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   BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04   

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BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04 (https://dejure.org/2004,1215)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 (https://dejure.org/2004,1215)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 (https://dejure.org/2004,1215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen des Landes Sachsen-Anhalt (JAPrO LSA) § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2
    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

  • Bundesverwaltungsgericht

    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Bewertung einer juristischen Prüfung anhand der Bildung eines Mittelwertes aller Bewertungen - Frage nach der Verfassungskonformität einer Mittelwertberechnung einer Prüfungsleistung - Auswirkungen von divergierenden ...

  • Judicialis

    JAPrO LSA § 18 Abs. 2; ; JAPrO LSA § 22 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Mittelwertbildung zur Benotung juristischer Prüfungsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1002 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1375
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, S. 34 ) bringt es mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit 3 Punkten und von dem anderen mit 4 Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre.

    Bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liegt unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke vor (Beschluss vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, S. 1 ; vgl. auch Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ).

    Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ).

    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ).

    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ; zum Ganzen ebenso BVerwG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, S. 443; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385).

  • BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94

    Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung - Bildung eines arithmetischen Mittels

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass es bundesrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Prüfungsordnung unterschiedliche Verfahren zur Feststellung der Prüfungsnote für die Fälle vorsieht, dass die Bewertungen der Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer um wenige Punktzahlen bzw. dass sie weiter voneinander abweichen (vgl. Beschluss vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51.85 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350; Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 45.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 358).

    Dass bei zwei gleichermaßen gültigen unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und wirft keine grundsätzliche Frage auf (Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Prüfungsrecht die Ziehung einer eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen notwendig und zulässig ist und es aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist, wenn das Bestehen bei der konkreten Grenzziehung von Bruchteilen von Punkten abhängt, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfling in der Prüfung nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen scheitern kann, sondern erst an mehreren, erheblichen Schwächen (Beschluss vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O.).

    Bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liegt unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei einer einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Schranke vor (Beschluss vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338; Beschluss vom 9. Juni 1995, a.a.O., unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, S. 1 ; vgl. auch Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Beschluss vom 16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -).

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, S. 61 ; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Beschluss vom 16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -).

    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 - Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 2.02 - Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, S. 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 m.w.N.; Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 - Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, S. 915 ; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ).

    Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O. bzw. ).

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, S. 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 m.w.N.; Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 - Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, S. 915 ; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Beschluss vom 13. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.1998 - 6 B 28.98
    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, S. 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 m.w.N.; Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 - Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, S. 915 ; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Beschluss vom 13. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 6 BN 2.02

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 - Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 2.02 - Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -).

    Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, womit indes ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. Beschluss vom 24. August 2000 - BVerwG 6 B 23.00 - Buchholz 451.91 Europ, UmweltR Nr. 4 = NVwZ 2001, S. 92 ; Beschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 2.02 -).

  • BVerwG, 16.03.2004 - 6 B 18.04

    Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Beschluss vom 16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -).

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, S. 61 ; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Beschluss vom 16. März 2004 - BVerwG 6 B 18.04 -).

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ; zum Ganzen ebenso BVerwG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, S. 443; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04
    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ; zum Ganzen ebenso BVerwG, z.B. Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 = BayVBl 1994, S. 443; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

  • BVerwG, 13.12.1995 - 2 B 68.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

  • BVerwG, 25.03.1999 - 6 B 16.99
  • BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

    Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie;

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95

    Klage gegen das Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

  • BVerwG, 25.05.2001 - 6 B 30.01

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung von dem Normgeber eindeutig gezogen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 S. 286, vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 79 f. und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 66).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 4 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406).

    Denn auch diese Wertung kann nur auf Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in ein Bezugssystem eingeordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des Prüflings nicht ohne weiteres isoliert, d.h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der Prüfung nachvollziehen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 67 f.; Urteile vom 21. Oktober 1993 a.a.O. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 114).

    In diesen Bereich dürfen die Gerichte nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die oben benannten Grenzen überschritten worden sind (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69; dort zur Note "mangelhaft").

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Überprüfung der Bewertung der in Rede stehenden Klausur an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats entwickelten Grundsätzen zur eingeschränkten richterlichen Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen orientiert (S. 18 UA), die der beschließende Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 (BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f.) zusammenfassend bekräftigt hat.

  • BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.).

    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69).

    In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.).

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