Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 17.11.1998 | BVerwG, 19.05.1999 | BVerfG, 06.07.1999

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10
BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 (https://dejure.org/1999,10)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 (https://dejure.org/1999,10)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 1999 - 1 BvL 7/91 (https://dejure.org/1999,10)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,10) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Direktorenwohnhaus

Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Ausgleichsfestsetzung muß vorab (bereits bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung) erfolgen (Verringerung des Rechtsschutzrisikos), Verfassungswidrigkeit von § 13 rheinland-pfälzisches Denkmalschutzgesetz

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • DFR

    Denkmalschutz

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Regelung des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes über die Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis - Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unverhältnismäßige Beschränkung durch Denkmalschutz

  • Judicialis

    DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; DSchPflG § 2 Abs. 1; ; DSchPflG § 8; ; DSchPflG § 13; ; DSchPflG § 13 Abs. 1; ; DSchPflG § 29 Abs. 1; ; DSchPflG § 31 ... Abs. 1 Satz 1; ; DSchPflG § 31 Abs. 1 Satz 2; ; DSchPflG § 29; ; DSchPflG § 30

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis von Eigentumsgarantie und Denkmalschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes - Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis - Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen angesichts des hohen Ranges ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Regelung im "Denkmalschutzgesetz" des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung im "Denkmalschutzgesetz" des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem GG unvereinbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsbeschränkung durch denkmalschutzrechtliche Regelungen; Pflicht zur Entscheidung über eine Entschädigung; Erhaltung der Privatnützigkeit des Eigentums

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 672 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 GG, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
    Verwaltungsrecht BT, Anforderungen an eine salvatorische Entschädigungsregel

  • t-online.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Abschied von salvatorischen Klauseln im Denkmal- und Naturschutzrecht (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer, Nadine Thorand; NJW 2000, 3737)

  • kommunen-in-nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regelung im "Denkmalschutzgesetz" Rheinland-Pfalz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig! (IBR 1999, 430)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 226
  • BVerwGE 100, 226
  • NJW 1999, 2877
  • NVwZ 1999, 1218 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 972
  • NZM 1999, 744
  • NZM 1999, 812
  • NJ 1999, 533
  • DVBl 1999, 1498
  • DÖV 1999, 870
  • BauR 1999, 1158
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (598)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ).

    aa) Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ).

    Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. BVerfGE 79, 174 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 300 ; stRspr).

    Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 ).

    Läßt er ihn bestandskräftig werden, so kann er eine Entschädigung auch als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr einfordern (vgl. BVerfGE 58, 300 ).

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (BVerfGE 56, 249 - abweichende Meinung; 70, 191 m.w.N.; 71, 137 ; 72, 66 ).

    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ).

    Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 ).

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfGE 91, 294 ).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 300 ; stRspr).

    Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (BVerfGE 52, 1 ), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden.

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    aa) Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ).

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88

    Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    cc) Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden (ebenso Hermes, NVwZ 1990, S. 733 f.).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    aa) Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ).
  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 8/87

    Enteignender Eingriff durch Unterbindung des rechtmäßig betriebenen Abbaus von

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
    Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. BVerwGE 94, 1 ; BGHZ 105, 15 jeweils m.w.N.; BayObLG, BayVBl 1999, S. 251 ).
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1991 - 1 A 10294/89
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert werden (BVerfGE 100, 226 ).

    Die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnete Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mittels eines durch den Gesetzgeber vorzusehenden finanziellen Ausgleichs zu sichern, besteht allerdings nur für die Fälle, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch Übergangsregelungen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    (a) Das grundgesetzlich geschützte Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 79, 292, 303 f.; 100, 226, 241; 102, 1, 15; jeweils mwN).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Dies geschieht entweder durch ein Gesetz, das einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt - Legalenteignung -, oder durch behördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff - Administrativenteignung - (vgl. BVerfGE 100, 226 ; stRspr).

    Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinn dar und kann wegen des unterschiedlichen Charakters von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 300 ; 79, 174 ; 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Ist die Kostenbelastung aber wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Auch die Verwaltungsgerichte müssen wissen, ob und wieweit der Eigentümer mit Sanierungskosten belastet wird, um die Rechtmäßigkeit eines in Eigentumspositionen eingreifenden Verwaltungsakts abschließend beurteilen zu können (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,186
BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98 (https://dejure.org/1998,186)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98 (https://dejure.org/1998,186)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 (https://dejure.org/1998,186)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,186) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit einer erneuten Richtervorlage zur Gewerbeertragsteuer mangels Erfüllung der gesteigerten Anforderungen an die Begründung einer zweiten Vorlage - Unzulässigkeit einer Vorlage zu EStG § 15 Abs 3 Nr 1 mangels Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsverfahren

  • Simons & Moll-Simons

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist unzulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist unzulässig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2581
  • NVwZ 1999, 1218 (Ls.)
  • BStBl II 1999, 509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Die Entscheidung BVerfGE 46, 224 sei demgegenüber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen ausgegangen.

    Die Entscheidung BVerfGE 46, 224 habe die Gewerbesteuer demgegenüber allein am Willkürverbot gemessen. Im übrigen vermöge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip eine Steuer nicht (auch nicht pauschal) zu rechtfertigen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder ist von ihr ausgegangen (vgl. BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).

    aa) Das vorlegende Gericht legt bei seiner Prüfung nicht die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in den früheren Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle über einen weitgehenden Gestaltungsspielraum verfügt.

    dd) Die Darlegungen des vorlegenden Senats, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 habe sich bis zum Streitjahr 1988 der Charakter der Gewerbeertragsteuer, aber auch der Gewerbesteuer ganz allgemein deutlich verändert, genügen nicht den gesteigerten Anforderungen, die an die Begründung einer erneuten Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an jeglichen Ausführungen, die die Bedeutung der Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts würdigen (vgl. dazu BVerfGE 87, 341 ).

    ee) Soweit der vorlegende Senat mit seiner Auffassung, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 hätten sich die Berufsbilder der freien Berufe, der selbständig Tätigen, aber auch der Land- und Forstwirte dem Berufsbild der Gewerbetreibenden angeglichen, auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhebt, fehlen Ausführungen dazu, auf welche Weise die diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden sind. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil es sich insoweit nicht um Umstände handelt, die als allgemein bekannt gelten können (vgl. BVerfGE 87, 341 ).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erschienen (vgl. BVerfGE 26, 1 ) und der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. BVerfGE 84, 239 ), sei mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band I, 1993, S. 353 und 355 f.).

    Damit beachtet das vorlegende Gericht nicht seine Bindung an die die Entscheidungen tragende Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in ständiger und auch neuester Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Erschließung von Steuerquellen zugebilligt hat (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 50, 57 ; 65, 325 ; 74, 182 ; 84, 239 ; 93, 165 ; Beschluß vom 30. September 1998 - 2 BvR 1818/91 - S. 10 des Umdrucks).

    Aus dem Gebot der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen folgt für den Gesetzgeber indes keine Beschränkung in seinem Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Steuergegenstandes (vgl. BVerfGE 84, 239 ).

    Etwas davon abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Gründen der vom vorlegenden Senat genannten Entscheidungen BVerfGE 84, 239 und 93, 121 .

    Hat der Gesetzgeber jedoch in Ausübung seines weiten Entscheidungsspielraums den Steuergegenstand ausgewählt, so hat er die Entscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

    Stützt sich das vorlegende Gericht auf Veränderungen der einfach-rechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

    Soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muß die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet (BVerfGE 87, 341 ).

    dd) Die Darlegungen des vorlegenden Senats, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 habe sich bis zum Streitjahr 1988 der Charakter der Gewerbeertragsteuer, aber auch der Gewerbesteuer ganz allgemein deutlich verändert, genügen nicht den gesteigerten Anforderungen, die an die Begründung einer erneuten Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an jeglichen Ausführungen, die die Bedeutung der Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts würdigen (vgl. dazu BVerfGE 87, 341 ).

    ee) Soweit der vorlegende Senat mit seiner Auffassung, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 hätten sich die Berufsbilder der freien Berufe, der selbständig Tätigen, aber auch der Land- und Forstwirte dem Berufsbild der Gewerbetreibenden angeglichen, auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhebt, fehlen Ausführungen dazu, auf welche Weise die diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden sind. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil es sich insoweit nicht um Umstände handelt, die als allgemein bekannt gelten können (vgl. BVerfGE 87, 341 ).

  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erschienen (vgl. BVerfGE 26, 1 ) und der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. BVerfGE 84, 239 ), sei mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band I, 1993, S. 353 und 355 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer als solcher in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder ist von ihr ausgegangen (vgl. BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).

    Gegenstand der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 sowie 46, 224 war u.a. die Frage der Gültigkeit der Gewerbesteuer als solcher, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Gewerbesteuer nur die Betriebe der Gewerbetreibenden belastet, während die Betriebe der Land- und Forstwirte und der freien Berufe davon nicht betroffen sind.

    aa) Das vorlegende Gericht legt bei seiner Prüfung nicht die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in den früheren Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle über einen weitgehenden Gestaltungsspielraum verfügt.

    bb) Das vorlegende Gericht mißt zudem dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Inhalt zu, der weder den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 bzw. 46, 224 noch der übrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden kann.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt in ihrer bereichsspezifischen Anwendung auf das gegenwärtige Steuerrecht, daß jeder Inländer je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Etwas davon abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Gründen der vom vorlegenden Senat genannten Entscheidungen BVerfGE 84, 239 und 93, 121 .

    Hat der Gesetzgeber jedoch in Ausübung seines weiten Entscheidungsspielraums den Steuergegenstand ausgewählt, so hat er die Entscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, die ferner gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft entfalten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 ; 79, 256 ).

    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein solcher grundlegender Wandel der für die Vorlagefrage maßgeblichen Rechtsauffassung eine erneute Vorlage ermöglichen kann (offen gelassen in BVerfGE 33, 199 ).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, die ferner gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft entfalten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 ; 79, 256 ).

    Zulässigerweise vorgelegt werden kann eine Norm zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit mithin nicht schon dann, wenn sie nach Einschätzung des Fachgerichts einmal für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erheblich werden könnte, sondern erst dann, wenn im Zeitpunkt der Vorlage feststeht, daß sie für die Entscheidung im Ausgangsverfahren unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 47, 146 ; 63, 1 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, die ferner gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft entfalten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 ; 79, 256 ).

    Da das vorlegende Gericht vom Bundesverfassungsgericht einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zu früheren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer steht, hätte es - von der Begründung früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgehend - Gründe darlegen müssen, daß die Rechtskraft des Tenors der früheren Entscheidung nicht die erneute Sachprüfung hindert, ob die Gewerbesteuer als solche auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 70, 242 ).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

    Stützt sich das vorlegende Gericht auf Veränderungen der einfach-rechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

    Stützt sich das vorlegende Gericht auf Veränderungen der einfach-rechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 18.12.1962 - 1 BvL 11/62

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 25.07.1968 - 1 BvR 58/67

    Verfassungsmäßigkeit der Kommanditistenhaftung für Gewerbesteuer

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hielt die Vorlage wiederum für unzulässig (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581 f.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Zwar hat der für die Gewerbesteuer zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für die frühere Ausgestaltung der Gewerbesteuer keinen Gleichheitsverstoß darin gesehen, dass sie neben einer auch auf gewerbliche Einkünfte anfallenden Einkommensteuer erhoben wird (vgl. BVerfGE 21, 54 m.w.N.; 26, 1 ; 46, 224 ; vgl. auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581; vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 -, INF 1999, S. 575; dagegen wiederum die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 -, EFG 2004, S. 1065 ff., und ergänzend vom 14. April 2005, EFG 2005, S. 1417 ff.).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, S. 7 ff. Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2339
BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99 (https://dejure.org/1999,2339)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 (https://dejure.org/1999,2339)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 (https://dejure.org/1999,2339)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Erhöhter Ablösebetrag

§ 68 VwGO, reformatio in peius nur nach Anhörung, §§ 71, 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO;

§ 48 VwVfG, kein schutzwürdiges Vertrauen bei Einleitung eines Widerspruchsverfahrens

Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de

    Vermögensrechtliches Vorverfahren; Anhörung des Widerspruchsführers; Aufhebung des Widerspruchsbescheids,

  • Judicialis

    VwGO § 71; ; VwGO § 79 Abs. 2 Satz 2; ; VwGO § 117 Abs. 4 Satz 2; ; VwGO § 138 Nr. 6; ; VwVfG § 48; ; VermG § 36 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verböserung eines belastenden VA ohne Anhörung im Widerspruchsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3793 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1218
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Soweit die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil sei unter Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO verspätet nämlich erst nach Ablauf von mehr als fünf Monaten der Geschäftsstelle zugeleitet worden und deshalb so anzusehen, als ob es im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" sei (vgl. hierzu: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 BVerwGE 92, 367 ff.), geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

    Da es für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist auf die Zuleitung des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle und nicht wie die Beschwerde meint auf die Zustellung des Urteils an die Beteiligten ankommt (vgl. Beschluß vom 27. April 1993, a.a.O., S. 371), ist diese äußerste Grenze im vorliegenden Fall nicht überschritten worden.

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    e) Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn in der Festsetzung des Ablösebetrages durch den mit dem Widerspruch angefochtenen Ausgangsbescheid neben der belastenden Regelung zugleich eine begünstigende Regelung des Inhalts zu sehen sein sollte, "mehr" werde von den Klägern nicht verlangt (für Erschließungsbeitragsbescheide verneinend: Urteil vom 18. März 1988 BVerwG 8 C 92.87 BVerwGE 79, 163 ).

    Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob die Festsetzung des richtig berechneten höheren Ablösebetrages überhaupt die Rücknahme des Ausgangsbescheides erfordert oder ob nicht auch ohne dessen Aufhebung eine bloße "Nacherhebung" des Differenzbetrages möglich wäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Urteile vom 18. März 1988, a.a.O., S. 165 ff. und vom 26. Januar 1996 BVerwG 8 C 14.94 DVBl 1996, 1046).

  • BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95

    Verfahrensrüge und Mängel des Verwaltungsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Ausnahmsweise sind aber auch Fehler des Verwaltungsverfahrens beachtlich, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (Beschlüsse vom 1. Juni 1995 BVerwG 5 B 30.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7, vom 27. Juni 1994 BVerwG 6 B 17.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 und vom 17. März 1994 BVerwG 3 B 12.94 Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 14.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Nachforderung von erschließungsbeiträgen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob die Festsetzung des richtig berechneten höheren Ablösebetrages überhaupt die Rücknahme des Ausgangsbescheides erfordert oder ob nicht auch ohne dessen Aufhebung eine bloße "Nacherhebung" des Differenzbetrages möglich wäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Urteile vom 18. März 1988, a.a.O., S. 165 ff. und vom 26. Januar 1996 BVerwG 8 C 14.94 DVBl 1996, 1046).
  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 12.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg an der

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Ausnahmsweise sind aber auch Fehler des Verwaltungsverfahrens beachtlich, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (Beschlüsse vom 1. Juni 1995 BVerwG 5 B 30.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7, vom 27. Juni 1994 BVerwG 6 B 17.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 und vom 17. März 1994 BVerwG 3 B 12.94 Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 27.06.1994 - 6 B 17.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Ausnahmsweise sind aber auch Fehler des Verwaltungsverfahrens beachtlich, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (Beschlüsse vom 1. Juni 1995 BVerwG 5 B 30.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7, vom 27. Juni 1994 BVerwG 6 B 17.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 und vom 17. März 1994 BVerwG 3 B 12.94 Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 13.01.1999 - 8 B 266.98

    Isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Zwar scheidet bei gebundenen Verwaltungsakten um die es bei der streitigen Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß §§ 18 ff. VermG geht ebenso wie bei Anwendung des § 46 VwVfG regelmäßig die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers für die inhaltliche Sachentscheidung aus (Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 79 Rn. 14 f.; Beschluß vom 13. Januar 1999 BVerwG 8 B 266.98 ; zweifelnd: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 79 Rn. 14).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Da angesichts der im öffentlichen Interesse liegenden zwingenden vermögensgesetzlichen Vorschriften über die Bemessung der Ablösebeträge (§ 18 VermG) allenfalls Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Kläger gegen die Rücknahme sprechen könnten, diese Vertrauensschutzgesichtspunkte aber ersichtlich bei derartigen Sachverhalten allenfalls finanzieller Natur sein können und insoweit im Rahmen des an die Rücknahme anschließenden Entschädigungsanspruchs gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG zu berücksichtigen sind, fehlt es im vorliegenden Fall an Anhaltspunkten aus dem persönlichen Bereich der Kläger, die bereits bei der Rücknahmeentscheidung im Rahmen des Ermessens Bedeutung erlangen könnten (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 BVerwG 7 C 38.90 NVwZ 1992, 565 zu § 49 VwVfG).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Unter diesem Umständen muß er mit der Möglichkeit einer reformatio in peius rechnen; ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts konnte sich bis zum Abschluß des Vorverfahrens nicht schutzwürdig bilden (Urteil vom 15. April 1983 BVerwG 8 C 170.81 BVerwGE 67, 129 ).
  • BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.72

    Rechtswirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs - Auswirkungen der Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99
    Nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheids ist eine Rücknahme des Widerspruchs durch die Kläger die ihnen bei vorheriger Anhörung möglich gewesen wäre hingegen ausgeschlossen (vgl. Dolde, a.a.O., § 69 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 31. August 1973 BVerwG IV C 33.72 BVerwGE 44, 64 ; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rn. 35).
  • VG Dessau, 19.08.1998 - A 3 K 232/97
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Schließlich scheidet bei gebundenen Verwaltungsakten, wie dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, auch regelmäßig die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers für die inhaltliche Sachentscheidung aus (vgl. § 46 VwVfG; BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 - NVwZ 1999, S. 1218 ff. - zur Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß §§ 18 ff. VermG - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18

    Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzungsverfahren; Beteiligung der

    Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls, der ggf. vorliegen mag, wenn ein zu Beteiligender durch den Verfahrensfehler an einer Handlung gehindert wird, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung der für die gebundene Entscheidung maßgeblichen Sachlage hätte führen können (hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, Juris, und Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 46 Rn. 83) und weiterhin entscheidungserheblich führen kann, bestehen hier jedenfalls keine Anhaltspunkte, da eine entsprechende Möglichkeit aufgrund der amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit nicht bestand.
  • VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16

    Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund

    Dieses Gutachten ist auch nicht völlig unzulänglich, sondern trägt vielmehr die Entscheidung (vgl. unter B.).Für die Annahme eines Ausnahmefalles, dass ein Beteiligter durch den Verfahrensfehler an einer Handlung gehindert wurde, die zu einer entscheidungserheblichen Änderung der für die gebundene Entscheidung maßgeblichen Sachlage hätte führen können und weiterhin entscheidungserheblich führen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2018, a.a.O., Rn. 56 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, juris, und Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 83), gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2707
BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (https://dejure.org/1999,2707)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (https://dejure.org/1999,2707)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98, 2 BvF 1/99, 2 BvF 2/99 (https://dejure.org/1999,2707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts wegen gutachterlicher Stellungnahmen und Prozeßvertretung eines Verfahrensbeteiligten in einem vorgehenden verfassungsgerichtlichen Verfahren mit teilweise identischem Streitgegenstand

  • Judicialis

    FAG § 1 Abs. 2 und 3; ; FAG § 2 Abs. 1 und 2; ; FAG §§ ... 4 bis 10; ; FAG § 11 Abs. 1; ; FAG § 11 Abs. 2; ; FAG § 11 Abs. 3; ; FAG § 11 Abs. 5; ; FAG § 11 Abs. 7; ; FAG § 11 Abs. 8; ; FAG §§ 12 bis 15; ; BVerfGG § 19 Abs. 3; ; BVerfGG § 19 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 19 Abs. 1; ; BVerfGG § 19; ; BVerfGG § 18 Abs. 2; ; BVerfGG § 18 Abs. 3; ; BVerfGG § 76 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 77; ; BVerfGG § 18 Abs. 3 Nr. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren "Länderfinanzausgleich"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 46
  • NJW 1999, 2801
  • NVwZ 1999, 1218 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1348
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/99
    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    - 2 BvF 2/99 - - 2 BvF 3/98 - - 2 BvF 1/99 - - 2 BvF 2/98 -.

    - 2 BvF 3/98 -.

    - 2 BvF 1/99 -.

    - 2 BvF 2/99 -.

    Der Ablehnungsantrag im Verfahren 2 BvF 2/99 wird zurückgewiesen.

    Das Zwischenverfahren betrifft die dienstliche Erklärung des Richters Kirchhof vom 22. Juni 1999 und den Ablehnungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verfahren 2 BvF 2/99.

    Die Antragsteller in den Verfahren 2 BvF 2/98, 2 BvF 3/98 und 2 BvF 1/99 halten verschiedene Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes für verfassungswidrig.

    Die Antragsteller im Verfahren 2 BvF 2/99 begehren die Feststellung, daß diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Im Verfahren 2 BvF 2/99 haben die Antragsteller den Richter Kirchhof mit Schriftsatz vom 9. Juni 1999 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    Aus den vorstehenden Gründen kann auch der Ablehnungsantrag im Verfahren 2 BvF 2/99 keinen Erfolg haben.

  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    Nachdem meine Unbefangenheit gleichwohl in Zweifel gezogen wird, beantrage ich - in allen vier Verfahren - eine Entscheidung des Senats gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 88, 17 ).".

    Das läßt es geboten erscheinen, einen Beschluß des Senats gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 88, 17 ).

    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 ).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    Es muß etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Ausschließungsgründe hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ).

    Im Unterschied zu den in BVerfGE 95, 189 und BVerfGE 98, 134 vom Ersten Senat beurteilten Sachverhalten fehlt es in bezug auf die nunmehr anhängigen Normenkontrollverfahren zum Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer Beziehung des Richters Kirchhof zur antragstellenden Landesregierung von Baden-Württemberg, die sich als Übernahme einer "Gewährfunktion" (vgl. BVerfGE 82, 30 ) für den vom antragstellenden Land vertretenen verfassungsrechtlichen Standpunkt verstehen ließe.

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    Die Sorge, daß der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 ).

    Im Unterschied zu den in BVerfGE 95, 189 und BVerfGE 98, 134 vom Ersten Senat beurteilten Sachverhalten fehlt es in bezug auf die nunmehr anhängigen Normenkontrollverfahren zum Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer Beziehung des Richters Kirchhof zur antragstellenden Landesregierung von Baden-Württemberg, die sich als Übernahme einer "Gewährfunktion" (vgl. BVerfGE 82, 30 ) für den vom antragstellenden Land vertretenen verfassungsrechtlichen Standpunkt verstehen ließe.

  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    Gleiches gilt, wenn ein Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch in anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (BVerfGE 95, 189 ).

    Im Unterschied zu den in BVerfGE 95, 189 und BVerfGE 98, 134 vom Ersten Senat beurteilten Sachverhalten fehlt es in bezug auf die nunmehr anhängigen Normenkontrollverfahren zum Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer Beziehung des Richters Kirchhof zur antragstellenden Landesregierung von Baden-Württemberg, die sich als Übernahme einer "Gewährfunktion" (vgl. BVerfGE 82, 30 ) für den vom antragstellenden Land vertretenen verfassungsrechtlichen Standpunkt verstehen ließe.

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    Gutachtertätigkeit und Prozeßvertretung waren in den vom Ersten Senat entschiedenen Fällen (vgl. auch BVerfGE 88, 1) zeitlich und sachlich durch die Initiative des jeweils betroffenen Richters mit den zur Entscheidung anstehenden Verfahren verklammert.
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
    Gutachtertätigkeit und Prozeßvertretung hatten dann mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) ihren Abschluß gefunden.
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 [22 f.]; 99, 51 [56]; 101, 46 [50 f.]; 102, 192 [195]).

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Die von Vizepräsident Harbarth angezeigten Umstände geben Anlass, einen Beschluss des Senats über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 101, 46 m.w.N.).

    Sie finden zudem einheitlich sowohl bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG als auch bei Selbstablehnung nach § 19 Abs. 3 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 20, 26 ; siehe auch BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ).

  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 101, 46 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 ; 99, 51 ; 101, 46 ).

    Bei vernünftiger Würdigung aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel der in einem abstrakten Normenkontrollverfahren beteiligten Staatsorgane rechtfertigen solche möglichen mittelbaren Folgewirkungen einer anstehenden Entscheidung aber noch nicht die Besorgnis, der Richter Jentsch sei in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens befangen (vgl. hierzu BVerfGE 101, 46 ).

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

    Die Sorge, dass der Richter oder die Richterin die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, kann weiterhin etwa bestehen, wenn Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben wurden und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ; 109, 130 ).

    Von Bedeutung ist etwa, ob die Tätigkeit die besondere Unterstützung eines auch im gegenständlichen Verfahren Beteiligten bezweckte oder ob eine zeitliche und sachliche Verklammerung zwischen der früheren Tätigkeit und dem anhängigen Verfahren besteht (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ; 109, 130 ).

    c) Diese Maßstäbe finden einheitlich bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG und bei Entscheidungen über Ersuchen nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ; 152, 332 ).

    Insbesondere bezweckten die wissenschaftlichen Tätigkeiten nicht die Unterstützung eines der hiesigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 101, 46 ) und blieben frei von Vorfestlegungen mit Blick auf die vorliegend bedeutsamen Rechtsfragen.

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.06.2014 - VGH N 29/14

    Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden Richters am Verfahren wegen

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98 u.a. -, BVerfGE 101, 46 [ 50 f. ] ; vom 12. Juli 2000 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 102, 192 [ 194 f. ] ; vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [ 126 ] ; und vom 19. Januar 2004 - 2 BvF 1/98 -, BVerfGE 109, 130 [ 132 ] ).

    Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der aktuelle Antrag die in dem seinerzeitigen Verfahren angegriffenen Vorschriften erneut zur Überprüfung stellt, sodass beide Verfahren zumindest teilweise denselben Gegenstand betreffen (BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 1997 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 95, 189 [ 191 f. ] ; vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98 u.a. -, BVerfGE 101, 46 [ 51 ] ; und vom 19. Januar 2004 - 2 BvF 1/98 -, BVerfGE 109, 130 [ 132 ] ).

    Die Übernahme einer solchen Gewährfunktion kann sich dabei auch aus einer Gesamtbetrachtung ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [ 39 ] ; vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98 u.a. -, BVerfGE 101, 46 [ 52 f. ] ; und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u.a. -, NJW 2014, 1227 [1228]).

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die bloße Prozessvertretung in einem abgeschlossenen Verfahren, auch wenn sich in diesem ähnliche verfassungsrechtliche Fragen wie in einem laufenden Verfahren gestellt haben, nicht die Übernahme eine Gewährfunktion erzeugt (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98 u.a. -, BVerfGE 101, 46 [ 52 f. ] ).

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 54/04

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Zum

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.01.2014 - VGH B 35/12

    Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichts wegen der Besorgnis zur

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller

  • BVerfG, 29.06.2004 - 1 BvR 336/04

    Befangenheitsantrag im Zivilprozess

  • BVerfG, 25.05.2007 - 1 BvR 1696/03

    Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters des

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

  • BVerfG, 24.11.2021 - 2 BvR 1319/20

    Begründete Selbstablehnung eines Verfassungsrichters wegen freundschaftlicher

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 1/20
  • BVerfG, 15.05.2017 - 2 BvR 865/17

    Ablehnungsgesuche und Verfassungsbeschwerde unzulässig

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 3/20

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Richteramt bzw zur Besorgnis der

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvC 11/19

    Ablehnung des Richters Müller wegen seines früheren politischen Engagements in

  • StGH Bremen, 09.12.2019 - St 1/19

    Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2009 - 7 KS 3682/01

    Befangenheitsrüge; Rechtsgutachten

  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 343/09

    Führung eines Bewerbungsgesprächs mit Beschwerdeführer vor mehreren Jahren sowie

  • VerfGH Bayern, 29.02.2008 - 8-IX-08

    Begründetes Ablehnungsgesuch auf Ausschluss des Landesverfassungsrichters Hahnzog

  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1400/17

    Unzulässige Ablehnungsgesuche und unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • StGH Hessen, 11.08.2004 - P.St. 1948

    Ablehnungsgesuch; Ausschluss; Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Richterablehnung

  • VerfG Schleswig-Holstein, 17.02.2012 - LVerfG 2/11

    Anzeige eines befangenheitsrelevanten Sachverhalts durch ein Mitglied des

  • StGH Hessen, 11.05.2011 - P.St. 2303

    Ablehnungsgesuch; Besorgnis der Befangenheit

  • OLG Nürnberg, 23.10.2000 - 10 UF 2299/00

    Unterhalt bei Getrenntleben - Bedarf der Ehefrau - Abzug des Kindesunterhalts

  • VGH Bayern, 23.12.2004 - 13 A 04.2868
  • VGH Bayern, 03.08.2011 - 8 A 09.40079

    Richterablehnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht