Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2002 - III ZR 259/01   

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BGH, 24.10.2002 - III ZR 259/01 (https://dejure.org/2002,1488)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - III ZR 259/01 (https://dejure.org/2002,1488)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 (https://dejure.org/2002,1488)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtliche Auskunft - Vertrauensschutz des Bauherrn - Bindung der Behörde - Zulässigerklärung eines Bauvorhabens - Hinweis auf Baugenehmigung - Beginn der Bauarbeiten - Einzelmaßnahmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtshaftung, Grenzen der - bei unrichtiger Auskunft zu Bauvorhaben

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Kein Schadensersatzanspruch des Bauherrn trotz falscher amtlicher Auskunft bei Bauarbeiten vor Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Begründung von Vertrauensschutz durch eine unrichtige amtliche Auskunft im Baugenehmigungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtshaftung bei falscher behördlicher Auskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 152
  • NVwZ 2003, 376
  • VersR 2003, 370
  • DVBl 2003, 214 (Ls.)
  • DÖV 2003, 689 (Ls.)
  • BauR 2003, 770 (Ls.)
  • BauR 2003, 856
  • ZfBR 2003, 161
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1991 - III ZR 118/90

    Aufklärungspflicht eines im Rahmen eines Kapitalanlagemodells tätigen Treuhänders

    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - III ZR 259/01
    Unter diesen Umständen sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Grundsätze des Senatsurteils vom 7. November 1991 (III ZR 118/90 = BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2) dahin auszulegen, daß das Landgericht seine Entscheidung nicht lediglich auf den Zahlungsantrag beschränken, sondern zugleich auch - durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) - über den Feststellungsantrag befinden wollte.

    Dagegen spricht nicht entscheidend, daß das Berufungsgericht durch Beschluß vom 30. November 1990 den Wert des Streitgegenstandes nach Maßgabe des bezifferten Antrags auf 165.190 DM festgesetzt und diese Festsetzung später nicht geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 aaO).

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 97/92

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde

    Auszug aus BGH, 24.10.2002 - III ZR 259/01
    Der Bauherr kann sich dann auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ohne die betreffende Genehmigung das Bauvorhaben überhaupt unterblieben wäre (s. insbesondere Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11 = NVwZ 1994, 821 = VersR 1994, 560 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01, NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3. Juli 2014 aaO).
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 303/15

    Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

    Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01, NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3. Juli 2014 aaO).
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 302/15

    Nicht rechtzeitige Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

    Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01, NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3. Juli 2014 aaO).
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 197/08

    Haftungsrechtliche Zuordnung eines dem Bauherrn aufgrund der amtspflichtwidrigen

    Dabei ist, soweit begünstigende Verwaltungsakte wie die Baugenehmigung in Rede stehen, auf das Vertrauen abzustellen, das die Maßnahme begründen soll (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - NVwZ 2003, 376, 377) .
  • OVG Berlin, 27.10.2004 - 2 S 43.04

    Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen

    Wie der beschließende Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 6. September 1994 (OVG 2 S 14.94, OVGE 21, S. 98 = BRS 56 Nr. 173) in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 11. Februar 2003, BauR 2003, 770) entschieden hat, kann ein Grundstücksnachbar gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2005 - 3 M 69/05

    Voraussetzungen für eine verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Verwirkung

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  • OLG Jena, 01.07.2009 - 4 U 588/08

    Keine Amtshaftung bei fehldendem Ursachenzusammenhang zwischen (angeblich

    Grundsätzlich kann der von einer falschen Auskunft Betroffene den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren (BGH NJW 1991, 2759; DVBl 2002, 1114; VersR 2003, 370).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2016 - 18 U 20/15

    Haftung einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen unrichtiger Auskunft des

    Da erst die Baugenehmigung der Vertrauenstatbestand ist, der Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich der Bauausführung schafft, unterfällt es nicht dem Schutzzweck der Norm, sondern eigenem Risiko, wenn auf eine Erklärung im Vorfeld hin umfangreiche Vermögensdispositionen für die Zeit nach Erteilung einer noch ausstehenden Genehmigung getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002 - III ZR 259/01, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.01.2010 - III ZR 177/09

    Überprüfung einer hinreichenden Vertrauensgrundlage für getroffene

    Danach richtet sich die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Haftung nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll; dies ist jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts vermuten lassen - nicht (erst) eine Frage des Mitverschuldens, sondern dieser Frage vorgelagert (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 37, 40; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253 Rn. 17 und vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - VersR 2003, 370, 371).
  • LG Düsseldorf, 05.04.2012 - 5 O 724/06

    Gleichgewichtigkeit der Beteiligung beider Partner einer Gemeinschaftspraxis am

    Dabei ist, soweit begünstigende Verwaltungsakte in Rede stehen, auf das Vertrauen abzustellen, das die Maßnahme begründen soll (BGH, NVwZ 2003, 376, 377).
  • VG München, 12.11.2018 - M 11 SN 18.5043

    Kein Nachbarschutz gegen Baugenehmigung bei eigenen Verstößen gegen

  • VG Würzburg, 08.08.2012 - W 5 S 12.630

    Gebot der Rücksichtnahme; Grenzbebauung; Öffnungen in einer Brandwand; (kein)

  • VG Ansbach, 14.03.2011 - AN 3 S 10.02357

    Kein Abwehranspruch eines Nachbarn, der gegenüber dem Bauherren das

  • VG Ansbach, 16.02.2011 - AN 3 S 10.02647

    Befreiung von nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Regelungen

  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 3 K 09.01585

    Vereinfachtes Verfahren; Nachbarklage; Grenzbau; Abstandsflächen

  • VG Ansbach, 16.02.2011 - AN 3 S 11.00074

    Befreiung von nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Regelungen

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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2449
BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02 (https://dejure.org/2002,2449)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - III ZR 147/02 (https://dejure.org/2002,2449)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - III ZR 147/02 (https://dejure.org/2002,2449)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Betreibers einer Kläranlage - Verursachung eines Sauerstoffmangels im Gewässer durch das geklärte Abwasser - Fischsterben - Anforderungen an die Haftungsbegründung nach dem Wasserhaushaltsgesetz - Haftungsbeschränkung bei ordnungsgemäßem Betrieb - ...

  • Judicialis

    WHG § 22

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    WHG § 22
    Haftung des Kläranlagenbetreibers wegen Sauerstoffmangels eines Gewässers durch Zuleitung geklärten Abwassers

  • rechtsportal.de

    WHG § 22
    Haftung des Betreibers einer Kläranlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Umwelthaftung - Haftung des Betreibers einer Kläranlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 376
  • VersR 2003, 254
  • DVBl 2003, 331
  • DÖV 2003, 336
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71

    Verunreinigung von Gewässern

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02
    Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser einen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62, 351).

    Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10).

    a) Der Senat hat in BGHZ 62, 351, 359 f. allerdings bei einer am Gesetzeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtung die Haftung des Betreibers eines Klärwerks nach § 22 Abs. 1 oder 2 WHG gegenüber dem Gesetzeswortlaut eingeschränkt.

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 180/86

    Wasservergiftung - § 22 WHG, Untersuchungskosten bei Wasserprobe durch

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02
    Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10).

    Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck des Gesetzes vielmehr jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, wie sie ohne die Einwirkung bestehen würde (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136 ff.).

    Ein Ausschluß aller Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Verband wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung nach § 11 WHG, für den die Revisionserwiderung eintritt, kommt lediglich bei wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß § 8 WHG in Betracht (BGHZ 103, 129, 134; Czychowski, § 22 Rn. 25 f.).

  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68

    Kanalisation und Wasserhaushaltsgesetz

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02
    Eingeleitet hat der Beklagte, nicht anders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als Ganzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18

    Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der

    Soweit sich der Kläger erst durch den Kontakt mit dem aus der Kläranlage in den Fluss Z eingeleiteten Abwasser infiziert haben sollte, scheitere eine Haftung des Beklagten jedenfalls an der vom BGH mit Urteil vom 07.11.2002 (III ZR 147/02) vertretenen haftungsbegrenzenden Auslegung des § 89 WHG.

    An dieser Rechtsprechung hat der BGH auch in der Folgezeit mit seiner Entscheidung vom 07.11.2002, III ZR 147/02 (NVwZ 2003, 376 f.) ausdrücklich festgehalten und lediglich einschränkend ausgeführt, dass die Haftungsbegrenzung dann nicht greift, wenn das Klärwerk zwar in bestimmter Hinsicht seinen Zweck erfüllt und insoweit die Wasserqualität verbessert, es das Wasser aber zugleich in anderer Beziehung verschlechtert.

  • LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kläranlagenbetreiber wegen behaupteter

    Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift (nur) jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (BGH, Urteil vom 10.07.1975 - III ZR 28/73; BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02).

    Haften soll derjenige, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht; nicht haften muss dagegen der Inhaber einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Wasserzustand zu verbessern, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeitet und lediglich die ihr zugeführten Abwasser (in unverbesserter Form) weiterleitet (BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02 Rn. 7 nach juris; Czychowski/Reinhardt, aaO Rn 24).

  • LG Heilbronn, 05.12.2019 - 6 O 443/18

    Ansprüche eine Gemeinde gegen ein Chemieunternehmen bei einer nachteiligen

    auch schon die Verminderung des Sauerstoffgehaltes des Wassers durch ein Klärwerk zählt (BGH VersR 2003, 254; Reiff in: Berendes/Frenz/Müggenbork, WHG, 2. Aufl. 2017, § 89 Rz. 37; Staudinger/Kohler (2017) § 89 WHG Rz. 13).

    Hinzu kommt, dass auch der Bundesgerichtshof schon bei Vorliegen möglicher Gefahren alleine für die Trinkwasserqualität - ohne dass er eine Gesundheitsgefährdung oder die Besorgnis einer solchen als zusätzliche Voraussetzung statuiert hat - dem Wasserversorger weitere Vorsorgemaßnahmen im Interesse seiner Abnehmer zugebilligt hat, die jedenfalls im Grundsatz gemäß § 89 WHG ersatzfähig sind (BGH VersR 2003, 254).

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