Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.07.2004

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03   

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BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03 (https://dejure.org/2004,2380)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2004 - 5 C 31.03 (https://dejure.org/2004,2380)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 5 C 31.03 (https://dejure.org/2004,2380)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BAföG (F. 1983, 1990) § 24 Abs. 3
    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung; Aktualisierungseinrede; Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG (F. 1983, 1990) § 24 Abs. 3
    Aktualisierungseinrede; Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum; Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines nach dem Ende des Bafögbewilligungszeitraumes gestellten Aktualisierungsantrages ; Einordnung von Steuerbescheiden unter Vorbehalt im Sinne des § 164 Abgabenordnung (AO) als Steuerbescheid im Sinne des § 24 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz ...

  • Judicialis

    BAföG § 24 Abs. 3 (F. 1983, 1990)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG (F. 1983, 1990) § 24 Abs. 3
    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung; Aktualisierungseinrede; Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 245
  • NJW 2005, 234 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1511
  • DVBl 2005, 377
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Die zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (F. 1983) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 58, 200) ist durch die Neufassung überholt.

    Zwar könnten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf eine aktualisierte Einkommensberechnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG nicht berücksichtigt werden, doch sei auch für die Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 200 und nachfolgende Entscheidungen) festzuhalten, wonach der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch eine Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

    Es bedarf daher auch jetzt keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, die nur Fälle betraf, in denen Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe des Bedarfs gewährt worden war, auch auf Fälle anzuwenden wäre, in denen - wie vorliegend - durch vorläufigen Bescheid nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG Förderung nicht in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist (offen gelassen in der Entscheidung vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230 ).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Der Umstand, dass die Steuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Kalenderjahre 1997 und 1998 bezogen auf den Bewilligungszeitraum ein deutlich niedrigeres Einkommen der Eltern der Klägerin ausweisen als nach dem Steuerbescheid vom 20. Dezember 1999 für das Jahr 1995 und damit die der Regelung des § 24 BAföG zugrunde liegende Vermutung widerlegen, das im Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG erzielte Einkommen habe auch im Bewilligungszeitraum noch vorgelegen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BTDrucks VI/1975, S. 32 zu § 24), rechtfertigt es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht, entgegen dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geänderten Fassung der Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung mit einem erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes - hier im Widerspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid - gestellten Aktualisierungsantrag entgegenzutreten.
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Sie umfasst nicht nur die unmittelbare erstmalige Gewährung von Vorausleistungen, sondern auch die mittelbare Berücksichtigung eines nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Antrages im ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungsverhältnis (s. zur gleichlautenden Formulierung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geänderten Fassung auch Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 31.03 - BVerwGE 121, 245).

    Systematisch steht dies im Einklang mit dem Ausschluss der nachträglichen Aktualisierungseinrede (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG), die der Gesetzgeber mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz vorgenommen hatte (s. dazu Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.), und entspricht dem Zweck der Regelung, einer Gefährdung der Ausbildung entgegenzuwirken.

    2.2 Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines

    27 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    "Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf

    Ebenso unberührt bleibt, daß der Auszubildende solche Gesichtspunkte bei der Behörde unverzüglich vorbringen muß, sobald ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Umstände bekannt werden, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen."21 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    "Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • VG Hamburg, 29.05.2015 - 2 K 3939/13

    Ausbildungsförderung; Vorbehalt der Rückforderung; abschließende Entscheidung

    Das erkennende Gericht folgt der Rechtsauffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245, juris Rn. 13, ebenso VG Hamburg, Urt. v. 20.7.2012, 2 K 2526/11, juris Rn. 20; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.12.2004, 4 LC 1/03, FamRZ 2004, 909; VG Halle, Urt. v. 30.12.2004, 4 A 814/03, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 19.2.2004, M 15 K 02.5108, juris Rn. 26), der Kommentarliteratur (Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 11; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2015, § 24 Rn. 13) sowie Tz. 24.2.1 der früheren Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770 - BAföGVwV 1991 a.F.).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid eine geeignete Grundlage zu einer abschließenden förderungsrechtlichen Entscheidung ohne Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG bietet (so für den Fall der Unanfechtbarkeit entschieden: BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245, juris Rn. 6, 12; VG Hamburg, Urt. v. 11.9.2014, 2 K 620/14; Urt. v. 7.9.2005, 2 K 970/01; VG Augsburg, Urt. v. 27.5.2003, Au 9 K 02.1295, juris Rn. 20; insoweit auch Tz. 24.2.1 BAföGVwV 1991 und vormals Tz. 24.2.1 BAföGVwV a.F.; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.9.2001, 9 K 1707/00, juris Rn. 29; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2005, § 24 Rn. 13; offen Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 11).

    Es kann dahinstehen, ob nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem entsprechenden Erfordernis eines rechtzeitigen Aktualisierungsantrags (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, juris Rn. 18 ff.) noch Raum für eine vom Wortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes ist, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG dann noch rechtzeitig sei, wenn der Betroffene vorher keinen Anlass hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrags zu verlangen (so OVG Bautzen, Urt. v. 13.9.2012, 1 A 78/11, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urt. v. 7.7.2010, 6 A 282/07, juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 32) offen gelassen, ob aus seinem zu § 24 Abs. 3 BAföG (n.F.) ergangenen Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 31.03 - und dem Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG gefolgert werden könne, dass auch im Rahmen dieser Vorschrift nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen seien.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 7/17

    Erstattung von unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligter

    Mit Beschluss vom 22. März 2017 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

    Der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass ein Einkommensanteil nur anrechnungsfrei bleiben kann, wenn zuvor noch im Bewilligungszeitraum ein Härtefallantrag gestellt wurde (so zum Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 -, juris Rn. 13 f.).

    Es hat hervorgehoben, dass "der Wille des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 a.F. BAföG die Grundlage zu entziehen, in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs hinreichend zum Ausdruck kommt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 3 Satz 1 n.F. nicht geboten ist" (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 -, juris, Rn. 16f).

  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08

    Ausbildungsförderungsrecht - Vorausleistung nach Bewilligungszeitraum - keine

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu "nachträglichen" Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Änderung der Rechtslage nur zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Aktualisierungseinrede entschieden (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03), nicht jedoch zur weiteren Zulässigkeit einer nachträglichen Vorausleistungseinrede.

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 12 BV 07.1939

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - zur materiell-rechtlichen

    Es liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht im vergleichbaren Fall des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (BVerwG vom 8.7.2004 BVerwGE 121, 245 = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 21) ausgeführt hat, im Belieben des Gesetzgebers, einer aus seiner Sicht verfehlten Gesetzesauslegung - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - durch eine Neufassung des Gesetzeswortlautes entgegenzutreten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2009 - 2 LB 24/08

    Aktualisierungsverfahren; Ausbildungsförderung; Ersatzpflicht

    Seine anderslautende frühere Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Juli 2004 (- 5 C 31/03 - BVerwGE 121, 245) aufgegeben.
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2009 - 4 PA 14/09

    Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1 letzter Hs.

    Es sind daher unter diesen Gesichtspunkten und auch sonst (siehe insofern im Einzelnen BayVGH, Urteil vom 24.9.2008 - 12 BV 07.1939 -, BayVBl. 2009, 212; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 31.03 -, BVerwGE 121, 245, zu der ähnlichen Neuregelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG) keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1 letzter Halbsatz BAföG ersichtlich, so dass auch kein Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift besteht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 3 L 260/07

    Zum Nachweis der Abgabe von Anträgen auf Leistung von Ausbildungsförderung und

  • LSG Sachsen, 18.12.2014 - L 3 AL 120/12

    Aktualisierungsantrag; Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensverhältnisse der

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2014 - 3 LB 12/12

    Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf

  • VG Saarlouis, 08.05.2013 - 3 K 1858/12

    Ausbildungsförderung: Ausschlussfrist für Aktualisierungsanträge

  • OVG Bremen, 07.05.2019 - 1 LC 51/17

    Bescheid vom 31.07.2014, Widerspruch vom 11.12.2014 - Aktualisierung; Antrag auf

  • VGH Bayern, 04.01.2012 - 12 ZB 10.855

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Härtefreibetrag; Ansparabschreibung

  • VG Greifswald, 07.11.2013 - 2 A 23/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Bindung an die Feststellungen eines

  • VG Hamburg, 17.11.2006 - 8 K 1752/05

    Härtefall durch Anrechnung eines real nicht existierenden Einkommens.

  • VG Magdeburg, 22.02.2012 - 4 A 125/11

    Ausbildungsförderung: Freibetrag vom Einkommen; Rückzahlungsanspruch

  • VG Oldenburg, 14.12.2007 - 13 A 4625/06

    Aktualisierung; Aktualisierungsantrag; Anrechnung; Ausbildungsförderung; BaföG;

  • VG Saarlouis, 20.10.2017 - 3 K 894/16

    Ausbildungsförderung: Behörde ist an die Festsetzungen in einem bestandskräftigen

  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 2 K 09.00569

    Aktualisierungsantrag nach Ende des Bewilligungszeitraums unbehelflich

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.2004 - 7 B 86.04   

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https://dejure.org/2004,3058
BVerwG, 12.07.2004 - 7 B 86.04 (https://dejure.org/2004,3058)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2004 - 7 B 86.04 (https://dejure.org/2004,3058)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 (https://dejure.org/2004,3058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderung an die Begründung einer den Folgenbeseitigungsanspruch ausschließenden Unzumutbarkeit; Entfallen eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 697 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1511
  • DVBl 2004, 1492
  • DVBl 2004, 1493
  • BauR 2005, 685
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2004 - 7 B 86.04
    Der Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Handelns eines Trägers öffentlicher Gewalt entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist (im Anschluss an Urteil vom 26. August 1993 BVerwG 4 C 24.91 BVerwGE 94, 100 ).

    Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. Urteil vom 26. August 1993 BVerwG 4 C 24.91 BVerwGE 94, 100 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22

    Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück

    Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris, Rn. 59 und Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, juris, Rn. 7).

    Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann auch ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein, weil technische Schwierigkeiten bei der Folgenbeseitigung nicht erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, juris, Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 5 S 1276/16

    Feststellbarkeit der von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke;

    Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2004 - 7 B 86.04 - NVwZ 2004, 1511, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 05.05.2011 - 4 ZB 10.760

    Entfernung einer kommunalen Wasserleitung aus Privatgrund; Verjährung;

    Zwar kann auch ein finanzieller Aufwand nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Annahme der Unzumutbarkeit führen (BVerwG vom 12.7.2004 7 B 86/04 BayVBl 2005, 88; BayVGH vom 7.10.2004 4 B 01.1883 RdNr. 24).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2017 - 1 A 10865/16

    Ortsgemeinde Waldrach muss auf Privatgrundstück errichtetes Regenrückhaltebecken

    Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86/04 - sowie Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, jeweils juris).
  • VGH Hessen, 20.02.2006 - 7 UZ 1979/05

    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen einer stillgelegten

    Unter dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rügt der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - sowie von dessen Beschluss vom 12. Juli 2004 - BVerwG 7 B 86.04 -.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Folgenbeseitigung für den verpflichteten Hoheitsträger mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verbunden ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100, 113 f.; Beschluss vom 12. Juli 2004 - BVerwG 7 B 86.04 - NVwZ 2004, 1511).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2019 - 2 L 10/17

    Straßenentwässerung; Pflicht der Gemeinde zur schadlosen Abwasserabführung

    Der Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Handelns eines Trägers öffentlicher Gewalt entfällt zwar, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 - 7 B 86.04 -, NVwZ 2004, 1511, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 11 A 1648/06

    Heranziehung der Grundsätze der DIN 4150 Teil 2 zur Beurteilung von

    zur Zumutbarkeitsgrenze für Folgenbeseitigungsansprüche: BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, DVBl. 2004, 1493.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 11 LA 172/07

    Ingangsetzen einer Rechtsmittelfrist und Wirksamwerden eines Verwaltungsakts bei

    Eine auf ungenügende Sachaufklärung gestützte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Rechtsmittelführer seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, was dann zutrifft, wenn eine durch einen Anwalt vertretene Partei die von ihr vermisste Beweiserhebung nicht beantragt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 12.7. 2004 - 7 B 86.04 -, NVwZ 2004, 1511; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 7 b).
  • VG München, 11.02.2010 - M 10 K 07.6050

    Verlegung einer Wasserleitung auf Privatgrund; Beseitigungsanspruch;

    Der Beklagte muss darlegen, dass ihm durch die Beseitigung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinerlei Verhältnis steht (BVerwG v. 12.7.2004, Az.: 7 B 86.04 = BayVBl. 2005, 98).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2016 - 1 B 11.15

    Folgenbeseitigungsanspruch; Widmung; Aufhebung; Veränderungssperre; Verjährung;

    Die Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn mit ihr ein unverhältnismäßig hoher - etwa finanzieller - Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 8 A 2467/17

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung der Fernbushaltestelle an einem

  • VG Trier, 04.04.2018 - 9 K 9300/17

    Ausschluss eines Folgenbeseitigungsanspruchs bei Unzumutbarkeit; Erlöschen des

  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 5 K 451/16
  • VGH Bayern, 11.11.2022 - 8 ZB 22.1469

    Abstützung einer Gemeindestraße auf Privatgrund

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 8 ZB 22.2586

    Klage gegen Beseitigung von Straßenbaumaßnahmen

  • VG Freiburg, 11.11.2008 - 3 K 955/07

    Folgenbeseitigungsanspruch wegen Einbringung von Abbruchmaterial bei Erstellung

  • VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130

    Herstellung eines rückstaufreien Abwasserkanals; Anspruch auf Erschließung

  • VG Aachen, 27.09.2011 - 7 L 326/11

    Herleitung eines Anspruchs auf ein Tätigwerden des Unterhaltungspflichtigen aus

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VG Koblenz, 18.10.2021 - 1 K 504/21

    Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Friedbaums mit einem Stammdurchmesser von

  • VGH Bayern, 19.11.2008 - 4 ZB 06.2656

    Wasserleitung; Privatgrund; Beseitigungsanspruch; Duldungspflicht

  • VG Köln, 24.06.2008 - 17 K 5253/06
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