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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,425
BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01 (https://dejure.org/2002,425)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 6 C 18.01 (https://dejure.org/2002,425)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 (https://dejure.org/2002,425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    NÄG § 3 Abs. 1; BGB §§ 1355, 1616, 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c, 1618
    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl.

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Änderung des Familiennamens von "Scheidungshalbwaisen"

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Familiennamens - Namensänderung - Wichtiger Grund - Scheidungshalbwaise - Förderlichkeit für das Kindeswohl - Erforderlichkeit für das Kindeswohl

  • Judicialis

    NÄG § 3 Abs. 1; ; BGB § 1355; ; BGB § 1616; ; BGB § 1617; ; BGB § 1617 a; ; BGB § 1617 b; ; BGB § 1617 c; ; BGB § 1618

  • RA Kotz

    Scheidungshalbwaise - wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Förderlichkeit für das Kindeswohl; Erforderlichkeit für das Kindeswohl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung in "Scheidungshalbwaisenfällen"

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung in "Scheidungshalbwaisenfällen"

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Namensänderung bei Scheidungshalbwaisen muss erforderlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 28
  • NJW 2002, 2406
  • NVwZ 2002, 1526 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1104
  • DVBl 2002, 1548
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Diese Absicht hat der Gesetzgeber mit der Begründung des Änderungsvorschlages hinreichend dokumentiert (so auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300 ).

    Denn auch die Namenskontinuität ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300 ).

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - NJW 2002, 300 ).

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Beschlüsse vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S. 3 und vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5).
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 3 Wx 405/99

    Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Diese Frage ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur allerdings umstritten (vgl. einerseits OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1181 sowie Palandt/ Diederichsen, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1617 c Rn. 9; Staudinger/ Coester, BGB, 13. Bearbeitung 2000, § 1617 c Rn. 30; andererseits OLG Dresden, StAZ 2000, 341 sowie Henrich/Wagenitz/ Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1617 c Rn. 58 [Anwendbarkeit des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB]; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1617 c Rn. 18 [Anwendbarkeit des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1]).
  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Diese Frage ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur allerdings umstritten (vgl. einerseits OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1181 sowie Palandt/ Diederichsen, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1617 c Rn. 9; Staudinger/ Coester, BGB, 13. Bearbeitung 2000, § 1617 c Rn. 30; andererseits OLG Dresden, StAZ 2000, 341 sowie Henrich/Wagenitz/ Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1617 c Rn. 58 [Anwendbarkeit des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB]; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1617 c Rn. 18 [Anwendbarkeit des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1]).
  • BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
    Auszug aus BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Beschlüsse vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S. 3 und vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwG, 20. Februar 2002, 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001, XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 f.) ist zwar die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Fall, dass der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat, neben den zivilrechtlichen Vorschriften zur Namensänderung auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig.

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278).

    Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107).

    Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108).

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108).

    Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1333).

  • VG Aachen, 11.01.2008 - 6 K 901/07

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes vom Namen des Vaters

    vgl. zum Inhalt dieser Bestimmungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn 6 ff.

    vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 15 ff. (im Hinblick auf Namensänderungen sog. "Scheidungshalbwaisen", also von Kindern, deren allein sorgeberechtigte Mutter, die nach einer Scheidung ihren früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommen hat und für diese eine entsprechende Änderung des Familiennamens begehrt), jeweils unter Hinweis auf die Bundestags-Drucksachen 13/4899, S. 29, 12/3163, S. 23 f. und 13/8511, S. 73.

    vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 19 ff. (im Hinblick auf Namensänderungen von "Scheidungshalbwaisen").

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und Beschluss vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 -, NJW 2002, 2410 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris, und vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris; zustimmend Wittinger, Von Vätern, Kindern und Namen - die geänderte Rechtsprechung des BVerwG zur Namensänderung bei so genannten Scheidungshalbwaisen, NJW 2002, 2371, 2372.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 42.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 43.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.=juris Rn. 44.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    aaa) Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von "..." in "..." stellt sich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26; OVG Bbg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 43; a.A. OVG NRW, Urt. v. 28.05.1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff.; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rn. 41; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 40) als rechtswidrig dar.

    Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen liegt vor, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (st.Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36).

    Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42).

    Das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung ist im Hinblick auf das Kindeswohl indes nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01-, juris Rn. 43).

    Vielmehr kann schon im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu bejahen sein, wenn schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sind oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42, 44; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 46; BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6).

    Danach ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, zu verdecken, dass ein Kind aus einer geschiedenen Ehe oder einer getrennten Partnerschaft stammt, oder dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.01.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42).

  • VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06

    Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich

    vgl. zum Inhalt dieser Bestimmungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565.

    vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565 im Hinblick auf Namensänderungen sog. "Scheidungshalbwaisen", also von Kindern, deren allein sorgeberechtigte Mutter, die nach einer Scheidung ihren früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommen hat und für diese eine entsprechende Änderung des Familiennamens begehrt, jeweils unter Hinweis auf die Bundestags-Drucksachen 13/4899, S. 29, 12/3163, S. 23 f. und 13/8511, S. 73.

    vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565 im Hinblick auf Namensänderungen von "Scheidungshalbwaisen".

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 -, juris und NJW 2002, 2410; BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85, zur Änderung des Familienamens eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565; zustimmend Wittinger, Von Vätern, Kindern und Namen - die geänderte Rechtsprechung des BVerwG zur Namensänderung bei so genannten Scheidungshalbwaisen, NJW 2002, 2371, 2372.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, juris und NJW 2001, 2565.

  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    bb) Soweit der Senat die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils über die vorstehend aufgeführten Grundsätze hinausgehend erst dann als erforderlich angesehen hat, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schaden vom Kind abzuwenden (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330; ebenso zuletzt OLG Saarbrücken FamRZ 2022, 1196), ist daran nicht festzuhalten (insoweit zutreffend auch OLG Frankfurt FamRZ 2022, 264, 265 f.; vgl. auch BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1108).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 29, und vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16/14 -, juris, Rn. 11).

    Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 42 ff.; zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, juris, Rn. 11 ff.).

    Selbiges gilt für die nach den vorstehenden Ausführungen gleich zu beurteilenden Scheidungshalbwaisenfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28 = juris, Rn. 45) und für die Kinder unverheirateter Eltern.

    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).

    Eine Namensänderung ist nämlich nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (wie Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) im Einzelnen begründet.

    Diese Voraussetzungen hat der Senat im Falle der fehlenden Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Änderung des Namens der sog. Scheidungshalbwaisen in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils unter Berücksichtigung der Wertung des § 1618 Satz 4 BGB für Fälle der Einbenennung von Stiefkindern unter Aufgabe seiner von geringeren Anforderungen ausgehenden früheren Rechtsprechung in der Regel dann für gegeben erachtet, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Neben den bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen, die nur die vorgenannten Namensänderungsregelungen enthalten, besteht für alle übrigen Fälle deshalb weiterhin die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, NJW 2002, 2406, 2407 und Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 -, NJW 2002, 2410; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. April 2001 - 4 A 130/OO.Z; s. a. Schwerdtner, NJW 2002, 735).

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2407; OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216).

    Dieser Erforderlichkeitsmaßstab folgt - wie mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, NJW 2002, 2406 und NJW 2002, 2410) - aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB.

    Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409).

    Der Begriff der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl bedeutet vielmehr, dass so schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sind oder die Namensänderung solche erheblichen Vorteile für das Kind mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2406, 2409; zur entsprechenden Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB bei den "Stiefkinderfällen": BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, NJW 2002, 300, 301, vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 -, FamRZ 2002, 1330 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; danach ist eine Namensänderung vorzunehmen, "wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und [die Namensänderung] daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.").

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    In der Sache ist für die hier vorliegende Fallgruppe, in der es um die Änderung des Familiennamens von Kindern nach Auflösung einer Ehe geht, nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sowie nach den dazu im Rahmen der Abwägung ergänzend zu berücksichtigenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ein wichtiger Grund für die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen ( BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 31; Ziff. 40 Abs. 2 Satz 1 NamÄndVwV).

    Dabei ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen ( BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; Ziff. 40 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NamÄndVwV).

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint ( BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 44; Ziff. 40 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 NamÄndVwV).

    Eine Gesamtschau dieser Situation rechtfertigt somit die Annahme, dass die mit dem Fehlverhalten ihres Vaters für die Beigeladenen verbundenen Belastungen diejenigen Konflikte und Unannehmlichkeiten, mit denen Kinder im Falle einer Trennung ihrer Eltern regelmäßig konfrontiert sind und mit denen sie in gewissem Umfang lernen müssen umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46 und Rn. 49; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 22), deutlich überschritten haben und die streitgegenständliche Namensänderung somit im Hinblick auf das Kindswohl erforderlich ist.

  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Er besteht nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsberechtigten an der Namensänderung die schutzwürdigen Belange Dritter sowie die Interessen der Altgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens und sicherheitspolitischen Belangen liegen und regelmäßig die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, unter Abwägung aller Umstände wesentlich überwiegt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4 )j Zu berücksichtigen ist ferner, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur Ausnahmecharakter hat, da das Namensrecht umfassend und weitestgehend abschließend im bürgerlichen Recht geregelt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2002 - Au 1 K 96.972 -, ).

    Ein diesbezüglicher Regierungsentwurf ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der in Deutschland als besonders wichtig erachteten Namenskontinuitat nicht in das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz aufgenommen worden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; BGH Beschluss vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 -, ).

    Ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Änderung des Geburtsnamens eines Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils ist somit nur dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht bloß förderlich, sondern für das Kindeswohl erforderlich ist, weil eine Beibehaltung des bisherigen Namens unzumutbar wäre ( BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, , Rn. 29 ff. T insbes. Rn. 42 und 44).

    Auch spielt der vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 1618 BGB angeführte Gesichtspunkt, eine namensmäßige Integration bei im gemeinsamen Haushalt der Stiefeltern lebenden Kindern zu ermöglichen, bei volljährigen Kindern keine ausschlaggebende Rolle mehr, weil diese sich regelhaft aus einer häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern lösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).

    Hingegen genügt es nicht, wenn sich die volljährig gewordenen Kinder dringend einen anderen Namen wünschen und sich mit diesem besser fühlen würden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, a.a.O; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - .a.a.O.).

  • VG Augsburg, 13.01.2014 - Au 1 K 13.1370

    Änderung des Familiennamens eines Kindes nach Scheidung seiner Eltern; Vorliegen

  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 5 B 06.832

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund; Kind; Ehescheidung;

  • VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062

    Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2016 - 17 K 3217/13

    Elternkonflikt; Fehlverhalten; Konflikt; Namensänderung; Namensrecht;

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

  • VG Bayreuth, 15.04.2021 - B 9 K 19.38

    Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindswohl, Fehlende Umgangskontakte,

  • VG Wiesbaden, 10.11.2017 - 6 K 1114/15
  • OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20

    Wichtiger Grund für Änderung des Familiennamens bei fehlenden Umgangskontakten

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

  • VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07

    Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der

  • OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16

    Namensänderung bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Eltern

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2007 - 3 E 1357/06

    Einzelfall eines Kindes aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei dem eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2007 - 16 B 224/07

    Namensrecht: Kinder müssen mit den Problemen der Eltern "zu leben lernen"

  • VG Oldenburg, 13.12.2005 - 12 A 1047/05

    Namensänderung bei einem Kind im Kindergartenalter

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

  • VG Augsburg, 18.11.2008 - Au 1 K 07.999

    Änderung des Familiennamens bei Kind getrennt lebender, nichtverheirateter Eltern

  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter

  • VGH Hessen, 22.03.2012 - 8 A 2232/11

    Änderung des Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens der Mutter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2019 - 4 O 25/19

    Wichtiger Grund für die Namensänderung eines Pflegekindes

  • VG Bayreuth, 30.05.2016 - B 1 K 16.219

    Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Ermordung seiner Mutter durch

  • VG Schleswig, 19.03.2009 - 14 A 167/07

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08

    Sog. Scheidungshalbwaise; Namensänderung

  • OLG Stuttgart, 21.11.2019 - 16 WF 181/19

    Namensrecht: Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des

  • VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
  • VGH Bayern, 21.08.2020 - 5 ZB 19.1233

    Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

  • VG Münster, 14.01.2016 - 1 K 190/14

    - Änderung des Familiennamens; - wichtiger Grund; - Kindeswohl

  • OVG Bremen, 06.04.2005 - 1 A 29/05

    Zulässigkeit einer Namensänderung; An eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

  • VG Gelsenkirchen, 01.06.2016 - 17 K 772/15

    Klagebefugnis; Namensänderung; Scheidungshalbwaisen; Straftat; sexueller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 16 E 117/14

    Vorliegen eine wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

  • OVG Sachsen, 13.03.2013 - 3 A 657/11

    Namensänderung, Sorgerecht, wichtiger Grund, Namensstabilität

  • VG Regensburg, 04.11.2019 - RO 3 K 18.1279

    Namensänderung wegen Kindeswohl

  • VG Köln, 07.05.2021 - 25 K 5593/20
  • VG Regensburg, 02.08.2013 - RN 2 K 13.698

    Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher

  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

  • VG Köln, 08.08.2011 - 13 K 1544/11

    Rechtliche Ausgestaltung des eine Namensänderung rechtfertigenden "wichtigen

  • VG Freiburg, 09.01.2008 - 4 K 2244/07

    Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Namensänderung - Anhörung durch

  • VG Köln, 29.01.2009 - 13 K 893/08

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Nachnamens nach § 3 Abs. 1

  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

  • OLG Stuttgart, 29.07.2015 - 16 UF 117/15

    Namensänderung für gemeinsame Kinder nach Ehescheidung: Familiengerichtliche

  • VG Köln, 04.06.2014 - 10 K 3802/13

    Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls

  • VG Berlin, 22.02.2013 - 3 K 322.12

    Namensrecht - Änderung des Familiennamens eines Kindes, Wohnsitz im Ausland

  • VG Koblenz, 06.05.2009 - 5 K 279/09

    Keine Änderung des Familiennamens

  • VG Oldenburg, 14.11.2006 - 12 A 3845/05

    Änderung des Familiennamens

  • VG Berlin, 29.08.2012 - 3 K 66.12

    Änderung des Vornamens wegen Gefährdung des Kindeswohls

  • VG Regensburg, 02.10.2002 - RO 2 K 02.951

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17

    Namensänderung eines Kindes; geringe Umgangskontakte des Vaters

  • OLG Brandenburg, 20.04.2015 - 10 UF 120/14

    Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung der

  • OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17

    Antrag auf Genehmigung der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2005 - 2 KN 2/04
  • OLG Bamberg, 13.12.2021 - 7 UF 238/21

    Entzug von Teilbereichen der Personensorge wegen Interessengegensatz zwischen

  • VG München, 20.04.2016 - M 7 K 15.2736

    Änderung des Familiennamens in Adelsnamen nur mit Zurückhaltung

  • VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.117

    Drittanfechtungsklage, Änderung des Familiennamens eines Kindes, Namensrechtliche

  • BVerwG, 14.11.2002 - 6 B 73.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache durch Aufwerfen einer für die

  • VG Ansbach, 29.01.2016 - AN 14 K 15.00709

    Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens

  • VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 08.1184

    Namensänderung; nichteheliches Kind; Familienname des nicht sorgeberechtigten

  • VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08

    Streit um Vorname

  • VG Regensburg, 15.04.2010 - RO 2 K 09.02164

    Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls; fehlende Zustimmung

  • VG Bayreuth, 14.11.2014 - B 1 K 13.906

    Wichtiger Grund; prognostische Betrachtung

  • VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633

    Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit

  • VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18

    Zur Änderung des Familiennamens eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter

  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

  • VG Minden, 21.02.2007 - 2 K 2498/05
  • VG Münster, 31.08.2009 - 1 K 172/08

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach einem Tötungsversuch durch den

  • VG Würzburg, 08.04.2009 - W 6 K 08.671

    Namensänderung; Anfechtungsklage; Familienname; nichteheliches Kind; wichtiger

  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 4 A 70/05

    Bedrohung; Drohung; Erforderlichkeit; Grund; Kind; Kindeswohl; Nachstellung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2005 - 8 A 4269/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 8 E 380/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess; Änderung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • VG Arnsberg, 23.01.2015 - 12 K 2021/13

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Namen

  • VG Halle, 29.04.2015 - 1 A 12/13

    Änderung des bürgerlichen Vor- und Familiennamens

  • VG Augsburg, 17.05.2011 - Au 1 K 10.1015

    Änderung des Familiennamens bei Kind geschiedener Eltern

  • VG Arnsberg, 31.10.2008 - 12 K 980/08

    Angleichung des Familiennamens eines unter Vormundschaft der Pflegeeltern oder

  • VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; "Scheidungshalbwaise"

  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
  • VG Gelsenkirchen, 29.08.2006 - 17 K 2109/05

    Namensänderung, Familienname, Erwachsener, Erkrankung, wichtiger Grund

  • VG Münster, 20.01.2006 - 1 K 16/06

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Änderung eines

  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 21.01726

    Erfolglose Klage auf Änderung des Familiennamens bei Transidentität

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2009 - 16 E 1071/09

    Mehrfache Körperverletzung durch den Vater zum Nachteil der Mutter als wichtiger

  • VGH Bayern, 29.04.2008 - 5 ZB 08.262

    Namensänderung

  • VG Freiburg, 23.12.2004 - 1 K 411/04

    Prozeßkostenhilfe bei Namensänderung von Scheidungshalbwaisen

  • VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern;

  • VG Berlin, 02.02.2010 - 3 K 1020.09

    Namensänderung; Familienname; Ehescheidung; Scheidungshalbwaisen; Namensänderung

  • VGH Bayern, 19.01.2009 - 5 C 08.2435

    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Namensänderung eines

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1710
BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01 (https://dejure.org/2002,1710)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 6 C 12.01 (https://dejure.org/2002,1710)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 (https://dejure.org/2002,1710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 31, 75 Abs. 1 Nr. 5; VwGO §§ 108, 137 Abs. 1, § 144; BGB § 1567; MRRG §§ 12, 23; MG BW §§ 17, 18, 20; MeldeVO BW § 9
    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten; vorwiegend benutzte Wohnung; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; Hauptwohnung; Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers; Lebensmittelpunkt.

  • Wolters Kluwer

    Revision - Meldepflicht - Verheiratete - Dauerndes Getrenntleben - Mitwirkungspflichten - Vorwiegend benutzte Wohnung - Schwerpunkt der Lebensbeziehungen - Hauptwohnung - Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - Lebensmittelpunkt

  • Judicialis

    GG Art. 31; ; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 5; ; VwGO § 108; ; VwGO § 137 Abs. 1; ; VwGO § 144; ; BGB § 1567; ; MRRG § 12; ; MRRG § 23; ; MG BW § 17; ; MG BW § 18; ; MG BW § 20; ; MeldeVO BW § 9

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2579
  • NVwZ 2002, 1526 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1624 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Es findet eine uneingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfung statt (stRspr; vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 = NJW 1999, 2688 = DVBl 1999, 1749 m.w.N.).

    Die Vorschrift ist auch auf Verheiratete anwendbar, deren Kinder - wie hier - nicht mehr mit ihnen zusammenleben (Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen frei gehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben.

    cc) Wie im Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) dargelegt worden ist, folgt aus der Eigenart des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG als typisierender Regelung, dass Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich unbeachtlich bleiben.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, steht die Ausgestaltung des Melderechts im weiten Ermessen des Gesetzgebers.

    Zum anderen können etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Das Revisonsgericht kann die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschrift daraufhin überprüfen, ob sie mit dem Melderechtsrahmengesetz - MRRG - übereinstimmt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, Art. 31 GG; zum Grundsatz vgl. BVerwGE 85, 348, 354 m.w.N.).

    Sie ist jedoch nicht auf die Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung angelegt (sog. Vollregelung; vgl. BVerwGE 85, 348, 357).

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 25.88

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners bei Neubegründung eines Wohnsitzes

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Die in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - und vom 16. März 1988 - BVerwG 1 B 25.88 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 bzw. 2).

    Die von der Revision betonte Freiheit ehelicher Lebensgestaltung wird von der melderechtlichen Typisierung nicht berührt (vgl. Beschluss vom 16. März 1988, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist vielmehr anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    c) Der Gesetzgeber hat auch nicht, wie die Revision meint, die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Typisierungsbefugnis (vgl. dazu allgemein BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.) dadurch überschritten, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG die vorwiegend benutzte Familienwohnung zur Hauptwohnung nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten unabhängig davon bestimmt, ob sie an diesem Ort einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben.
  • BVerwG, 13.05.1987 - 7 B 72.87

    Melderecht - Hauptwohnsitz - Verheirateter Einwohner

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
    Die in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG enthaltene Regelung, nach der in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt, ist nur in den Fällen heranzuziehen, in denen sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - und vom 16. März 1988 - BVerwG 1 B 25.88 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 bzw. 2).
  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher

    Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16).

    Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

    Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

    Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.2013 - 4 LB 23/12

    Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer bei Innehaben einer

    Die Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheint, obwohl er ordnungswidrig handelt, gleichwohl im Einzelfall geltend machen, das Melderegister sei unrichtig, untergräbt die Ordnungsfunktion des Melderechts (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 u. Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688).

    Die für eine Qualifizierung einer Wohnung als Erst- oder Zweitwohnung relevanten Informationen darüber, ob die betreffende Wohnung überhaupt von dem zur Zweitwohnungssteuer Herangezogenen genutzt wird und in welchem Ausmaß dies quantitativ der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579), sind dessen persönlicher Lebenssphäre zuzuordnen und einer Kontrollmöglichkeit der Behörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens regelmäßig kaum zugänglich.

    Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, er lebe von seiner Familie bzw. seinem Ehegatten getrennt, haben die Meldebehörden und die Gerichte außerdem vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01-, a.a.O.).

    Vielmehr obläge es dem Betroffenen darzulegen, in welchem quantitativen Umfang (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.) die in Betracht kommenden Wohnungen genutzt werden, und sich hierbei mit der Tatsache einer abweichenden Eintragung in das Melderegister auseinanderzusetzen.

    Die Regelung des § 14 LMG, nach der sich die Frage der Zuordnung einer Wohnung in einer Familie (Abs. 2) erst stellt, gilt nach dessen Abs. 1 nur für den Fall, dass eine Person mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. hiervon ausgehend auch BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, Juris Rn. 7, sowie Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NVwZ 2002, 1526, Juris Rn. 16).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 5.05

    Melderecht; Melderegister; Melderegisterauskunft; einfache Auskunft;

    Infolgedessen unterliegt die Auslegung und Anwendung des Landesmelderechts der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht anhand des genannten bundesrechtlichen Maßstabs (vgl. Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 5 = NJW 2002, 2579 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 270.14

    Melderegister; paritätischen Wechselmodell bei getrenntlebenden Eltern;

    Hierfür sind die Aufenthaltszeiten rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07 -, juris Rn. 12 - jeweils m.w.N.).

    Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 22 Abs. 3 BMG darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und darf nicht mit Fragestellungen belastet werden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12).

    Zudem hängt diese in besonderer Weise von dem Willen der Beteiligten ab, so dass entsprechende weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und 21; VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 27; a.A. offenbar Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, jurisPR-BVerwG 1/2016 Anm. 2, Buchstabe D.).

  • VGH Bayern, 19.12.2013 - 5 BV 12.721

    Melderechtlicher Berichtigungsanspruch eines Personensorgeberechtigten;

    Grenzfälle wie das vereinbarte paritätische Wechselmodell hängen in besonderer Weise vom Willen der Beteiligten ab, so dass diesbezüglich weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - NJW 2002, 2579).

    Die Bestimmung der Hauptwohnung, die der Gesetzgeber für essentiell hält, "weil viele Behördenzuständigkeiten oder Rechte und Pflichten eines Einwohners, die an seine Wohnung anknüpfen, eindeutig festgelegt sein müssen" (BT-Drs. 8/3825 S. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.5. 2008 - 5 N 9/07, 5 L 10/07 - NJW 2008, 2663/2664), berührt dabei den Einzelnen allenfalls geringfügig (BVerwG, a.a.O., NJW 2002, 2579/2580).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2008 - 5 N 9.07

    Melderechtliche Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern

    Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 5 B 87.04031 - juris, RdNr. 18 f.; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG RdNr. 17).

    Dies entspricht nicht zuletzt dem Erfordernis eines einfachen und zügigen Vollzugs, auf den das Melderecht angelegt und deshalb von allzu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen freigehalten ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579; VG München, Urteil vom 14. Juni 2006 - M 7 K 05.3511 -, juris RdNr. 15).

    Anders als das Zivilrecht erfüllt das Melderecht Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]).

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 5 B 12.1661

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden

    Zwar ist das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. BVerwG U. v. 20.3.2002 - 6 C 12/01 - juris Rn. 19).

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist vielmehr ausnahmsweise auch bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese unterschiedliche Hauptwohnungen haben können (vgl. BVerwG U. v. 4.5.1999 - 1 C 25/98 - juris Rn. 13; BVerwG U. v. 20.3.2002, a.a.O., Rn. 22; so auch: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5.5.2004, zitiert in: VG München U. v. 14.6.2006 - M 7 K 05.3511 - juris; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG Rn. 29).

  • VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76

    Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister

    Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U.v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980; ders., B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142, BeckRS 2016, 53214 Rn. 6, beck-online).

    Im Rahmen ihrer bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 14) und zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsaufgaben (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579/2580) hat die Beklagte eine melderechtliche und keine personenstandsrechtliche Entscheidung getroffen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2008 - 5 L 10.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die Festlegung des

    Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 5 B 87.04031 - juris, RdNr. 18 f.; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG RdNr. 17).

    Dies entspricht nicht zuletzt dem Erfordernis eines einfachen und zügigen Vollzugs, auf den das Melderecht angelegt und deshalb von allzu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen freigehalten ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579; VG München, Urteil vom 14. Juni 2006 - M 7 K 05.3511 -, juris RdNr. 15).

    Anders als das Zivilrecht erfüllt das Melderecht Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]).

  • VG Karlsruhe, 20.10.2009 - 8 K 1686/08

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ohne Kinder beim Fehlen einer

    Zur Hauptwohnung beider Eheleute wird eine gemeinsame Wohnung dennoch erst dann, wenn sie auch vorwiegend gemeinsam benutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579).

    Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen abhinge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.).

    Auf die - nach § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 6 MRRG auch für verheiratete Einwohner geltende - Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 5 MG ist vielmehr nur dann zurückzugreifen, wenn sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen von den Eheleuten gemeinsam vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.); die vorwiegend benutze Wohnung ist - nur - in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Eheleute liegt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2015 - 2 LB 7/15

    Zweitwohnungssteuer; Haupt- und Nebenzweitwohnung; Melderecht; Tatbestandswirkung

  • VG Oldenburg, 16.02.2006 - 12 B 432/06

    Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen

  • VG Köln, 19.03.2009 - 13 K 1841/07
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 37/18

    Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG

  • FG Hamburg, 01.10.2008 - 7 K 245/07

    Zweitwohnungsteuer: Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen

  • VGH Hessen, 12.11.2009 - 8 A 1621/08

    Feststellung des Ausscheidens aus einer Stadtverordnetenversammlung wegen

  • VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142

    Fortschreibung des Melderegisters - Verhältnis von Melderecht und

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2014 - 11 ME 64/14

    Kriterien für die Bestimmung einer Hauptwohnung; Eintragung der von dem

  • VGH Hessen, 18.12.2008 - 8 A 1330/08

    Wahlanfechtung - Überprüfung der Gültigkeit der Wahl zur

  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01169

    Kein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11

    Melderecht; Berichtigung des Melderegisters; Bestimmung der Hauptwoh-nung von

  • OVG Thüringen, 29.05.2008 - 2 KO 903/05

    Kommunalwahlrecht; Wählbarkeit als Bürgermeister bei mehreren Wohnungen;

  • VG München, 21.02.2017 - M 13 K 16.4698

    Zur Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 374/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 373/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 19 A 1060/16

    Aufenthalt in der Wohnung als Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im

  • VGH Bayern, 30.01.2018 - 5 ZB 17.869

    Verwaltungsgerichte, Prognoseentscheidung

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 376/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Oldenburg, 23.09.2009 - 12 B 2541/09

    Melderegister; Berechtigung von Amts wegen; Fortschreibung; Hauptwohnung;

  • VG Ansbach, 27.03.2014 - AN 5 K 13.01383

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht

  • VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08

    Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft

  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 4 BV 08.338

    Zweitwohnungsteuer; Anmeldung; widersprüchlicher Sachvortrag

  • VG München, 17.08.2021 - M 13 K 19.4717

    Melderechtliche Berechnung von Aufenthaltszeiten

  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 68/20

    Rundfunkbeitragspflicht: Nachweis das Innehaben einer Erst- und einer

  • VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

  • VG Köln, 21.01.2011 - 27 K 3319/09

    Rechtmäßige Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine im Melderegister

  • VG Ansbach, 16.07.2014 - AN 11 K 13.02050

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in N. im Einzelfall

  • OVG Bremen, 01.12.2003 - 1 A 351/03

    Melderegister, Hauptwohnung; Fortschreibung

  • VG Berlin, 24.08.2011 - 23 K 242.09

    Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des Kindes

  • VGH Bayern, 14.11.2022 - 5 ZB 21.2538

    Melderechtliche Zuordnung von Reisetagen zur Wohnung

  • VG Köln, 20.04.2016 - 10 K 3172/14
  • VG Köln, 07.05.2010 - 27 K 1049/09

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung einer verheirateten und nicht dauernd getrennt

  • VGH Bayern, 21.02.2012 - 5 ZB 12.48

    Melderegister; Anspruch auf Löschung bzw. Berichtigung;

  • VG Schwerin, 17.03.2011 - 6 A 523/08

    Hauptwohnsitz des Kindes bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

  • VG Schwerin, 30.08.2010 - 6 A 523/08

    Melderecht: Hauptwohnsitz der Kinder wenn diese bei beiden sorgeberechtigten

  • VG Stade, 11.04.2007 - 1 A 2692/06

    Zurückweisung eines Wahleinspruchs gegen die Wahl zum Ortsrat; Erheblichkeit des

  • VG Köln, 05.08.2015 - 24 K 7115/14
  • VG Regensburg, 11.09.2012 - RN 9 K 12.2

    Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde

  • VG Ansbach, 15.02.2012 - AN 5 K 11.02039

    Hauptwohnung eines verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Einwohners;

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.09.2001 - 8 L 637/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10203
OVG Niedersachsen, 25.09.2001 - 8 L 637/99 (https://dejure.org/2001,10203)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.09.2001 - 8 L 637/99 (https://dejure.org/2001,10203)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. September 2001 - 8 L 637/99 (https://dejure.org/2001,10203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Grabnutzungsgebühr nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 KAG ND; § 5 Abs 1 S 1 KAG ND; § 11 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG ND
    Bestattung; Entstehung; Friedhofsgebühr; Gebührenschuld; Grabnutzungsgebühr; Grabstätte; Inanspruchnahme; Nutzungsrecht; tatsächliche Nutzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1526
  • DVBl 2002, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 279/89

    Gemeinden; Gebührenkalkulation; Abschreibungen; Beitragsfinanzierte öffentliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2001 - 8 L 637/99
    Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG in Verbindung mit § 38 der Abgabenordnung - AO - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 279/89 - NVwZ-RR 1991 S. 381).

    Da Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden, ist der Benutzungsgebührentatbestand erst verwirklicht, wenn die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1981 - 3 A 3/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2001 - 8 L 637/99
    Unter Inanspruchnahme ist dabei die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung zu verstehen, weil diese erst das der Benutzungsgebühr immanente Austauschverhältnis begründet, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 7.5.1981 - 3 A 3/81 - OVGE 36, 387, 388; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 4 Rn. 180, § 6 Rn. 714; Hatopp, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 5 Erl. 12; vgl. auch Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl.; § 6 Rn. 5).

    Für die bloße Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung zu benutzen, können mithin keine Benutzungsgebühren erhoben werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 7.5.1981, a.a.O.; Driehaus, § 6 Rn. 714; Hatopp, § 5 Erl. 12).

  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.2001 - 8 L 637/99
    Das hat zur Folge, dass die Erhebung der Grabnutzungsgebühren durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten mangels satzungsrechtlicher Grundlage rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1995 - 8 B 193/94 - NVwZ-RR 1996 S. 54 f; Driehaus, § 6 Rdn. 717).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

    Hiervon geht für Grabnutzungsgebühren nicht nur der Senat (vgl. etwa Beschl. v. 8.10.2003 - 8 LA 144/03 - und v. 25.9.2001 - 8 L 637/99 - NdsRpfl 2002, 69 = NVwZ 2002, 1526), sondern nunmehr in § 13 Abs. 4 Satz 2 BestattG ausdrücklich auch der Landesgesetzgeber aus, wobei hier nicht zu klären ist, inwieweit für unterschiedliche Grabarten, d.h. etwa Wahlgrabstätten einerseits und Reihengrabstätten oder anonyme Gräberfelder andererseits, noch weitere Teilleistungsbereiche gebildet werden können.

    Bereits aus diesem Grund (vgl. Senatsurt. v. 25.9.2001 - 8 L 637/99 -, a.a.O, m. w. N.) ist die FGS - ausgenommen § 9 Satz 2 - insgesamt unwirksam, zumal die für die Gesamtkalkulation der öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin unverzichtbaren Grabstellengebührensätze nach § 3 Abs. 1 FGS aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unwirksam sind.

  • VG Freiburg, 15.09.2010 - 3 K 1921/09

    Erhebung einer Grabnutzungsgebühr - Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

    Dies gilt auch bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren (vgl. Niedersächs. OVG, Beschl. v. 25.09.2001 - 8 L 637/99 -, NVwZ 2002, 1526).
  • OVG Niedersachsen, 06.01.2003 - 8 L 4581/99

    Grabnutzungsgebühr; Wahlgrabstätte; Entstehen der Gebührenschuld

    In seinem Beschluss vom 25. September 2001 (- 8 L 637/99 -, Nds. VBl. 2002, 76 f.), dem das vom Kläger erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. November 1998 zugrunde lag, hat der Senat im Hinblick auf das Entstehen von Grabnutzungsgebühren ausgeführt, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG in Verbindung mit § 38 AO Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

    Zwar hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2001 (a.a.O.) mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend zu der Frage äußern müssen, ob bei entsprechender satzungsrechtlicher Regelung die Gebührenschuld mit dem Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der Grabstätte für die gesamte Grabnutzungszeit entsteht; er hat gleichwohl aber angedeutet, dass eine solche Heranziehung zu Grabnutzungsgebühren bei entsprechender satzungsrechtlicher Absicherung wohl mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2010 - 8 OA 225/09

    Voraussetzungen für das Unterbleiben einer eigenständigen Ermittlung und

    Die Erhebung von Gebühren ist hingegen - abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung - maßgeblich abhängig von der tatsächlichen Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (vgl. Senatsbeschl. v. 25.9.2001 - 8 L 637/99 -).
  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 8 LA 144/03

    Erhebung; Gebühr; Gebührensatzung; Grabnutzungsgebühr; Grabstelle; rechtliches

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2001 (8 L 637/99) festgestellt.
  • VG Karlsruhe, 11.01.2007 - 2 K 1232/05

    Teilweise Aufhebung eines Gebührenbescheides hinsichtlich der Kosten für die

    Nach der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 25.09.2001, - 8 L 637/99 -) beginnt die tatsächliche Benutzung erst mit der Bestattung und nicht schon mit der Verleihung des Grabbriefs, da das eine Benutzungsgebühr begründende immanente Austauschverhältnis erst mit der Bestattung beginne.
  • VG Stade, 16.05.2002 - 1 A 732/01

    Benutzungsgebühren; Eigentum; Friedhof; Gebühren; Realverband; Wahlgrabstätte;

    Ein Fehlen dieser Regelung macht die Satzung von vornherein nichtig (vgl. Nds. OVG - 8 L 637/99 - VG Osnabrück, a.a.O.).
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