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   BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03   

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BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 (https://dejure.org/2003,807)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 (https://dejure.org/2003,807)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 (https://dejure.org/2003,807)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verbot des so genannten Kalifatstaats; Streichung des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz (VereinsG) ; Ausländischer Verein ; Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; Schrankenlose Garantie der Religionsfreiheit; Aktiv-kämpferisches Richten gegen ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § ... 92; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; VereinsG § 14 Abs. 1; ; VereinsG § 15 Abs. 1; ; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; ; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; VereinsG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 111 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
    Streichung des Religionsprivilegs im VereinsG; Verbot des sog. Kalifat-Staats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.10.2003)

    Verbot von "Kalifatsstaat" bestätigt // Richter: Organisation geht gewaltsam gegen Demokratie vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 22
  • NJW 2004, 47
  • NVwZ 2004, 472 (Ls.)
  • DVBl 2004, 263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    aa) Die religiöse Vereinigungsfreiheit hat in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht (vgl. dazu BVerfGE 83, 341 ; 105, 279 ).

    Das ist bei der Auseinandersetzung mit religiösen Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zusammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren, auch dann zu beachten, wenn sich diese Gemeinschaften dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber kritisch verhalten (vgl. auch BVerfGE 105, 279 ).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Sowohl die Verbotsbehörde als auch das gegebenenfalls angerufene Verwaltungsgericht sind gehalten, den Sachverhalt, auf den das Verbot des religiösen Vereins gestützt werden soll, im Bewusstsein für die Folgen eines solchen Verbots sorgfältig und so umfassend aufzuklären, dass die notwendige komplexe Prognose (BVerfGE 102, 370 ), die betreffende Vereinigung verfolge aktiv-kämpfe-risch das Ziel, Verfassungsprinzipien im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG zu untergraben und letztlich zu beseitigen, auf der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher Erkenntnisse getroffen werden kann.

    Denn zumindest die Vorgänge um die Verurteilung des Metin Kaplan in dem - übrigens nicht vorgelegten - Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 machen ausreichend deutlich, dass es den Beschwerdeführern nicht nur darum geht, unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln (vgl. dazu BVerfGE 102, 370 ) abstrakt Kritik am Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu üben, dass ihre Zielsetzung vielmehr darauf gerichtet ist, die eigenen Vorstellungen erforderlichenfalls mit den Mitteln der Gewalt durchzusetzen.

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 -.

    Die Klage der Beschwerdeführer gegen das Verbot hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil (DVBl 2003, S. 873) abgewiesen:.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 52, 223 ).

    Solche Grenzen können sich vor allem aus kollidierenden Grundrechten anderer Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ), aber auch aus anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern ergeben (vgl. BVerfGE 28, 243 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Selbst wenn darin ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden müsste, weil die verfahrensrechtliche Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts damit grundlegend verkannt wäre (zum Maßstab vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 94, 372 ; stRspr), bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 52, 223 ).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 93, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 52, 223 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Selbst wenn darin ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden müsste, weil die verfahrensrechtliche Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts damit grundlegend verkannt wäre (zum Maßstab vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 94, 372 ; stRspr), bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Dabei muss die aufgeworfene Frage für die mit der Verfassungsbeschwerde erstrebte Entscheidung erheblich sein (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von

    Es liegt insoweit nicht anders als bei dem ebenfalls schrankenlos gewährleisteten Grundrecht der Religionsfreiheit von Art. 4 GG, das durch den hier in Rede stehenden Anspruch konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 - BVerfGE 52, 223, 246 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - Kammer - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11

    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchung der Räume eines religiösen

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

  • VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2929/14

    Zur Schutzhelmtragepflicht für ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs

    Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, Beschl. v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, Rn. 15, juris; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Rn. 51, juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Diese verläuft regelmäßig dort, wo die Vorstellung eines islamischen Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch und ablehnend gegenübergestellt, sondern unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols in aggressiv-kämpferischer Weise verfolgt oder gar in die Tat umgesetzt wird (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatsstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt und das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen sucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatsstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [990]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-) Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Dadurch wird zugleich den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 , BVerwG, Urteile vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 46 und vom 25. Januar 2006 a.a.O. Rn. 12 f.).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 und Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerwGE 105, 279 , Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 a.a.O. S. 48, BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O. S. 43 ff., vgl. zu Art. 9 EMRK: EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98; Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, Refah Partisi u.a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 ).

    Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257 , Schulze-Fielitz, in: Dreier , GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20 Rn. 211, 214; vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 , BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 43).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt, das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2002, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senat vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (vgl. BVerfGK 2, 22 ; 20, 316 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

    vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269, 3270, 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227, 2228, und 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 f., jeweils m.w.N.
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

    Es reicht nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfGK 2, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

  • BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

    Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 N 21.1926

    Veranstaltungs- und Versammlungsverbot des § 1 Abs. 1 BayIfSMV formell und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - 8 A 3852/03

    Kein Abschiebungsschutz für M. Kaplan

  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 54/04

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Zum

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 19 CS 08.2512

    Ausländerrecht; Ausweisung wegen (Verdacht) der Gefährdung der freiheitlichen

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 2697/07

    Unterlassen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bei bestehendem

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

  • BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2538/10

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 4 KS 1/10

    Vereinsverbot der Bandidos Neumünster

  • BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 32/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Klagerücknahme; Zustimmung

  • VG Würzburg, 17.10.2016 - W 5 S 16.1017

    Eilrechtsschutz gegen Fertigung von Lichtbildern im unverschleierten Zustand als

  • VG München, 11.06.2012 - M 7 E 12.2638
  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 2973/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei unzureichender

  • BVerfG, 13.11.2007 - 1 BvR 1637/07

    Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 6 A 907/11

    Ausweisung eines "Hasspredigers"

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447

    Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

  • VG Freiburg, 05.12.2007 - 1 K 1851/06

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2009 - 7 A 10165/09

    Ausweisung eines der Tablighi Jamaat angehörenden sog. "Hasspredigers"

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 13 LA 226/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Einbürgerung; Prediger; Salafismus;

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 52/17

    Den Begründungsanforderungen der §§ 20 Abs 1 S 2, 46 VerfGGBbg (juris: VerfGG BB)

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 60/16

    Begründung; fehlende Auseinandersetzung nicht gerichtlicher Entscheidung

  • VG Bremen, 21.06.2006 - 6 K 2036/05

    Vorbereitungsdienst Lehramt

  • VG Freiburg, 08.02.2006 - 1 K 1908/04

    Anfechtungsklage gegen einen Ausweisungsbescheid gegen ein Mitglied einer

  • VG Köln, 04.12.2018 - 12 K 6943/15
  • VGH Bayern, 21.05.2014 - 4 AS 13.2448

    Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen

  • LG Tübingen, 05.08.2005 - 7 O 338/04

    Räumungs- und Herausgabeanspruch des Fiskus als Einziehungsbegünstigtem nach

  • VG Göttingen, 08.01.2013 - 3 A 168/11

    Rechtliche Ausgestaltung einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG wegen

  • VG Neustadt, 16.11.2004 - 5 K 326/04
  • VG Hamburg, 07.01.2005 - 13 K 5861/03

    D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Vertretenmüssen, Abschiebungshindernis,

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4540
BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 (https://dejure.org/2003,4540)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 (https://dejure.org/2003,4540)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 (https://dejure.org/2003,4540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    Musik im Radio II

  • Wolters Kluwer

    Versagung des Ersuchens um Abspielen von Musikstücken im Umfang von 100 Stunden/ Jahr seitens einer Rundfunkanstalt als Verletzung der Kunstfreiheit einer Musikerin

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
    Inhalt der Kunstfreiheit; Zur Überprüfung der Auswahlpraxis einer Rundfunkanstalt hinsichtlich ihres Musikprogramms

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Anspruch auf Musik-Ausstrahlung

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Verbreitung von Musikstücken

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Musik-Ausstrahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 472
  • ZUM 2004, 306
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    Das gilt insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.

    Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem Staat darüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 ).

    Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr weitgehende Freiheit (vgl. BVerfGE 36, 321 ).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    Das gilt insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 ) und die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.

    Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 ) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - 8 A 90/03

    Musikerin kann nicht verlangen, dass ihre Titel im Rundfunk gespielt werden

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2003 - 8 A 90/03 -,.
  • VG Köln, 14.11.2002 - 6 K 5985/99

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Publikation, Ausstellung bzw.

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03
    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2002 - 6 K 5985/99 -.
  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden und möglicher Adressat eines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe (zu einem etwaigen, aus der Kunstfreiheit hergeleiteten Teilhabeanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6).

    Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6; Hillgruber, in: BeckOK GG Art. 1 Rn. 67; Gurlit, NZG 2012, 249, 252); diesem Spannungsverhältnis kann allerdings auf der Rechtfertigungsebene Rechnung getragen werden.

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, er zugleich aber Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 A 35/20

    Rundfunkanstalt darf sachfremde Kommentare auf der Facebook-Seite löschen

    Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht zu einem von einer Musikerin aus der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf Abspielen ihrer Musik gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entschieden (BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6).

    Andererseits aber ist er selbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6) und unterfällt das Angebot von Telemedien auch der Rundfunkfreiheit (vgl. Schmitt, NVwZ 2018, 769 m. w. N. zur Abgrenzung zur Pressefreiheit).

    43 bb) Andererseits ist die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts nur am Willkürmaßstab zu messen, da die Rundfunkanstalt insoweit selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist und eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in dieses Grundrecht des Beklagten wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

    a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sich einerseits im Rechtsverhältnis zum Staat als grundrechtsberechtigte juristische Personen des Öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 ; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 64), andererseits aber als rechtsfähige Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber ihren Nutzern grundrechtsverpflichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472).
  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

    Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen Rundfunksystems ausdrücklich daran festgehalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet des Grundsatzes ihrer Staatsfreiheit Träger mittelbarer Staatsverwaltung sind (BVerfG NVwZ 2004, 472).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2019 - 2 A 10749/19

    Reichweite einer Beschwerde gegen das Fernsehprogramm

    Wie der Fernsehrat die durch die Programmbeschwerde fremdinitiierte Prüfung vornimmt, unterliegt als Teil der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - grundrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [310 f.]; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) allein seiner eigenen Entscheidung.

    6 Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und damit Träger mittelbarer Staatsverwaltung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472) hat der Beklagte danach als Adressat des Grundrechts aus Art. 17 GG zwar nur, aber doch auch formelle Pflichten zu erfüllen, nämlich die Programmbeschwerde entgegenzunehmen und sich mit ihr zu befassen, d.h. inhaltlich zu prüfen, und informatorisch zu verbescheiden (vgl. Libertus, ZUM 2015, 627 [628]; Radke, ZUM 1991, 400 [404 ff.]; a.A. wohl Flechsig, in: Binder/Vester [Hrsg.], Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RStV Rn. 83).

    Mehr als dass überhaupt eine Beschäftigung mit seiner Programmbeschwerde stattfindet und ihm das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt wird, kann der Bürger vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Programmfreiheit und im Einklang mit den allgemeinen petitionsrechtlichen Grundsätzen nicht verlangen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472).

    Eine gerichtliche Kontrolle, die weitergeht als die Überprüfung, ob die Programmbeschwerde nach petitionsrechtlichen Maßstäben willkürfrei behandelt wurde, wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit des Beklagten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472).

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 30.12

    Informationszugang; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Ausgestaltung der

    Auf die Einordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in allgemeine staatsorganisationsrechtliche Kategorien kommt es folglich hier nicht an (siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. - NJW 1989, 382 und vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472; Schoch, AfP 2010, 313 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

    vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472 = juris, Rn. 6: die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist "Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung"; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984- 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = NJW 1985, 1655 = juris, Rn. 28: die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nicht mittelbare Staatsverwaltung; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris, Rn. 27: nicht "im üblichen Sinn" mittelbare Staatsverwaltung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 2 B 1276/21

    Gesetzlicher Richter; Einzelrichterübertragung; Rundfunkbeitrag; Vollstreckung;

    Die rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, so schon BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6, und erfüllen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
  • VGH Bayern, 28.10.2019 - 14 ZB 18.2060

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

    Eine Heilung bzw. eine Unbeachtlichkeit dieses Verstoßes nach Art. 45, 46 BayVwVfG komme nicht in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2004 - 22 B 03.1362 - BayVBl 2004, 494/496 f.).

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2008 - 4 BV 07.211 - (BayVBl 2009, 90) beschäftigt sich mit der Frage einer ordnungsgemäßen Ladung und einer daraus eventuell folgenden Unwirksamkeit des in der Sitzung gefassten Gemeinderatsbeschlusses; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2004 - 22 B 03.1362 - (BayVBl 2004, 494) hält die Schaffung eines in der Gemeindeordnung nicht vorgesehenen weiteren Organs (Volksfestbeirat) für unzulässig und beschäftigt sich mit den daraus resultierenden Fehlerfolgen für einen daraufhin erlassenen Bescheid (eventuelle Heilung nach Art. 45, 46 BayVwVfG).

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

    Als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist er Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung (so schon BVerfG, B.v. 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 - juris Rn.6) und erfüllt - jedenfalls bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.1971 - 2 BvF 1/68 u.a. - juris Rn. 38; BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 6 B 35.17 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 7 B 21.1315

    Rundfunkbeitrag für Wohnung eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes

  • VG Schleswig, 23.07.2018 - 4 B 39/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

  • VGH Bayern, 12.07.2011 - 4 CS 11.1200

    Zulassung zum Volksfest; öffentliche Einrichtung; Ausgestaltungsbefugnis der

  • VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 3/17

    Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 2260/15

    Erheben eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich durch das Innehaben einer

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 1 ZB 18.538

    Zur kompetenzwidrigen Aufstellung eines Bebauungsplans durch den Bauausschuss

  • VG Schleswig, 29.06.2018 - 4 B 35/18

    Behördeneigenschaft des NDR im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung

  • VG Köln, 26.10.2011 - 6 K 3799/11

    Möglichkeit einer sog. Programmbeschwerde gem. § 10 Abs. 2 WDR-Gesetz bei

  • VG Köln, 08.11.2007 - 6 K 2/07

    Anspruch auf Richtigstellung der fehlerhaften Informationen über Solaranlagen in

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.2004 - 1 BvQ 38/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15143
BVerfG, 23.01.2004 - 1 BvQ 38/03 (https://dejure.org/2004,15143)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2004 - 1 BvQ 38/03 (https://dejure.org/2004,15143)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 (https://dejure.org/2004,15143)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 472 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2004 - 1 BvQ 38/03
    Eine einstweilige Anordnung kann zwar ergehen, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (BVerfGE 3, 267 , stRspr).
  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

    Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall nach § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 ; Walter, in: ders./ Grünewald, Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, § 32 Rn. 20 ).
  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Entsprechendes gilt im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es andernfalls an einem "Streitfall" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

    Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Graßhof, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 ; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 32 Rn. 20 ).
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