Rechtsprechung
EuGH, 19.11.1998 - C-210/97 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Recht eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf ...
- Europäischer Gerichtshof
Akman
- EU-Kommission
Akman / Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises
Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 2
Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung - Voraussetzungen - ...
- EU-Kommission
Akman / Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises
- Wolters Kluwer
Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Recht eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben ; Stellung des Kindes, das seine Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Recht von Kindern türkischer Arbeitnehmer auf freien Zugang zur Beschäftigung - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Judicialis
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Beschluss Nr. 1/80/EWG Art. 7 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung - Voraussetzungen - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln - Auslegung von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Recht des türkischen Kindes, das im Aufnahmestaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, dort ein Stellenangebot anzunehmen, ...
Verfahrensgang
- VG Köln, 06.05.1997 - 23 K 7079/94
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-210/97
- EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
Papierfundstellen
- NVwZ 1999, 281
- EuZW 1999, 631
- NJ 1999, 214
- DVBl 1999, 182 (Ls.)
Wird zitiert von ... (50) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 05.10.1994 - C-355/93
Eroglu / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
Da das Verwaltungsgericht Köln der Auffassung ist, daß die Entscheidung über den Rechtsstreit gleichwohl eine Auslegung dieser Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 erfordert, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Setzt der sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu) aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWGTürkei über die Entwicklung der Assoziation ergebende Anspruch eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus, daß der als Arbeitnehmer beschäftigte Elternteil sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ein Stellenangebot annehmen will, noch im Bundesgebiet aufhält oder gar noch im Beschäftigungsverhältnis steht, oder reicht es für die Erfüllung der Vorschrift aus, daß der türkische Elternteil zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war?.Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfüllen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).
Zweitens setzen die Rechte, die Artikel 7 Satz 2 einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung im fraglichen Mitgliedstaat verleiht, zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil Eroglu, Randnrn.
Außerdem verlangt Artikel 7 Satz 2 anders als Satz 1 nicht, daß die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (in diesem Sinne auch Urteil Eroglu, Randnr. 22).
- EuGH, 17.04.1997 - C-351/95
Kadiman / Freistaat Bayern
Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfüllen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).Außerdem ergibt sich aus Randnummer 37 dieses Urteils, daß Satz 2 von Artikel 7 anders als Satz 1 (Urteil Kadiman, insbesondere Randnr. 36) nicht dazu dient, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen.
- EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
Die Vorschriften des Abschnitts 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 bilden somit eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. - EuGH, 23.01.1997 - C-171/95
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER …
Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
14 und 19, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20). - EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
Sevince / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfüllen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-462/08
Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Art. 7 Satz 2 des …
In der Rechtsprechung zu Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nimmt das Urteil Akman, auf das das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausdrücklich Bezug genommen hat, einen wichtigen Platz ein.Im Urteil Akman hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig mache, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und dass ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei(8).
In der vorliegenden Rechtssache geht die dem Gerichtshof gestellte Frage im Wesentlichen dahin, ob die mit dem Urteil Akman begründete Rechtsprechung auch auf einen Fall übertragbar ist, in dem der früher beschäftigte türkische Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind seine Berufsausbildung im betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt, dort seit zehn Jahren nicht mehr wohnt.
Um diese Frage sachdienlich beantworten zu können, scheint es mir wichtig, die Sachverhaltsmerkmale zu identifizieren, anhand deren sich das Ausgangsverfahren vom Urteil Akman unterscheidet.
Was die vorliegende Rechtssache in rechtlicher Hinsicht vom Urteil Akman unterscheidet, ist eng mit diesem Sachverhaltsmerkmal verbunden.
Wie ich bereits in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Akman ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig mache, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei.
In dieser Hinsicht ist zunächst eine Anmerkung zu der vom Gerichtshof im Urteil Akman vorgenommenen Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 betreffend die zwei Voraussetzungen zu machen, die ein türkischer Staatsangehöriger, der auf der Grundlage dieser Bestimmung Beschäftigungsrechte geltend machen wolle, erfüllen müsse.
Die Identifizierung dieses Merkmals als ein solches, das die vorliegende Rechtssache vom Urteil Akman unterscheidet, erlaubt es uns, ihren Gegenstand besser abzugrenzen.
5 - Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17), vom 19. November 1998, Akman (C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 23), und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 19).
12 - Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Akman zwar kurz untersucht hat, ob Herr Akman das Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, was von der deutschen und der griechischen Regierung bestritten worden war; er hat dieses Kriterium aber nicht als ausdrücklich in Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeführte Voraussetzung geprüft.
27 - Vgl. Urteil Akman (Randnr. 34).
28 - Vgl. Urteile Akman (Randnr. 38) und Torun (Randnr. 23).
- EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 …
18 Hinsichtlich der zweiten Personengruppe unterscheidet der Beschluss Nr. 1/80 zwischen den Familienangehörigen, die die Genehmigung erhalten haben, zum Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen, und die dort für eine gewisse Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 7 Absatz 1), und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Artikel 7 Absatz 2) (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 21).19 Was im Einzelnen Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeht, auf den sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, so ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und Artikel 7 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und Akman, Randnr. 23).
20 und 23, und Akman, Randnr. 24).
22 Viertens ist festzustellen, dass die in Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen strenger sind als die, die nach Absatz 2 des Artikels nur zugunsten der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers gelten, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Urteil Akman, Randnr. 35).
23 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, stellt Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Absatz 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (Urteil Akman, Randnr. 38).
- VG Augsburg, 15.01.2020 - Au 6 K 19.1615
Voraussetzungen Erteilung Aufenthaltserlaubnis
Aus dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache "Akman" (EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris) ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aber nichts anderes:.In der Rechtssache "Akman" heißt es, dass die Rechte, die Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 den Kindern eines Arbeitnehmers verleiht, nicht von der Dauer ihres Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abhängen und nicht verlangt wird, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 36 f. unter Verweis auf das Urteil Eroglu, Rn. 22).
Im Urteil "Akman" verweist der EuGH auch auf Art. 9 ARB 1/80, der auszugsweise wie folgt lautet: "Türkische Kinder, die in einem Mitliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen (...)" (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 40).
Weiter schließt sich der EuGH der Ansicht der Kommission an, die verlangt, dass das Kind rechtmäßig in diesem Staat wohnt (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 45).
Der EuGH führt weiter aus, dass Art. 7 ARB 1/80 vorsieht, dass türkische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung haben (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 50).
Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 stellt gegenüber Satz 1 eine günstigere Bestimmung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 38 sowie EuGH, U.v. 16.2.2006 - Torun, C -502/04, juris Rn. 23).
- EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. …
Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 7 Abs. 2, wie unmittelbar aus seinem Wortlaut hervorgeht, das einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig macht, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und dass ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil vom 19. November 1998, Akman, C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 25).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass der Elternteil des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit einen Anspruch auf eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat erwirbt, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitzt oder in diesem Staat wohnt, sofern er dort in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war (vgl. in diesem Sinne Urteile Akman, Randnr. 51, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 44).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Voraussetzung in Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ausdrücklich genannt ist und dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, diese Bestimmung nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil Akman, Randnr. 39).
Nach ständiger Rechtsprechung stellt Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Abs. 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die darauf abzielt, unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders zu behandeln, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklicht wird (Urteile Akman, Randnr. 38, und Torun, Randnr. 23).
Grund dafür ist, dass Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen (Urteil Akman, Randnr. 43), sondern den Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt erleichtern soll.
- EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
Ergat
26, 30 und 31, sowie für Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 die Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).Diese Auslegung wird auch durch das Urteil Akman bestätigt, in dem es um Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ging, der den freien Zugang der Kinder von türkischen Arbeitnehmern zur Beschäftigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, betrifft.
- BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02
Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer …
Für die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt spricht möglicherweise, dass das Aufenthaltsrecht die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Zugang zur Beschäftigung gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 19. November 1998 Rs. C-210/97 Akman Slg. 1998, I 7519, Rn. 24).Vielmehr ziele Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 insbesondere darauf ab, türkischen Kindern, die ihre berufliche Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, günstigere Beschäftigungsbedingungen zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 19. November 1998 Rs C-210/97 Akman Slg. 1998, I 7519, Rn. 38, 49).
- BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02
Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer …
Für die Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt spricht möglicherweise, dass das Aufenthaltsrecht die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Zugang zur Beschäftigung gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - Rs. C-210/97 - Akman - Slg. 1998, I-7519, Rn. 24).Vielmehr ziele Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 insbesondere darauf ab, türkischen Kindern, die ihre berufliche Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, günstigere Beschäftigungsbedingungen zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - Rs. C-210/97 - Akman - Slg. 1998, I-7519, Rn. 38, 49).
- EuGH, 18.07.2007 - C-325/05
Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 …
Angesichts des Ausgangssachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung dargestellt wird, ist es nämlich wahrscheinlich, dass sich Herr Derin, der als Kind von im Aufnahmemitgliedstaat 6 bzw. 24 Jahre lang regelmäßig beschäftigten türkischen Eltern dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf die Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat aus Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, der eine gegenüber Art. 7 Satz 1 günstigere Bestimmung ist (vgl. Urteile vom 19. November 1998, Akman, C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnrn. - EuGH, 07.07.2005 - C-373/03
Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
31 Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt und eine Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, nicht verpflichtet ist, die strengeren Voraussetzungen zu erfüllen, die insoweit in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses aufgestellt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnrn. - VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06
Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten
Nach der Rechtsprechung des EuGH hat auch Art. 7 Satz 2 ARB aufenthaltsrechtliche Bedeutung ( EuGH, Urt.v. 19.11.1998 - Rs. C-210/97 [Akman] -NVwZ 1999, 281 [EuGH 19.11.1998 - C 210/97] [Rdnr. 24]; Urt.v. 05.10.2004 - Rs. C-355/93 [Eroglu] -, NVwZ 1995, 53 [Rdrn.Es ist geklärt, dass ein zwischenzeitliches Ausscheiden der Bezugsperson vom Arbeitsmarkt vor Eintritt in das Erwerbsleben des Kindes nicht das Recht des Kindes nach Art. 7 Satz 2 ARB beeinträchtigt ( EuGH, Urt.v. 19.11.1998 - Rs. C-210/97 [Akman] -NVwZ 1999, 281 [EuGH 19.11.1998 - C 210/97] [Rdnr. 26, 27, 41]).
Einzige Voraussetzung ist eine (legale) abgeschlossene Berufsausbildung ( EuGH, Urt.v. 19.11.1998 - Rs. C-210/97 [Akman] -NVwZ 1999, 281 [EuGH 19.11.1998 - C 210/97] [Rdnr. 37]).
Die Rechte aus Art. 7 Satz 2 ARB stehen auch nicht unter dem Vorbehalt des EU-Bürger-Vorrangs ( EuGH, Urt.v. 19.11.1998 - Rs. C-210/97 [Akman] -NVwZ 1999, 281 [EuGH 19.11.1998 - C 210/97] [Rdnr. 36]).
- EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …
- EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- VG Neustadt, 12.07.2002 - 8 K 160/02
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Pflicht zur Erteilung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04
Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2001 - 18 B 204/00
Nachzug der Kinder türkischer Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat; Voraussetzungen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2008 - 12 B 68.07
Türkei; Vorlage an EuGH; Vorabentscheidungsersuchen; Kind türkischer …
- EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
Gürol - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des …
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines …
- BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer; …
- VGH Hessen, 25.06.2007 - 11 UE 52/07
Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2006 - 7 A 10924/06
Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 seit dem 30. April 2006 …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05
Derin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 …
- VG Aachen, 06.05.2021 - 8 K 1159/19
Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht; Gefahrenprognose; …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08
Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03
Dörr und Ünal
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02
Cetinkaya
- VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe; …
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 11 S 636/02
Änderung des Aufenthaltszwecks - Auswechseln des Verfahrensgegenstands; …
- VG Düsseldorf, 07.08.2020 - 8 L 996/20
Berufsausbildung; Fitnessfachwirt; Assoziationsrecht; Familienangehöriger; Kind; …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15
Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-275/02
Ayaz
- VGH Hessen, 12.04.2002 - 12 TG 808/02
Aufenthaltsbewilligung für Studium
- VG München, 13.09.2012 - M 12 K 12.2888
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01
Wählergruppe Gemeinsam
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2004 - 17 B 1227/02
D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, …
- OVG Hamburg, 19.01.1999 - 5 Bs 123/98
Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsbürgers wegen unerlaubten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 18 B 1483/15
Zugehörigkeit eines Türken zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates als …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-257/00
Givane u.a.
- VGH Bayern, 09.06.2000 - 10 ZS 00.1366
Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss …
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1999 - 10 A 12674/98
Magister; Verleihung; Aufbaustudiengang; Ausland; Jurist; Berufsausbildung; …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97
Ergat
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2006 - 17 B 657/05
Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türken, Assoziationsberechtigte, Kinder, …
- VG München, 25.02.2021 - M 10 K 18.2153
Abschiebeschutz für wegen Straffälligkeit ausgewiesenen türkischen Staatsbürger
- VGH Bayern, 18.03.2002 - 10 CS 01.2823
Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes für die Erteilung einer …
- VG München, 28.11.2012 - M 23 K 12.1440
Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten; Assoziationsberechtigung; …
- VG München, 05.06.2008 - M 24 K 08.753
Ausweisung; im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger; …
- VG Hannover, 07.04.2003 - 11 B 720/03
Aufenthaltserlaubnis; EG-Recht; EuGH; öffentliches Interesse
- OVG Niedersachsen, 11.10.2002 - 11 ME 314/02
Aufenthaltserlaubnis; Lebensunterhalt; ordnungsgemäße Beschäftigung
- VG München, 23.01.2013 - M 23 K 10.4519
Ausweisung; assoziationsberechtigter Türke; Opiatabhängigkeit; …