Weitere Entscheidungen unten: BFH, 21.07.1999 | LG Magdeburg, 14.04.2000

Rechtsprechung
   BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99   

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https://dejure.org/1999,664
BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99 (https://dejure.org/1999,664)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1999 - VII R 15/99 (https://dejure.org/1999,664)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 (https://dejure.org/1999,664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2, § 126 Abs. 1; GVG §§ 21f, 21e Abs. 3 Satz 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Übertragung auf den Einzelrichter - Rüge eines Verfahrensfehlers - Geschäftsverteilungsplan des FG - Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vertretungsregel - Verhinderung eines Vorsitzenden - Gesetzliches Leitbild

  • Judicialis

    FGO § 5 Abs. 3; ; FGO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 6 Abs. 4; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 124 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 1; ; GVG § 21f; ; GVG § 21e Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Senatsbesetzung beim FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 47
  • NVwZ 2000, 838 (Ls.)
  • BB 2000, 86
  • BStBl II 2000, 88
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Der Senat eines FG, dem vom Geschäftsverteilungsplan kein Vorsitzender Richter zugewiesen ist oder dessen Vorsitzender endgültig aus dem Gericht ausgeschieden ist, ist nicht entsprechend § 21f Abs. 1 GVG besetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25. Juli 1985 3 C 4.85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 1366; ebenso Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 21e Rz. 128, für den Fall des Todes eines Vorsitzenden); für die Anwendung der Vertretungsregel des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG fehlt es in diesem Falle mithin an einer wesentlichen Voraussetzung.

    Die Vorschrift greife während einer "unvermeidlichen" Übergangszeit ein, wenn diese nur kurz sei (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 1), wobei teilweise nach Monaten bemessene Regelfristen angegeben werden (in der Regel nicht mehr als sechs Monate, Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 39 d), teilweise lediglich eine alsbaldige Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle verlangt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rdnr. 25; vgl. auch Kissel, a.a.O., Rdnr. 121: keine "länger andauernde Vakanz"), teilweise jedoch auch auf die Lage des einzelnen Falls abgestellt und u.U. auch eine Vakanz von "mehreren" Monaten für zulässig gehalten wird (s. insbesondere BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1366, und BGH-Beschluß in NJW 1985, 2337).

    Ausnahmslos eine solche Vorgehensweise zu verlangen (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1366), würde jedoch in manchen Fällen eine sachgemäße und den Zielen des GVG entsprechende Besetzung des Spruchkörpers nicht herbeiführen können, insbesondere wenn sich z.B. --wie im Streitfall-- ein Spruchkörper mit Rechtsgebieten zu befassen hat, mit denen bei dem Gericht keiner der übrigen Vorsitzenden Richter so vertraut ist, daß er ohne ins Gewicht fallende Einarbeitungszeit die Funktionen zu erfüllen vermöchte, die ein Vorsitzender zu erfüllen hat.

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Teilweise wird verlangt, es müßten alle Anstrengungen unternommen werden, damit eine freiwerdende Vorsitzendenstelle sogleich wieder besetzt werden kann; es sei unzulässig, bei einer --auch durch die für die Wiederbesetzung der Stelle zuständigen staatlichen Organe außerhalb des betreffenden Gerichts-- absichtlich herbeigeführten Vakanz im Vorsitz auf die Vertretungsregelung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG zurückzugreifen (so für den Fall einer personalverwaltungsmäßig vermeidbaren, durch das Haushaltsgesetz veranlaßten Nichtbesetzung der Stelle des Vorsitzenden Richters Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Juli 1985 VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337 --offenlassend im Hinblick auf eine nach dem Zeitablauf bemessene Toleranz--, und vom 14. November 1985 BLw 23.84, NJW 1986, 1349; Eyermann/Geiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 20; vgl. auch Gräber/Koch, a.a.O.).

    Die Vorschrift greife während einer "unvermeidlichen" Übergangszeit ein, wenn diese nur kurz sei (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 1), wobei teilweise nach Monaten bemessene Regelfristen angegeben werden (in der Regel nicht mehr als sechs Monate, Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 39 d), teilweise lediglich eine alsbaldige Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle verlangt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rdnr. 25; vgl. auch Kissel, a.a.O., Rdnr. 121: keine "länger andauernde Vakanz"), teilweise jedoch auch auf die Lage des einzelnen Falls abgestellt und u.U. auch eine Vakanz von "mehreren" Monaten für zulässig gehalten wird (s. insbesondere BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1366, und BGH-Beschluß in NJW 1985, 2337).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Die vom Senat in dem wegen Nichtzulassung der Revision anhängig gemachten Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung ist dafür ohne Bedeutung (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1998 VI R 34/97, BFH/NV 1998, 874); eine unzulässige zulassungsfreie Verfahrensrevision wird nicht dadurch zulässig, daß die Revision auf Beschwerde zugelassen wird.
  • BFH, 16.02.1998 - VI R 34/97

    Revision wegen nicht hinreichdender Begründung des Urteils neben einer

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Die vom Senat in dem wegen Nichtzulassung der Revision anhängig gemachten Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung ist dafür ohne Bedeutung (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; zuletzt Beschluß vom 16. Februar 1998 VI R 34/97, BFH/NV 1998, 874); eine unzulässige zulassungsfreie Verfahrensrevision wird nicht dadurch zulässig, daß die Revision auf Beschwerde zugelassen wird.
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Willkür in dem dabei maßgeblichen Sinne liegt jedoch nur vor, wenn die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG-Beschluß vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 45; BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1995 - X B 153/94

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Denn da auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann, muß diese --sofern dies möglich ist-- bereits vor dem FG erhoben werden (BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X B 153/94, BFH/NV 1996, 154).
  • FG Baden-Württemberg, 16.10.1997 - 10 K 130/97

    Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter;

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Der beschließende Senat kann die --auch zu den vergleichbaren Vorschriften des § 348 der Zivilprozeßordnung (ZPO), § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 76 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht einheitlich beantwortete-- Frage unerörtert lassen, ob es einen --im Gesetz nicht geregelten-- Anspruch auf Anhörung vor Erlaß eines Beschlusses nach § 6 Abs. 1 FGO gibt (bejahend z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 6 Rz. 6; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 6 FGO Rz. 15; Kopp, a.a.O., § 6 Rdnr. 19; Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 6 Rdnr. 13; verneinend: Tipke/Kruse, a.a.O., § 6 FGO Tz. 9; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 6 FGO Rz. 27 f., m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1997 10 K 130/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 124).
  • BFH, 19.01.1994 - II R 69/93

    Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Übertragung auf

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Das ist insbesondere bei einer Übertragung durch den Senatsvorsitzenden statt durch den Senat oder bei einer Selbstbestellung des Einzelrichters in Betracht gezogen worden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725, und vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767).
  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Allerdings ist in der Rechtsprechung des BFH vereinzelt angenommen worden, trotz § 6 Abs. 4, § 124 Abs. 2 FGO könne eine Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses über die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter darauf gestützt werden, die Rechtssache weise erhebliche Schwierigkeiten auf oder sei von grundsätzlicher Bedeutung, so daß der Übertragungsbeschluß in offenbarem Widerspruch zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO stehe (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1996 IV R 57/95, BFH/NV 1997, 417; ausdrücklich offenlassend, ob und unter welchen Voraussetzungen dem zu folgen ist, indes BFH-Beschluß vom 17. April 1997 III R 39/96, BFH/NV 1997, 860; vgl. auch BVerwG-Beschluß vom 4. Dezember 1998 8 B 187/98, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 6 VwGO Nr. 1).
  • BFH, 17.04.1996 - VI R 105/95

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99
    Das ist insbesondere bei einer Übertragung durch den Senatsvorsitzenden statt durch den Senat oder bei einer Selbstbestellung des Einzelrichters in Betracht gezogen worden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725, und vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

  • BFH, 17.04.1997 - III R 39/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

  • BFH, 17.12.1997 - VIII R 12/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen überbesetzten Spruchkörper

  • BFH, 10.08.1994 - II R 29/94

    Anforderungen an eine Besetzungsrüge i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO bei

  • BFH, 07.12.1988 - I R 15/85

    Geschäftsverteilung - Vertretung

  • BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55

    Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts

  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 57/95

    Anforderungen an die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung

  • BFH, 29.05.1992 - VIII K 1/92

    Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsaufhebungsantrages wegen nicht hinreichender

  • BGH, 14.11.1985 - BLw 23/84

    Besetzung des Landwirtschaftsenats bei Entscheidung über eine begründete

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört, ist nicht iS des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG verhindert (Bundesfinanzhof , Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 -, BFHE 190, 47, 51; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 -, NJW 1986, 1366, 1367).

    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich in die betreffende Rechtsmaterie erst einarbeiten muss, zudem für eine möglicherweise voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merklichen Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor er nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (BFHE 190, 47, 53/54 unter Hinweis auf BGHZ 20, 355; ähnlich Gummer in Zöller, ZPO, 25. Aufl 2005, § 21e GVG RdNr 39d).

    Der BFH hat zutreffend dargelegt, dass es ungeachtet der Verpflichtung der staatlichen Stellen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für eine zügige Besetzung frei werdender Vorsitzenden-Stellen zu sorgen, aus unterschiedlichen und vor allem nicht ohne Weiteres aufklärbaren und als vermeidbar oder unvermeidbar zu bewertenden Gründen zu Verzögerungen bei der Wiederbesetzung einer frei werdenden Stelle kommen kann (BFHE 190, 47, 53 f).

    In der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes wird zur Dauer der zulässigen Vakanz im Senatsvorsitz angenommen, diese sei jedenfalls so lange hinzunehmen, wie dadurch keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer länger dauernden Krankheit des Vorsitzenden (BFHE 190, 47, 53).

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    bb) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod bedingte - endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f.; BFHE 190, 47, 52 f.; 155, 470, 471; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Die Ansicht, es liege angesichts der Dauer des Besetzungsverfahrens eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden vor, die eine Vertretung durch den Stellvertreter gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr erlaube, ist nach Ansicht des Senats zwar nicht zwingend, aber jedenfalls vertretbar und ersichtlich frei von Willkür (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 154; BFHE 190, 47; BVerwG NJW 2001, 3493; BSG NJW 2007, 2717).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 4 B 19.03

    Annahme der Verhinderung eines Vorsitzenden Richters im Rahmen einer

    Als Verhinderung, die eine entsprechende Anwendung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigt, ist indes auch die Vakanz im Vorsitz anzusehen, die durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod des Stelleninhabers ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 NJW 1986, 1366; Beschluss vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 DB 20.01 NJW 2001, 3493; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 BFHE 190, 47).

    Der Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle kann nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 a.a.O.; Beschluss vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 DB 20.01 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 a.a.O.).

    Entsprechend anwendbar ist § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG nach dem endgültigen Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper jedenfalls solange, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer längerdauernden Krankheit (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 a.a.O.).

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

    Die Bestellung eines Übergangsvorsitzenden, der sich unter Umständen in die betreffenden Rechtsmaterien erst einarbeiten muss, zudem für eine voraussehbar nur kurze Zeitspanne, würde in einem solchen Fall keinen merklichen Gewinn für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bieten, weil die Übergangszeit bereits verstrichen sein würde, bevor der Vorsitzende nach Einarbeitung den von ihm erwarteten richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers ausüben und in der seinem Amt entsprechenden Weise durch seine besondere Erfahrung und Qualifikation für die Rechtsprechung des Spruchkörpers bürgen könnte (vgl. BFHE 190, 47 m.w.N.).

  • BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12

    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 18, 423, 426 f.; BVerfG, NJW 1983, 1541; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254; Urteil vom 21. Juni 1955 - 5 StR 177/55, BGHSt 8, 17, 19 ff.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337; BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 52 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch Breidling in LR-StPO, 26. Aufl., § 21f GVG Rn. 27).

    Es sei nicht in allen Fällen und ungeachtet der Dauer der mutmaßlichen Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers zusätzlich übertrage (BSG, NJW 2007, 2717, 2718; BFHE 190, 47, 53 f.).

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nach dem endgültigen Ausscheiden eines Vorsitzenden solange anwendbar, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer "länger dauernden Erkrankung" (BFHE 190, 47, 55).

  • BFH, 13.01.2003 - III B 51/02

    NZB - Verfahrensmängel, Übergehen von Beweisanträgen

    Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88, unter 2. und 3., m.umf.N.; Ruban in Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 9).
  • BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12

    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155

    cc) Würde der Streitfall --etwa im Rahmen eines Revisionsverfahrens-- erneut durch den BFH überprüft, so würde eine spätere (inzidente) Kontrolle der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch das FG nur unter dem Aspekt der Willkür stattfinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88).
  • BFH, 01.09.2016 - VI B 26/16

    Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz

    Die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; vom 21. November 2012 II B 78/12, BFHE 238, 546, BStBl II 2013, 172).
  • BFH, 21.11.2012 - II B 78/12

    Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 - Übertragung des

    Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88).
  • BFH, 15.05.2007 - I B 120/06

    Kein Besetzungsmangel bei vorhersehbarer Vakanz; Zweifel an einem

  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

  • BFH, 15.04.2014 - V S 5/14

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei

  • BFH, 27.12.2004 - IV B 16/03

    Liebhaberei - Sportförderung von Angehörigen

  • BFH, 25.06.2001 - V B 6/01

    Internationale Sprach- und Studienreise - Pauschalpreis - Highschool- Programm -

  • BFH, 19.02.2009 - VIII B 52/08

    Nur greifbar gesetzwidrige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

  • BFH, 06.11.2006 - II B 45/05

    NZB: Übertragung auf den Einzelrichter, nicht ordnungsgemäße Besetzung

  • BFH, 08.09.2006 - II B 42/05

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers bei Vakanz der Vorsitzendenstelle

  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

  • BFH, 12.03.2014 - X B 126/13

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FG

  • BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten

  • BFH, 21.03.2006 - X B 94/05

    NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

  • BFH, 30.03.2004 - III S 16/03

    Aufwendungen zum Umgang mit den Kindern

  • BFH, 18.11.2013 - X B 237/12

    Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel; Unterlassen

  • BFH, 26.10.2006 - IX B 9/06

    Aussetzung nach § 74 FGO; Übertragung auf den Einzelrichter

  • BFH, 20.02.2001 - IX R 94/97

    Rechtsstreitübertragung auf Einzelrichter

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 2/96

    Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung

  • BFH, 25.05.2012 - VIII B 155/11

    Befangenheitsantrag, Aussetzung

  • BFH, 10.03.2005 - VI B 166/04

    Entfernungspauschale - Verfassungsmäßigkeit; Übertragung des Rechtsstreits auf

  • BFH, 14.12.2011 - VIII B 26/10

    NZB: Befangenheit, Divergenz

  • BFH, 16.07.2004 - VII B 205/03

    Bindungswirkung einer vZTA

  • BFH, 15.12.2009 - VIII B 211/08

    Zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit nur ausnahmsweise

  • BFH, 12.10.2006 - VII B 326/05

    Anti-Dumping-Zoll - Einräder aus China

  • VG Koblenz, 26.07.2011 - 2 N 572/11

    Vollstreckungsantrag erfolgreich

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 24/08

    Einzelrichter: Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters

  • BFH, 20.04.2006 - IV B 148/04

    Willkürliche Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter als

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.04.2008 - 4 K 2075/06

    Berücksichtigung des Leerstandes von Wohnraum bei der Bewertung der

  • BFH, 24.04.2002 - I B 134/01

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

  • BFH, 09.03.2007 - IV B 141/05

    Fehlende namentliche Benennung des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss kein

  • BFH, 16.07.2004 - VII B 206/03

    Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

  • BFH, 16.12.2002 - VII B 94/02

    Befangenheit

  • BFH, 20.06.2001 - III B 42/01

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Zulassungsgründe - Verfahrensmangel -

  • BFH, 09.01.2002 - VII B 275/01

    Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.1999 - I R 111/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8803
BFH, 21.07.1999 - I R 111/98 (https://dejure.org/1999,8803)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1999 - I R 111/98 (https://dejure.org/1999,8803)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - I R 111/98 (https://dejure.org/1999,8803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kommunale Gebietskörperschaft - Betriebsstätte - Gewerbliche Vermietung - Vermittlung von Ferienwohnungen - Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide - Zerlegungsanteil - Gewerbesteuermeßbeträge

  • Judicialis

    AO 1977 § 187; ; AO 1977 § 7; ; AO 1977 § 80; ; AO 1977 § 188; ; AO 1977 § 186 Nr. 2; ; AO 1977 § 189; ; FGO § 78; ; GewStG § 14 Abs. 1; ; GewStG § 16

  • rechtsportal.de

    Zerlegung; Akteineinsicht einer Gemeinde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 187, FVG § 3
    Akteneinsicht; Betriebsstätte; Bevollmächtigter; Gemeinde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 838
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.10.1996 - I B 54/96

    Kein Rechtsschutzinteresse der hebeberechtigten Gemeinde für Antrag auf

    Auszug aus BFH, 21.07.1999 - I R 111/98
    Die Festsetzung des Meßbetrages obliegt allein den Finanzbehörden (vgl. § 14 Abs. 1 GewStG, § 184 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; dazu Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 14 GewStG Rz. 9 ff.); sie ist der steuerberechtigten Gemeinde lediglich als bindende Grundlage (vgl. § 171 Abs. 10 AO 1977) mitzuteilen, damit diese ihrer Verpflichtung nachkommen kann, unter Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer zu errechnen (vgl. § 16 GewStG) und hiernach den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid zu erlassen (vgl. § 184 Abs. 3 AO 1977; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1996 I B 54/96, BFHE 181, 265, BStBl II 1997, 136, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1994 - VII B 58/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten

    Auszug aus BFH, 21.07.1999 - I R 111/98
    Dem Kläger fehlt das auch für die begehrte Akteneinsicht erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu z.B. --betreffend das Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- Bundesfinanzhof, Beschluß vom 29. März 1994 VII B 58/94, BFH/NV 1995, 58, 59).
  • FG München, 14.09.2017 - 13 K 3144/15

    Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer

    aa) Den Finanzbehörden obliegt allein die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages als Manifestation der Bestimmungsbefugnis zur persönlichen und sachlichen Gewerbesteuerpflicht gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. § 14 Abs. 1 GewStG, § 184 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH, Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 111/98 - BFH/NV 2000, 346).

    Auch das von der Klägerin genannte Urteil des BFH vom 21. Juli 1999 - I R 111/98 - BFH/NV 2000, 346 besagt nichts Anderes, als es nur auf die Verpflichtung der Gemeinde hinweist, den bindenden Feststellungen des Gewerbesteuermessbetragsbescheides Folge zu leisten.

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

    An dieser Rechtsprechung hält der BFH fest (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1999 I R 111/98, BFH/NV 2000, 346).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 9 B 23.14

    Gewerbesteuer; Quellensteuer; ausländische Quellensteuer;

    Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid für die Gemeinde, die in einem zweiten Schritt nach § 16 GewStG unter Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer festzusetzen und zu erheben hat, nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung (vgl. nur Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 Rn. 20 sowie Beschlüsse vom 2. September 1999 - BVerwG 11 B 23.99 - juris Rn. 3 und vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 161.97 - Buchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2; BFH, Urteile vom 21. Juli 1999 - I R 111/98 - NVwZ 2000, 838 und vom 19. November 2003 - I R 88/02 - BFHE 204, 283 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   LG Magdeburg, 14.04.2000 - 7 O 8/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12038
LG Magdeburg, 14.04.2000 - 7 O 8/00 (https://dejure.org/2000,12038)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.04.2000 - 7 O 8/00 (https://dejure.org/2000,12038)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14. April 2000 - 7 O 8/00 (https://dejure.org/2000,12038)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 838 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Dresden, 08.02.2001 - U 2978/00

    Rechtsnatur und Umfang des Anspruchs auf Netzzugang

    a) § 6 Abs. 1 EnWG beinhaltet zunächst nicht lediglich einen Anspruch auf Aufnahme von Vertragsverhandlungen, sondern gewährt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Netzzugang (Cronenburg, RdE 1998, 85ff., 87; Walter/v. Keussler, RdE 1999, 190ff., 192; Ungemach/Weber, RdE 1999, 131ff., 131; Kühne, RdE 2000, 1ff., 2; LG Magdeburg, Urt. v. 14.04.2000 - 7 O 8/00, WuW/E DE-R 542ff., 543; LG Potsdam, Urt. v. 02.02.2000 - 51 O 2/00, UA 11).
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