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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97   

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https://dejure.org/1998,10
BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
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Kindergartengebühr IV

Art. 2 Abs. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz, Art. 75, 105 GG;

Art. 3 Abs. 1 GG, sachlicher Grund für Gebührenstaffelung, soziale Gesichtspunkte sind berücksichtigungsfähig

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen: kein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch kommunale Gebührensatzung - kein Verstoß gegen Grundsätze der Abgabengerechtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Kindergartengebühr - Staffelung der Kindergartengebühr - Familieneinkommen

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Regelung über die Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen ist verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1 GG
    Gebührenstaffelung nach Einkommen bei Kindergärten verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 332
  • NJW 1998, 2128
  • NVwZ 1998, 834 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 887
  • DVBl 1998, 699
  • DÖV 1998, 729
 
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Wird zitiert von ... (417)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Sie bleibt an die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung geknüpft und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ).

    Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG muß er dafür sorgen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 88, 203 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Geschützt ist insbesondere der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ).

    Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,255
BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 (https://dejure.org/1998,255)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 (https://dejure.org/1998,255)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 (https://dejure.org/1998,255)
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Euro

Art. 23, 88 S. 2 GG, Art. 38, Art. 14 GG, Art. 106 ff EG;

Einschätzungsprärogative der politischen Instanzen bei der Einführung des Euro

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerden gegen die Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion zum 1999-01-01: Maßstab und Ablauf des Eintritts in die dritte Stufe der Währungsunion im Maastricht-Vertrag geregelt - Sicherung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1 GG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14, 23, 38, 88; EGV Art. 105 ff.
    Euro-Einführung: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Euro-Verfassungsbeschwerden" sind offensichtlich unbegründet

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Euro-Verfassungsbeschwerden" sind offensichtlich unbegründet

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetz zum Maastricht-Vertrag; Transparenz des staatlichen Entscheidungsverfahrens; Inhaltliche Überprüfung von parlamentarischen Entscheidungen durch Privatpersonen; Grundrechtsgleiche Gewährleistung der Verfahrensvoraussetzungen des ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen den Maastricht-Vertrag (Währungsunion)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Konvergenzkriterien und Beurteilungsspielräume; kein subjektiver Anspruch auf stabilen Geldwert; Eintrittstermin; Opting out

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 23, 38, 88 GG
    VB gegen Beschluß des Bundestages über die Teilnahme an der Währungsunion

  • lu.lv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung Deutschlands an der europäischen Integration (Prof. Dr. Thomas Schmitz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 350
  • NJW 1998, 1934
  • ZIP 1998, 733
  • NVwZ 1998, 834 (Ls.)
  • EuZW 1998, 279
  • WM 1998, 807
  • WM 1999, 807
  • DVBl 1998, 582
  • DB 1998, 870
  • DÖV 1998, 550
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    das Unterlassen der Bundesregierung, insbesondere des Bundeskanzlers, sowie der anderen Verfassungsorgane der Bundesrepublik, gegenüber der deutschen Bevölkerung und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der nötigen Eindeutigkeit zu erklären und zu beachten, daß Deutschland - entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 155) - nur bei strikter Erfüllung der Konvergenzkriterien durch Deutschland und die anderen beitrittswilligen Mitgliedstaaten und nur unter der Voraussetzung der Europäischen Währungsunion beitreten werde, daß weder von der Bundesrepublik noch von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union "kreative Buchführungsmethoden" oder sonstige stabilitätswidrige Manipulationen zur Berechnung des Bruttoinlandsprodukts vorgenommen werden, um eine dauerhafte Währungsstabilität und die Erfüllung der Konvergenzkriterien für das Referenzjahr 1997 vorzutäuschen und damit den Eintritt in die Währungsunion zu erschleichen.

    Diese Mitteilung sollte alsbald nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesregierung erfolgen, mit der das Ratifikationsverfahren bei uns abgeschlossen wird ..." (BVerfGE 89, 155 ).

    Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 Satz 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflußnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt ist, verletzt wird (BVerfGE 89, 155 ).

    Dazu gehört auch, daß die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind (BVerfGE 89, 155 ).

    Damit kann auch der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend demokratisch legitimiert werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Für diese Entscheidung ist eine Vertragsänderung erforderlich, die nur mit Zustimmung der nationalen staatlichen Organe in deren politischer Verantwortung zustande kommen kann (BVerfGE 89, 155 ).

    a) Der Maastricht-Vertrag regelt eine auf ständige Fortentwicklung angelegte Europäische Union, die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten und deren ernsthafter Vollzugsbereitschaft getragen wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Dieser nationale Garant wird vielmehr durch die Teilnehmerländer an der Währungsunion und die ihnen zugehörenden Volkswirtschaften ersetzt (vgl. schon BVerfGE 89, 155 ).

    Dieser Rechtsmaßstab eröffnet freilich Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume (BVerfGE 89, 155 ): Die Prüfung und Bewertung der vom EWI und der Kommission vorgelegten Daten verlangen empirische Feststellungen, Einschätzungen und Bewertungen, die sich nur annähernd auf Erfahrungswissen stützen können.

    bb) Das Erfordernis einer langfristigen Gesamtprognose aufgrund von Einschätzungen und Bewertungen ökonomischer, sozialer und politischer Faktoren und von Voraussagen über zukünftiges Verhalten von Wirtschaft und Gesellschaft sowie über die finanzwirtschaftliche Disziplin der Teilnehmerstaaten hat Bundestag und Bundesrat veranlaßt, sich für den Übergang zur dritten Stufe der Währungsunion eine eigene Bewertung vorzubehalten (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Diese wechselbezüglichen Kompetenzen sind im Sinne der Organtreue wahrzunehmen (BVerfGE 89, 155 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ).

    In der heutigen Gesellschaft sichert die große Mehrzahl der Staatsbürger die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz und ihrer Freiheiten "weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war" (BVerfGE 40, 65 ; 53, 257 ).

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    In der heutigen Gesellschaft sichert die große Mehrzahl der Staatsbürger die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz und ihrer Freiheiten "weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war" (BVerfGE 40, 65 ; 53, 257 ).

    Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen BVerfGE 40, 65 ; 45, 142 ; 69, 272 ; 70, 278 ).

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Verantwortlich für die Übertragung der Währungshoheit auf die Europäische Gemeinschaft und die Fortentwicklung durch eine Änderung ihrer vertraglichen Grundlagen ist primär der Gesetzgeber (Art. 23 Abs. 1 GG), für den Vollzug des Vertrages primär die Bundesregierung (BVerfGE 92, 203 ).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen BVerfGE 40, 65 ; 45, 142 ; 69, 272 ; 70, 278 ).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpaßt (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 67, 1 ).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpaßt (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 67, 1 ).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Soweit den Beschwerdeführern als Beamten Besoldungs- und Pensionsansprüche gegen die öffentliche Hand zustehen, schützt Art. 33 Abs. 5 GG diese geldwerten Rechtspositionen (BVerfGE 52, 303 stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen BVerfGE 40, 65 ; 45, 142 ; 69, 272 ; 70, 278 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
    Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvL 1/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Eine freie öffentliche Meinung und eine politische Opposition müssen fähig sein, den Entscheidungsprozess in seinen wesentlichen Zügen kritisch zu beobachten und Verantwortlichen - das heißt in der Regel einer Regierung - sinnvoll zuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; rechtsvergleichend Cruz Villalón, Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Vergleich, in: von Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. I, 2007, § 13 Rn. 102 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    99 1. Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erschöpft sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 115; vgl. auch BVerfGE 135, 317 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    228 (1) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94   

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https://dejure.org/1998,406
BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 (https://dejure.org/1998,406)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 (https://dejure.org/1998,406)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 (https://dejure.org/1998,406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz unter Verkennung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und mangelnder Interessenabwägung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Effektivität des Rechtsschutzes im Verfahren auf (Wieder-) Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs - Versammlungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8, 19 Abs. 4 GG; § 90 BVerfGG
    Anforderungen an Eilentscheidung über Ver-sammlungsverbot; Erledigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2965 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 834
  • NJ 1998, 472
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (insbesondere BVerfGE 69, 315 ).

    Dies schließt das Recht ein, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen (BVerfGE 69, 315 ).

    Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 315 ).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69, 315 ; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382 ; 53, 30 ).

    Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE 69, 315 ).

    Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führte (vgl. näher BVerfGE 69, 315 ; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, Kommentar, 1992, zu § 15 Rn. 111).

    Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfGE 69, 315 ).

    Unabhängig davon, daß sich zwischen den erkennbaren Umständen für beabsichtigte Gewalttätigkeiten und der hier interessierenden Versammlung kein hinreichender Kausalzusammenhang herstellen läßt, der die angegriffenen Auflagen tragen könnte, verlangt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, daß in dem Fall, in dem der Veranstalter und sein Anhang sich friedlich verhalten und Störungen lediglich von Gegendemonstranten oder Störergruppen ausgehen, behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer gerichtet werden und die Durchführung der Versammlung zu schützen ist (BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 315 ).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69, 315 ; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382 ; 53, 30 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Wird dagegen die Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die gerichtliche Behandlung des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, würden die insoweit gegebenenfalls bestehenden Verfassungsverletzungen durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 59, 63 ).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69, 315 ; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382 ; 53, 30 ).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Im Verfahren auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ), ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382 ; 67, 43 ; 69, 315 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Wird dagegen die Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die gerichtliche Behandlung des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, würden die insoweit gegebenenfalls bestehenden Verfassungsverletzungen durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache nicht mehr ausgeräumt (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 59, 63 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. näher BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. näher BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302 ; 21, 139 ; 69, 257 ; 81, 138 ; 81, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • OVG Sachsen, 07.11.2020 - 6 B 368/20

    Demonstration Querdenken in Leipzig darf mit Einschränkungen am Augustusplatz

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983); bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache nur, soweit die geltend gemachte Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache noch ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr, also wenn ein Gericht die bereits herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat und bei hinreichend bestimmter Gefahr einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und Rechtslage zu befürchten ist, dass es diese auch in Zukunft verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.1997 - C-323/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1194
EuGH, 20.03.1997 - C-323/95 (https://dejure.org/1997,1194)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 - C-323/95 (https://dejure.org/1997,1194)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1997 - C-323/95 (https://dejure.org/1997,1194)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Hayes / Kronenberger

    EG-Vertrag, Artikel 6 Absatz 1
    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Verbot - Anwendungsbereich - Nationale Vorschrift, die ausländische Kläger verpflichtet, Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten - Einbeziehung - ...

  • EU-Kommission

    Hayes / Kronenberger

  • Wolters Kluwer

    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Verbot - Anwendungsbereich - Nationale Vorschrift, die ausländische Kläger verpflichtet, Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten - Einbeziehung - ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sicherheitsleistung wegen Prozeßkosten in der EU

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1
    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Verbot - Anwendungsbereich - Nationale Vorschrift, die ausländische Kläger verpflichtet, Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten - Einbeziehung - ...

  • Der Betrieb

    EG-Vertrag Art. 6
    Unzulässiges Verlangen einer Prozeßkostensicherheit von einem Kläger aus einem EU-Mitgliedstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 6 Abs. 1 EGV; § 110 ZPO
    Ausländersicherheit und Diskriminierungsverbot

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2127
  • MDR 1997, 772
  • NVwZ 1998, 834 (Ls.)
  • EuZW 1997, 280
  • NJ 1997, 279
  • BB 1997, 419
  • DB 1997, 976
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-43/95

    Data Delecta Aktiebolag und Forsberg

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-323/95
    Da das Gemeinschaftsrecht diesen Wirtschaftsteilnehmern den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeinsamen Markt garantiert, muß ihnen der Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, zu denselben Bedingungen eröffnet sein wie den Staatsangehörigen dieses Staates (Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95, Data Delecta und Forsberg, Slg. 1996, I-4661, Randnr. 13).

    Eine solche Auswirkung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn eine Sicherheit wegen der Prozeßkosten bei einer Klage auf Bezahlung von Warenlieferungen verlangt wird (Urteil Data Delecta und Forsberg, Randnr. 15).

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-323/95
    Derartige Rechtsvorschriften dürfen nämlich weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-323/95
    13 Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar mangels einer Gemeinschaftsregelung Sache der internen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für die Klagen zu regeln, mit denen der volle Schutz der dem einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden soll; doch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit auch Schranken (Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-20/92

    Hubbard / Hamburger

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-323/95
    15 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-20/92 (Hubbard, Slg. 1993, I-3777) verbieten die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag es einem Mitgliedstaat, von einer in Ausübung ihres Berufes handelnden Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die vor einem inländischen Gericht klagt, durch eine Vorschrift wie § 110 ZPO die Zahlung einer Prozeßkostensicherheit zu verlangen, nur weil sie Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ist.
  • EuGH, 23.01.1997 - C-29/95

    Pastoors und Trans-Cap / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-323/95
    Somit besteht zwischen bestimmten Mitgliedstaaten tatsächlich die Gefahr, daß eine in einem Mitgliedstaat gegen Gebietsfremde ergangene Kostenentscheidung nicht oder zumindest sehr viel schwerer und unter höheren Kosten vollstreckt werden kann (siehe für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, die nicht unter diese Übereinkommen fallen, Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95, Pastoors und Trans-Cap, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-323/95
    16 Jedoch unterliegen nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Collins u. a., Slg. 1993, I-5145, Randnr. 27) und Data Delecta und Forsberg (Randnr. 14) nationale Rechtsvorschriften, die wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen, ohne weiteres dem in Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Diskriminierungsverbot, ohne daß es noch erforderlich wäre, sie mit den besonderen Vorschriften der Artikel 30, 36, 59 und 66 EG-Vertrag in Verbindung zu bringen.
  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Richtig ist zwar, daß die frühere Fassung des § 110 ZPO nur dann gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 (jetzt: Art. 12) EGV verstieß, wenn eine inländische Prozeßpartei von der Verpflichtung zur Leistung von Prozeßkostensicherheit frei war und die Klage eine der Grundfreiheiten berührte (EuGH NJW 1996, 3407; 1998, 2127), so daß angesichts der eingeschränkten Geltung der Grundfreiheiten für J. nach Art. 299 Abs. 6 lit. c EGV i.V.m. dem Protokoll Nr. 3 zu der BeitrA 1972 (BGBl. II S. 1338) der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 110 ZPO möglicherweise J. von der Befreiung für Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte ausnehmen können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1999 - C-412/97

    ED

    Vgl. auch Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-323/95 (Hayes, Slg. 1997, I-1711, Randnrn.

    (21) - Vgl. Urteil Hayes (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 14).

    Obwohl die mit dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten zusammenhängenden Fragen im allgemeinen nicht Regelungsgegenstand des Gemeinschaftsrechts sind, führt der Zusammenhang zwischen der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Freiheiten und dem insoweit gewährten Rechtsschutz dazu, daß auch die Vorschriften über den Verfahrensablauf das Recht der Gemeinschaftsbürger auf Rechtsschutz entsprechend dem im Vertrag verankerten Diskriminierungsverbot sicherstellen müssen." Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola zum Urteil Hayes (zitiert in Fußnote 19, Nr. 8).

    (36) - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola zum Urteil Hayes (zitiert in Fußnote 19, Nr. 6).

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

    Europarechtlich ist insoweit - gestützt vor allem auf das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV (früher Art. 6 EGV) - nur eine Gleichbehandlung erforderlich (vgl. EuGH, NJW 1993, 2431; NJW 1996, 3407; NJW 1997, 3299; NJW 1998, 2127).
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