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   BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98   

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BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98 (https://dejure.org/1999,1999)
BGH, Entscheidung vom 02.09.1999 - III ZR 315/98 (https://dejure.org/1999,1999)
BGH, Entscheidung vom 02. September 1999 - III ZR 315/98 (https://dejure.org/1999,1999)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensflurbereinigung; Enteignungsentschädigung für Flurbereinigung; Verzinsung der Enteignungsentschädigung für Unternehmensflurbereinigung

  • Judicialis

    FlurbG § 88 Nr. 4; ; FlurbG § 88 Nr. 5; ; FStrG § 19 Abs. 5; ; NEG § 17 Abs. 3 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FlurbG § 88 Nr. 4; FlurbG § 88 Nr. 5; FStrG § 19 Abs. 5; NEG § 17 Abs. 3 S. 2
    Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Besitzeinweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei einer Flurbereinigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Enteignung; Entschädigung; Nutzungsentschädigung; Verzinsung; Zinsen

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Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1720 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 230
  • VersR 2000, 495
  • WM 1999, 2230
  • DVBl 2000, 215 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 358 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.09.1967 - III ZR 43/67

    Anrechnung der Nutzungeentschädigung auf Zinsen für die Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    bb) Zu beachten ist auch der innere - enteignungsentschädigungsrechtliche - Zusammenhang zwischen der von der Revision angesprochenen Geldentschädigung für die Nachteile einer vorläufigen Besitzeinweisung (hier: §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG) und der - im Streitfall unmittelbar in Rede stehenden - Verzinsung der Enteignungsentschädigung für die nach den Zuweisungen des Flurbereinigungsplans dem betroffenen Teilnehmer endgültig zu entziehenden Grundflächen: Die in den Enteignungsgesetzen (etwa in § 17 Abs. 3 NEG; vgl. auch § 99 Abs. 3 BauGB) angeordnete Verzinsung der Entschädigungssumme für die genommene Eigentumssubstanz ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht (Senatsurteile BGHZ 48, 291, 293; vom 26. Juni 1969 - III ZR 102/68 - NJW 1969, 1897 und vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82 - WM 1984, 445 f).

    Eine darüber hinausgehende Entschädigung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile kommt nur in Betracht, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Hauptentschädigung ausgeglichen werden (BGHZ 48, 291, 293; Senatsurteil vom 31. März 1984 aaO S. 446; vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 NEG, § 116 Abs. 4 Satz 1 BauGB).

    Daß die von den Beteiligten zu 1 nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Beteiligten zu 2 entgegengenommenen Pachtbeträge auf den Zinsanspruch anzurechnen sind, steht außer Streit (vgl. auch BGHZ 48, 291; 88, 337, 343).

  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 155/82

    Entschädigung für vorzeitige Besitzeinweisung

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    bb) Zu beachten ist auch der innere - enteignungsentschädigungsrechtliche - Zusammenhang zwischen der von der Revision angesprochenen Geldentschädigung für die Nachteile einer vorläufigen Besitzeinweisung (hier: §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG) und der - im Streitfall unmittelbar in Rede stehenden - Verzinsung der Enteignungsentschädigung für die nach den Zuweisungen des Flurbereinigungsplans dem betroffenen Teilnehmer endgültig zu entziehenden Grundflächen: Die in den Enteignungsgesetzen (etwa in § 17 Abs. 3 NEG; vgl. auch § 99 Abs. 3 BauGB) angeordnete Verzinsung der Entschädigungssumme für die genommene Eigentumssubstanz ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht (Senatsurteile BGHZ 48, 291, 293; vom 26. Juni 1969 - III ZR 102/68 - NJW 1969, 1897 und vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82 - WM 1984, 445 f).

    Daß die von den Beteiligten zu 1 nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Beteiligten zu 2 entgegengenommenen Pachtbeträge auf den Zinsanspruch anzurechnen sind, steht außer Streit (vgl. auch BGHZ 48, 291; 88, 337, 343).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 44/85

    Bemessung des Kaufpreises bei Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    Der Sache nach geht es dabei nicht um Zinsen im Rechtssinne, sondern um eine besondere Form der Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeiten (Senat BGHZ 98, 188, 193 m.w.N.).

    Diese Möglichkeit ist, wie der Senat für den Geltungsbereich des Bundesbaugesetzes ausgesprochen hat (BGHZ 98, 188, 194), als vom Gesetzgeber gewollt anzuerkennen.

  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82

    Entschädigung für Nachteile einer vorläufigen Anordnung in der

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    Bei der hier in Rede stehenden - dem Grunde nach in dem Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Juni 1995 angeordneten (vgl. § 89 Abs. 1 FlurbG), der Höhe nach von der Flurbereinigungsbehörde (§ 89 Abs. 2 FlurbG) festgesetzten - Geldentschädigung handelt es sich um eine Enteignungsentschädigung; denn die Unternehmensflurbereinigung stellt sich, jedenfalls soweit sie zu Landabzügen zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen führt, als eine Enteignung dar (vgl. BVerfGE 74, 264, 281 = JZ 1987, 614 m. Anm. Papier; Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - MDR 1984, 647 = RdL 1984, 401; Seehusen/Schwede, FlurbG 6. Aufl. § 87 Rn. 4; ders. aaO § 88 Rn. 27).

    aa) Der Senat hat bereits in BGHZ 89, 69, 73 entschieden, daß sich (auch) die Geldentschädigung, die für Nachteile einer vorläufigen Anordnung zu leisten ist, seit der Neufassung der Nr. 3 und 6 des § 88 FlurbG durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 176, 533) als Enteignungsentschädigung darstellt und sich - mit dem "für das Unternehmen geltenden Gesetz" - stets nach einem Enteignungsgesetz richtet.

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    Ein solches Ergebnis wäre im allgemeinen mit der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung, die zwar das volle Äquivalent für das "Genommene" bilden, dem Eigentümer aber keine Bereicherung verschaffen soll, unvereinbar (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1992 - III ZR 216/90 - NJW 1992, 2098, 2080).
  • BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82

    Verkehrswertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    Bei der hier in Rede stehenden - dem Grunde nach in dem Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Juni 1995 angeordneten (vgl. § 89 Abs. 1 FlurbG), der Höhe nach von der Flurbereinigungsbehörde (§ 89 Abs. 2 FlurbG) festgesetzten - Geldentschädigung handelt es sich um eine Enteignungsentschädigung; denn die Unternehmensflurbereinigung stellt sich, jedenfalls soweit sie zu Landabzügen zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen führt, als eine Enteignung dar (vgl. BVerfGE 74, 264, 281 = JZ 1987, 614 m. Anm. Papier; Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - MDR 1984, 647 = RdL 1984, 401; Seehusen/Schwede, FlurbG 6. Aufl. § 87 Rn. 4; ders. aaO § 88 Rn. 27).
  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 102/68

    Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    bb) Zu beachten ist auch der innere - enteignungsentschädigungsrechtliche - Zusammenhang zwischen der von der Revision angesprochenen Geldentschädigung für die Nachteile einer vorläufigen Besitzeinweisung (hier: §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG) und der - im Streitfall unmittelbar in Rede stehenden - Verzinsung der Enteignungsentschädigung für die nach den Zuweisungen des Flurbereinigungsplans dem betroffenen Teilnehmer endgültig zu entziehenden Grundflächen: Die in den Enteignungsgesetzen (etwa in § 17 Abs. 3 NEG; vgl. auch § 99 Abs. 3 BauGB) angeordnete Verzinsung der Entschädigungssumme für die genommene Eigentumssubstanz ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht (Senatsurteile BGHZ 48, 291, 293; vom 26. Juni 1969 - III ZR 102/68 - NJW 1969, 1897 und vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82 - WM 1984, 445 f).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    Bei der hier in Rede stehenden - dem Grunde nach in dem Beschluß der Enteignungsbehörde vom 26. Juni 1995 angeordneten (vgl. § 89 Abs. 1 FlurbG), der Höhe nach von der Flurbereinigungsbehörde (§ 89 Abs. 2 FlurbG) festgesetzten - Geldentschädigung handelt es sich um eine Enteignungsentschädigung; denn die Unternehmensflurbereinigung stellt sich, jedenfalls soweit sie zu Landabzügen zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen führt, als eine Enteignung dar (vgl. BVerfGE 74, 264, 281 = JZ 1987, 614 m. Anm. Papier; Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - MDR 1984, 647 = RdL 1984, 401; Seehusen/Schwede, FlurbG 6. Aufl. § 87 Rn. 4; ders. aaO § 88 Rn. 27).
  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 216/90

    Enteignungsentschädigung bei Eingriff in verpachtetes Jagdausübungsrecht

    Auszug aus BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98
    Ein solches Ergebnis wäre im allgemeinen mit der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung, die zwar das volle Äquivalent für das "Genommene" bilden, dem Eigentümer aber keine Bereicherung verschaffen soll, unvereinbar (vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1992 - III ZR 216/90 - NJW 1992, 2098, 2080).
  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten

    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.

    Die Enteignungsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (§§ 88 Nr. 4, 5 FlurbG; 19 Abs. 5 FStrG, 13 bis 15 NEG; Senatsurteil vom 2. September 1999 aaO 230 f).

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Deren Nutzungen sind die Zinsen (Senatsurteile BGHZ 48, 291, 294; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231).

    Der Zinsanspruch ist dabei unabhängig davon, ob ein konkreter Nachteil entstanden ist (Senatsurteile BGHZ 88, 337, 341; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f).

    Die gesetzlich gewollte Verzinsung der Entschädigung auch für einen Zeitraum, in dem die Rechtsänderungen noch nicht eingetreten sind, ist jedoch hinzunehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 235, 237; 98, 188, 194; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f).

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.

    Die Enteignungsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (§§ 88 Nr. 4, 5 FlurbG; 19 Abs. 5 FStrG, 13 bis 15 NEG; Senatsurteil vom 2. September 1999 aaO 230 f).

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Diese ist dabei jedoch lediglich Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO § 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO Nr. 1).
  • BGH, 23.01.2015 - V ZR 107/13

    Geltendmachung eines Verzinsunganspruchs des sich aus einer

    Diese schließt allerdings über die Kompensation für die in Anspruch genommene Eigentumssubstanz hinaus einen Ausgleich für entgangene Nutzungsvorteile in der Zeit vom Besitzverlust bis zur Zahlung der Entschädigung ein (BGH, Urteil vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61, BGHZ 37, 269, 275; Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 44/85, BGHZ 98, 188, 193; Urteil vom 2. September 1999 - III ZR 315/98, NVwZ 2000, 230, 231).
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 13 AS 07.2777

    Beteiligte am Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Aufklärungspflichten

    Diese besitzt Eingriffscharakter (BVerfG vom 22.5.2001 BVerfGE 104, 1, 10; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264, 279; BGH vom 2.9.1999 NVwZ 2000, 230; BayVGH vom 18.9.2006 BayVBl 2007, 180 = RdL 2006, 334).
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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 07.06.1999 - 1 K 2315/98   

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https://dejure.org/1999,10469
VG Sigmaringen, 07.06.1999 - 1 K 2315/98 (https://dejure.org/1999,10469)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 07.06.1999 - 1 K 2315/98 (https://dejure.org/1999,10469)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 07. Juni 1999 - 1 K 2315/98 (https://dejure.org/1999,10469)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zak.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.11.1998)

    Neue Aspekte im Streit um Brunnen - Verwaltungsgericht gar nicht gefordert?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 91
  • NVwZ 2000, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Sigmaringen, 19.07.2000 - 1 K 2315/98

    Stadt Hechingen muss Gesicht auf Brunnenrelief beseitigen

    An der in ihrem Beschluss (NJW 2000, 91) gegebenen Begründung hält sie auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
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Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 02.06.1999 - 2 G 376/99 (2)   

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https://dejure.org/1999,9098
VG Darmstadt, 02.06.1999 - 2 G 376/99 (2) (https://dejure.org/1999,9098)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 02.06.1999 - 2 G 376/99 (2) (https://dejure.org/1999,9098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 3 AFWoG, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 6 S 2 Nr 2 VwGO
    (Zur Befreiung gem AFWoG § 9 Abs 3; hier: Fachausbildung eines Zeitsoldaten)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Ausgleichszahlung für im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort stehende Wohnungsnutzer; Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach dem Gesetz zum Abbau der ...

  • Wolters Kluwer

    (Zur Befreiung gem AFWoG § 9 Abs 3; hier: Fachausbildung eines Zeitsoldaten)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 230 (Ls.)
  • NZM 2000, 58
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 25.03.1993 - 23 CS 93.412
    Auszug aus VG Darmstadt, 02.06.1999 - 2 G 376/99
    Stehen aber konkrete Ankündigungen, Fristsetzungen oder sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabebescheids in Rede, droht die Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 25.03.1993, Az.: 23 CS 93.412, NVwZ-RR 1994, 127).
  • BVerwG, 18.04.1972 - I WB 4.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.06.1999 - 2 G 376/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Versetzung einen Wechsel der Dienststelle durch Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) und eine Einfügung in eine andere Dienststelle (Zuversetzung) zum Inhalt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.04.1977, Az.: I WB 4/71, BVerwGE 43, 342, 343; im übrigen GKÖD, § 3 Soldatengesetz, S. 14).
  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 5 TH 826/93

    AUSSETZUNG; ANTRAG; ABGABENBESCHEID

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.06.1999 - 2 G 376/99
    Bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde handelt es sich auch um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 26.07.1993, Az.: 5 TH 826/93, DVBl. 1994, 805 = HSGZ 1993, 461).
  • OVG Berlin, 17.01.1994 - 6 B 62.93

    Berufungsfrist; Wiedereinsetzung ; Prozeßkostenhilfe; Anwaltszwang

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.06.1999 - 2 G 376/99
    Bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde handelt es sich auch um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 26.07.1993, Az.: 5 TH 826/93, DVBl. 1994, 805 = HSGZ 1993, 461).
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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 09.04.1999 - 1 K 2315/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,16138
VG Sigmaringen, 09.04.1999 - 1 K 2315/98 (https://dejure.org/1999,16138)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09.04.1999 - 1 K 2315/98 (https://dejure.org/1999,16138)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09. April 1999 - 1 K 2315/98 (https://dejure.org/1999,16138)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 92
  • NVwZ 2000, 230 (Ls.)
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