Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.07.1999

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   BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99   

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BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 (https://dejure.org/1999,120)
BVerfG, Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 (https://dejure.org/1999,120)
BVerfG, Entscheidung vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 (https://dejure.org/1999,120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers - Aufenthaltsrecht eines Ausländers im Hinblick auf sein von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind gem GG Art 6 Abs 1

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Aufschubs aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Hinblick auf ein Vater-Kind-Verhältnis; Funktion der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Aufenthaltsrecht eines Ausländers im Hinblick auf sein von ihm als Vater anerkanntes deutsches Kind gemäß Art. 6 I GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1179 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 59
  • FamRZ 1999, 1577
 
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Wird zitiert von ... (376)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93]).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 [95] und Kammerbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, BayVBl 1996, S. 144, vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, S. 341 f., und vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

    Es müßte daher aufgezeigt werden, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Beschwerdeführers zu 1. aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl. Kammerbeschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

  • BVerfG, 20.03.1997 - 2 BvR 260/97

    Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 [95] und Kammerbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, BayVBl 1996, S. 144, vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, S. 341 f., und vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, daß der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. Kammerbeschluß vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93]).

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 [95] und Kammerbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, BayVBl 1996, S. 144, vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, S. 341 f., und vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Dem Bedürfnis nach wirksamem Rechtsschutz dürfen sich die Fachgerichte bei der Gewährung von Eilrechtsschutz nicht dadurch entziehen, daß sie überspannte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (vgl. BVerfGE 79, 69 [74]; 93, 1 [15]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Sie ist nicht annahmegeeignet, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]).
  • BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 [95] und Kammerbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, BayVBl 1996, S. 144, vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, S. 341 f., und vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 [173]; BVerfGK 2, 190 [194]), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 [683]).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347 [348]).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 [68]).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42 f.]), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 [194]).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]).

    Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [69]).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem nicht zu erkennen geben, welchen Zeitraum einer vorübergehenden Trennung er im Hinblick auf das geringe Alter der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtet (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5643
BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99 (https://dejure.org/1999,5643)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99 (https://dejure.org/1999,5643)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99 (https://dejure.org/1999,5643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer eA zugunsten von Schülern in Schleswig-Holstein, nach den reformierten Rechtschreibregeln unterrichtet zu werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtschreibreform - Vorläufige Rücknahme der Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform, hier: keine einstweilige Anordnung zugunsten von Schülern in Schleswig-Holstein, nach den reformierten Regeln unterrichtet zu werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3477
  • NVwZ 2000, 59 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
    Das Verfahren betrifft einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller erreichen wollen, daß die Antragstellerinnen zu 2 und 3 (im folgenden: Antragstellerinnen) nach den Rechtschreibregeln unterrichtet werden, die seit der Umsetzung der sogenannten Rechtschreibreform (zu dieser vgl. BVerfGE 98, 218) bundesweit gelten.

    Das gilt auch für Erschwernisse, die sich ergeben, wenn das Schulwesen hinsichtlich der Lehrinhalte und der Wissensvermittlung im föderativen System des Grundgesetzes in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist, zumal wenn dies für die Betroffenen keine fühlbaren Beeinträchtigungen zur Folge hat, wie dies bei den Unterschieden zwischen alter und neuer Rechtschreibung der Fall ist (vgl. dazu unter dem Blickwinkel der fortbestehenden Möglichkeit zur Kommunikation im deutschen Sprachraum BVerfGE 98, 218 [250 i. V. m. 253, 254, 257 f.]).

    Wie die Antragsteller selbst ausführen, fehlt der Regelung, gegen deren Anwendung sie sich wenden, eine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 98, 218 [258]).

    Es läßt sich schon nicht mit Sicherheit vorhersehen, ob und in welchem Umfang sich die reformierten Rechtschreibregeln im allgemeinen Schreibgebrauch durchsetzen werden (vgl. BVerfGE 98, 218 [255]).

    Doch auch wenn diese von der Schreibgemeinschaft generell und ohne Abstriche akzeptiert werden und künftig den Schreibusus bestimmen sollten, sind bei einer Unterrichtung nach den traditionellen Regeln in Anbetracht der geringfügigen, die Lesbarkeit und Verwendbarkeit geschriebener Texte praktisch nicht beeinträchtigenden Unterschiede zwischen herkömmlicher und neuer Schreibung (vgl. dazu BVerfGE 98, 218 [253, 254, 257 f.]) greifbare Nachteile für die spätere Berufswahlentscheidung der Antragstellerinnen nicht zu besorgen.

    c) Soweit die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den herkömmlichen Regeln die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu näher BVerfGE 98, 218 [257]) einschränkt, ist dies durch die eingangs genannte Vorschrift des § 4 Abs. 10 SchulG gedeckt.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
    Die Antragstellerinnen sind nicht gehindert, jetzt und in Zukunft an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 80, 137 [150] m. w. N.).
  • BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich

    Auszug aus BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
    Der Vortrag der Antragsteller ergibt nicht, daß diese Voraussetzungen, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 84, 345 [347]), hier vorliegen.
  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    a) Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG obliegt es zunächst dem Beschwerdeführer, die schweren Nachteile substantiiert darzulegen, zu deren Abwendung der Erlaß der einstweiligen Anordnung dringend geboten ist (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99 -, in Juris veröffentlicht).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    Auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art. 11 Abs. 1 GG nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.1999 - 1 BvQ 10/99 - NJW 1999, 3477) , und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022, 1025 - Juris RdNr 57) .
  • BSG, 19.10.2000 - B 8 KN 8/99 R

    Rechtsbehelfsfrist beim Berichtigungsbescheid, Verringerung des Rentenzahlbetrags

    Denn diese Regelung berührt nicht direkt und gezielt, sondern allenfalls mittelbar das Recht, jeden Ort des Bundesgebietes aufzusuchen und sich dort aufhalten zu dürfen; das Grundrecht schützt nicht vor jedem Nachteil, der auf staatliche Maßnahmen zurückgeht (vgl BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99, NJW 1999, 3477; BVerfG vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137, 150; vgl ferner das Senatsurteil vom 2. November 1988, SozR 2200 § 1265 Nr. 88 S 299).
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