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   BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04   

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https://dejure.org/2004,135
BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 (https://dejure.org/2004,135)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 (https://dejure.org/2004,135)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 (https://dejure.org/2004,135)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazitäten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Umfang des Schutzes des Studienzulassungsgrundrechts ; Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ; Überprüfung ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4
    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren betreffend die Zulassung zum Studium in einem Numerus-Klausus-Fach

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 135
  • NJW 2004, 3622 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1112
 
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Wird zitiert von ... (390)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 1996, S. 1367 f.).

    Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 1996, S. 1367 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1996, S. 196 f.).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Die Effektivität des Rechtsschutzes erfordert auch, dass der Richter den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 77, 275 ; stRspr.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon früh entschieden, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 65, 1 ; 67, 43 ; 69, 315 ; 79, 69 ).
  • BVerfG, 27.10.1995 - 2 BvR 384/95

    Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Fachgerichte

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 1996, S. 1367 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1996, S. 196 f.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Wird zB der Mangel an überprüfbaren Unterlagen gerügt, so widerspräche es fairer Verfahrensgestaltung und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, vom Rechtsmittelführer weiteren Vortrag zu verlangen (BVerfG , NVwZ 2004, 1112, 1113 f).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ; BVerfGK 3, 135 ).
  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Die bloße Erschöpfung des Eilrechtswegs reicht allerdings dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ).

    Hierbei werden Fakten geschaffen, die in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen sind, wenn ein Antragsteller schließlich - in der Regel nach mehrjähriger Prozessdauer - im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 39, 276 ).

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 3, 135 ; BVerfGE 85, 36 m. w. N. ; BVerfGE 33, 303 ).

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