Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 14.02.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01   

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BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01 (https://dejure.org/2002,679)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 3 C 37.01 (https://dejure.org/2002,679)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 (https://dejure.org/2002,679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    ApG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 2; BApO § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 2
    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer Apotheker-Approbation; Apotheker, Widerruf der Approbation eines -s; Unzuverlässigkeit eines Apothekers; Unwürdigkeit eines Apothekers; Apothekenbetriebserlaubnis; selbständiger Apotheker, Widerruf einer ...

  • Wolters Kluwer

    Entziehung einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit eines Apothekers - Widerruf der Approbation eines Apothekers - Voraussetzungen einer Apothekenbetriebserlaubnis - Abrechnungsbetrug gegenüber Kassen - Verwertbarkeit von in rechtskräftigen ...

  • kkh.de PDF

    Widerruf der Approbation wegen Abrechnungsbetruges

  • Judicialis

    ApG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; ApG § 4 Abs. 2; ; BApO § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BApO § 6 Abs. 2; ; VwGO § 137 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesundheitsverwaltungsrecht; Apotheker-Recht - Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer Apotheker-Approbation; Apotheker, Widerruf der Approbation eines -s; Unzuverlässigkeit eines Apothekers; Unwürdigkeit eines Apothekers; Apothekenbetriebserlaubnis; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 913
  • NVwZ 2003, 998 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    b) In Überstimmung hiermit hat der erkennende Senat den Widerruf einer ärztlichen Approbation mit Blick auf den Schutz des Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung als verfassungsgemäß beurteilt (vgl. Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 m.w.N.); nichts anderes gilt hinsichtlich des Widerrufs einer Approbation als Apotheker, sofern sich ein Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches zwar nicht - wie dies bei der unzulässigen Abgabe von Arzneimitteln der Fall sein kann - unmittelbar die Gesundheit von Einzelnen oder Gruppen, aber das normativ begründete und ausgestaltete sozialversicherungsrechtliche Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und hierzu Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 2. Aufl. 1999, § 100 Rn. 190 f. m.w.N.) schädigt, weil die Solidargemeinschaft der Versicherten für Leistungen aufzukommen hat, welche überhaupt nicht oder so, wie abgerechnet, nicht erbracht worden sind, was zur Folge hat, dass die erbrachten Mittel in anderen Zusammenhängen fehlen.

    Dabei ist die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seiner Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. Urteil vom 16. September 1997 a.a.O. S. 220).

    aa) Entgegen der Annahme der Revision muss die anzustellende Prognose nicht darauf beschränkt sein, ob die nach Art, Zahl und Schwere beachtlichen Verstöße gegen Berufspflichten in der Vergangenheit erwarten lassen, der Betreffende werde gleiche (oder zumindest ähnliche) Berufspflichten in der Zukunft schwerwiegend verletzen; vielmehr kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter (vgl. Urteil vom 16. September 1997 a.a.O. S. 220) des Apothekers auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen.

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Unabhängig davon, ob und inwieweit in der jeweiligen Prozessordnung die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs geregelt sind oder nicht, sind gerichtliche Vergleiche dadurch gekennzeichnet, dass sie Ausdruck - erstens - eines gegenseitigen Nachgebens und - zweitens - eines beiderseitigen Verzichts auf eine der Rechtskraft fähige Entscheidung sind (vgl. lediglich BGHZ 39, 60 ).
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 7.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Verzicht auf zweite Anhörungsmitteilung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01

    Unbefugte Entnahme von Geldern aus einem dienstlich betriebenen Freizeitbüro für

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deswegen keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen (Beschluss vom 21. Februar 2002 - 2 WD 40.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37 = DokBer B 2002, 189).
  • BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99

    Beamtenverhältnis, keine Beendigung kraft Gesetzes bei Verurteilung durch

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 Nr. 1 NWLBG).
  • BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79

    Zum Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind; insbesondere darf gerade in diesen Zusammenhängen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur Resozialisierung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. BVerfGE 66, 337, ; 72, 51 ).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 5.93

    Berufsrecht Apotheker: Berufsunwürdigkeit wegen Handels mit Rauschgift,

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • BVerwG, 02.11.1992 - 3 B 87.92

    Unwürdigkeitsprognose nach ärztlichem Standesrecht - Drogenverschreibung

  • BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90

    Widerruf der ärztlichen Approbation bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit -

  • BVerwG, 12.01.1977 - 7 B 190.76

    Unbeachtlichkeit eines nachträglichen Wohlverhaltens im Rahmen eines

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Das Landgericht hat die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen (vgl. hierzu BVerwG NJW 2003, 913) gegen diesen Angeklagten nicht erkennbar bedacht.
  • BGH, 16.08.2016 - 4 StR 163/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse

    Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen von solchen Patienten und Kunden in Anspruch genommen werden, die gesetzlichen Krankenkassen angehören und deshalb nicht direkt mit Ärzten und Apothekern abrechnen, sondern vermittelt über ihre Kassenbeiträge und die Abrechnungen der Kassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01, NJW 2003, 913 zum Widerruf der Approbation eines Apothekers).
  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Er hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 ; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).

    Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne Weiteres beantworten.

    Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.).

    Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei nur zum Schutz "wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft, und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz "besonders wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft ist.

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212   

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https://dejure.org/2003,4818
VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 (https://dejure.org/2003,4818)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 (https://dejure.org/2003,4818)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 (https://dejure.org/2003,4818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung zu den "Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken" im Auftrag des bayerischen Sozialministeriums; Staatliches Informationshandeln; Neutralitätsgebot des Staates bezüglich weltanschaulicher ...

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; BayVwVfG Art. 28

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Freistaat Bayern darf Kurzfassung einer Studie zu Scientology vorerst nicht mehr verbreiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 998
  • DVBl 2003, 1012 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Ob das Rechtsstaatsprinzip bzw. Grundrechte allgemein die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Äußerung öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit gebieten, ist eine höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfrage (BVerwG vom 13.3.1991 a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23.5.1989, BVerwGE 82, 76/96).

    Selbst wenn man den Antragstellern ein derartiges Verfahrensrecht zubilligen wollte, stellt sich die Frage nach der Fehlerfolge bei Verletzung: Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die verbleibende Verteidigungsmöglichkeit inhaltlicher Beanstandungen im Wege materieller Abwehrrechte verweist, "... ergäbe sich lediglich ein durch die spätere Entwicklung überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler." (BVerwG vom 23.5.1989 a.a.O. S. 96).

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Nachdem eine andere gesetzliche Verfahrensregelung fehlt, könnte eine Verfahrensteilhabe demzufolge nur unmittelbar aus Verfassungsrecht abzuleiten sein (vgl. BVerwG vom 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1771; Hochhuth, NVwZ 2003, 30/32 f.).

    Ob das Rechtsstaatsprinzip bzw. Grundrechte allgemein die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Äußerung öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit gebieten, ist eine höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfrage (BVerwG vom 13.3.1991 a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23.5.1989, BVerwGE 82, 76/96).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Im Rahmen der Informationskompetenz der jeweiligen Stelle sei sie, auch wenn staatliches Informationshandeln mangels klassischer Eingriffsqualität grundsätzlich nicht den Gesetzesvorbehalt auslöse, am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu messen und müsse durch hinreichend gewichtige, auf konkreten Tatsachen basierende Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG vom 26.6.2002 a.a.O. S. 1354, 1356 f.; kritisch Murswiek, NVwZ 2003, 1/3 gegenüber der in dieser Weise gehandhabten Differenzierung zwischen Schutzbereich des Grundrechts und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung einer Beeinträchtigung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat, worauf die Antragstellerseite hinweist, in seinem Beschluss vom 26. Juni 2002 zu staatlicher Informationstätigkeit im Bereich des Verbraucherschutzes (DVBl. 2002, 1358/1359) die Rechtmäßigkeit der Verbreitung von Informationen, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, von der sorgsamen Nutzung der verfügbaren Informationsquellen abhängig gemacht, zu der gegebenenfalls auch die Anhörung der Betroffenen zählen könne.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Als juristischen Personen gem. § 21 BGB ist ihnen der Schutzbereich dieses Grundrechts in seiner kollektiven Ausprägung gem. Art. 19 Abs. 3 GG nicht von vornherein verschlossen (BVerfG vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236/247).

    b) Geschützt wird durch Art. 4 Abs. 1 GG neben der inneren Bekenntnisfreiheit auch das Recht, für die eigene Überzeugung in der Gesellschaft aktiv einzutreten und zu werben (BVerfG vom 8.11.1960, BVerfGE 12, 1/4; vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236/245).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Die öffentliche Hand habe sich deshalb im Umgang mit Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, deren konkretes Maß sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimme (BVerfG vom 26.6.2002, DVBl. 2002, 1351/1352 f.).

    Im Rahmen der Informationskompetenz der jeweiligen Stelle sei sie, auch wenn staatliches Informationshandeln mangels klassischer Eingriffsqualität grundsätzlich nicht den Gesetzesvorbehalt auslöse, am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu messen und müsse durch hinreichend gewichtige, auf konkreten Tatsachen basierende Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG vom 26.6.2002 a.a.O. S. 1354, 1356 f.; kritisch Murswiek, NVwZ 2003, 1/3 gegenüber der in dieser Weise gehandhabten Differenzierung zwischen Schutzbereich des Grundrechts und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung einer Beeinträchtigung).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Ob es sich bei der von den Antragstellern vertretenen Lehre tatsächlich um eine Weltanschauung als Gedankensystem handelt, das sich mit der Gesamtansicht der Welt oder einer Gesamthaltung zur Welt bzw. der Stellung des Menschen in der Welt befasst und damit die Frage nach dem Sinn des menschlichen Lebens unter Ausblendung transzendentaler und Beschränkung auf innerweltliche Bezüge thematisiert (vgl. BVerwG vom 19.2.1992, DVBl. 1992, 1033/1034; vom 27.3.1992, BVerwGE 90, 112/116 jeweils m.w.N.), kann hier nicht abschließend geprüft werden.

    In Abgrenzung zu dem von der Antragstellerseite herangezogenen Fall staatlicher Subventionierung eines sektenkritischen privaten Vereins (BVerwG vom 27.3.1992, DVBl. 1992, 1038/1040) sprechen beachtliche Gründe dafür, dass die Buchpublikation der Autoren als Ausfluss eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit anzusehen ist und nicht mehr durch das Handlungsziel des Antragsgegners als Teil einer einheitlichen Handlungskette angesehen werden kann.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Damit korrespondiert die Pflicht des Staates, sich in Fragen des weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten (BVerfG vom 16.5.1995, BVerfGE 93, 1/16 f.).
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Auch die Frage, ob die vorgetragenen ideellen Zielsetzungen der Scientology-Bewegung den Antragstellern nur als Vorwand für eine möglichst uneingeschränkte wirtschaftliche Betätigung dienen und ihnen deshalb die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 1 GG verschlossen bleibt (so BAG vom 22.3.1995, NJW 1996, 143), kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht geklärt werden.
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    b) Geschützt wird durch Art. 4 Abs. 1 GG neben der inneren Bekenntnisfreiheit auch das Recht, für die eigene Überzeugung in der Gesellschaft aktiv einzutreten und zu werben (BVerfG vom 8.11.1960, BVerfGE 12, 1/4; vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236/245).
  • KG, 30.08.2002 - 25 W 78/02

    Zulässiger Rechtsweg zur Verhinderung einer Abschiebung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212
    Nachdem eine andere gesetzliche Verfahrensregelung fehlt, könnte eine Verfahrensteilhabe demzufolge nur unmittelbar aus Verfassungsrecht abzuleiten sein (vgl. BVerwG vom 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1771; Hochhuth, NVwZ 2003, 30/32 f.).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 5.91

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Jedenfalls führt eine unterbliebene Anhörung nicht zu einem Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe im Wege der einstweiligen Anordnung, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 12.
  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Auch Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist weder unmittelbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; VG Berlin, B.v.28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online, Rn. 23) noch analog anwendbar (BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; VG Berlin, B.v. 28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online Rn. 23; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.).

    Ob das Rechtsstaatsprinzip bzw. die Grundrechte allgemein eine Gelegenheit zur Stellungnahme gebieten, ist in Bezug auf Äußerungen öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.3.1991 - 7 B 99/90 - juris Rn. 8, wiederum bezugnehmend auf BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82).

    Eine einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Bekanntgabe wegen einer unterbliebenen Anhörung ist zumindest nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 -OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 12).

    Selbst bei Annahme eines Anhörungserfordernisses wäre aufgrund der Möglichkeit inhaltlicher Beanstandungen im Wege materieller Abwehrrechte das Unterbleiben der Anhörung als jedenfalls heilbarer Formfehler anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82; BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34) und ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich geheilt worden (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 162 f.; VG Berlin, B.v.28.5.2020 - VG 1 L 95/20 - beck online Rn. 23).

  • VG Köln, 01.04.2022 - 1 L 466/22

    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 82; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 44 und Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 L 307/21 - n.v.
  • VG München, 31.07.2023 - M 30 E 22.5140

    Antrag auf einstweiligen Widerruf der Weitergabe einer behördlichen Warnung

    28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34).

    Ob das Rechtsstaatsprinzip bzw. die Grundrechte allgemein eine Gelegenheit zur Stellungnahme gebieten, ist in Bezug auf Äußerungen öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003, - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.3.1991 - 7 B 99/90 - juris Rn. 8, dieses wiederum bezugnehmend auf BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82).

    Angesichts dessen ist ein Widerruf des Schreibens des Präsidenten des OLG München im Wege der einstweiligen Anordnung allein wegen der unterbliebenen Anhörung der Antragstellerin nicht angezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34).

    Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass das Verfassungsrecht eine Anhörung gebietet, wäre das Unterbleiben der Anhörung als heilbarer Formfehler anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82; BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34) und ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich jedenfalls geheilt worden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

    Hinzu kommt, und dies ist im vorliegenden Fall letztlich ausschlaggebend, dass bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob das Verfassungsrecht über die bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen zum Anhörungsrecht hinaus gebietet, den Betroffenen vor einer Äußerung öffentlicher Verwaltungsträger im Rahmen ihrer staatlicher Informationstätigkeit stets eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 , juris Rn. 82).
  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Eine einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Bekanntgabe wegen einer unterbliebenen Anhörung ist jedoch zumindest nicht geboten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 12).

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

    Daraus folgt aber umgekehrt, dass eine Anhörung der Betroffenen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist (gegen eine Anhörungspflicht: VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212, juris Rn. 34; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - OVG 10 S 22.11, juris Rn. 26; OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 5 B 26.00, juris Rn. 54).
  • VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17

    Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert

    Geschützt wird durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG neben der inneren Bekenntnisfreiheit auch das Recht, für die eigene Überzeugung in der Gesellschaft aktiv einzutreten und zu werben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, NVwZ 2003, 998).
  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
    Dagegen jedenfalls im Verfahren nach § 123 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; grundsätzlich ablehnend HessVGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5/14 (V) -, juris Rn. 44. Dafür: Schoch, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, § 37 Rn. 135; Hochhuth, NVwZ 2003, 30 ff.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34.

  • OVG Berlin, 25.09.2003 - 5 B 26.00

    Benachteiligung einer Glaubensgemeinschaft durch Veröffentlichung in einer

    Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger meinte, dass ihn der Beklagte vor der Veröffentlichung der Informationsschrift hätte anhören müssen, so ergäbe sich daraus lediglich ein durch die spätere Entwicklung überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O. S. 96; vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - ).

    Da sich die Äußerungen im gegenwärtigen deutschen Sprachraum bewegen und eine nicht eingrenzbare Zahl von Lesern ansprechen, sind sie nach ihrem objektiven Erklärungswert, also nach ihrer Wirkung auf Dritte, die im Allgemeinen nicht den Kenntnis- und Bewusstseinsstand der Gemeinschaftsmitglieder haben, zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Februar 1995 - OVG 5 S 54.94 -, BA S. 4; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2015 - 8 B 328/15

    Vorläufige Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

  • BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04

    Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine staatliche Informationsschrift über

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2008 - 3 M 361/08

    Rücknahme einer sog. Dolmetscherwarnmeldung

  • VGH Bayern, 02.04.2003 - 8 CE 03.812

    Zulassung einer Sondernutzung für eine Informationsveranstaltung der Scientology

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