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   EuGH, 13.01.2004 - C-453/00   

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https://dejure.org/2004,79
EuGH, 13.01.2004 - C-453/00 (https://dejure.org/2004,79)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2004 - C-453/00 (https://dejure.org/2004,79)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - C-453/00 (https://dejure.org/2004,79)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne & Heitz

  • EU-Kommission PDF

    Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren.

    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung ...

  • EU-Kommission

    Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Landwirtschaft , Eier und Geflügel

  • nomos.de PDF, S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur Rücknahme bestandskräftiger Bescheide

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung des Grundsatzes der Zusammenarbeit in einem Rechtsstreit um Zahlung von Ausfuhrerstattungen ; Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen nach Überprüfung und zolltariflicher Neueinreihung ausgeführter Waren; Auswirkung einer nach Eintritt der ...

  • Judicialis

    EG Art. 10; ; EG Art. ... 234; ; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Niederlande) Art. 4/6; ; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Niederlande) Art. 8/88

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kühne & Heitz NV./Productschap. Gemeinschaftsrechtliche Kriterien für eine Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger mitgliedstaatlicher Verwaltungsentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 10
    Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirkung einer Vorabentscheidung, die der EuGH nach dieser Entscheidung erlässt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE KANN VERPFLICHTET SEIN, EINE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDENE ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN, WENN SICH AUS EINEM SPÄTER ERLASSENEN URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGIBT, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG AUF EINER UNRICHTIGEN AUSLEGUNG DES ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kühne & Heitz

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kühne & Heitz

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Diskriminierungsverbot, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 88 (Entscheidungsbesprechung)

    Bestandskraft staatlicher Verwaltungsakte oder Effektivität des Gemeinschaftsrechts? (Michael Potacs; EuR 2004, 595)

  • nomos.de PDF, S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur Rücknahme bestandskräftiger Bescheide

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) - Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) - Verpflichtung, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, wie es vom Gerichtshof ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1439 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 459
  • EuZW 2004, 215
  • DVBl 2004, 373
  • BB 2004, 1087
  • DÖV 2004, 530
 
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Wird zitiert von ... (269)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-151/93

    Strafverfahren gegen Voogd Vleesimport en -export

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    8 Später hat der Gerichtshof mit Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-151/93 (Voogd Vleesimport en -export, Slg. 1994, I-4915) entschieden:.

    9 Auf das Urteil Voogd Vleesimport en -export hin stellte die Klägerin bei der Productschap einen Antrag auf Zahlung der Erstattungen, deren Rückzahlung die Productschap ihres Erachtens zu Unrecht verlangt hatte, und auf Zahlung des höheren Betrages, den sie an Erstattung erhalten hätte, wenn die nach Dezember 1987 ausgeführten Hühnerschenkel diesem Urteil gemäß eingereiht worden wären.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    1991 habe das College van Beroep voor het bedrijfsleven sich zu Unrecht gemäß dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) von dieser Verpflichtung befreit erachtet, da es der Ansicht gewesen sei, die Auslegung der betroffenen Tarifstellen lasse keinen Raum für Zweifel.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    20 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Art. 10 EG verankerten Grundsatzes der Zusammenarbeit im Licht des Urteils vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).

    Kempter erhob daraufhin erneut Klage beim Finanzgericht Hamburg, mit der sie u. a. geltend macht, dass im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung erfüllt seien und der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom 10. August 1995 folglich aufgehoben werden müsse.

    Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz für Recht erkannt hat:.

    Fraglich sei, ob die dritte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung so zu verstehen sei, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor Gericht angefochten haben müsse, das nationale Gericht die Klage aber abgewiesen habe, ohne den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht zu haben.

    Das Finanzgericht Hamburg meint allerdings, dem Urteil Kühne & Heitz entnehmen zu können, dass auch in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall die Klägerin nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof beantragt habe.

    Die vierte im Urteil Kühne & Heitz genannte Voraussetzung sieht das Finanzgericht Hamburg als erfüllt an, wenn sich der von einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehenden Verwaltungsentscheidung Betroffene, unmittelbar nachdem er "positive Kenntnis" von der einschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, "unverzüglich", d. h. "ohne schuldhaftes Zögern", mit dem Antrag an die Verwaltungsbehörde wende, die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen.

    Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil Kühne & Heitz die Überprüfung und Korrektur einer Verwaltungsentscheidung, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden ist, nur in dem Fall verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen diese Entscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.

    Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 20).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21).

    Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine so ausgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 22, sowie in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41, sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 34).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder, wie im Ausgangsfall, nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Gemeinschaftsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten können, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kühne & Heitz, Randnr. 27, sowie vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 52).

    Wie außerdem die Kommission und der Generalanwalt in den Nrn. 93 bis 95 seiner Schlussanträge anmerken, geht aus dem Urteil Kühne & Heitz keineswegs hervor, dass der Rechtsbehelfsführer im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts die gemeinschaftsrechtliche Frage aufwerfen muss, die später Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist.

    Dem Urteil Kühne & Heitz lässt sich somit nicht entnehmen, dass die dritte dort aufgestellte Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die Parteien die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage vor dem nationalen Gericht aufgeworfen haben.

    Sie ergänzt, dass der Betroffene nach dem Urteil Kühne & Heitz einen Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nur geltend machen könne, soweit eine nationale Vorschrift dies vorsehe.

    Hinsichtlich der vierten Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, stimmen die tschechische und die finnische Regierung der Ansicht des vorlegenden Gerichts zu, dass die Frist, die der Gerichtshof auf diese Weise für den Antrag auf Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung geschaffen habe, an die positive Kenntnis des Betroffenen von der betreffenden Rechtsprechung geknüpft sein müsse.

    Die Kommission schlägt vor, die vierte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung aus Gründen der Rechtssicherheit dahin zu ergänzen, dass sich der Betroffene, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, aus der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung folge, und innerhalb einer Zeitspanne ab der Verkündung dieser Entscheidung des Gerichtshofs, die nach den Grundsätzen des nationalen Rechts und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität angemessen erscheine, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben müsse.

    Die vierte Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, kann daher nicht als Verpflichtung verstanden werden, den betreffenden Überprüfungsantrag innerhalb bestimmter Zeit zu stellen, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag selbst stützte.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Für diesen Fall sei zu klären, ob Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 in Verbindung mit Artikel 10 EG betreffend die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit das Ermessen der Regulierungsbehörde insbesondere angesichts des Urteils vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) beschränke.

    Im Urteil Kühne & Heitz habe der Gerichtshof ausgeführt, dass ein durch ein letztinstanzliches Urteil bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden könne, wenn er gemeinschaftsrechtswidrig sei.

    45 Arcor trägt vor, das Urteil Kühne & Heitz sei nicht einschlägig, da es eine indirekte Kollision zwischen einer nationalen Verfahrensvorschrift und einer materiellrechtlichen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts betreffe, bei der die Erste die Anwendung der Zweiten ausschließe.

    46 Die Kommission hält dagegen das Urteil Kühne & Heitz für einen geeigneten Ausgangspunkt und erinnert daran, dass ein Verwaltungsakt, der nicht fristgerecht angefochten worden sei, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden müsse.

    51 Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).

    54 Folglich ist das Urteil Kühne & Heitz entgegen der Auffassung von i-21 nicht erheblich für die Feststellung, ob eine Verwaltungsbehörde in einer Situation wie derjenigen der Ausgangsverfahren zur Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen verpflichtet ist.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.
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