszielbestimmung berufen kann, die als solche keine subjektiven Rechte des Einzelnen begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 234.97 -, NVwZ 1998, S. 1080 ), kann dahinstehen, da ein Verstoß jedenfalls in der Sache nicht vorliegt.
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -NVwZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143).

    Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a. O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 - BayVBl. 1998, 721, OVG Nds., Beschluss vom 13. März 2001 - 9 LA 873/01 - zit. nach juris).

    In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde Adressat etwa der Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Brandenburg wie auch der Regelung in § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die auf die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Möglichkeit hinweist (in diesem Sinne allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 1997 - 8 B 104.97 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 141).

    Die Überbürding der mit der dadurch bedingten Auslegung der öffentlichen Anlagen verbundenen Kosten auf die Allgemeinheit oder die angeschlossenen Nutzer würde den benutzungsgebührenrechtlichen Grundsätzen der speziellen Entgeltlichkeit bzw. der Leistungsproportionalität widersprechen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.).

Redaktioneller Hinweis

  • Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids - Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 2 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) - Vereinbarkeit des § 4 BVFG mit Art. 3 GG (Grundgesetz) - Auslegung des Begriffs der Benachteiligung

  • rechtsportal.de

    Vertriebenenrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., Begriff der Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., volkstumsmäßige Vereinsamung, Enteignung von Vorfahren, Ausschluß vom Studium, Beleidigungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 191
  • NVwZ 1998, 1080 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 589
  • DVBl 1998, 727
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Im Gegensatz zu der Regelung des § 4 Abs. 1 BVFG, nach der Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion und den baltischen Staaten entsprechend der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140) bei Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen "in der Regel" ohne weiteres Spätaussiedler sind, kann nach § 4 Abs. 2 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger aus den übrigen Aussiedlungsgebieten, zu denen die frühere Tschechoslowakei gehört, nämlich nur dann Spätaussiedler sein, wenn er "glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag".

    Er knüpfte damit an die dem seinerzeit noch geltenden Recht zugrunde liegende gesetzliche Wertung an, nach der die sog. Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in allen Ostvertreibungsgebieten fortbestanden und es deshalb allen deutschen Volkszugehörigen - insbesondere wegen der weitgehenden Verminderung ihrer Zahl und der dadurch hervorgerufenen volkstumsmäßigen Vereinsamung - nicht zugemutet werden sollte, dort zu verbleiben (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 284.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).

    Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder die Benachteiligung muß gerade "wegen" dieser Merkmale erfolgt sein (BVerfGE 2, 266, 268 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140, 148) [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 6/92].

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder die Benachteiligung muß gerade "wegen" dieser Merkmale erfolgt sein (BVerfGE 2, 266, 268 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140, 148) [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 6/92].
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob hier Personengruppen in Anknüpfung an persönliche Merkmale, zu denen auch der Wohnsitz gehört (BVerfGE 92, 26, 52), unterschiedlich behandelt werden und deshalb nach dem anzulegenden strengeren Maßstab für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen müssen, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen, oder aber ob hier - nur - Sachverhaltsgruppen unterschiedlich behandelt werden; in diesem Fall würde die Vorschrift nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sich ein vertretbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht finden ließe und deshalb die Ungleichbehandlung evident wäre (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 78, 104, 121 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]; 88, 87, 96; 89, 15, 22 [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvL 20/85]; 89, 365, 375 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 91, 389, 401 [BVerfG 10.01.1995 - 1 BvL 20/87]; 92, 26, 52; 93, 99, 111) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93].
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob hier Personengruppen in Anknüpfung an persönliche Merkmale, zu denen auch der Wohnsitz gehört (BVerfGE 92, 26, 52), unterschiedlich behandelt werden und deshalb nach dem anzulegenden strengeren Maßstab für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen müssen, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen, oder aber ob hier - nur - Sachverhaltsgruppen unterschiedlich behandelt werden; in diesem Fall würde die Vorschrift nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sich ein vertretbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht finden ließe und deshalb die Ungleichbehandlung evident wäre (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 78, 104, 121 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]; 88, 87, 96; 89, 15, 22 [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvL 20/85]; 89, 365, 375 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 91, 389, 401 [BVerfG 10.01.1995 - 1 BvL 20/87]; 92, 26, 52; 93, 99, 111) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93].
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin, deren Begehren nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in seiner seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen ist (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133), nach § 27 Abs. 1 BVFG ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht zusteht, weil sie nach Verlassen der Tschechischen Republik die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 2 BVFG auch dann nicht erfüllt, wenn sie - was das Berufungsgericht angenommen hat, von dem Beigeladenen jedoch in Zweifel gezogen wird - deutsche Volkszugehörige ist.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Unter Heimat ist dabei die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit, unter Herkunft darüber hinaus die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung zu verstehen (BVerfGE 5, 17, 22 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 83/56]; vgl. auch BVerfGE 23, 258, 262 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 133/67]; BVerfGE 48, 281, 287) [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvL 26/76].
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Die zur Entscheidung berufene Stelle braucht daher nicht die volle Überzeugung zu erlangen, daß der Volksdeutsche aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, daß dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerfGE 38, 35, 39) [BVerfG 02.07.1974 - 2 BvR 32/74].
  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Er knüpfte damit an die dem seinerzeit noch geltenden Recht zugrunde liegende gesetzliche Wertung an, nach der die sog. Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in allen Ostvertreibungsgebieten fortbestanden und es deshalb allen deutschen Volkszugehörigen - insbesondere wegen der weitgehenden Verminderung ihrer Zahl und der dadurch hervorgerufenen volkstumsmäßigen Vereinsamung - nicht zugemutet werden sollte, dort zu verbleiben (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 284.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Er knüpfte damit an die dem seinerzeit noch geltenden Recht zugrunde liegende gesetzliche Wertung an, nach der die sog. Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in allen Ostvertreibungsgebieten fortbestanden und es deshalb allen deutschen Volkszugehörigen - insbesondere wegen der weitgehenden Verminderung ihrer Zahl und der dadurch hervorgerufenen volkstumsmäßigen Vereinsamung - nicht zugemutet werden sollte, dort zu verbleiben (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 284.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 38; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob hier Personengruppen in Anknüpfung an persönliche Merkmale, zu denen auch der Wohnsitz gehört (BVerfGE 92, 26, 52), unterschiedlich behandelt werden und deshalb nach dem anzulegenden strengeren Maßstab für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen müssen, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen, oder aber ob hier - nur - Sachverhaltsgruppen unterschiedlich behandelt werden; in diesem Fall würde die Vorschrift nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sich ein vertretbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht finden ließe und deshalb die Ungleichbehandlung evident wäre (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 78, 104, 121 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]; 88, 87, 96; 89, 15, 22 [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvL 20/85]; 89, 365, 375 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 91, 389, 401 [BVerfG 10.01.1995 - 1 BvL 20/87]; 92, 26, 52; 93, 99, 111) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93].
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 284.86

    Aussiedler - Volksdeutscher - Vertreibungsmaßnahmen - Spätfolgen - Widerlegung -

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder Benachteiligung muss mithin gerade wegen eines dieser Merkmale erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 ; BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - BVerwGE 106, 191 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 448/07

    Beseitigung einer Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen durch § 8 Abs. 1

    BVerwG, Urteile vom 21.5.2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rdn. 30 und 44, vom 27.7.2007 - 5 C 3.05 -, juris, Rdn. 29, und vom 3.3.1998 -9 C 3.97 -, juris, Rdn. 35.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 6 S 1067/01

    Spätaussiedlerstatus - Änderung der Rechtslage - Vertrauensschutz

    Zu den Begriffen "Benachteiligungen" und "Nachwirkungen von Benachteiligungen" im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG (wie BVerwG, Urteil vom 3.3.1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, S. 191 f. = Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 3.3.1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, S. 191 f. = Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse vom 29.1.1999 - 6 S 146/97 -, vom 2.3.1999 - 6 S 1966/97 - und vom 22.3.1999 - 6 S 2723/96 - vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.11.1996 - 2 A 1309/96 -), sind Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG konkrete Nachteile von nicht nur geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 3.3.1998, a.a.O., wörtlich ausgeführt:.

    Andererseits darf der Nachteil auch nicht nur in geringfügigen Schwierigkeiten, bloßen Unannehmlichkeiten und Belästigungen bestehen (so: BVerwG, Urteil vom 3.3.1998, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 16.01.2007 - 5 E 1333/05

    Voraussetzungen für Spätaussiedlerbescheinigung bei Benachteiligung wegen

    Eine weitere Benachteiligung der Klägerin ergäbe sich - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.03.1998, DVBl. 1998, 727) - infolge ihrer persönlichen und kulturellen Vereinsamung im Herkunftsgebiet.

    Benachteiligungen sind nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 4 Abs. 2 BVFG nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1998 - 9 C 3/97 -, BVerwGE 106, 191; Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 21.11.2001 - 6 S 1067/01 - Bay. VGH, Beschl. v. 20.02.2003 - 19 ZB 02.1449 - , Juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 03.03.1998 (a. a. O.) auf die veränderten politischen Verhältnisse hin, die nicht zuletzt die mit den ehemaligen Ostblockstaaten abgeschlossenen Verträge "über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa", so auch mit Rumänien am 21.04.1992, widerspiegeln.

    Der Gesetzgeber hat diese Umstände gesehen, ihnen nicht jedoch keine Bedeutung mehr beigemessen (BVerwG, Urt. v. 03.03.1998, a. a. O.; VG Würzburg, Urt. v. 03.04.2006, a. a. O.).

    Da Nachwirkungen von Benachteiligungen nur in der Person dessen, der die Benachteiligungen selbst erlitten hat, fortwirken können, kann dahingestellt bleiben, ob und bei welchem hypothetischen Verlauf der Dinge die Klägerin im Wege der Erbfolge berücksichtigt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 03.03.1998, a. a. O.).

  • BVerwG, 19.06.2001 - 1 C 26.00

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Aussiedlungsgebiete; Bindungswirkung;

    Mit den Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 hat nämlich der Gesetzgeber im Anschluss an die Regelungen des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1142) den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung getragen und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Minderheiten auf eine neue Grundlage gestellt (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - BVerwGE 106, 191 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 E 1101/07

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wegen Vereinsammung in einem

    Hierfür bedarf es nämlich der Schilderung eines in sich stimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substanziierten Geschehensablaufs, aus dem sich eine Benachteiligung oder die Nachwirkung einer Benachteiligung gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des Betroffenen ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191.

    Die von der Klägerin geltend gemachte volkstumsmäßige Vereinsamung aufgrund der behaupteten - durch den vorgelegten Lebenslauf allerdings so nicht bestätigten - Vertreibung aus dem angespannten Siedlungsgebiet und der Ansiedlung in "fremdländischer (Kroatischer) Umgebung stellt keine nach § 4 Abs. 2 BVFG relevante Benachteiligung oder Nachwirkung einer Benachteiligung dar, da diese, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf das allgemeine Kriegsfolgenschicksal der deutschstämmigen Bevölkerung im Aussiedungsgebiet zurückzuführen ist und somit kein individuelles Kriegfolgenschicksal zu begründen geeignet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O. ; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2006 - 14 A 3212/02 - BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 11 B 03.1470 -, juris.

    Soweit die Klägerin geltend macht, sie werde regelmäßig von Kindern aus der Nachbarschaft wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit beschimpft, handelt es sich hierbei um Unannehmlichkeiten und Belästigungen, die nicht den Grad der Benachteiligung erreichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 4636/04 -.

    Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Benachteiligung auf den Verlust des elterlichen Anwesens stützt, stellt dies schon keine Benachteiligung dar, die auf Handlungen ihr gegenüber zurückzuführen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 8. November 1996 - 2 A 1309/96 - Juris; Urteil vom 3. Juni 2004 - 14 A 3306/02 - Beschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 1736/04;.

  • VG Köln, 06.02.2024 - 7 K 3543/20
    BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, juris, Rn. 30.

    BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, juris, Rn. 35.

    BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, juris, Rn. 17 ff.

  • BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 78.99
    Die dagegen erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei damit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - (BVerwGE 106, 191) abgewichen, geht fehl.

    Dies hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - (a. a. O. S. 201) zutreffend zwar als von der Klägerin selbst erlittene Benachteiligung angesehen, die jedoch am 31. Dezember 1992 oder danach nicht mehr fortgewirkt habe.

    Im übrigen könnte auch eine Enteignung von Eltern und Großeltern keine nachteilige Folge eines von den Klägern selbst erlittenen Nachteils sein (Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - a. a. O. S. 201).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2014 - 11 A 2571/12

    Anspruch eines in Serbien wohnenden deutschen Volkszugehörigen auf Aufnahme nach

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (198).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (199 f.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (198 f.).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 24.00

    Abkömmlinge; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Familienangehörige;

    Soweit im Übrigen Besserstellungen der Angehörigen von Spätaussiedlern bestehen, beziehen sie sich auf ein neues Regelungssystem, mit dem der Gesetzgeber den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung getragen und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Volkszugehörigen auf eine neue Grundlage gestellt hat (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - BVerwGE 106, 191 ).
  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04

    Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der

  • VG Freiburg, 02.03.2016 - 1 K 1511/14

    Verpflichtungsklage ohne vorhergehenden Antrag bei der Behörde - Anerkennung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 2739/08

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 449/07

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Aufnahmebescheides beziehungsweise eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 12 A 1802/05

    Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2001 - 14 A 1926/99

    Anspruch auf Aufnahme als Aussiedler; Anerkennung von Benachteiligungen aufgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 12 A 2085/05
  • VG Köln, 23.07.2014 - 10 K 7359/13

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler;

  • BVerwG, 27.01.2004 - 5 B 12.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision -

  • BVerwG, 17.02.2005 - 5 B 8.05

    Begehren eines Spätaussiedlers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung

  • BVerwG, 29.12.2004 - 5 B 95.04

    Unterlassen des Hinzuziehen eines Sachverständigen als Verstoß gegen die

  • BVerwG, 09.09.2004 - 5 B 73.04

    Abgrenzung der allgemeinen Kriegsfolgen von den individuellen Benachteiligungen

  • BVerwG, 17.02.2005 - 5 B 9.05

    Zulassung einer Revision wegen eines Verfahrensmangels und wegen grundsätzlicher

  • BVerwG, 07.10.2004 - 5 B 23.04

    Zulässigkeit einer Revision im Hinblick auf grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 19.06.2001 - 1 C 27.00

    Spätaussiedlerantrag wegen Angehörigkeit deutscher Volkszugehörigen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99

    Statusausschluß nach BVFG § 5 Nr 1 Buchst d wegen gehobener beruflicher oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 E 1146/07

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides trotz fehlender Voraussetzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2014 - 11 B 972/14

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 12 A 2221/06

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2007 - 12 A 1727/06

    Zufügung von Nachteilen in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2006 - 12 A 702/05

    Anforderungen an die Substantiierung von vertriebenenrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2005 - 12 A 326/04

    Benachteiligung i.S.v. § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aufgrund eines

  • BVerwG, 30.04.2002 - 5 B 64.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erteilung einer

  • BVerwG, 02.07.2001 - 5 B 1.01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2010 - 12 A 1406/09

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen eines Volksdeutschen

  • OVG Hamburg, 02.11.1999 - 3 Bf 328/98

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Eigenschaft als Abkömmling

  • BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 686.97

    Spätaussiedlereigenschaft nach Bundesvertriebengesetz (BVFG) - Deutsche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2005 - 12 A 1942/05
  • BVerwG, 10.04.2000 - 5 B 8.00

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Benachteiligung - Anknüpfung der

  • VG Köln, 26.06.2018 - 7 K 8021/16
  • VG Köln, 26.03.2013 - 7 K 1673/11

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Voraussetzung der Anerkennung der

  • VGH Bayern, 05.03.2009 - 11 ZB 08.723

    Spätaussiedler aus Rumänien; Benachteiligung; keine ernstlichen Zweifel

  • VGH Bayern, 20.10.2008 - 11 B 04.2039

    Spätaussiedlerbescheinigung; Benachteiligung (Rumänien)

  • VG Köln, 14.12.1999 - 22 K 6017/97
  • VGH Bayern, 16.12.2008 - 11 B 04.2637

    Spätaussiedlerbescheinigung; Benachteiligung (Rumänien)

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