Weitere Entscheidungen unten: OLG Düsseldorf, 18.09.2000 | BGH, 16.11.2000

Rechtsprechung
   VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1970
VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99 (https://dejure.org/2000,1970)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2000 - 35 A 570.99 (https://dejure.org/2000,1970)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - 35 A 570.99 (https://dejure.org/2000,1970)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis; Begriff der "guten Sitten"; Begriff der "Unsittlichkeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) in Bezug auf geschlechtsbezogene Handlungen; Förderung der Prostitutionsausübung nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gaststättenkonzession; Widerruf, Rücknahme der Betriebserlaubnis; Zuverlässigkeit; Vorschubleisten; Unsittlichkeit; Prostitution

  • streit-fem.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 15 II i.V.m. § 4 I Nr. 1 GaststG
    Prostitution nicht sittenwidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 23 (Kurzinformation)

    Prostitution nicht sittenwidrig

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG; Art. 1, 3, 12 GG
    Prostitution/Gewerberecht/Widerruf der Gaststättenerlaubnis/Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers/Sittenwidrigkeit/Menschenwürde

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Entziehung einer Gaststättenlizenz wegen Prostitution

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG; Art. 1, 3, 12 GG
    Prostitution/Gewerberecht/Widerruf der Gaststättenerlaubnis/Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers/Sittenwidrigkeit/Menschenwürde

  • forum-recht-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abschied von der Doppelmoral - Prostitution und Gaststättenrecht (Susanne Benöhr und Enzo L. Vial)

  • streit-fem.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 15 II i.V.m. § 4 I Nr. 1 GaststG
    Prostitution nicht sittenwidrig

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Felicitas Schirow

Sonstiges

  • archive.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wesentliche Gesichtspunkte des Antrages auf Zulassung der Berufung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf im Verwaltungsstreitverfahren "Café Pssst" gegen Land Berlin

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 983
  • NVwZ 2001, 594 (Ls.)
  • NJ 2001, 217
  • FamRZ 2001, 1710 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungserichts vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 160, 162 f. = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) verweist der Begriff der "Unsittlichkeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht auf die in der Gesellschaft herrschende Auffassung über Sitte und Moral auf geschlechtlichem Gebiet, ist also nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen.

    Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegt nach alledem zunächst in Bezug auf solche geschlechtsbezogenen Handlungen vor, die durch Strafgesetz oder Bußgeldvorschrift verboten sind (BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16).

    Denn niemand hat das Recht, seinen Mitbürgern Angelegenheiten seines Intimlebens aufzudrängen (BVerwGE 49, 160, 163 f. = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16).

    Sie auf die Klägerin anzuwenden, ist schon deshalb problematisch, weil - wie oben ausgeführt - eine eingreifende Regelung in das Zusammenleben der Menschen durch das gewerbliche Ordnungsrecht nur dann zulässig ist, wenn das beanstandete Verhalten nicht ausschließlich im Privatbereich stattfindet, sondern mit Sozialrelevanz nach außen in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 16.9.75, BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386).

    Denn nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft, die insoweit - wie dargestellt - als maßgeblich zugrundezulegen sind, ist Prostitution, die freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, unabhängig von der moralischen Bewertung (s. die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsrichts vom 16.9.75, BVerwGE 49, 160 = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) nicht mehr allgemein im Sinne des Ordnungsrechts als sittenwidrig anzusehen.

    Auch soweit aus der vom christlichen Menschenbild abgeleiteten Ethik grundsätzliche Bedenken gegen jede Art von Prostitution bestehen, wird deutlich von den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen unterschieden (was besonders hervorzuheben ist, zumal es in Einklang mit der Rechtsprechung steht, dass der ordnungsrechtliche Begriff der "Unsittlichkeit" "nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen" ist [BVerwG, GewArch 1975, 385, 386]).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    In seiner zweiten Peep-Show-Entscheidung (Urteil vom 30.1.90, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213) verweist das Bundesverwaltungsgericht erneut ohne nähere Begründung darauf, dass die Prostitution, "wie fast ausnahmslos anerkannt" sei, den guten Sitten widerspreche, um daraus sodann in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 14.11.90, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115 f.) das Ergebnis abzuleiten, es sei "geklärt", dass diese Wertung der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung entspreche, so dass der Betreiber einer Gaststätte, die - wie die der Klägerin - günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern biete, als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu beurteilen sei (bestätigt durch Beschlüsse vom 17.4.96 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 22, und vom 7.5.96, GewArch 1996, 425; ebenso: VGH München, NVwZ-RR 1993, 373; VGH Mannheim, GewArch 1996, 208; VG Hannover, GewArch 1996, 209; VG Meiningen, GewArch 1998, 167, und ThürVGRspr 1998, 146; VG Berlin, GewArch 1998, 200).

    Maßgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische Überzeugung (BVerwG, Urteil vom 30.1.90, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213).

    In diesem Sinne ist zunächst auf die konkret feststellbaren Indizien für die in der Rechtsgemeinschaft vorherrschende Überzeugung abzustellen, nämlich auf die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit (BVerwGE 84, 314 [318] = GewArch 1990, 212).

    5" in Grunewald trifft dies auch auf einen Betrieb zu, der außerhalb eines sogenannten Vergnügungsviertels (vgl. BVerwGE 84, 314 [318, 320] = GewArch 1990, 212), nämlich innerhalb eines der vornehmsten Wohn- und Villenbezirke Berlins liegt.

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Der Begriff der "guten Sitten" ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274, 276 = GewArch 1982, 139, 140 [Peep-Show]).

    Dazu gehören nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der Peep-Show (Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben.

    Die Prostitution in der Einrichtung der Klägerin wird jedoch nicht (wie eine "öffentliche" Peep-Show-Veranstaltung im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO [BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139, 140]) offen in den Gasträumen, sondern in gesonderten Wohnungen ausgeübt.

    Dieser praktizierten Opposition kommt besonderes Gewicht zu, nachdem die Behörden in dem Parallelfall der Bewertung von Peep-Shows unmittelbar im Anschluß an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) dessen Auffassung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit übernommen und ihre zuvor nahezu einhellige und auf das Schrifttum gestützte Erlaubnispraxis aufgegeben hatten (s. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.86, GewArch 1987, 298, 301 mit zahlreichen Nachweisen, auch bezüglich der in Rechtsprechung und Literatur insoweit nach wie vor gespaltenen Meinungsbildung).

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Der in Bezug genommene Bundesgerichtshof hatte bereits vier Jahre früher entschieden, dass das Unwerturteil über die Prostitution in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert sei und sich auf die Ausbeutung der Triebhaftigkeit und Abenteuersucht der Freier stütze sowie auf die Unverzichtbarkeit der personalen Würde, die der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein müsse (Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125; bestätigend: BGH, Urteil vom 28.4.87, JR 1988, 125, 126; ebenso schon BFH, Urteil vom 23.6.64, NJW 1965, 79 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.11.82, NJW 1983, 2188, 2190).

    Allein daraus läßt sich jedoch noch nicht der allgemeine Schluss herleiten, dass die "gewerbsähnliche geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung" (selbst wenn sie von Erwachsenen völlig freiwillig ausgeübt wird) "in entwürdigender Weise Intimbereiche zur Ware macht" (so aber BGH, Urteil vom 6.7.76, BGHZ 67, 119, 125), mithin schon deshalb "unsittlich" ist (so aber BVerwG, Urteil vom 15.7.80, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140, 142) und nicht in einer Gaststätte angebahnt werden darf.

    Denn zum einen ist bislang von der Rechtsprechung auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen worden, zum Beleg des Vorwurfes der Würdelosigkeit tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der sozialen und psychischen Situation der betroffenen Personen sowie ihrer Arbeitsbedingungen zu treffen (vgl. Gleß, a.a.O., S. 123, FN 239; mit Ausnahme der oben angeführten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Bezugnahme auf die Forschungen von Mergen in BGHZ 67, 119, 129).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182).

    Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist.

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182).

    Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist.

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182).

    Insofern sind sie nach Auffassung der Kammer - jedenfalls sofern sie bereits vorliegen - zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, bedürfen jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange, solange ein vom Bundesverfassunsgericht bevorzugtes förmliches Feststellungsverfahren (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182) vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt ist.

  • LG Münster, 30.06.1992 - 7 KLs 39/91
    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Es wäre deshalb ausgesprochen widersinnig, gerade denjenigen zu bestrafen, der - wie die Klägerin - für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schafft, während derjenige unstreitig straflos bleibt, der einer Prostituierten in menschenunwürdigen Verhältnissen gegen einen überhöhten, aber noch unterhalb der Grenze des Ausbeutens liegenden Mietpreis Unterkunft gewährt (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnr. 10; s.a. LG Münster, Vorlagebeschluss vom 30.6.92, StV 1992, 581, 582 f. sowie die ergänzende Äußerung des Kammervorsitzenden: "Solche Strafvorschriften korrumpieren das Rechtsbewußtsein und verschwenden unsere Zeit. Dem Gesetzgeber hätte ein Blick über das Land zeigen können, dass seine Vorschriften mit den Wertvorstellungen der Bevölkerung nicht mehr übereinstimmen." [Der Spiegel 23/1992, S. 119]; ferner zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift: Laskowski, a.a.O., S. 299 ff.).

    Die bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, Prostitution falle als gemeinschaftsschädliche Tätigkeit ebenso wie die des Berufsverbrechers von vornherein nicht unter die Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ("Astrologie-Entscheidung" vom 4.11.65, BVerwGE 22, 286), dürfte jedenfalls heute nicht mehr haltbar sein (vgl. Berg, Berufsfreiheit und verbotene Berufe, GewArch 1977, 249 ff.; Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, September 1981, Art. 12, Rdnrn. 24 ff.; LG Münster, StV 1992, 581, 582 [Das Bundesverfassungsgericht, das diesen Vorlagebeschluss am 7.3.94 - 2 BvL 69/92 - (unveröffentlicht) als unzulässig zurückwies, deutete allerdings an, dass es anders hätte entscheiden können, wenn ausreichend begründet worden wäre, dass "die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften einen nicht erforderlichen und daher verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte des Bordellbetreibers und der Prostituierten aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellten"]; Leo, Die strafrechtliche Kontrolle von Prostitution - Bestandsaufnahme und Kritik, Diss.

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Prostitution ist eine Dienstleistung, die in vielfältigen Abstufungen unter Einbeziehung des eigenen Körpers die Befriedigung sexueller Bedürfnisse anderer gegen Entgelt zum Inhalt hat und von Frauen und Männern aus allen sozialen Schichten jeweils in hetero- oder homosexueller Form ausgeübt wird (vgl. Meyers Neues Lexikon in 10 Bänden, Mannheim 1993, Stichwort "Prostitution"; Bernsdorf, Soziologie der Prostitution, in: Giese [Hsg.], Die Sexualität des Menschen, Stuttgart 1971, S. 191 ff.; zu den verschiedenen Formen von Prostitution sowie zu Ursachen und sozialer Funktion: Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 85 - 107; ferner aus Sicht der Betroffenen: Drößler/Kratz [Hsg.], Prostitution: ein Handbuch, Marburg 1994 [dort z.B. S. 129 ff. zur bislang weitgehend unerforschten lesbischen Prostitution; vgl. dazu auch schon die Hinweise in den 1957 erstatteten Gutachten zum Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der damaligen Strafbarkeit männlicher Homosexualität in BVerfGE 6, 389, 409 ff.]).

    b) Die Feststellung dieses Wandels begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da sie auf empirische Weise zu erfolgen hat (Gusy, a.a.O., Rdnr. 99; ders.: Sittenwidrigkeit im Gewerberecht, DVBl. 1982, 984, 987; Kese, a.a.O., S. 145 ff.), also nicht allein das persönliche sittliche Gefühl des Richters maßgebend sein kann (BVerfG, Urteil vom 10.5.57, BVerfGE 6, 389, 434).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1994 - 7 L 1951/92

    Peep-Show; Sittenwidrigkeit; Erforderlichkeit einer Meinungsumfrage;

    Auszug aus VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99
    Es kommt insofern also auf die tatsächlichen Ordnungsvorstellungen und nicht auf gesollte Vorstellungen an, weshalb es sich um ein empirisches und nicht um ein normatives Phänomen handelt (Gusy a.a.O. Rdnr. 99; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl, § 16 2c, S. 250; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.94, GewArch 1995, 109).

    Allerdings sind demoskopische Erhebungen im Hinblick auf die Struktur einer repräsentativen Demokratie und mangels eines fundierten Diskussionsprozesses in öffentlicher Rede und Gegenrede regelmäßig für sich allein ungeeignet, verbindliche Aussagen über einen sozialethischen Konsens zu treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.94, GewArch 1995, 109 f.).

  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

  • Drs-Bund, 01.11.2000 - BT-Drs 14/4456
  • VG Köln, 08.01.1990 - 1 L 1693/89
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

  • Drs-Bund, 16.05.1990 - BT-Drs 11/7140
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

  • VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87

    Verbindlichkeit von EuGH-Entscheidungen - Erwerbsunzucht als selbständige

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1996 - 14 S 46/96

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Prostitutionsförderung

  • BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90

    Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht

  • BVerfG, 07.03.1994 - 2 BvL 69/92

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage

  • Drs-Bund, 25.06.1997 - BT-Drs 13/8049
  • Drs-Bund, 26.11.1996 - BT-Drs 13/6372
  • VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 B 91.190
  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 134/90

    Nichtigkeit von Verträgen bei sexualbezogenen Kontaktanzeigen

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 566/86

    Strafbarkeit des Dirnenbetruges

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78

    Gewerberecht - Öffentliche Vorführung - Geschlechtsverkehr - Gute Sitten

  • BGH, 17.09.1985 - 1 StR 279/85

    Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution - Anforderungen an die Rüge der

  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 267/87

    Förderung der Verstrickung in die Prostitution durch einen bordellartig

  • VerfGH Bayern, 16.11.1982 - 26-VII-80
  • BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09

    Gaststättenerlaubnis; Bordell; Anbahnung; Prostitution; Unsittlichkeit;

    Sie argumentiert nicht mehr mit einer Unsittlichkeit der Prostitution als solcher, sondern stellt auf deren konkreten Öffentlichkeitsbezug oder auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften ab (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 22 CS 03.2276 - [...]; - Sperrgebietsverordnung und vom 20. September 2004 - 22 CE 04.2203 - GewArch 2004, 491 - Menschenhandel; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 6 B 10673/05 - GewArch 2005, 387 f. und VG München, Beschluss vom 17. Juni 2004 - M 16 S 04.2829 - jeweils Sperrgebietsverordnung; VG Gießen, Beschluss vom 12. August 2004 - 8 G 2592/04 - GewArch 2004, 432 - Verstöße gegen das Ausländergesetz, § 259 StGB; VG Weimar, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 E 202/02.We - GewArch 2002, 298 - Sperrgebietsverordnung; allgemein VG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2005 - 10 K 3330/04 - GewArch 2005, 431 und zuvor bereits das in den Materialien zum Prostitutionsgesetz, BTDrucks 14/5958 a.a.O., zustimmend zitierte Urteil des VG Berlin vom 1. Dezember 2000 - VG 35 A 570.99 - GewArch 2001, 128).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

    Im Übrigen bestehen bereits seit einiger Zeit Anzeichen für einen Wandel der gesellschaftlichen Auffassungen zur Prostitution (anknüpfend daran neuerdings VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - VG 35 A 570/99 - NJW 2001, 983, 987 f.; vgl. auch BFH, Urteil vom 23. Februar 2000 - X R 142/95 - NJW 2000, 2919).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2002 - 11 KN 4073/01

    Berufsausübungsfreiheit; Festlegung; Kasernierung; Prostitution; Sperrbezirk;

    Unabhängig von der Frage, ob der Betrieb eines Bordells oder - wie hier - die gewerbliche Vermietung von (Wohn-)Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung der Prostitution als "Beruf" i. S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen ist (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Urt. v. 1.12.2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983, 989 m. w. N.; Kurz, Prostitution und Sittenwidrigkeit, GewArch 2002, 142 ff.), ist die in Art. 297 EGStGB vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Sperrgebietsverordnung von dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt.
  • VG Berlin, 11.06.2008 - 80 A 17.07

    Disziplinarrechtliche Konsequenzen nach Werbung im Internet mit

    Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen angeboten bzw. ausgeübt wird, ist nach heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - auch im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - 35 A 570.99 -).
  • VG Neustadt, 04.07.2012 - 3 L 571/12

    Kein nichtmedizinischer Massagesalon im allgemeinen Wohngebiet

    "Handelsware" ist nicht die Person selbst, auch nicht ihr Körper, sondern eine Dienstleistung (VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983 [986]).
  • VG Gießen, 12.08.2004 - 8 G 2592/04

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Es müsse insbesondere als widersinnig betrachtet werden, einen Gastwirt zu bestrafen, der für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schaffe (vgl. VG Berlin, U. v. 01.12.2000 - 35 A 570/99 -, NJW 2001, 983 (Ls. 2) und S. 984).
  • VG Stuttgart, 22.07.2005 - 10 K 3330/04

    Zur Zulässigkeit einer Anbahnungsgaststätte in einem Bordell

    Der Gesetzgeber sah sich insbesondere durch die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.12.2000 (- 35 A 570.99 -, a.a.O.) zugrunde liegenden Umfrage zur Akzeptanz von Prostitution in Deutschland darin bestärkt, dass Prostitution nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig angesehen wird.
  • AG Berlin-Köpenick, 07.06.2001 - 14 C 180/00

    Anspruch auf Zahlung von Vergütung für Anzeigen ; Verbot der Werbung für

    (VG Berlin, NJW 2001, 983 ff [VG Berlin 01.12.2000 - 35 A 570/99] ).
  • VG Weimar, 05.04.2006 - 2 E 441/06

    Ordnungsrecht; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 01.12.2000 - 35 A 570.99 - NJW 2001, 983 - 989) an.
  • VG Lüneburg, 29.05.2002 - 5 A 5/01

    Duldung der Prostitution; Gaststättenerlaubnis

    Sie folgt nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2000 (Az. 35 A 570.99; GewArch 2001, 128 ff.; mit zustimmender Anm. von Hösch, Cafe´ Pssst - Abschied von der Unsittlichkeit der Prostitution?, GewArch 2001, 112 ff), nach der die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübte Prostitution nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft, unabhängig von der moralischen Beurteilung, im Sinne des Ordnungsrechts nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sein soll.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 9 U 67/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8258
OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 9 U 67/00 (https://dejure.org/2000,8258)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2000 - 9 U 67/00 (https://dejure.org/2000,8258)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 (https://dejure.org/2000,8258)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,8258) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Duldungen von Bepflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Beschneidung oder Entfernung von auf öffentlichem Grund stehenden Bäumen - Bäume sind zu dulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einschränkung der Sicht und im Zug von Sonne und Licht durchstrahlten Bäume

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 594
  • NZM 2001, 717
  • ZMR 2001, 70
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    Andere halten die Einwirkungen von gesetzmäßig unterhaltenen Bepflanzungen für unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB und verneinen deshalb einen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2001, 717, 718; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40; Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 13. Aufl., § 29 Rn. 6).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 229/14

    Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1951- V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
  • LG Osnabrück, 14.07.2005 - 5 O 195/05

    Anspruch auf Beseitigung von Bäumen nach den Grundsätzen über das

    Denn andernfalls wäre die der öffentlichen Hand eingeräumte Befreiung von den Abstandsvorschriften sinnlos ((OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 72; OLG Hamm AgrarR 1981, 288)).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser landesgesetzlichen Vorschriften und der mit ihnen einhergehenden Duldungspflichten bestehen nicht (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 72; vgl. OLG Hamm AgrarR 1981, 288; LG Aachen VersR 1986, 397, 398).

    Raum für eine Ausnahme von der Duldungspflicht bliebe allenfalls dann, wenn die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen im Einzelfall unzumutbar wären (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73; Pardey, NNachbarG, § 52 Nr. 1).

    Dieses Rechtsinstitut kann allenfalls in zwingenden Ausnahmefällen Ansprüche begründen (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73; Palandt/Bassenge, 64. Aufl. 2005, § 903 Rn. 13).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht bereit ist, die Eichen zu fällen und durch eine andere Baumart zu ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73).

    Andernfalls würde nämlich die Befugnis der öffentlichen Hand zum grenznahen Bepflanzen ausgehebelt (ebenso OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 73).

    Auf Grund der fehlenden Beseitigungspflicht kann die Beklagte auch nicht auf Ersatz der entsprechenden Kosten in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2001, 70, 72; OLG Hamm AgrarR 1981, 288; LG Aachen VersR 1986, 397, 397 f.; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, § 32 Rn. 9 und 13).

  • VG Minden, 03.03.2016 - 9 K 529/15

    Anspruch von Grundstückseigentümern gegenüber einer Gemeinde auf einen kräftigen

    vgl. VG Köln, Urteil vom 24.06.2015 - 18 K 1266/15 - juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 - 9 U 67/00 -juris Rn. 28.

    OVG NRW, Urteil vom 21.09.1999 - 23 A 875/97 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 - 9 U 67/00 - juris Rn. 31.

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 - 9 U 67/00 - juris Rn. 32.

    vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 - 9 U 67/00 - juris Rn. 30, 38.

    vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2000 - 9 U 67/00 - juris Rn. 34.

  • OLG Hamm, 01.09.2014 - 5 U 229/13

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks gegenüber dem Schattenwurf hoher

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.09.1998, Az.: 5 U 67/98 (recherchiert über juris) angenommen, dass ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen, die einen Lichtentzug verursachen, nur in gravierenden Ausnahmefällen überhaupt in Betracht komme, etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages (vgl. hierzu auch: Urteil des OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 77/06, BeckRS 2007, 01483; Urteil des OLG Düsseldorf v. 18.09.2000, Az.: 9 U 67/00, NVwZ 2001, 594).
  • LG Bielefeld, 26.11.2013 - 1 O 307/12

    Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Beseitigung von an der Grenze zu

    Der mitunter durch Pflanzen verursachte Entzug von Licht wird nach weit überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht als Beeinträchtigung des Eigentums qualifiziert (BGH, NJW-RR 2003, 1313 (1314); OLG Düsseldorf, NVwZ 2001, 594 (595); NJW 1979, 2618; OLG Celle, Urt. v. 24.07.2000 - 4 U 38/00, Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1998 - 5 U 67/98, Rn. 4, zitiert nach juris; Lüke, in: Grziwotz /Lüke /Saller, aaO, 3. Teil, Rn. 59; Inhuber, in: Motze /Bauer /Seewald, Prozesse in Bausachen, 1. Aufl. (2009), § 12, Rn. 37; Bassenge, in: Palandt, aaO, § 903, Rn. 9; Baldus, in: MüKo, aaO, § 1004, Rn. 127; a.A. unter bestimmten Voraussetzungen: Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearb.

    Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gartens ist keine ungewöhnliche oder unzumutbare Belastung, sondern eine typische und hinzunehmende Folge der zulässigen Bepflanzung der Beklagten (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 2001, 594 (596)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2017 - 11 A 1701/16

    Anforderungen an die Duldung von Straßenbäumen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 S. 1

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, NWVBl. 2000, 142 (143) = juris, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, NVwZ 2001, 594 (595) = juris, Rn. 31.

    vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, NVwZ 2001, 594 (595 f.) = juris, Rn. 32.

  • VG Frankfurt/Oder, 27.03.2018 - 5 K 1083/13

    Beeinträchtigung durch einen Straßenbaum, hier: ca. 20 m hohe Linde mit einem

    Ausnahmen sind aber nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten zuzulassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, LS 4; juris).

    Diese Bedürfnisse verlangen vielmehr eine flexiblere, der jeweiligen Situation angepasste Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 19/78, NVwZ 1982, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 - LS 3; juris; vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. April 2010 - 1 K 408.09 -, Rn. 19, juris).

    Diese Einschätzung ist aufgrund der vorgelegten Fotos auch ohne Inaugenscheinnahme des Gerichts möglich (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, Rn. 38, juris).

  • VG Berlin, 06.12.2021 - 1 K 190.20

    Klage auf Rückschnitt eines Baumes vor dem Grundstück

    Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW, OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16, juris, Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97, juris, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00, juris, Rn. 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1392
BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00 (https://dejure.org/2000,1392)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - III ZR 1/00 (https://dejure.org/2000,1392)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - III ZR 1/00 (https://dejure.org/2000,1392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch - Amtspflicht - Steuerpflichtiger - Rechtsmittel - Haftungsbescheid - Vollziehung - Vollverzinsung

  • Judicialis

    BGB § 839 H; ; ZPO § 717 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; ZPO § 717 Abs. 2
    Kein Ersatz des Zinsschadens bei Vollziehung eines nicht bestandskräftigen Haftungsbescheids durch das Finanzamt

  • rechtsportal.de

    BGB § 839; ZPO § 717 Abs. 2
    Schadensersatz wegen amtspflichtwidriger Vollziehung eines Haftungsbescheids

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1067
  • MDR 2001, 451
  • NVwZ 2001, 594 (Ls.)
  • VersR 2002, 609
  • WM 2001, 160
  • DVBl 2001, 585 (Ls.)
  • DÖV 2002, 88
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 138/61

    Unrichtiger Steuerbescheid. Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Auch nach Einführung der sog. Vollverzinsung für die in § 233 a AO genannten Steuerarten kann der Steuerpflichtige im Fall der Vollziehung eines nicht bestandskräftigen Haftungsbescheids nach dessen Aufhebung keinen Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO fordern (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 39, 77 und BGHZ 83, 190).

    Wie der Senat jedoch bereits früher entschieden hat, ist dieser Grundsatz weder auf die Vollstreckung aus einem Steuerbescheid (BGHZ 39, 77) noch aus einem noch nicht rechtsbeständigen Verwaltungsakt (BGHZ 83, 190, 196) zu übertragen.

    Diese auf dem Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse abstellende Regelung der Vollziehbarkeit läßt einen Vergleich mit vorläufig vollstreckbaren Titeln des Zivilprozesses nicht zu (Senatsurteile BGHZ 39, 77, 79 f; BGHZ 83, 190, 196).

  • BGH, 11.03.1982 - III ZR 174/80

    Bardepot I - Enteignungsgleicher Eingriff, Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Auch nach Einführung der sog. Vollverzinsung für die in § 233 a AO genannten Steuerarten kann der Steuerpflichtige im Fall der Vollziehung eines nicht bestandskräftigen Haftungsbescheids nach dessen Aufhebung keinen Schadensersatz in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO fordern (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 39, 77 und BGHZ 83, 190).

    Wie der Senat jedoch bereits früher entschieden hat, ist dieser Grundsatz weder auf die Vollstreckung aus einem Steuerbescheid (BGHZ 39, 77) noch aus einem noch nicht rechtsbeständigen Verwaltungsakt (BGHZ 83, 190, 196) zu übertragen.

    Diese auf dem Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse abstellende Regelung der Vollziehbarkeit läßt einen Vergleich mit vorläufig vollstreckbaren Titeln des Zivilprozesses nicht zu (Senatsurteile BGHZ 39, 77, 79 f; BGHZ 83, 190, 196).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 199/68

    Schadensersatz nach §§ 945, 717 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Zwar beruht die Norm des § 717 Abs. 2 ZPO auf dem Grundsatz, daß der Gläubiger, der aus einem nicht rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf seine Gefahr tut und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat (vgl. BGHZ 54, 76, 80; 62, 7, 9).
  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71

    Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Zwar beruht die Norm des § 717 Abs. 2 ZPO auf dem Grundsatz, daß der Gläubiger, der aus einem nicht rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf seine Gefahr tut und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat (vgl. BGHZ 54, 76, 80; 62, 7, 9).
  • BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94

    Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Der Senat ist daher - wie in anderen Fällen eines fehlenden behördlichen Vorverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 - NVwZ-RR 1997, 204, 205 zum Vorverfahren nach §§ 5, 6 DDR-StHG) - mangels Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung insoweit an einer Sachentscheidung gehindert.
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83

    Zu den Voraussetzungen einer auf Erstattung gerichteten Leistungsklage; zu den

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Bei isolierter Geltendmachung wäre eine unmittelbar auf Zahlung gerichtete Leistungsklage - wie sie auch hier verfolgt wird - erst zulässig, wenn der Anspruch vorher durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt worden wäre und es nur noch um die Erfüllung dieses Anspruchs ginge (vgl. BFHE 147, 1, 3 = BStBl. II 1986, 702, 703; BFH/NV 1992, 678; Tipke/Kruse, § 40 FGO Rn. 17).
  • BFH, 25.07.1989 - VII R 39/86

    Keine Erstattungszinsen nach erfolgreicher Klage gegen Haftungsbescheid

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Es ist daher auch nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO wirkliche oder vermeintliche Lücken zu schließen, die sich nach Auffassung des Klägers daraus ergeben, daß ein Teil der Verzinsungsvorschriften der Abgabenordnung, namentlich die §§ 233 a und 236 AO, auf Haftungsbescheide nicht anzuwenden sind (vgl. BFHE 157, 322, 324 = BStBl. II 1989, 821, 822).
  • BFH, 21.02.1992 - V B 75/91

    Voraussetzungen des Erfolgs einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Bei isolierter Geltendmachung wäre eine unmittelbar auf Zahlung gerichtete Leistungsklage - wie sie auch hier verfolgt wird - erst zulässig, wenn der Anspruch vorher durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt worden wäre und es nur noch um die Erfüllung dieses Anspruchs ginge (vgl. BFHE 147, 1, 3 = BStBl. II 1986, 702, 703; BFH/NV 1992, 678; Tipke/Kruse, § 40 FGO Rn. 17).
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - III ZR 1/00
    Der Umstand, daß für einige wichtige Steuerarten ab dem Erhebungszeitraum 1989 durch die Vorschrift des § 233 a AO die sogenannte Vollverzinsung in das Steuerrecht eingeführt worden ist, nach der - unter Berücksichtigung eines Karenzzeitraums - die betreffenden Steuern vor ihrer durch die Steuerfestsetzung begründeten Fälligkeit von ihrer Entstehung an zu verzinsen sind und auch zuviel gezahlte Steuern verzinst werden (vgl. Gesetzentwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 BT-Drucks. 11/2157, S. 118), ändert an den vorbeschriebenen grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Vollstreckung eines im Zivilprozeß erlangten Titels und von Abgabebescheiden nichts.
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auf dieses Gesetz kann das Auskunftsbegehren des Klägers aber schon deshalb nicht gestützt werden, weil das nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 IZG LSA vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205; Urt. v. 16. November 2001 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068).
  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten;

    Für den Bereich des Amtshaftungsrechts hat der Senat wiederholt entschieden, daß das schuldhafte Unterlassen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen oder sich gesondert gegen die Vollziehung eines Steuer- oder Haftungsbescheides zu wehren, nach § 839 Abs. 3 BGB zum Verlust des Amtshaftungsanspruchs führen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1984 - III ZR 6/84 - WM 1984, 1276; Senatsurteile vom 19. September 1985 - III ZR 71/83 - NJW 1986, 1107, 1108 - insoweit ohne Abdruck in BGHZ 96, 1 - BGHZ 130, 332, 338 f; vom 7. November 1996 - III ZR 283/95 - VIZ 1997, 247, 248; vom 16. November 2000 - III ZR 1/00 - NJW 2001, 1067, 1068).
  • BGH, 13.09.2012 - III ZR 249/11

    Schadensersatzanspruch wegen der Vollziehung von - unrichtigen - Steuerbescheiden

    Die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheids beruht demgegenüber auf dem Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse und lässt einen Vergleich mit vorläufig vollstreckbaren Titeln aus dem Bereich des Zivilprozesses nicht zu (Senatsurteile vom 11. März 1982, aaO; vom 31. Januar 1963, aaO sowie Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068).
  • BayObLG, 25.11.2003 - 1Z RR 6/02

    Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im

    Er hat die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO später allgemein für Abgabenbescheide bestätigt, deren Vollziehung durch ein Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gehemmt wird (BGHZ 83, 190/196 f.), und diese Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit fortgeführt (vgl. BGH NJW 2001, 1067/1068).

    Ein Erlass durch das Gericht ohne vorausgehendes Verwaltungsverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BFH BStBl II 1986, 702; BGH NJW 2001, 1067/1068; Klein § 227 Rn. 32, § 218 Rn. 17; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Alber § 218 Rn. 34, 54, 60, 80, 101, 102).

  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 2 U 2/23

    Schadensersatzansprüche nach Rücknahme eines Bescheids auf Zahlung von

    Dieser Anspruch müsste im Verwaltungsrechtsweg bei der Beklagten geltend gemacht und von dieser zusprechend beschieden werden; erst dann wäre eine auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage zulässig (BGH, Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 1/00 -, NJW 2001, 1067= MDR 2001, 451, Rdnr. 11).
  • OLG München, 20.10.2011 - 1 U 2268/11

    Schadensersatzanspruch bei Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides:

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.11.2000 (NJW 2001, 1067) ausdrücklich bestätigt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht