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   BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01   

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BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01 (https://dejure.org/2002,1742)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2002 - III ZR 212/01 (https://dejure.org/2002,1742)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 (https://dejure.org/2002,1742)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5
    Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses (BauGB)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anhörung - Umlegungsbeschluss - Grundeigentümer - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist - Verwaltungsakt - Umlegungsbeschluß - Aufsichtsratmitglied - Gemeinde - Umlegungsstelle

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umlegungsbeschluß, Anhörung vor -

  • Judicialis

    VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; ; VwVfG § 45 Abs. 3; ; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen unterbliebener Anhörung im Umlegungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umlegungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1806 (Ls.)
  • MDR 2002, 534
  • NVwZ 2002, 509
  • NJ 2002, 474
  • WM 2002, 721
  • DVBl 2002, 643
  • BauR 2002, 597
  • ZfBR 2002, 265
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.04.2000 - III ZR 165/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01
    b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210).

    Im Anschluß an einen Schriftwechsel, wegen dessen Inhalt auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils des Senats vom 13. April 2000 (III ZR 165/99 - BGHZ 144, 210) verwiesen wird, legten die Beteiligten zu 1 und 2 am 9. Dezember 1997 Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist.

    Das erste Revisionsurteil des Senats vom 13. April 2000, das dem Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 entsprach (abgedruckt in BGHZ 144, 210), ist durch Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 (DVBl. 2001, 1747) aufgehoben worden.

    bb) Der Senat hat zwar in seinem ersten Revisionsurteil angenommen, die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greife nur so lange ein, als ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unterbleiben der Anfechtung gegeben sei; wer - wie hier die Beteiligten zu 1 und 2 - mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführe, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig angefochten, könne von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung "gehindert" angesehen werden, zu dem ihm der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt gegeben worden sei (BGHZ 144, 210 = LM VwVfG Nr. 18 m. Anm. Manssen = JR 2001, 366 m. Anm. Ennuschat = NJ 2000, 599 m. Anm. Flint).

  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 1061/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01
    b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210).

    Das erste Revisionsurteil des Senats vom 13. April 2000, das dem Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 entsprach (abgedruckt in BGHZ 144, 210), ist durch Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 (DVBl. 2001, 1747) aufgehoben worden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ausgesprochen, daß eine solche Auslegung mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbar sei und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße (Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747).

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, leidet der Umlegungsbeschluß nämlich schon an dem formellen Fehler, daß an ihm eine gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, wobei die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne diesen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 VwVfG; BVerwGE 69, 256, 269 f).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschließt, stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob der Amtsträger dem Aufsichtsrat einer verfahrensbeteiligten Gesellschaft in privatem Interesse oder in amtlicher Eigenschaft angehört (BVerwGE 69, 256, 263 ff, 265; BVerwG NVwZ 1988, 530).

    Der für diese Auslegung vor allem maßgebliche Gesichtspunkt, daß Ausschluß- und Befangenheitsregelungen grundsätzlich nicht nur Bedeutung haben, wenn eine Interessenkollision wirklich vorliegt, sondern darauf abzielen, daß schon der "böse Schein" möglicher Parteilichkeit vermieden wird (BVerwGE 69, 256, 266), kommt entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall zum Tragen, unbeschadet des Umstandes, daß die G.G. GmbH eine 100 %ige Tochter der Stadt C. war.

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01
    Auf die vom Berufungsgericht geäußerten - jedoch nicht abschließenden - materiellrechtlichen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt, daß die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB als eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in dem betroffenen Gebiet - im Sinne eines Ausgleichs der insoweit gleichgerichteten privaten Interessen, nicht im Sinne der einseitigen Durchsetzung eines "Fremdinteresses" - abzielen muß (vgl. BVerfG ZfIR 2001, 756; Senat BGHZ 113, 139, 143), kommt es nicht an.
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 240/89

    Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses; Verlegung einer stark befahrenen

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01
    Auf die vom Berufungsgericht geäußerten - jedoch nicht abschließenden - materiellrechtlichen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt, daß die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB als eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in dem betroffenen Gebiet - im Sinne eines Ausgleichs der insoweit gleichgerichteten privaten Interessen, nicht im Sinne der einseitigen Durchsetzung eines "Fremdinteresses" - abzielen muß (vgl. BVerfG ZfIR 2001, 756; Senat BGHZ 113, 139, 143), kommt es nicht an.
  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Erst recht ist insofern nicht ersichtlich, dass sie sich bei der Ausübung des Ermessens der besonderen Bedeutung der Anhörung für die Krankenhausträgerin bewusst waren und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zumindest versucht haben, dem durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung angemessen Rechnung zu tragen (vgl auch BVerwG vom 15.12.1983 - 3 C 27/82 - BVerwGE 68, 267 = juris RdNr 63; BGH vom 10.1.2002 - III ZR 212/01 - NVwZ 2002, 509, 510 = juris RdNr 9) .
  • BVerwG, 22.02.2022 - 4 A 7.20

    Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer

    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks sind dabei grundsätzlich von beachtlichem Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 - NVwZ 2002, 509 ; so auch Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 28 Rn. 69, Stand Juli 2020; Engel/Pfau, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 28 Rn. 78; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 58).
  • VG Hamburg, 26.01.2021 - 7 E 4846/20

    Eilantrag gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von sog. CBD-Ölen erfolglos

    Ob von einer Anhörung der Antragstellerin im Sinne des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 HmbVwVfG abgesehen werden durfte - auch im Fall der Allgemeinverfügung kann von einer Anhörung nur abgesehen werden, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (BGH, Urt. v. 10.1.2002, III ZR 212/01, juris Rn. 9; Kallerhoff/ Mayen in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 58) -, kann offen bleiben.
  • VG Neustadt, 01.08.2016 - 3 K 74/16

    Hotelbetreiber hat keinen Anspruch auf Verlegung der Bushaltestelle gegenüber der

    Denn im Fall einer Allgemeinverfügung ist bei der Prüfung, ob die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen; ferner ist eine Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten (s. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 -, NVwZ 2002, 509).
  • OLG Naumburg, 10.02.2004 - 11 Wx 15/03

    Anfechtung der Festlegung eines Plangebietes und der Entschließung der

    Die Rechtsprechung geht einhellig von der gesonderten Überprüfbarkeit des Umlegungsbeschlusses aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002, III ZR 212/01 = BauR 2002, 348-350; OLG Nürnberg Senat für Baulandsachen, Urteil vom 6. Juli 2001, 44 U 3207/00 = ZfIR 2002, 307-311).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21

    Bauplanungsrecht (Erhaltungssatzung)

    96 Nichts Anderes folgt aus dem Beschluss des BVerwG vom 3. Dezember 2002 - 4 B 47/02 - (ZfBR 2002, S. 265 u. juris, Rn. 5, "Hamburg-Winterhude").
  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.1080

    Erfolgreiche Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen denkmalrechtlichen

    Da die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren darstellt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 28 Rn. 1) und im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 28.4.1989 - 1 B 114/88 - Rn. 9) sowie dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtspositionen der Beteiligten dient (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1986 - 4 C 48/82 - juris Rn. 11 f.), ist bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG jedoch ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. BGH, U.v. 10.1.2002 - III ZR 212/01 - juris Rn. 9).
  • VG München, 08.03.2012 - M 18 S 11.5405

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Auflage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO;

    Da die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren darstellt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, RdNr. 1 zu § 28) und im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert ist (OVG Lüneburg v. 28.4.1989, 1 B 114/88) sowie dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtsposition der Beteiligten dient (BVerwG v. 21.03.1986, 4 C 48/82), ist bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG eine strenger Maßstab anzuwenden (BGH v. 10.1.2002, III ZR 212/01).
  • VG Ansbach, 13.08.2020 - AN 3 S 20.01473

    Anhörungspflicht vor baurechtlicher Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung

    Es ist deshalb bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH, U. v. 10.1.2002 - III ZR 212/01 - juris).
  • VG München, 08.03.2012 - M 18 K 11.4896

    Anhörung; Heilung von Verfahrensfehlern

    Da die von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG statuierte Pflicht zur Anhörung das wichtigste Recht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren darstellt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, RdNr. 1 zu § 28) und im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankert ist (OVG Lüneburg v. 28.4.1989, 1 B 114/88) sowie dem Schutz der materiellen (Grund-)Rechtsposition der Beteiligten dient (BVerwG v. 21.03.1986, 4 C 48/82), ist bei der Annahme einer Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ein strenger Maßstab anzuwenden (BGH v. 10.1.2002, III ZR 212/01).
  • VG München, 29.10.2013 - M 18 S 13.4404

    Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache; Interessenabwägung

  • VG München, 08.03.2012 - M 18 K 11.4436

    Anhörung; Heilung von Verfahrensfehlern; Erforderlichkeit einer

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 21 C 12.2023

    Streitwertbeschwerde

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